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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_81/2009 
 
Urteil vom 23. März 2009 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Reeb, Raselli, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Bezirksamt Laufenburg, Marktplatz, 5080 Laufenburg. 
 
Gegenstand 
Haftentlassungsgesuch, 
 
Beschwerde gegen die Verfügung vom 12. März 2009 des Obergerichts des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer. 
Erwägungen: 
 
1. 
Das Bezirksamt Laufenburg führt gegen X.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfachen Diebstahls und Hausfriedensbruchs. X.________ befindet sich seit dem 6. Januar 2009 in Untersuchungshaft, welche mit Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 19. Januar 2009 bis zum Eingang der Anklage beim Gericht verlängert wurde. 
 
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts wies mit Verfügung vom 19. Januar 2009 ein erstes Haftentlassungsgesuch ab. Eine dagegen von X.________ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 9. Februar 2009 ab, soweit es darauf eintrat (Verfahren 1B_31/2009). Am 28. Januar 2009 wies das Präsidium ein zweites Haftentlassungsgesuch ab. 
 
Mit Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer vom 24. Februar 2009 wurde dem Gesuch von X.________ um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug in einer offenen Strafanstalt teilweise mit der Versetzungsankündigung auf den 21. April 2009 in die geschlossene Justizvollzugsanstalt Lenzburg entsprochen. 
 
2. 
Mit undatierter persönlicher Eingabe (beim Obergericht am 9. März 2009 eingegangen) ersuchte X.________ erneut um Haftentlassung. Mit Stellungnahme vom 11. März 2009 verzichtete der Verteidiger von X.________ auf eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des Bezirksamts Laufenburg. Gleichzeitig teilte er mit, dass das Gesuch um Versetzung in den vorzeitigen Strafvollzug nur dann aufrechterhalten werde, wenn der Gesuchsteller in eine offene Strafanstalt versetzt werde. 
 
3. 
Das Präsidium der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau wies mit Verfügung vom 12. März 2009 das Haftentlassungsgesuch ab. Gleichzeitig hob es seine Versetzungsverfügung vom 24. Februar 2009 auf; der Gesuchsteller verbleibe im Untersuchungsgefängnis. Das Präsidium bejahte den dringenden Tatverdacht wie auch das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr gemäss § 67 Abs. 2 StPO/AG. Dem mehrfach einschlägig vorbestraften Angeschuldigten werde bereits in der Schlussphase des Strafvollzuges am 30. November 2008 (offenbar in einem Urlaub) erneut ein Einbruchdiebstahl vorgeworfen. Am Vortag der Entlassung aus dem Strafvollzug am 23. Dezember 2008 habe er erneut einschlägig delinquiert, des weiteren am 2. Januar 2009 und am 5. Januar 2009. Nach der Verhaftung am 6. Januar 2009 habe der Angeschuldigte einen Aufenthalt in der Psychiatrischen Klinik Königsfelden am 15./16. Februar 2009 zur Entweichung und zur Begehung eines Einbruchdiebstahls genutzt. Fortsetzungsgefahr sei offensichtlich gegeben. Die einzelnen Delikte seien zwar verhältnismässig geringfügig. Die Art und Weise der Begehung lasse jedoch auf eine Gewerbsmässigkeit schliessen. In diesem Sinne sei die Vermögensdelinquenz nicht mehr derart leicht zu gewichten. 
 
4. 
X.________ führt mit Eingabe vom 19. März 2009 Beschwerde in Strafsachen gegen die Verfügung des Präsidiums der Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Aargau vom 12. März 2009. Er beantragt seine sofortige Haftentlassung. 
 
Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
5. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Art. 95 ff. BGG nennt die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
 
Ist ein, wie hier, in Anwendung kantonalen Rechts ergangener Entscheid angefochten, bildet die Verletzung blossen kantonalen Rechts keinen selbständigen Beschwerdegrund. Vielmehr hat der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern der beanstandete Entscheid gegen verfassungsmässige Rechte, wie etwa das Willkürverbot oder den Anspruch auf persönliche Freiheit, verstossen soll. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 I 313 E. 2 S. 315; 133 II 249 E. 1.4.2 S. 254). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen. 
 
Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen des besonderen Haftgrundes der Fortsetzungsgefahr. Soweit seine diesbezüglichen Ausführungen überhaupt den genannten Begründungsanforderungen zu genügen vermögen, erweisen sie sich als offensichtlich unbegründet. Es kann vollumfänglich auf die zutreffende Begründung des Präsidiums verwiesen werden (Art. 109 Abs. 3 BGG). Weitere Erwägungen hierzu erübrigen sich. 
 
6. 
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Bezirksamt Laufenburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Präsidium der Beschwerdekammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. März 2009 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Pfäffli