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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1B_51/2023  
 
 
Urteil vom 23. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Müller, als präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiber Hahn. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gerichtspräsidentin Fankhauser, p.A. Regionalgericht Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 3, 3400 Burgdorf, 
Beschwerdegegnerin, 
 
Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts 
des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 29. November 2022 (BK 22 448). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Mit Eingabe vom 21. Januar 2023 erhob A.________ beim Bundesgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 29. November 2022. 
Der Beschwerdeführer wurde vom Bundesgericht mit Verfügung vom 27. Januar 2023 aufgefordert, bis zum 13. Februar 2023 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen. Da er den Kostenvorschuss nicht innert der angesetzten Frist leistete, wurde ihm mit neuer Verfügung vom 21. Februar 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist zur Vorschussleistung bis zum 6. März 2023 angesetzt. Unter Hinweis auf Art. 62 Abs. 3 BGG wurde der Beschwerdeführer zudem darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht bei Säumnis auf das Rechtsmittel nicht eintreten werde. Bis zum Ablauf der nicht erstreckbaren Nachfrist hat der Beschwerdeführer keine Zahlung geleistet. 
 
2.  
Gemäss Art. 62 Abs. 1 Satz 1 BGG hat die Partei, die das Bundesgericht anruft, einen Kostenvorschuss in der Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten zu leisten. Wenn besondere Gründe vorliegen, kann auf die Erhebung des Kostenvorschusses ganz oder teilweise verzichtet werden (Art. 62 Abs. 1 Satz 2 BGG). Solche Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, er sei bedürftig. Nachdem er den Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- auch innerhalb der Nachfrist nicht bezahlt hat, ist daher auf die Beschwerde gestützt auf Art. 62 Abs. 3 BGG im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Bei diesem Verfahrensausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 und 3 BGG). Parteientschädigung ist keine auszurichten (Art. 68 Abs. 1-3 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Müller 
 
Der Gerichtsschreiber: Hahn