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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
1C_121/2023  
 
 
Urteil vom 23. März 2023  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Kneubühler, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Staatssekretariat für Migration, 
Quellenweg 6, 3003 Bern. 
 
Gegenstand 
Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung VI, 
vom 2. Februar 2023 (F-3109/2021). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die aus Russland stammende A.________ heiratete am 17. April 2009 den Schweizer Bürger B.________. Die Ehe blieb kinderlos. Gestützt auf die Ehe ersuchte sie am 1. Mai 2012 um erleichterte Einbürgerung. Das Staatssekretariat für Migration bürgerte am 20. Juni 2013 A.________ erleichtert ein. Mit Schreiben vom 25. Oktober 2017 wies der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern das Staatssekretariat für Migration darauf hin, dass A.________ das eheliche Domizil am 23. Dezember 2014 verlassen und sich von ihrem 26 Jahre älteren Gatten getrennt habe. Die Scheidung sei am 10. April 2017 erfolgt. Am 25. Juli 2018 informierte das Staatssekretariat für Migration A.________ über die Eröffnung eines Verfahrens betreffend Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung. Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 erklärte das Staatssekretariat für Migration die erleichterte Einbürgerung von A.________ für nichtig und hielt gleichzeitig fest, dass die Nichtigkeit sich auf alle Familienmitglieder erstrecke, deren Schweizer Bürgerrecht auf der nichtig erklärten Einbürgerung beruhe. Dagegen erhob A.________ am 5. Juli 2021 Beschwerde, welche das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 2. Februar 2023 abwies. Zur Begründung führte das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, angesichts der festgestellten vorbestehenden Eheprobleme aufgrund erheblicher Auseinandersetzungen in Bezug auf die Beteiligung an den Lebenshaltungskosten sei davon auszugehen, dass die Ehe zu den massgebenden Zeitpunkten nicht mehr stabil und zukunftsgerichtet gewesen sei. A.________ sei es nicht gelungen, eine plausible Alternative zur dargestellten Vermutungsfolge zu präsentieren. Es sei demnach davon auszugehen, dass die erleichterte Einbürgerung durch falsche Angaben und das Verheimlichen erheblicher Tatsachen erschlichen worden sei. 
 
2.  
A.________ führt mit Eingabe vom 6. März 2023 (Postaufgabe 10. März 2023) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. Februar 2023. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3.  
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1, 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es obliegt der Beschwerdeführerin namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Grundrechte verstossen soll. 
 
Das Bundesverwaltungsgericht legte dar, weshalb es die Voraussetzungen für die Nichtigerklärung der erleichterten Einbürgerung für erfüllt betrachtete. Mit diesen Ausführungen setzt sich die Beschwerdeführerin nicht auseinander und vermag mit der Darstellung ihrer Sicht der Dinge nicht im Einzelnen und konkret aufzuzeigen, inwiefern die Begründung des Bundesverwaltungsgerichts bzw. dessen Urteil selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
4.  
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatssekretariat für Migration und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung VI, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. März 2023 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Kneubühler 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli