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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_178/2026  
 
 
Urteil vom 23. März 2026  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Viscione, Präsidentin, 
Gerichtsschreiberin Berger Götz. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinderat Steinhausen, Bahnhofstrasse 3, 6312 Steinhausen, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug vom 20. Januar 2026 (V 2025 99). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensurteilen praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). Die blosse Wiedergabe der eigenen Sichtweise oder einfach zu behaupten, das angefochtene Gerichtsurteil sei falsch, genügt nicht (vgl. zur unzulässigen appellatorischen Kritik: BGE 148 IV 205 E. 2.6; 144 V 50 E. 4.2; 137 V 57 E. 1.3 und 136 I 65 E. 1.3.1). Bei Beschwerden, die sich gegen ein in Anwendung kantonalen Rechts ergangenes Urteil richten, ist darüber hinaus anhand der massgeblichen Erwägungen desselben klar und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch dieses Urteil verletzt sein sollen (Art. 106 BGG; BGE 145 V 304 E. 1.2; 140 III 86 E. 2; 135 V 94 E. 1; je mit Hinweisen). 
 
2.  
Das kantonale Gericht trat mit Urteil vom 20. Januar 2026 auf die gegen den Nichteintretensbeschluss des Regierungsrates des Kantons Zug vom 4. November 2025 erhobene Beschwerde mangels Erfüllung der Mindestanforderungen an eine Beschwerdeschrift im Sinne von § 65 des kantonalen Gesetzes über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG/ZG; BGS 162.1) nicht ein. Zur Begründung gab es an, der Beschwerdeführer habe nicht rechtsgenüglich aufgezeigt, inwiefern der Regierungsrat zu Unrecht vom Fehlen eines tauglichen Anfechtungsobjekts ausgegangen sei. Sämtliche Vorbringen würden am massgeblichen Streitgegenstand vorbeigehen. Die Beschwerde erfülle trotz der gerichtlichen Aufforderung zur Verbesserung des Rechtsmittels hinsichtlich Begründung vom 3. Dezember 2025 und der zwei nachgereichten Eingaben des Beschwerdeführers vom 12. Dezember 2025 die Eintretensvoraussetzungen nicht. 
Der Regierungsrat seinerseits war in seinem Beschluss auf die an ihn gerichtete Verwaltungsbeschwerde nicht eingetreten mit der Begründung, es fehle an einem tauglichen Anfechtungsobjekt, da sich das Rechtsmittel formell gegen die Einstellungsverfügung des Gemeinderates Steinhausen vom 17. März 2025 gerichtet habe, mit welcher die seit dem 1. April 2023 laufende wirtschaftliche Sozialhilfe eingestellt worden sei. Materiell habe der Beschwerdeführer jedoch verlangt, es sei festzustellen, dass die im Jahr 2022 ausbezahlten und rückwirkend ab 2019 gutgeschriebenen Familienzulagen unrechtmässig einbehalten und verbucht worden seien, und die Familienzulagen seien zurückzuerstatten. Dieser Streitgegenstand sei aber in der Verfügung des Gemeinderates nicht geregelt worden. 
 
3.  
Der Beschwerdeführer geht auf die Begründung des kantonalgerichtlichen Nichteintretensurteils nicht ein (vgl. Art. 42 Abs. 2 BGG; E. 1 hiervor). Er legt nicht einmal ansatzweise dar, inwiefern das vorinstanzliche Nichteintreten rechtsfehlerhaft sein soll. Allein zu behaupten, das angefochtene Urteil verletze Bundesrecht, insbesondere das rechtliche Gehör sowie "Sozialversicherungsrecht", und zu bemängeln, das Nichteintreten verhindere eine Sachprüfung, genügt dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung nicht. 
 
4.  
Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist. 
 
5.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. 
 
 
Demnach erkennt die Präsidentin:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Verwaltungsrechtliche Kammer, und dem Regierungsrat des Kantons Zug schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. März 2026 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Viscione 
 
Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz