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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
8C_792/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. März 2015  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Leuzinger, Präsidentin, 
Bundesrichter Frésard, Bundesrichterin Heine, 
Gerichtsschreiberin Polla. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, 
Bahnhofplatz 3C, 5000 Aarau, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau 
vom 22. September 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Der 1960 geborene, zuletzt als Bauhilfsarbeiter tätig gewesene A.________ meldete sich am 22. Februar 2000 wegen Rückenbeschwerden bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen, worunter ein rheumatologisches Gutachten des Spitals B.________ vom 12. August 2002, sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Aargau mit Verfügung vom 4. April 2003 eine ganze Invalidenrente zu, was sie nach einer im Januar 2006 eingeleiteten Rentenrevision bestätigte. Anlässlich einer weiteren Revision von Amtes wegen im Oktober 2011 liess die IV-Stelle A.________ bidisziplinär bei der Versicherungsmedizin C.________ begutachten (Expertise vom 17. März 2013). Gestützt hierauf hob die IV-Stelle die Invalidenrente auf (Verfügung vom 15. Oktober 2013). 
 
B.   
Die dagegen eingereichte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 22. September 2014 ab. 
 
C.   
A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids seien ihm die gesetzlichen Leistungen zu erbringen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz "in Beachtung der Anträge der Beschwerde vom 15.11.2013" zurückzuweisen. 
Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann unter anderem die Verletzung von Bundesrecht gerügt werden (Art. 95 lit. a BGG). Die Feststellung des Sachverhalts kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Artikel 95 beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). 
 
2.   
Die Vorinstanz stellte zutreffend fest, dass die Voraussetzungen für eine Anwendung von lit. a Abs. 1 der am 1. Januar 2012 in Kraft getretenen Schlussbestimmungen der Änderung vom 18. März 2011 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; 6. IV-Revision, erstes Massnahmenpaket [AS 2011 5659]; nachfolgend: SchlBest. IVG) nicht vorliegen, da die laufende Rente einzig auf der Grundlage des aus rheumatologischer Sicht diagnostizierten lumbospondylogenen (intermittierend lumboradikulären) Reizsyndroms links zugesprochen wurde. Nachdem ein Zurückkommen auf die rentenzusprechende Verfügung mittels prozessualer Revision oder Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 1 und 2 ATSG vorliegend nicht im Raum steht, sind die Voraussetzungen für eine Aufhebung der Rente mit dem kantonalen Gericht mittels der materiellen Revision gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG zu prüfen. Entgegen dem beschwerdeführerischen Einwand ergibt sich nichts Gegenteiliges aus den vorinstanzlichen Darlegungen. 
 
3.  
 
3.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes revidierbar. Weiter sind, auch bei an sich gleich gebliebenem Gesundheitszustand, veränderte Auswirkungen auf den Erwerbs- oder Aufgabenbereich von Bedeutung (BGE 134 V 131 E. 3 S. 132); dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung (Urteile 9C_349/2013 24. Oktober 2013 E. 3.1; 9C_292/2012 vom 7. August 2012 E. 2.3). Hingegen ist die lediglich unterschiedliche Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts im revisionsrechtlichen Kontext unbeachtlich (SVR 2011 IV Nr. 1 S. 1, 8C_972/2009 E. 3.2; Urteil 8C_133/2013 vom 29. Mai 2013 E. 4.1).  
 
Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; Urteile 9C_378/2014 vom 21. Oktober 2014 E. 4.2, 9C_226/2013 vom 4. September 2013 mit weiteren Hinweisen). 
 
3.2. Gestützt auf das als beweiskräftig erachtete Gutachten der Versicherungsmedizin C.________ vom 17. März 2013, wonach ein chronisches lumbales Schmerzsyndrom mit pseudoradikulärer Symptomatik bestehe, haben sich nach der nicht offensichtlich unrichtigen Feststellung des kantonalen Gerichts die gesundheitlichen Verhältnisse durch den Wegfall der direkten Schädigung der Nervenwurzeln in anspruchsrelevanter Weise verändert, da im Gutachten des Spitals B.________ vom 12. August 2002 noch eine radikuläre Problematik festgestellt worden sei.  
 
3.3. Der Beschwerdeführer vermag nichts Stichhaltiges gegen das Vorliegen eines Revisionsgrundes einzuwenden. Das Abstellen der Vorinstanz auf das Gutachten vom 17. März 2013 verletzt kein Bundesrecht, eine unhaltbare, insbesondere willkürliche Beweiswürdigung liegt nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern das Gutachten der Versicherungsmedizin C.________ den Anforderungen an die Beweiskraft nicht genügt oder worin die behauptete Gefahr einer gutachterlichen Voreingenommenheit liegen soll. Namentlich unter Hinweis auf fehlende segmentale Schmerzen und Gefühlsstörungen und auf unglaubwürdige Demonstrationen einer Fusssenker-Parese sowie einer Fuss- als auch Grosszehenheberschwäche, konnten die Experten radikuläre Schmerzen glaubhaft ausschliessen. Indem keine Nervenreizung mit entsprechender Symptomatik mehr festgestellt werden konnte und die geschilderten Beschwerden einzig noch mit einer muskulären Dysbalance in Zusammenhang gebracht wurde, wobei die Gutachter im zeitlichen Verlauf bis zum Gutachtenszeitpunkt eine wesentliche und kontinuierliche Verbesserung des Muskelstatus festhielten, durfte die Vorinstanz von einer revisionsrechtlich erheblichen Veränderung des Gesundheitszustands ausgehen. Demzufolge bestand zu Recht kein Anlass für weitere medizinische Abklärungen und der vorinstanzliche diesbezügliche Verzicht erfolgte in pflichtgemässer antizipierter Beweiswürdigung, ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; 134 I 140 E. 5.3 S. 148; 124 V 90 E. 4b S. 94). Soweit der Beschwerdeführer die Beurteilung des Gesundheitszustands und der Arbeitsfähigkeitsschätzung in der Expertise vom 17. März 2013 bemängelt, beschränkt er sich weitestgehend auf eine im Rahmen der gesetzlichen Überprüfungsbefugnis unzulässige, appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsermittlung und Beweiswürdigung. Da sich vorliegend die Frage der Zumutbarkeit einer willentlichen Schmerzüberwindung nicht stellt (E. 2 hiervor; BGE 130 V 352) und somit eine Prüfung der zum invalidisierenden Charakter somatoformer Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze nicht erforderlich ist, brauchten sich die Experten dazu auch nicht zu äussern. Überdies sind die gutachterlichen Schlussfolgerungen zur Arbeitsfähigkeit auch insofern nicht widersprüchlich, als sie Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten und dennoch von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit ausgingen. Die vollständige Arbeitsfähigkeit bezieht sich einzig auf Verweisungstätigkeiten, wobei die gesundheitlichen Beeinträchtigungen beim zumutbaren Leistungsprofil ihren Niederschlag fanden; für die angestammte Tätigkeit als Bauhilfsarbeiter führten die diagnostizierten Beschwerden zur vollständigen Arbeitsunfähigkeit. Sodann stellen das in diesem Verfahren eingereichte Arbeitsunfähigkeitszeugnis des med. prakt. D.________ vom 15. September 2014 und die E-Mail der IV-Stelle vom 24. September 2014, unzulässige neue Beweismittel im Sinne von Art. 99 Abs. 1 BGG dar und wurden zudem nach Erlass der den gerichtlichen Prüfungszeitraum begrenzenden Verfügung vom 15. Oktober 2013 (BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4) erstellt, wobei ohnehin daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden könnte. Das kantonale Gericht hat ferner bereits den Einwand, Alter und fehlende Ausbildung stünden einer objektiv verwertbaren Restarbeitsfähigkeit entgegen, zutreffend entkräftet . Gleiches gilt mit Blick auf die Rentenbezugsdauer (vgl. Urteile 9C_816/2013 vom 20. Februar 2014 E. 2.1 und 9C_848/2012 vom 14. Februar 2013 E. 5.1, je mit Hinweisen). Nach dem Gesagten bleibt auch die vorinstanzliche Feststellung einer nunmehr uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit in einer leidensadaptierten Tätigkeit verbindlich (E. 1).  
 
3.4. Mit den vorinstanzlichen Erwägungen zur Frage eines Abzugs vom Tabellenlohn setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Jedenfalls ist der Verzicht hierauf bundesrechtskonform. Die übrigen Gesichtspunkte der Invaliditätsbemessung werden ebenfalls nicht bestritten und geben keinen Anlass zu Weiterungen. Damit bestätigte die Vorinstanz die Rentenaufhebung zu Recht. Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG).  
 
4.   
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau, dem Bundesamt für Sozialversicherungen und der Ausgleichskasse des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. März 2015 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Leuzinger 
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla