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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 1/2} 
5F_2/2010 
 
Urteil vom 23. April 2010 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichter L. Meyer, Marazzi, 
Gerichtsschreiber Möckli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
IG SWISSAIR-OBLIGATIONÄRE GmbH, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Thomas Rüede, Neugasse 14, 6300 Zug, 
Gesuchstellerin, 
 
gegen 
 
Banque LBLux S.A., 
3, rue Jean Monnet, LU-2180 Luxembourg, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dimitri Papadopoulos, Postfach 710, 8034 Zürich, 
Gesuchsgegnerin. 
 
Gegenstand 
Revision, 
 
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 5A_758/2008 vom 24. Februar 2010. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
Die Gesuchstellerin hatte als Abtretungsgläubigerin gemäss Art. 260 SchKG eine von der SAir Group AG am 28. September 2001 an die Gesuchsgegnerin geleistete Darlehenszinszahlung von Fr. 1'545'694.44 gestützt auf Art. 288 SchKG angefochten. 
 
Das Handelsgericht des Kantons Zürich wies die Klage mit Urteil vom 27. September 2007 ab. Die von der Gesuchstellerin hiergegen eingereichte Beschwerde in Zivilsachen wies das Bundesgericht mit Urteil 5A_758/2008 vom 24. Februar 2010 ab. 
 
B. 
Mit Bezug auf das Bundesgerichtsurteil hat die Gesuchstellerin am 18. März 2010 ein Revisionsgesuch eingereicht mit den Begehren um dessen Aufhebung und um Verurteilung der Gesuchsgegnerin zu Fr. 1'545'694.45, eventualiter um Rückweisung der Sache an das Handelsgericht. Am 16. April 2010 reichte sie eine Ergänzung nach. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Revision eines bundesgerichtlichen Entscheides setzt voraus, dass das Gericht falsch besetzt war, einer Partei mehr oder anderes als das Verlangte zugesprochen wurde, einzelne Anträge nicht beurteilt wurden oder das Gericht aus Versehen aktenkundige erhebliche Tatsachen nicht berücksichtigte (Art. 121 lit. a-d BGG). Sie ist ferner möglich unter bestimmten Voraussetzungen nach einem Urteil des EGMR (Art. 122 BGG), bei durch Strafurteil erwiesener Einwirkung auf den Entscheid oder bei nachträglicher Entdeckung neuer erheblicher Tatsachen und Beweismittel (Art. 123 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a BGG). 
 
2. 
Die Gesuchstellerin macht zwar formell den Revisionsgrund von Art. 121 lit. d BGG geltend (Übersehen aktenkundiger erheblicher Tatsachen). Sie bringt im Wesentlichen vor, zur Zeit der angefochtenen Zahlung habe beim Swissair-Konzern mit Bezug auf die angefochtene Zinszahlung nicht mehr von einer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit gesprochen werden können, der Zinszahlung stehe keine gleichwertige Gegenleistung gegenüber und das Bundesgericht weiche von seiner eigenen tradierten Rechtsprechung ab. Mit dieser vom Bundesgerichtsurteil 5A_758/2008, in welchem die monierten Punkte behandelt sind, divergierenden Sichtweise kritisiert die Gesuchstellerin das Urteil jedoch von der Sache her, weshalb kein Revisionsgrund vorliegt. 
 
Was die angebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen nicht angekündigter Motivsubstitution (fehlende Gläubigerschädigung als Tatbestandsvoraussetzung von Art. 288 SchKG) anbelangt, anerkennt die Gesuchstellerin in ihrer Ergänzung selbst, dass eine Gehörsverletzung kein Revisionsgrund wäre. Nur der Vollständigkeit halber sei sie deshalb in Wiederholung der Ausführungen im Urteil 5A_758/2008, E. 4, erneut darauf hingewiesen, dass sie alle drei Tatbestandsvoraussetzungen der Absichtsanfechtung zu beweisen hatte, was ihr bekannt sein musste, umso mehr als dies der Gegenpartei, die zu allen drei Tatbestandselementen ausführlich Stellung genommen hat, bewusst war. 
 
3. 
Nach dem Gesagten werden keine zulässigen Revisionsgründe vorgebracht, weshalb auf das Revisionsgesuch nicht eingetreten werden kann. Der Gesuchstellerin ist somit eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Der Gegenpartei ist kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Handelsgericht des Kantons Zürich und dem Kassationsgericht des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. April 2010 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Möckli