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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_31/2012 
 
Urteil vom 23. März 2012 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Borella, Bundesrichterin Glanzmann, 
Gerichtsschreiberin Dormann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
I.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Markus Zimmermann, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2011. 
 
In Erwägung, 
dass I.________ Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2011 betreffend den Anspruch auf Hilflosenentschädigung erhoben hat, 
dass mit Verfügung vom 9. Februar 2012 das Gesuch des I.________ um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abgewiesen worden ist, 
dass die Vorinstanz dem Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 30. November 2009 Beweiskraft beigemessen hat und gestützt darauf ab 1. Mai 2010 die Aufhebung der Hilflosenentschädigung bestätigt hat, 
dass die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts in Bezug auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_81/2011 vom 28. März 2011 E. 3.2) eingeschränkt ist (Art. 97 Abs. 1 sowie Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die Vorinstanz festgestellt hat, die ursprüngliche Zusprache der Hilflosenentschädigung sei unter Berücksichtigung der durch die psychiatrische Problematik reduzierten Fähigkeit zur Schmerzbewältigung erfolgt und die Einschränkungen in der Selbstversorgungsfähigkeit erreichten seit dem Wegfall der psychiatrischen Komorbidität (spätestens im Januar 2008) nicht mehr das Ausmass einer Hilflosigkeit im Sinne von Art. 9 ATSG
dass der Abklärungsbericht für Hilflosenentschädigung für Erwachsene vom 30. November 2009 den Anforderungen an den Beweiswert genügt (vgl. BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468; 128 V 93 E. 4 S. 93 f.), zumal er auch im Einklang mit dem Gutachten des Instituts X.________ vom 4. März 2008 steht, 
dass die Vorinstanz im Rahmen der freien Beweiswürdigung (Art. 61 lit. c ATSG) eingehend und nachvollziehbar begründet hat, weshalb die Beweiskraft des Abklärungsberichts vom 30. November 2009 weder durch die blosse Unterschrift des Dr. med. F.________ auf dem Revisionsfragebogen vom 13. August 2009 noch durch die tatsächliche Inanspruchnahme bestimmter Hilfeleistungen von Familienmitglieder - was aus beiden Gesprächsprotokollen (Abklärungsbericht vom 30. November 2009 und Protokoll vom 4. November 2009) deutlich hervorgeht - geschmälert wird, 
dass das kantonale Gericht in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung auf weitere Abklärungen verzichtet hat (vgl. BGE 137 V 64 E. 5.2 S. 69; 136 I 229 E. 5.3 S. 236), was keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes darstellt, 
dass die vorinstanzliche Beweiswürdigung und Sachverhaltsfeststellung weder offensichtlich unrichtig sind (vgl. SVR 2009 IV Nr. 53 S. 164, 9C_204/2009 E. 4.1, nicht publ. in: BGE 135 V 254), noch auf einer Verletzung von Bundesrecht beruhen (vgl. Art. 61 lit. c ATSG; BGE 128 V 93 E. 4 S. 93 f.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), weshalb sie für das Bundesgericht verbindlich sind (Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG), 
dass die erstmals letztinstanzlich vorgebrachte Behauptung, der Beschwerdeführer sei mittlerweile auf den Rollstuhl angewiesen, unzulässig ist (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG), 
dass die Feststellungen betreffend psychischen Gesundheitszustandes die Annahme eines Revisionsgrundes im Sinne von Art. 17 Abs. 2 ATSG rechtfertigen, 
dass die Beschwerde offensichtlich unbegründet ist und daher im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a und Abs. 3 BGG erledigt wird, 
dass der Beschwerdeführer als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. März 2012 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Meyer 
 
Die Gerichtsschreiberin: Dormann