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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
2A.629/2005 /leb 
 
Urteil vom 23. März 2006 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Merkli, Präsident, 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler, 
Wurzburger, Müller, 
Gerichtsschreiber Merz. 
 
Parteien 
Kraftwerke Hinterrhein AG, 
Beschwerdeführerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Dr. Christian Schreiber, 
 
gegen 
 
Gemeindekorporation Hinterrhein, handelnd 
durch den Korporationsvorstand, 
Beschwerdegegnerin, vertreten durch 
Rechtsanwalt Fadri Ramming, 
Eidgenössisches Starkstrominspektorat (EStI), Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, 
Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt, Schwarztorstrasse 59, Postfach 336, 3000 Bern 14. 
 
Gegenstand 
Bezeichnung der Netzbetreiberin gemäss der Niederspannungs-Installationsverordnung (NIV), 
 
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt vom 19. September 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Im Jahre 1954 erteilten verschiedene Gemeinden im Gebiet des Hinterrheins der Rhätischen Werke für Elektrizität AG zuhanden der noch zu gründenden Kraftwerke Hinterrhein AG Wassernutzungskonzessionen für zwei Gefällstufen zur Erzeugung elektrischer Energie. Die Gemeinden schlossen sich in der Folge für Fragen im Zusammenhang mit den Konzessionen zur Gemeindekorporation Hinterrhein (im Folgenden: Gemeindekorporation) zusammen. Nähere Details zu den Konzessionen regelten die Kraftwerke Hinterrhein AG und die durch die Gemeindekorporation vertretenen Gemeinden erstmals in den Jahren 1964/1965 in einer als Energieversorgungsvertrag bezeichneten Vereinbarung. Diese wurde 1978/1979 durch eine neue, bis heute bestehende Vereinbarung ersetzt. 
B. 
Auf ein entsprechendes Gesuch der Gemeindekorporation vom 15. April 2004 hin stellte das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) mit Verfügung vom 30. November 2004 fest, die Kraftwerke Hinterrhein AG sei im Konzessionsgebiet der Gemeindekorporation "Netzbetreiberin" im Sinne der Verordnung vom 7. November 2001 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Niederspannungs-Installationsverordnung, NIV; SR 734.27). 
 
Die hiegegen von der Kraftwerke Hinterrhein AG erhobene Beschwerde wies die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (abgekürzt: Reko/INUM; im Folgenden: Rekurskommission) mit Entscheid vom 19. September 2005 ab. 
C. 
Die Kraftwerke Hinterrhein AG hat am 20. Oktober 2005 beim Bundesgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht. Sie stellt den Antrag, den Entscheid der Rekurskommission aufzuheben. Ausserdem beantragt sie, auf das Gesuch der Gemeindekorporation vom 15. April 2004 um Feststellung, dass die Kraftwerke Hinterrhein AG "Netzbetreiberin" im Sinne der Niederspannungs-Installationsverordnung sei, nicht einzutreten, eventualiter es abzuweisen. 
D. 
Das Eidgenössische Starkstrominspektorat, die Eidgenössische Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt sowie die Gemeindekorporation Hinterrhein schliessen auf Abweisung der Beschwerde. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der angefochtene Entscheid betrifft eine auf Bundesverwaltungsrecht abgestützte Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG. Solche Entscheide der Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt (vor dem 1. Juli 2004 als Rekurskommission UVEK bezeichnet) können beim Bundesgericht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden (Art. 97 Abs. 1 und Art. 98 lit. e OG; vgl. Urteil 2A.95/1993 vom 5. Mai 1994, E. 1a). Ausschlussgründe nach Art. 99-101 OG, insbesondere nach Art. 99 Abs. 1 lit. d und e OG, liegen nicht vor. Die Beschwerdeführerin hat ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids (Art. 103 lit. a OG). Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist einzutreten. 
2. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet, dass sie Netzbetreiberin im Sinne der Niederspannungs-Installationsverordnung sei. 
2.1 Die Netzbetreiberin treffen nach der Niederspannungs-Installationsverordnung verschiedene Pflichten: So nimmt sie vor Ausführung von Arbeiten an elektrischen Installationen (hierzu Art. 2 Abs. 1 NIV) die Installationsanzeige nach Art. 23 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 NIV entgegen. Für die elektrischen Installationen, die aus ihren Niederspannungsverteilnetzen versorgt werden, überwacht sie gemäss Art. 33 Abs. 1 NIV grundsätzlich den Eingang der Sicherheitsnachweise (hierzu Art. 37 NIV). Alsdann prüft sie diese stichprobenweise auf ihre Richtigkeit und ordnet gegebenenfalls die erforderlichen Massnahmen zur Mängelbehebung an (Art. 33 Abs. 2 NIV). Sie bewahrt die Sicherheitsnachweise bis zur Beendigung der nächsten periodischen Kontrolle auf, mindestens jedoch während fünf Jahren (Art. 33 Abs. 3 NIV) und führt ein Verzeichnis der von ihr versorgten elektrischen Installationen mit den von der Verordnung vorgeschriebenen Angaben (Art. 33 Abs. 4 NIV). Sie informiert das EStI, wenn sie feststellt, dass Inhaber von Installations- oder Kontrollbewilligungen ihre Pflichten in schwerwiegender Weise verletzen (Art. 33 Abs. 2 letzter Satz und Abs. 5 NIV). Ausserdem veranlasst sie periodische Installationskontrollen (Art. 36 Abs. 1 NIV). 
2.2 Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass es entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht auf die in Art. 2 Abs. 3 NIV enthaltene Begriffsdefinition der Netzbetreiberin ankomme. Als Netzbetreiberin sei das Elektrizitätswerk im Sinne von Art. 4 Abs. 2 lit. a der alten Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (aNIV; AS 1989 1834) zu verstehen. Es handle sich hierbei um Synonyme. Die der Beschwerdegegnerin angeschlossenen Gemeinden lieferten den Endverbrauchern die - bei der Beschwerdeführerin bezogene - elektrische Energie. Das erfolge unter Benutzung der Niederspannungsverteilnetze, welche die Beschwerdeführerin gemäss den Konzessionsvereinbarungen von 1954 von den Gemeinden zu erwerben hatte, in der Folge ausbaute und zu betreiben hat. Zwischen den Gemeinden und ihren Strombezügern bestehe ein Rechtsverhältnis betreffend Energielieferung, wozu Erstere die erforderlichen Bestimmungen erlassen hätten. Demzufolge seien die Gemeinden als Elektrizitätswerke und damit auch als Netzbetreiberinnen im Sinne der Niederspannungs-Installationsverordnung zu behandeln. 
2.3 Gemäss Art. 2 Abs. 3 NIV sind Netzbetreiberinnen (franz.: "exploitants de réseaux"; ital.: "gestori di rete") "privat- und öffentlichrechtlich organisierte Unternehmen, welche ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbraucherinnen und -verbrauchern betreiben" (franz.: "qui exploitent un réseau de distribution de courant à l'intention des consommateurs finaux"; ital.: "che gesticono una rete di distribuzione di elettricità per la fornitura ai consumatori finali"). 
 
Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, gehören die elektrischen Installationen, die von der Begriffserläuterung in Art. 2 Abs. 1 NIV umfasst werden, nicht zum Elektrizitätsverteilnetz. Elektrische Installationen sind vor allem Hausinstallationen (Art. 2 Abs. 1 lit. a NIV), worunter elektrische Einrichtungen in Häusern, zugehörigen Räumen und Nebengebäuden verstanden werden, bei denen nicht höhere als die vom Bundesrat als zulässig erklärten Spannungen verwendet werden (Art. 14 des Bundesgesetzes vom 24. Juni 1902 betreffend die elektrischen Schwach- und Starkstromanlagen [Elektrizitätsgesetz, EleG; SR 734.0]). Die Betreiber des Elektrizitätsverteilnetzes einerseits und die Eigentümer der elektrischen Installationen anderseits treffen unterschiedliche Pflichten (vgl. etwa E. 2.1 hiervor und Art. 5 NIV). Daher wurde in Art. 2 Abs. 2 NIV die Grenze zwischen dem Niederspannungsverteilnetz und den elektrischen Installationen näher bestimmt. 
2.4 Nach Art. 8 der Konzessionsvereinbarungen zur Wassernutzung von 1954 "erstellt, betreibt und unterhält" die Beschwerdeführerin auf eigene Kosten sämtliche Übertragungs- und Verteilanlagen (Hochspannungsleitungen, Transformatorenstationen, Niederspannungsleitungen) bis zu den Hausanschlüssen in den Gemeinden, exklusive die Hausinstallationen und Verbrauchseinrichtungen. Das wurde in Art. 2 des zwischen den Parteien geschlossenen Energieversorgungsvertrages von 1978/79 entsprechend wiederholt. 
 
Gestützt hierauf haben die Vorinstanzen zu Recht geschlossen, dass vorliegend die Beschwerdeführerin und nicht die Gemeinden ein Elektrizitätsverteilnetz für die Belieferung von Endverbrauchern gemäss Art. 2 Abs. 3 NIV betreiben: 
2.5 Die Beschwerdeführerin erweist sich als diejenige, die das Elektrizitätsverteilnetz tatsächlich betreibt. Das dem so ist, räumt die Beschwerdeführerin letztlich selber ein, wenn sie in ihrer Eingabe ausführt, dass die Gemeinden das Verteilnetz benutzen, das sie (die Beschwerdeführerin) erworben, ausgebaut und "zu betreiben hat". Auch wenn es die Gemeinden sein mögen, die Energie an den Endverbraucher verkaufen, wird das Verteilnetz trotzdem nicht von den Gemeinden betrieben, sondern lediglich (mit-)benutzt. Vom Wortlaut her ist die Beschwerdeführerin daher eindeutig als Netzbetreiberin anzusehen. 
2.6 Dem steht auch nicht der historische Wille des Verordnungsgebers entgegen. Vielmehr bestätigt er den Wortlaut von Art. 2 Abs. 3 NIV. Im Erläuternden Bericht des Bundesrates zur Revision der Verordnung vom 6. September 1989 über elektrische Niederspannungsinstallationen (Entwurf vom 10. Oktober 2000) wurde zwar zunächst noch (unter Ziff. 1) das "energieliefernde Werk" erwähnt, was unterschiedlich interpretiert werden könnte. Im Bericht (unter Ziff. 2.2) wurde dann aber als ausdrücklich neuer Begriff die "Netzbetreiberin" statt des energieliefernden Werkes genannt und in der Folge verwendet. Gleichzeitig wurde die Netzbetreiberin dort als "Unternehmung, welche das Netz betreibt, aus dem die Installation mit Energie versorgt wird", umschrieben. 
2.7 Wohl mag der Verordnungsgeber bei der Formulierung der aktuellen Niederspannungs-Installationsverordnung noch mitberücksichtigt haben, dass damals der Erlass des Elektrizitätsmarktgesetzes vom 20. Dezember 2000 (EMG; vgl. BBl 1999 7370) anstand. Dieses sollte einen wettbewerbsorientierten Elektrizitätsmarkt schaffen (Art. 1 EMG). Dazu sollten diejenigen, die ein Elektrizitätsnetz betreiben, verpflichtet werden, Strom von anderen Herstellern durchleiten zu lassen (Art. 5 EMG). Das Elektrizitätsmarktgesetz wurde in der Volksabstimmung vom 22. September 2002 verworfen. 
Die Revision der Niederspannungs-Installationsverordnung war jedoch nicht an das Elektrizitätsmarktgesetz gekoppelt. Das ergibt sich nicht nur daraus, dass der Bundesrat an der Verordnung nach der erwähnten Volksabstimmung festhielt. Nach dem Erläuternden Bericht zur Revision der Verordnung war das Elektrizitätsmarktgesetz nicht Anlass zu deren Neufassung. Vielmehr wurde beabsichtigt, bundesrechtliche Verfahren im Zusammenhang mit der Umsetzung eines parlamentarischen Vorstosses zu beschleunigen und zu straffen (vgl. Ziff. 1 des Erläuternden Berichts; vgl. auch Bericht des Bundesrates über Massnahmen zur Deregulierung und administrativen Entlastung, BBl 2000 994, insbes. S. 1028). Die Niederspannungs-Installationsverordnung ist ferner eine Ausführungsverordnung zum (fortgeltenden) Elektrizitätsgesetz vom 24. Juni 1902 (SR 734.0) und nicht zum Elektrizitätsmarktgesetz. Dementsprechend wurde die Verordnung denn auch nicht auf dieses Gesetz gestützt. 
 
Im Übrigen ist - wie das Bundesgericht bereits anderweitig festgehalten hat - auch ohne das Elektrizitätsmarktgesetz nicht ausgeschlossen, dass elektrische Energie von verschiedenen Anbietern über ein Verteilnetz durchgeleitet wird (vgl. BGE 129 II 497, insbes. E. 5.4.11 und 5.7 S. 533 und 535; 131 II 1 E. 4.3 S. 12). 
2.8 Die Regelung in Art. 2 Abs. 3 NIV steht auch nicht im Widerspruch zu Art. 26 Satz 2 EleG, wonach "derjenige, welcher elektrische Kraft an Hausinstallationen abgibt" (frz.: "le fournisseur d'énergie électrique"; ital.: "il fornitore di energia elettrica agl'impianti domestici"), verpflichtet wird, sich über die Ausübung einer Kontrolle beim Inspektorat auszuweisen. Zunächst ergibt sich aus dieser Gesetzesregelung bereits, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - der Verordnungsgeber befugt ist, in der Niederspannungs-Installationsverordnung eine Kontrollperson zu bestimmen, die an sich (hauptsächlich) vor der in Art. 2 Abs. 2 NIV erwähnten "Grenzstelle" agiert. Sodann deckt Art. 26 EleG auch die Wahl der Netzbetreiberin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 NIV als Kontrollpflichtige: 
2.8.1 Art. 26 EleG stellt mit Art. 3 EleG die gesetzliche Grundlage dar für die Übertragung der in der Niederspannungs-Installationsverordnung definierten Kontrollpflichten bezüglich Hausinstallationen (vgl. Rolf Weber/Brigitta Kratz, Elektrizitätswirtschaftsrecht, Bern 2005, § 7 Rz. 21, S. 201; Riccardo Jagmetti, Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. VII, Energierecht, Basel etc. 2005, S. 743 Rz. 6210 FN 98 und S. 745 Rz. 6215 mit FN 121). Der Wortlaut von Art. 26 EleG umschreibt den Träger der Kontrollpflicht nicht sehr präzise. Er lässt verschiedene Interpretationen zu. Darunter könnte zunächst sowohl der Stromverkäufer als auch der Stromhersteller oder der Netzbetreiber verstanden werden. Das mag damit zusammenhängen, dass bei Erlass von Art. 26 EleG in aller Regel eine Personaleinheit zwischen dem Netzbetreiber und dem Stromlieferanten des Endverbrauchers bestand. 
 
Im ursprünglichen Entwurf des Elektrizitätsgesetzes war noch von einer entsprechenden Verpflichtung der "elektrischen Unternehmungen" und in der dazu gehörigen bundesrätlichen Botschaft vom "Elektrizitätswerk" die Rede (vgl. BBl 1899 III 811 und 831). Im Rahmen der Beratungen des Ständerates wurde die heutige Fassung des Gesetzestextes beschlossen. Diesen Beratungen ist zu entnehmen, dass erkannt wurde, es könnten verschiedene Personen als "elektrische Unternehmungen" angesehen werden. Den Beratungen zufolge sollten weder der Installateur, der die Hausinstallation erstellt, noch das weit entfernte Werk, welches lediglich die elektrische Kraft erzeugt, nach Art. 26 Satz 2 EleG kontrollpflichtig sein. Insoweit wurde der Gesetzestext wie beschrieben geändert. Zur Bestimmung der Person, die kontrollpflichtig sein sollte, wurden folgende Kriterien genannt: Diese leitet die elektrische Kraft von einem Punkt aus bis zur Hausinstallation. Oder sie steht mit dem Hausbesitzer in einem dauernden Vertragsverhältnis (vgl. AB 1901 306-309 und 528, vor allem Bundesrat Zemp, Ständerat Usteri und Berichterstatter Geel). 
2.8.2 Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass die Gemeinden (gemäss Art. 8 Abs. 10 des Konzessionsvertrages von 1954) berechtigt seien, von ihr bezogene Gratis- und Vorzugsenergie in eigener Regie zu verwerten; von diesem Recht hätten die Gemeinden durch Verkauf an Endverbraucher auf dem Gemeindegebiet Gebrauch gemacht. Einzig sie würden damit im Sinne von Art. 26 Satz 2 EleG elektrische Kraft an Hausinstallationen abgeben. 
 
Soweit die Gemeinden den Strom über ein eigenes (z.B. kommunales), selbst betriebenes Netz bis zu den Endverbrauchern leiten, könnte dem von der Beschwerdeführerin gezogenen Schluss gefolgt werden (vgl. auch Ständerat Kellersberger und Berichterstatter Geel in AB 1901 307 f.). Betreibt jedoch ein anderer - wie hier die Beschwerdeführerin - das Netz bis zum Endverbraucher, widerspricht es Art. 26 EleG nicht, ihn und nicht die Gemeinde als denjenigen zu behandeln, der die elektrische Kraft tatsächlich an Hausinstallationen abgibt, auch wenn die Gemeinde formell Energielieferantin ist, abrechnet und aus dem Stromverkauf Erlöse erzielt. Nach dem Gesagten geht daher auch die Rüge der Beschwerdeführerin fehl, die Vorinstanz habe unbeachtet gelassen, dass die Gemeinden Gratis- und Vorzugsenergie in eigener Regie verwerten dürften. 
2.9 Die von den Vorinstanzen vorgenommene Auslegung entspricht auch einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise sowie dem Sinn und Zweck von Art. 26 EleG und der dazu ergangenen Verordnungsregelungen. Es macht mehr Sinn, dass der eigentliche Netzbetreiber die Verpflichtungen, die sich aus der Niederspannungs-Installationsverordnung für die "Netzbetreiberinnen" ergeben (siehe E. 2.1 hiervor), trägt und nicht der jeweilige Stromverkäufer, der das Netz nicht zugleich selber betreibt. Die Beschwerdeführerin, die das Verteilnetz bis zur Grenzstelle nach Art. 2 Abs. 2 NIV errichtet und unterhält, ist sachlich und örtlich näher an den zu kontrollierenden elektrischen Installationen als ein unter Umständen wechselnder oder entfernterer Stromverkäufer. Ausserdem muss der Stromverkäufer, der kein eigenes Verteilnetz betreibt und zudem die Elektrizität nicht selber herstellt, sondern anderweitig - hier etwa bei der Beschwerdeführerin - bezieht, über kein elektro-technisches Fachpersonal für seine Verkaufstätigkeit verfügen. Dagegen muss ein Betreiber wie die Beschwerdeführerin schon allein zum Unterhalt und Betrieb des Verteilnetzes über die notwendigen Fachkenntnisse und somit über entsprechendes Fachpersonal verfügen (vgl. auch AB 1901 307, Bundesrat Zemp). Dieses kann er auch für die nach der Niederspannungs-Installationsverordnung anfallenden Kontrollaufgaben einsetzen. Denn für diese Aufgaben ist zumindest teilweise fachlich geeignetes Kontrollpersonal notwendig (vgl. Art. 33 Abs. 4 lit. c NIV), um etwa bei den stichprobenweisen Prüfungen die erforderlichen Massnahmen zur Mängelbehebung zu erkennen und anordnen zu können (vgl. Art. 33 Abs. 2 NIV). Schliesslich bedingen die in Art. 36 NIV erwähnten periodischen Kontrollen auch eine gewisse Konstanz, welche beim Netzbetreiber im Sinne von Art. 2 Abs. 3 NIV angesichts der festen elektrischen Anlagen eher gewährleistet erscheint als bei Stromverkäufern, die wechseln können. 
2.10 Nach dem Gesagten ist es nicht bundesrechtswidrig, wenn die Vorinstanzen die Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin im Sinne von Art. 2 Abs. 3 NIV bezeichnet haben, welche unter anderem die in der Niederspannungs-Installationsverordnung genannten Pflichten treffen. Unerheblich ist insoweit, wer nach der nicht mehr bestehenden Regelung in Art. 4 Abs. 2 lit. a aNIV kontrollpflichtiges Unternehmen war; nach der Auffassung des EStI war es ebenfalls die Beschwerdeführerin, nach Meinung der Letzteren waren es die Gemeinden. Keine Rolle spielt auch, dass die Parteien im Energieversorgungsvertrag von 1978/79 (dortiger Art. 4 Abs. 3) vereinbart hatten, die Beschwerdegegnerin übe die Hausinstallationskontrolle im Sinne von Art. 26 EleG aus. Der Gesetzgeber war bei Erlass des Art. 26 EleG ohnehin davon ausgegangen, dass die Kontrollpflichtige die Kontrolle nicht unbedingt selber ausüben muss, sondern sich nur darüber auszuweisen hat, dass sie ausgeübt wird (vgl. AB 1901 308 f., Bundesrat Zemp und Berichterstatter Geel; Bundesamt für Energie, Fact-Sheets, Fragen und Antworten [FAQ] zur NIV, aktualisiert am 15. Januar 2004, Nr. 2 lit. a und Nr. 22 lit. e, abrufbar unter www.esti.ch/d/1faqniv.htm). 
3. 
Die Beschwerdeführerin bestreitet ferner, dass das Eidgenössische Starkstrominspektorat (EStI) zur Feststellung, wer Netzbetreiberin ist, sachlich zuständig sei. Es fehle an einer genügenden gesetzlichen Grundlage zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 30. November 2004. 
3.1 Gemäss Art. 3 Abs. 1 des EleG erlässt der Bundesrat Vorschriften zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stark- und Schwachstromanlagen entstehen. Gestützt hierauf hat der Bundesrat die Niederspannungs-Installationsverordnung erlassen. Die Kontrolle über die Ausführung der in Art. 3 EleG erwähnten Vorschriften soll einem vom Bundesrat zu bezeichnenden Inspektorat übertragen werden (Art. 21 Ziff. 2 EleG); davon ausgenommen sind lediglich die elektrischen Bahnen, zu deren Kontrolle das Bundesamt für Verkehr zuständig sein soll (Art. 21 Ziff. 1 EleG). Der Bundesrat hat in Art. 1 der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Verordnung über das EStI; SR 734.24) das EStI als Aufsichts- und Kontrollbehörde für diejenigen elektrischen Anlagen bestimmt, die nicht dem Bundesamt für Verkehr unterstehen. Zu den Aufgaben des EStI gehören unter anderem die Aufsicht und Kontrolle im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und -installationen sowie im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen (Art. 2 Abs. 1 lit. f der Verordnung über das EStI). Ausserdem übt sie die Aufsicht und Kontrolle über Bau, Betrieb und Instandhaltung von elektrischen Anlagen aus (Art. 2 Abs. 1 lit. a der Verordnung über das EStI). Statt des EStI ist unter Umständen das Bundesamt für Energie zuständig, wenn es sich um die Genehmigung der Erstellung oder Änderung einer Stark- oder Schwachstromanlage handelt (vgl. Art. 16 Abs. 2 lit. a und b EleG; BBl 1998 S. 2628 Ziff. 28.1). 
Da es hier um Fragen aus dem Anwendungsbereich der Niederspannungs-Installationsverordnung geht und nicht über die Erstellung oder Änderung einer Stark- oder Schwachstromanlage zu befinden ist, ist die sachliche Zuständigkeit des EStI gegeben. Zudem wird in Art. 34 Abs. 1 Halbsatz 1 NIV nochmals ausdrücklich festgehalten, dass das Inspektorat die übrigen Kontrollorgane in der Durchführung der Überwachung der Installationskontrolle beaufsichtigt und unterstützt. 
3.2 Eine ausdrückliche Bestimmung im Elektrizitätsgesetz und den dazu erlassenen Verordnungen, die das EStI zum Erlass von Feststellungsverfügungen ermächtigen würde, gibt es nicht. Allerdings kann das EStI im Rahmen der Beaufsichtigung der Kontrollorgane "die dafür notwendigen Massnahmen anordnen" (Art. 34 Abs. 1 Halbsatz 2 NIV). Ausserdem findet vorliegend das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) Anwendung (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 lit. e VwVG). Gemäss Art. 25 Abs. 1 VwVG kann die in der Sache zuständige Behörde über den Bestand, den Nichtbestand oder den Umfang öffentlichrechtlicher Rechte oder Pflichten von Amtes wegen oder auf Begehren eine Feststellungsverfügung treffen. Demnach ist das EStI grundsätzlich zum Erlass von Feststellungsverfügungen befugt. 
 
Unbehelflich ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das EStI sei nicht berechtigt, in das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien einzugreifen. Das EStI darf feststellen, wie die Rechtslage laut Gesetz ist, da es sich vorliegend nicht um dispositives Recht, sondern um zwingende Normen handelt. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als Netzbetreiberin die sie treffenden (Kontroll-)Aufgaben von anderen (hier von der Beschwerdegegnerin) ausführen lassen dürfte - was hier offen gelassen werden kann -, bleibt sie die nach der Niederspannungs-Installationsverordnung Verpflichtete bzw. Verantwortliche (vgl. E. 2.10 hiervor mit Hinweisen). 
4. 
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, dass es an einem schutzwürdigen Feststellungsinteresse zum Erlass der Feststellungsverfügung vom 30. November 2004 fehle. Gemäss Art. 25 Abs. 2 VwVG ist ein solches erforderlich, damit dem Begehren um eine Feststellungsverfügung zu entsprechen ist. 
 
Die Kontroll- und Überwachungspflichten hat der Gesetzgeber zur Vermeidung von Gefahren und Schäden, welche durch Stromanlagen entstehen können, geschaffen (vgl. Art. 3 Abs. 1 EleG). Nachdem die Parteien uneinig darüber sind, wer als Netzbetreiberin im Sinne der Niederspannungs-Installationsverordnung mit den daraus resultierenden Verpflichtungen (siehe E. 2.1 hiervor) anzusehen ist, bestand für das EStI Anlass, von Amtes wegen die interessierende Feststellung zu treffen. Das EStI musste insbesondere nicht abwarten, bis sich eine Gefahren- oder Schadenssituation konkret abzeichnet, um festzustellen, wer für die Erfüllung der Kontrollaufgaben verantwortlich ist. Mit den Kontroll -und Überwachungsaufgaben soll dem Auftreten von Gefahren und Schäden gerade vorgebeugt werden. Daran ändert nichts, dass die Parteien im internen Verhältnis offenbar geregelt haben, wer die sich aus Art. 26 Satz 2 EleG ergebenden Aufgaben übernimmt. Es besteht ein allgemeines Interesse, aber auch ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdegegnerin daran, zu wissen, wer letztlich die Verantwortung für die Aufgaben der Netzbetreiberin trägt. Denn bei Ungewissheit oder falscher Einschätzung der Rechtslage zur Person des Pflichtigen besteht das Risiko, dass sich die jeweiligen Stellen nicht entsprechend der ihnen vom Gesetz übertragenen Verantwortungen verhalten, was dann mangels hinreichender Kontrolle zu Gefahrenlagen führen kann. 
5. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde sowohl im Haupt- als auch im Eventualantrag als unbegründet und ist abzuweisen. Dem Verfahrensausgang entsprechend hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 153, 153a und 156 OG). Die Beschwerdeführerin hat der sich aus kleineren Gemeinden zusammensetzenden Beschwerdegegnerin eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (BGE 125 I 182 E. 7 S. 202); Entschädigungen an andere Verfahrensbeteiligte werden nicht geschuldet (vgl. Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt. 
3. 
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-- zu bezahlen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat und der Eidgenössischen Rekurskommission für Infrastruktur und Umwelt schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. März 2006 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: