Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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{T 0/2}
5A_697/2014
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Urteil vom 23. April 2015
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter von Werdt, Präsident,
Bundesrichter Schöbi,
nebenamtliche Bundesrichterin van de Graaf,
Gerichtsschreiberin Griessen.
Verfahrensbeteiligte
A.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Erich Vogel,
Beschwerdeführer,
gegen
B.A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Pius Fryberg,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Nebenfolgen Ehescheidung,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts von Graubünden, I. Zivilkammer, vom 24. Juli 2014.
Sachverhalt:
A.
A.a. A.A.________, geb. 1958, und B.A.________, geb. 1959, heirateten am xx.xx.1990. Aus der Ehe gingen die heute bereits volljährigen Kinder C.A.________ und D.A.________ hervor.
A.b. Im Oktober 2010 ersuchte B.A.________ beim Bezirksgericht U.________ um Erlass von Eheschutzmassnahmen. Mit Entscheid vom 17. Januar 2011 stellte das Bezirksgericht U.________ die Berechtigung der Ehegatten zum Getrenntleben fest, und es verpflichtete A.A.________, die eheliche Wohnung zu verlassen. Weiter wurde A.A.________ verpflichtet, B.A.________ für den Monat März 2011 einen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'262.-- und ab 1. April 2011 einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'900.-- zu bezahlen. Im Dispositiv des Entscheids wurde festgehalten, dass dieser Unterhaltsbeitrag auf einem anrechenbaren Erwerbseinkommen von B.A.________ von monatlich Fr. 1'000.-- gründet.
A.c. Am 23. September 2011 reichten die Ehegatten beim Bezirksgericht U.________ ein gemeinsames Scheidungsbegehren ein. Die Nebenfolgen der Scheidung blieben strittig und waren vom Bezirksgericht U.________ zu entscheiden. Mit Entscheid vom 30. Mai 2012 schied es die Ehe der Ehegatten, nahm davon Vormerk, dass die Ehegatten unter Vorbehalt der Geltendmachung allfälliger Ausstände in güterrechtlicher Hinsicht auseinandergesetzt sind, verpflichtete A.A.________, B.A.________ bis zu ihrem Eintritt ins gesetzliche AHV-Alter einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 1'300.-- auszurichten und regelte die Teilung der Pensionskassenguthaben von A.A.________. Die Kosten des Verfahrens wurden den Ehegatten je zur Hälfte auferlegt, diese aufgrund der bewilligten unentgeltlichen Rechtspflege unter Vorbehalt des Rückforderungsrechts auf die Gerichtskasse genommen und die Rechtsvertreter der Ehegatten entschädigt.
B.
B.a. Gegen diesen Entscheid erhob A.A.________ beim Kantonsgericht von Graubünden am 7. September 2012 Berufung und beantragte, Ziff. 3 [Unterhalt] und Ziff. 4 [Indexierung] des Entscheids der Vorinstanz aufzuheben. B.A.________ erhob am 12. Oktober 2012 Anschlussberufung und beantragte, A.A.________ sei zu verpflichten, ihr ab 1. September 2012 bis zu ihrem Eintritt ins gesetzliche AHV-Alter einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 2'000.-- auszurichten, und es seien die Kosten des Verfahrens vor Bezirksgericht U.________ zu drei Viertel A.A.________ und zu einem Viertel ihr aufzuerlegen. Zudem sei A.A.________ zu verpflichten, sie für jenes Verfahren ausseramtlich mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
B.b. Am 3. Februar 2014 ersuchte A.A.________ beim Kantonsgericht von Graubünden um Erlass vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Berufungs- und Anschlussberufungsverfahrens und beantragte, ihn ab 1. Februar 2014 von jeglicher Unterhaltspflicht gegenüber B.A.________ zu befreien. Mit Verfügung vom 24. März 2014 wurde das Massnahmegesuch von A.A.________ teilweise gutgeheissen und er verpflichtet, B.A.________ rückwirkend ab 1. Februar 2014 für die Dauer des Scheidungsverfahrens einen monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 300.-- zu bezahlen.
B.c. Am 24. Juli 2014 hiess das Kantonsgericht von Graubünden die Berufung von A.A.________ teilweise gut und hob die Ziff. 3 und 4 des angefochtenen Entscheids des Bezirksgerichts U.________ auf. A.A.________ wurde verpflichtet, an den Unterhalt von B.A.________ mit Wirkung ab 1. Februar 2014 bis zu deren Eintritt ins AHV-Alter einen indexierten monatlichen Unterhaltsbeitrag von Fr. 230.--, falls die Wohngemeinschaft zwischen B.A.________ mit der Tochter C.A.________ aufgehoben werden sollte, einen solchen von Fr. 630.-- zu bezahlen. Die seit 1. Februar 2014 nachweislich geleisteten vorsorglichen Unterhaltsbeiträge konnten an diese Unterhaltsbeiträge angerechnet werden. Die Anschlussberufung von B.A.________ wies das Kantonsgericht von Graubünden ab. Die Kosten des Berufungsverfahrens wurden zu einem Drittel A.A.________, zu zwei Drittel B.A.________ auferlegt und Letztere verpflichtet, A.A.________ eine reduzierte Parteientschädigung zu bezahlen. Den Ehegatten wurde auch in zweiter Instanz die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, die Verfahrenskosten einstweilen auf die Gerichtskasse genommen und die Rechtsvertreter der Ehegatten - abzüglich der von B.A.________ zu leistenden Parteientschädigung - aus der Gerichtskasse entschädigt.
C.
Dem Bundesgericht beantragt A.A.________ (Beschwerdeführer) mit Beschwerde in Zivilsachen vom 11. September 2014, die Ziff. 2 [Unterhalt], Ziff. 3 [Indexierung] und Ziff. 5 [Kosten] des Entscheids des Kantonsgerichts von Graubünden seien aufzuheben und es sei auf einen nachehelichen Unterhalt an B.A.________ (Beschwerdegegnerin) zu verzichten.
Es sind die Vorakten, jedoch keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde richtet sich gegen einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 75 und Art. 90 BGG ) über die Regelung des nachehelichen Unterhalts und betrifft damit eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG) in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit, deren Streitwert die gesetzliche Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- übersteigt (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG). Auf die vom zur Beschwerde berechtigten Beschwerdeführer (Art. 76 Abs. 1 BGG) fristgerecht (Art. 100 Abs. 1 BGG) erhobene Beschwerde kann grundsätzlich eingetreten werden.
2.
2.1. Mit der Beschwerde in Zivilsachen können Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 f. BGG geltend gemacht werden. Das Bundesgericht wendet das Recht in diesem Bereich grundsätzlich von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und prüft mit freier Kognition, ob der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Es befasst sich aber nur mit formell ausreichend begründeten Einwänden (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f.; 134 III 102 E. 1.1 S. 104 f.). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Allgemein gehaltene Einwände, die ohne aufgezeigten oder erkennbaren Zusammenhang mit bestimmten Entscheidgründen vorgebracht werden, genügen nicht (BGE 116 II 745 E. 3 S. 749). Wird die Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) geltend gemacht, gilt das Rügeprinzip. Das Bundesgericht prüft die Verletzung von Grundrechten nur, wenn eine solche Rüge in der Beschwerde klar und detailliert erhoben und nach Möglichkeit belegt worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 137 II 305 E. 3.3. S. 310; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Wird eine Sachverhaltsfeststellung beanstandet, muss in der Beschwerdeschrift dargelegt werden, inwiefern diese Feststellung offensichtlich unrichtig und damit willkürlich (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234) oder durch eine andere Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG zustande gekommen ist und inwiefern die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). Die Sachverhaltsfeststellung beziehungsweise Beweiswürdigung erweist sich nur dann als willkürlich, wenn das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, wenn es ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidendes Beweismittel unberücksichtigt gelassen oder wenn es auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (BGE 137 III 226 E. 4.2 S. 234). Auf appellatorische Kritik an der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung oder Beweiswürdigung tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356).
2.3. Bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen ist weiter zu beachten, dass der Sachrichter in verschiedener Hinsicht auf sein Ermessen verwiesen ist (Art. 4 ZGB). Das Bundesgericht auferlegt sich bei der Überprüfung vorinstanzlicher Ermessensentscheide Zurückhaltung. Es schreitet nur ein, wenn die Vorinstanz von dem ihr zustehenden Ermessen falschen Gebrauch gemacht hat. Das ist namentlich der Fall, wenn sie grundlos von in Rechtsprechung und Lehre anerkannten Grundsätzen abgewichen ist, wenn sie Gesichtspunkte berücksichtigt hat, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle hätten spielen dürfen oder wenn sie Umstände nicht in Betracht gezogen hat, die hätten beachtet werden müssen. Das Bundesgericht greift ausserdem in Ermessensentscheide ein, die sich im Ergebnis als offensichtlich unbillig, als in stossender Weise ungerecht erweisen (BGE 132 III 97 E. 1 S. 99; 128 III 161 E. 2c/aa S. 162; 127 III 136 E. 3a S. 141).
2.4. In der Beschwerde in Zivilsachen dürfen überdies keine neuen Tatsachen und Beweismittel vorgebracht werden, es sei denn, erst der Entscheid der Vorinstanz habe dazu Anlass gegeben (Art. 99 Abs. 1 BGG). In der Beschwerde ist darzutun, inwiefern die Voraussetzungen für eine nachträgliche Einreichung von Tatsachen und Beweismitteln erfüllt sein soll (BGE 133 III 393 E. 3 S. 395). Diese Voraussetzung ist von vornherein nicht erfüllt, soweit eine Tatsache sich zwar auf das vorinstanzliche Prozessthema bezieht, jedoch erst nach dem Zeitpunkt eingetreten ist, in welchem sie im vorinstanzlichen Verfahren letztmals hätte berücksichtigt werden können. Solch "echte" Noven sind im bundesgerichtlichen Verfahren unzulässig. Der Beschwerdeführer beantragt bei der Beschwerdegegnerin die Edition diverser Dokumente, welche ihre Arbeitssituation und ihr Einkommen betreffen, ohne im Einzelnen darzulegen, inwiefern obgenannte Voraussetzungen erfüllt sein sollen bzw. der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gegeben haben soll. Auf die gestellten Editionsanträge ist deshalb nicht einzutreten.
3.
Strittig ist, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin einen nachehelichen Unterhaltsbeitrag zu leisten hat. Er rügt eine Verletzung von Art. 125 ZGB, indem die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin kein hypothetisches Einkommen angerechnet habe und zudem bei der Unterhaltsberechnung von falschen Zahlen ausgegangen sei.
3.1.
3.1.1. Nach Art. 125 Abs. 1 ZGB besteht Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, soweit es einem Ehegatten nicht zuzumuten ist, für den ihm gebührenden Unterhalt unter Einschluss einer angemessenen Altersvorsorge selbst aufzukommen. Die Bestimmung basiert auf zwei Prinzipien: einerseits auf jenem, wonach jeder Ehegatte im Rahmen des Möglichen nach der Scheidung die wirtschaftliche Unabhängigkeit erlangen und für seinen Unterhalt selber aufkommen soll (sog. clean break), andererseits auf jenem der nachehelichen Solidarität. In Art. 125 Abs. 2 ZGB werden in nicht abschliessender Weise die Kriterien für die Beurteilung aufgezählt, ob, in welcher Höhe und für welche Dauer eine Unterhaltspflicht besteht (BGE 137 III 102 E. 4.1.1 S. 104 f.).
3.1.2. Bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit bzw. Eigenversorgungskapazität der Ehegatten ist grundsätzlich vom tatsächlich erzielten Einkommen auszugehen. Reicht dieses Einkommen nicht aus, um den ausgewiesenen Bedarf zu decken, kann dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen angerechnet werden, sofern dieses zu erreichen zumutbar und möglich ist (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 120 f.; 128 III 4 E. 4a S. 5; 127 III 136 E. 2a S. 139). Dabei handelt es sich um zwei Voraussetzungen, die kumulativ erfüllt sein müssen. Ob dem Ehegatten ein hypothetisches Einkommen in der angenommenen Höhe zugemutet werden kann, ist Rechtsfrage, ob die Erzielung des Einkommens auch tatsächlich möglich erscheint, ist hingegen Tatfrage, die durch die konkreten Umstände des Einzelfalls oder durch die allgemeine Lebenserfahrung beantwortet wird (BGE 137 III 118 E. 2.3 S. 121; 128 III 4 E. c/bb S. 7). Die Würdigung der konkreten Umstände ist für das Bundesgericht als Beweisergebnis im Grundsatz verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Schlussfolgerungen, die ausschliesslich auf allgemeiner Lebenserfahrung beruhen, und über den konkreten Sachverhalt hinaus Bedeutung haben, kann es demgegenüber gleich einer Rechtsfrage frei prüfen (vgl. BGE 133 V 477 E. 6.1 S. 485; 126 III 10 E. 2b S. 12; Urteil 4A_319/2014 vom 19. November 2014 E. 5.3.3, nicht publ. in: BGE 140 III 610). Letzternfalls müssen aber jene Tatsachen als vorhanden festgestellt sein, die eine Anwendung von Erfahrungssätzen überhaupt erst ermöglichen (BGE 128 III 4 E. 4c/bb S. 7).
3.2.
3.2.1. Der Beschwerdeführer rügt, das Sachgericht habe sich konkret zu äussern, welche Tätigkeiten bzw. Stellen effektiv möglich seien. Die Vorinstanz habe es gänzlich unterlassen, sich damit auseinanderzusetzen und die beruflichen Möglichkeiten der Beschwerdegegnerin in Erwägung zu ziehen. Sie habe sich pauschal auf das Alter und die angeblich fehlende Qualifikation der Beschwerdegegnerin berufen, was bestritten werde. Zudem habe die Vorinstanz verkannt, dass die Beschwerdegegnerin auch heute noch nebenberuflich spirituelle Behandlungen/Lebensberatungen anbiete und hierfür Fr. 120.-- pro Stunde verlange.
3.2.2. Die Vorinstanz ging bei der Festsetzung des Unterhaltsbeitrages von dem von der Beschwerdegegnerin bei einem Arbeitspensum von circa 75 bis 80 Prozent tatsächlich erzielten Nettoeinkommen aus und kam zum Schluss, dass die Eigenversorgungskapazität der Beschwerdegegnerin ausgeschöpft sei bzw. ihr die Ausdehnung des Arbeitspensums auf 100 Prozent nicht zumutbar sei. Sie hielt fest, dass die Beschwerdegegnerin sehr wohl in der Lage sei, im festgestellten Umfang einer Erwerbstätigkeit nachzugehen und sie trotz ihres Alters und der fehlenden beruflichen Qualifikation jeweils innert relativ kurzer Zeit auch wieder eine Anstellung finde. Aufgrund ihres Alters sei es aber unwahrscheinlich, dass sie in naher Zukunft eine anderweitige Vollzeitanstellung finden werde, mit welcher das aktuelle Einkommen erzielt werden könne. Zudem sei ein solcher Stellenwechsel mit einem erhöhten Risiko zeitweiliger Arbeitslosigkeit verbunden, was ihr in Anbetracht des schwierigen Arbeitsmarktes für Wiedereinsteigerinnen in fortgeschrittenem Alter nicht zugemutet werden könne. Dies gelte umso mehr, als die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt der Trennung bereits über 50 Jahre alt gewesen sei und nach mehr als 20-jähriger Ehe mit vorwiegend klassischer Rollenverteilung nicht mehr habe damit rechnen müssen, im Alter noch einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit nachgehen zu müssen. In diesem Zusammenhang seien auch die dokumentierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdegegnerin zu berücksichtigen. Zwar würden die eingereichten Arztzeugnisse der Beschwerdegegnerin keine (teilweise) Arbeitsunfähigkeit attestieren. Es gehe aus ihnen aber immerhin hervor, dass gewisse gesundheitliche Beschwerden bestünden, welche eine zweimonatige therapeutische Behandlung erforderlich gemacht hätten. Derartige Beschwerden würden erfahrungsgemäss im Alter zunehmen und körperlich anstrengende Tätigkeiten zumindest in einem Vollpensum verunmöglichen. Deshalb könne von der Beschwerdegegnerin keine Ausdehnung ihrer Erwerbstätigkeit verlangt werden.
3.2.3. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich, dass sie sich mit der Thematik des hypothetischen Einkommens bzw. der Zumutbarkeit der Ausdehnung der Erwerbstätigkeit auseinandergesetzt hat. Verneint die Vorinstanz mangels Zumutbarkeit der Ausdehnung des Arbeitspensums die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens, verletzt sie kein Bundesrecht, wenn sie keine tatsächlichen Feststellungen trifft, welche Tätigkeiten der Beschwerdegegnerin bei Anrechnung eines hypothetischen Einkommens auszuüben möglich wären. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geltend gemachten Einkommens aus spirituellen Behandlungen trifft zu, dass solche in dem von der Vorinstanz verbindlich festgestellten Sachverhalt keine Erwähnung finden. Die Vorinstanz führt jedoch aus, dass die Beschwerdegegnerin ihre selbständige Tätigkeit, in dessen Rahmen sie verschiedene Therapieanwendungen anbot, 2012 aufgegeben hat. Soweit es sich bei den "spirituellen Behandlungen" nicht um diese eingestellte selbständige Tätigkeit handelt, legt der Beschwerdeführer einerseits nicht dar, dass er diese Behauptung bereits vor Vorinstanz frist- und formgerecht im Prozess erhoben hat und diese Behauptung deshalb von der Vorinstanz nicht beachtet worden wäre. Anderseits begründet er nicht substanziiert, die Vorinstanz sei fälschlicherweise von der Einstellung der selbständigen Tätigkeit ausgegangen. Auf diese Rüge ist deshalb nicht einzutreten.
3.3.
3.3.1. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, es sei aktenkundig, dass die Beschwerdegegnerin seit 2001 berufstätig sei, mehrere Jahre zu 100 Prozent in der Funktion als Geschäftsführerin gearbeitet und bereits im Jahr 2003 ein Einkommen von netto Fr. 54'083.-- erzielt habe. Dies widerspreche einer klassischen Rollenverteilung. Die Beschwerdegegnerin weise als Geschäftsführerin ausreichend Erfahrung und Fachwissen aus, um auch heute noch voll berufstätig und wirtschaftlich selbständig zu sein. Zudem habe die Vorinstanz negiert, dass die beiden Kinder seit vielen Jahren mündig und selbständig seien, die Beschwerdegegnerin somit seit zahlreichen Jahren von jeglichen Betreuungsaufgaben befreit sei.
3.3.2. Die Vorinstanz hat es abgelehnt, der Beschwerdegegnerin ein hypothetisches Einkommen aus dieser vom Beschwerdeführer geltend gemachten Geschäftsführertätigkeit anzurechnen. Es sei unrealistisch, dass die Beschwerdegegnerin eine Geschäftsführertätigkeit übernehmen und dadurch ein erheblich höheres Einkommen erwirtschaften könnte. Mit der Argumentation der Vorinstanz, dass es der Beschwerdegegnerin an einer entsprechenden Ausbildung und genügend Erfahrung in diesem Bereich fehle, insbesondere als sie diese Tätigkeit lediglich im familieneigenen Betrieb ausgeübt habe, welche mangels geschäftlichem Erfolg bereits nach kurzer Zeit wieder habe aufgegeben werden müssen, und es deshalb äusserst schwierig sein dürfe, in diesem Bereich eine Anstellung zu finden, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er behauptet lediglich wie bereits vor der Vorinstanz, der Beschwerdegegnerin sei es möglich und zumutbar, eine entsprechende Anstellung zu finden und zu 100 Prozent arbeitstätig zu sein. Auf diese ungenügend begründete Rüge ist nicht einzutreten. Im Übrigen widerspricht auch der Beschwerdeführer der Feststellung der Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdegegnerin über keine entsprechende Ausbildung verfüge. Der von der Vorinstanz gezogene Schluss, dass die im familieneigenen, erfolglosen Betrieb gesammelte Erfahrung auf dem Arbeitsmarkt kaum verwertbar sein dürfte, ist deshalb vertretbar und kann nicht als willkürlich bezeichnet werden. Zutreffend ist zwar, dass die von den Parteien bis zur Gründung dieses familieneigenen Betriebes gelebte klassische Rollenverteilung in der Folge durch die Tätigkeit der Beschwerdegegnerin im familieneigenen Betrieb relativiert wurde. Die Vorinstanz sprach denn auch von einer 20-jährigen Ehe mit vorwiegend klassischer Rollenverteilung. Auch wenn die Beschwerdegegnerin im familieneigenen Betrieb wieder erste Berufserfahrungen sammeln konnte, erscheint es nicht als willkürlich anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin nach 20-jähriger Ehe im Alter von über 50 Jahren mit einer vollzeitigen Erwerbstätigkeit - unter Marktbedingungen - nicht mehr hat rechnen müssen. Dass die Beschwerdegegnerin keine Betreuungsaufgaben mehr wahrzunehmen hat, wird von der Vorinstanz nicht in Abrede gestellt. Die zeitliche Kapazität der Beschwerdegegnerin war denn auch kein Kriterium, die Anrechenbarkeit eines hypothetischen Einkommens zu verneinen.
3.4.
3.4.1. Der Beschwerdeführer rügt weiter als willkürlich und widersprüchlich, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin gesundheitliche Beschwerden bzw. mögliche gesundheitliche Beschwerden im Alter zugestanden hat.
3.4.2. Die Vorinstanz hat keine aktuellen, sondern vergangene gesundheitliche Beschwerden der Beschwerdegegnerin festgestellt und daraus auf die mögliche Zunahme gesundheitlicher Beschwerden im Alter geschlossen. Diese Annahme verletzt kein Bundesrecht und darf in einer Gesamtwürdigung der Umstände, ob die Ausdehnung des Arbeitspensums zumutbar erscheint, miteinbezogen werden.
3.5.
3.5.1. Ebenfalls als willkürlich und widersprüchlich macht der Beschwerdeführer geltend, dass der Beschwerdegegnerin trotz festgestelltem durchschnittlichen Einkommen von Fr. 3'192.-- lediglich ein Einkommen von Fr. 3'000.-- angerechnet werde. Ein allfälliger freiwilliger Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung sei in der Bedarfsrechnung zu berücksichtigen.
3.5.2. Nach den verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz erzielt die Beschwerdegegnerin bei der E.________ in U.________ mit einem Arbeitspensum von 50 Prozent ein monatliches Nettoeinkommen von Fr. 2'106.-- und beim F.________ bei einem Arbeitspensum von circa 25 bis 30 Prozent ein solches von durchschnittlich Fr. 1'086.--, insgesamt also Fr. 3'192.-- bei einem Arbeitspensum von rund 75 bis 80 Prozent. Für die weitere Berechnung des Unterhaltsbeitrages ging die Vorinstanz indessen von einem Nettoeinkommen von Fr. 3'000.-- aus. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdegegnerin seien bisher keine BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen worden. Dies werde sich in Zukunft ändern, zumal die Beschwerdegegnerin bei einem Nettolohn von rund Fr. 2'100.--, welchen sie bei der E.________ nun erziele, dem BVG-Obligatorium unterstehe, und ihr daher künftig BVG-Beiträge vom Lohn abgezogen würden. Zudem sei der Beschwerdegegnerin auch für die Erwerbstätigkeit im F.________ ein freiwilliger Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung zuzugestehen. Im Sinne einer Berücksichtigung dieser zukünftig anfallenden Abzüge ging die Vorinstanz von einem Nettoeinkommen der Beschwerdegegnerin von Fr. 3'000.-- aus. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern die Berücksichtigung von anfallenden BVG-Abzügen zur Berechnung des tatsächlichen Nettoeinkommens, oder die Höhe des Abzugs, gegen Bundesrecht verstossen würde. Ebenso wenig legt er dar, wieso ein Abzug resultierend durch einen freiwilligen Anschluss an eine Vorsorgeeinrichtung nicht zulässig wäre oder zu einem Fr. 3'000.-- übersteigenden Nettoeinkommen führte. Somit zeigt er nicht auf und ist auch nicht ersichtlich, dass die Vorinstanz mit der Annahme eines Nettoeinkommens von Fr. 3'000.-- Bundesrecht verletzt hätte.
3.6.
3.6.1. Schliesslich rügt der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz in der Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin berücksichtigten Fahrkosten von Fr. 250.-- für die Tätigkeit im F.________ mit der Begründung, die Vorinstanz habe verkannt, dass die Beschwerdegegnerin diese Anstellung längst nicht mehr inne habe.
3.6.2. Die Vorinstanz hat festgestellt, das die Beschwerdegegnerin im Vergleich zu der vom Bezirksgericht U.________ festgestellten Einkommens- und Bedarfssituation ihr Arbeitspensum ausgedehnt hat und neu unter anderem in einem Teilpensum für den F.________ arbeitet. Sie verletzt daher kein Bundesrecht, wenn sie nicht nur das höhere Einkommen, sondern auch die dafür erforderlichen Gestehungskosten in der Bedarfsrechnung der Beschwerdegegnerin berücksichtigt. Inwiefern der Vorinstanz bekannt gewesen sein soll, dass die Beschwerdegegnerin diese Anstellung im Zeitpunkt des Entscheids längst nicht mehr inne gehaben haben soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar (vgl. oben, E. 2.4). Auf die entsprechende Rüge ist nicht einzutreten.
4.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Eine Parteientschädigung ist nicht auszurichten, weil keine Vernehmlassungen eingeholt worden sind (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Kantonsgericht von Graubünden, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2015
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: von Werdt
Die Gerichtsschreiberin: Griessen