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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_203/2010 
 
Urteil vom 23. März 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________ AG in Liquidation, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen 
 
Kanton Schwyz, 
vertreten durch Rechtsanwalt Arthur Schilter, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Definitive Rechtsöffnung. 
 
Beschwerde nach Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zug (Justizkommission, Zivilrechtliche Kammer). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG gegen den Beschluss vom 4. Februar 2010 des Obergerichts des Kantons Zug, das eine Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung an den Beschwerdegegner für Fr. 36'271.90 (durch zwei Gerichtsurteile dem Beschwerdegegner zugesprochene Parteientschädigungen nebst Zins) am Protokoll abgeschrieben hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht erwog, die Beschwerdeführerin sei mit (unter Androhung von Säumnisfolgen ergangener) Mahnung vom 18. Januar 2010 zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 500.-- innerhalb einer (am 1. Februar 2010 ablaufenden) Nachfrist aufgefordert worden, habe den Vorschuss jedoch nicht bezahlt, weshalb androhungsgemäss die Beschwerde vom Protokoll abzuschreiben sei, zumal gegen die Mahnung die von der Beschwerdeführer am 2. Februar 2010 der Post übergebene (weitere) Beschwerde nicht offenstünde und das gleichzeitig eingereichte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen wäre, weil einerseits der Beschwerdeführerin als juristischer Person die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden könne und weil anderseits die mutwillige Beschwerde völlig aussichtslos sei, 
dass auf die sinngemässen Ausstandsbegehren gegen u.a. die Präsidentin der II. zivilrechtlichen Abteilung und gegen Gerichtsschreiber Füllemann nicht einzutreten ist, weil sich diese Begehren, die einzig zum Zweck der Blockierung der Justiz gestellt werden, als missbräuchlich erweisen, 
dass sodann die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen; 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass im vorliegenden Fall die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe an das Bundesgericht nicht in nachvollziehbarer Weise auf die Erwägungen des Obergerichts eingeht, 
dass sie erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand dieser Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Beschluss des Obergerichts des Kantons Zug vom 4. Februar 2010 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass die Beschwerdeführerin einmal mehr missbräuchlich prozessiert (Art. 42 Abs. 7 BGG), 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende und ausserdem missbräuchliche - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG nicht einzutreten ist, 
dass mit dem bundesgerichtlichen Entscheid das Gesuch der Beschwerdeführerin um aufschiebende Wirkung gegenstandslos wird, 
dass, sofern die Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege auch für das bundesgerichtliche Verfahren beantragen sollte, diese nicht gewährt werden kann, weil die Beschwerdeführerin eine juristische Person ist und ihre Beschwerde überdies aussichtslos erscheint (Art. 64 Abs. 1 BGG), 
dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen, 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Ausstandsbegehren wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
4. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
5. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. März 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann