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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
8G.44/2003 /kra 
 
Urteil vom 23. April 2003 
Anklagekammer 
 
Besetzung 
Bundesrichter Karlen, Präsident, 
Bundesrichter Fonjallaz, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Monn. 
 
Parteien 
Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern, 6002 Luzern, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Ministero pubblico del Cantone Ticino, via Pretorio 16, 6901 Lugano. 
 
Gegenstand 
Bestimmung des Gerichtsstandes in Sachen X.________ und Y.________. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Am 21. Januar 2003 wurden X.________ und Y.________ im Kanton Luzern festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Die beiden sind geständig, zehnmal im Kanton Tessin und je einmal in den Kantonen Luzern, Bern, Zürich und Solothurn Diebstähle verübt zu haben. Die ersten Strafanzeigen waren in den Tessiner Fällen und zwar am 15., 19. und 20. Januar 2003 eingegangen. Die Kantonspolizei Luzern erstellte am 13. März 2003 einen Schlussbericht. 
 
Die Behörden der Kantone Luzern und Tessin konnten sich in der Gerichtsstandsfrage nicht einigen. 
B. 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wendet sich mit Eingabe vom 31. März 2003 an die Anklagekammer des Bundesgerichts und beantragt, die Behörden des Kantons Tessin seien berechtigt und verpflichtet zu erklären, die zur Zeit gegen X.________ und Y.________ im Kanton Luzern hängigen Strafverfahren zu verfolgen und zu übernehmen. 
 
Der Ministero pubblico des Kantons Tessin beantragt in seiner Stellungnahme vom 11. April 2003, das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern sei abzuweisen und es seien die Behörden dieses Kantons für zuständig zu erklären. 
 
Die Kammer zieht in Erwägung: 
1. 
Es ist unbestritten, dass die ersten drei Strafanzeigen im Kanton Tessin erstattet worden sind. Gemäss dem Grundsatz des forum praeventionis ist demnach der Kanton Tessin für das vorliegende Strafverfahren zuständig. Die vom Ministero pubblico des Kantons Tessin vertretene Auffassung, die Anzeigen seien gegen "Unbekannt" erstattet worden und es komme deshalb auf die Festnahme im Kanton Luzern an, ist unrichtig (vgl. Erhard Schweri, Interkantonale Gerichtsstandsbestimmung in Strafsachen, Bern 1987, N 140). 
 
Im Übrigen liegt auch das Schwergewicht der deliktischen Tätigkeit im Kanton Tessin, wo zehn von den insgesamt 14 angezeigten Straftaten begangen worden sein sollen. 
2. 
Der Ministero pubblico des Kantons Tessin macht geltend, die Behörden des Kantons Luzern hätten den Gerichtsstand konkludent anerkannt, da sie sich bereits verhältnismässig lange mit dem Fall beschäftigt hätten und die Untersuchung mit dem Schlussbericht sozusagen abgeschlossen sei. 
 
Geht in einem Kanton eine Strafanzeige ein, so haben die Strafverfolgungsbehörden von Amtes wegen zu prüfen, ob nach den gesetzlichen Gerichtsstandsregeln ihre örtliche Zuständigkeit und damit die Gerichtsbarkeit ihres Kantons gegeben ist. Diese Prüfung soll summarisch und beschleunigt erfolgen, um unnötige Verzögerungen des Untersuchungsverfahrens zu vermeiden (BGE 119 IV 102 E. 2a). Nur wenn sich ein Kanton nicht auf das Notwendige beschränkt, sondern während verhältnismässig langer Zeit weitere Ermittlungen vornimmt, obschon längst Anlass bestanden hätte, die eigene Zuständigkeit abzuklären, liegt eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes vor (BGE 119 IV 102 E. 4b). Die vorläufige Vereinigung der Untersuchung in der Hand einer Behörde darf indessen nicht leichthin als Anerkennung der Zuständigkeit ausgelegt werden. 
 
Eine konkludente Anerkennung des Gerichtsstandes durch die Behörden des Kantons Luzern liegt im vorliegenden Fall nicht vor. Sie haben nur das Sammelverfahren durchgeführt, wozu sie verpflichtet waren, und die entsprechenden Ermittlungen in den fünf betroffenen Kantonen in weniger als zwei Monaten durch einen Schlussbericht abgeschlossen. Es ist seit der Verhaftung der Beschuldigten keine lange Zeit verstrichen, zumal zu berücksichtigen ist, dass sich die Befragungen von X.________ mühsam gestalteten (Schlussbericht S. 7 unten). Es wäre unbillig, wenn den Behörden des Kantons Luzern ihr pflichtgemässes Verhalten nun zum Nachteil gereichte. 
3. 
Schliesslich macht der Ministero pubblico des Kantons Tessin geltend, eine jetzige Umteilung des Falles an seinen Kanton würde zu einer ungebührlichen Verzögerung führen, zumal für die Beschuldigten, die sich in Untersuchungshaft befinden, bereits eine Verteidigung durch die Behörden des Kantons Luzern ernannt worden sei. 
 
Auch wenn es dadurch, dass allenfalls eine neue Verteidigung ernannt werden muss, zu gewissen Verzögerungen kommen könnte, lässt sich ein Abweichen vom gesetzlichen Gerichtsstand aus den bereits genannten Gründen nicht rechtfertigen. Über die Frage, ob und gegebenenfalls wie lange die Beschuldigten noch in Untersuchungshaft behalten werden können, ist im vorliegenden Verfahren nicht zu befinden. 
 
Aus diesen Erwägungen ist das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern gutzuheissen. 
 
Demnach erkennt die Kammer: 
1. 
Das Gesuch der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern wird gutgeheissen, und die Behörden des Kantons Tessin werden berechtigt und verpflichtet erklärt, die X.________ und Y.________ zur Zeit vorgeworfenen strafbaren Handlungen zu verfolgen und zu beurteilen. 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern und dem Ministero pubblico del Cantone Ticino schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. April 2003 
Im Namen der Anklagekammer 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: