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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
5A_791/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. April 2015  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter von Werdt, Präsident, 
Bundesrichter Herrmann, Schöbi, 
Gerichtsschreiberin Friedli-Bruggmann. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Rolf Müller, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. B.B.________, 
2. C.B.________ 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Bulaty, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Unentgeltliche Rechtspflege (erbrechtliche Ungültigkeitserklärung), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, vom 25. August 2014. 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. A.________ (Beschwerdeführer) leitete am 22. Februar 2013 beim Bezirksgericht Lenzburg ein Verfahren betreffend das Erbe seiner verstorbenen Ehefrau gegen B.B.________ und C.B.________ (Eltern der Verstorbenen, Beschwerdegegner) ein. Mit Verfügung vom 7. November 2013 wurde er zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'300.-- aufgefordert. Am 5. Februar 2014 ersuchte der Beschwerdeführer - innert verlängerter Zahlungsfrist - rückwirkend um unentgeltliche Rechtspflege. In ihrer Stellungnahme vom 26. März 2014 verlangten die Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer habe ihnen für die Parteientschädigung eine Sicherheit von mindestens Fr. 9'000.-- zu leisten. Der Beschwerdeführer beantragte mit Stellungnahme vom 30. Mai 2014 dies abzuweisen.  
 
A.b. In zwei separaten Verfügungen vom 20. Juni 2014 wies das Bezirksgericht Lenzburg das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab und verpflichtete den Beschwerdeführer, innert 20 Tagen nach Rechtskraft der Verfügung den Beschwerdegegnern eine Sicherheit von Fr. 8'903.50 zu leisten.  
 
B.  
 
B.a. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Juli 2014 Beschwerde an das Obergericht des Kantons Aargau. Er beantragte die Aufhebung beider Verfügungen. Ihm sei sowohl vor erster als auch zweiter Instanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.  
 
B.b. Mit Entscheid vom 25. August 2014 wies das Obergericht die Beschwerde und auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ab und auferlegte dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten.  
 
C.  
 
C.a. Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde vom 9. Oktober 2014 an das Bundesgericht. In Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm für die kantonalen Verfahren unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung zu gewähren und er sei von jeglichen Kostenvorschuss- oder Sicherheitsleistungen zu befreien. Auch für das bundesgerichtliche Verfahren sei ihm Armenrecht zu gewähren. Seiner Beschwerde sei sodann aufschiebende Wirkung zu erteilen. Die Beschwerdegegner liessen mit Eingabe vom 21. Oktober 2014 die Abweisung des Gesuchs um Gewährung der aufschiebenden Wirkung beantragen. Das Obergericht verzichtete diesbezüglich auf eine Stellungnahme.  
 
C.b. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2014 hat der Präsident der II. zivilrechtlichen Abteilung der Beschwerde zur Vermeidung von Säumnisfolgen aufschiebende Wirkung zuerkannt.  
 
 Das Bundesgericht hat sodann die Akten der Vorinstanzen, aber keine Vernehmlassungen in der Sache eingeholt. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob eine bei ihm eingereichte Beschwerde zulässig ist (BGE 140 IV 57 E. 2 S. 59; 138 III 471 E. 1 S. 475).  
 
1.2. Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens waren die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sowie die Sicherstellung der Parteientschädigung in einem erbrechtlichen Prozess, der weiterhin vor Bezirksgericht hängig ist. Beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid gemäss Art. 93 BGG. Gegen solche Zwischenentscheide ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a oder lit. b BGG zulässig. Der die unentgeltliche Rechtspflege abweisende und einen Kostenvorschuss verlangende Entscheid ist ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirken kann (BGE 133 V 402 E. 1.2 S. 403). Dasselbe gilt für die Verpflichtung, eine Sicherheit gemäss A rt. 99 Abs. 1 lit. a ZPO zu leisten (Urteil 5A_733/2012 vom 16. November 2012 E. 1.2). Bei Zwischenentscheiden folgt der Rechtsweg demjenigen der Hauptsache (BGE 137 III 380 E. 1.1 S. 382). In dieser geht es um eine erbrechtliche Angelegenheit, mithin eine Zivilsache (Art. 72 Abs. 1 BGG). Der Streitwert ist gemäss vorinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung erfüllt (Art. 74 BGG). Der Beschwerdeführer ist im Sinne von Art. 76 Abs. 1 BGG zur Beschwerde berechtigt und die Beschwerdefrist (Art. 100 Abs. 1 BGG) ist eingehalten.  
 
2.   
Der Beschwerdeführer richtet sich in erster Linie gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im Verfahren vor Bezirksgericht. 
 
 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Das Bundesgericht überprüft frei, ob der Anspruch auf Gewährung des Armenrechts missachtet worden ist, während die Prüfungsbefugnis bezüglich Sachverhaltsfeststellungen auf Willkür beschränkt ist (BGE 134 I 12 E. 2.3 S. 14). Diese zu Art. 29 Abs. 3 BV entwickelte Rechtsprechung gilt auch unter Art. 117 ZP O (Urteil 5A_952/2012 vom 13. Februar 2013 E. 3.2). Im R ahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (Art. 106 Abs. 1 BGG) kann das Bundesgericht die Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den Entscheid mit einer Begründung bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (zu den Voraussetzungen der Motivsubstitution: BGE 136 III 247 E. 4 S. 252 mit Hinweis). 
 
 Wird Willkür gerügt, so gilt das Rügeprinzip (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 133 II 249 E. 1.4.3 S. 254 f.); neben der Erheblichkeit der gerügten Feststellungen für den Ausgang des Verfahrens (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 135 I 19 E. 2.2.2 S. 22) ist im Einzelnen darzulegen, inwiefern diese offensichtlich unhaltbar sein, das heisst mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen, auf einem offenkundigen Versehen beruhen oder sich sachlich in keiner Weise rechtfertigen lassen sollen (BGE 134 V 53 E. 4.3 S. 62 mit Hinweisen). 
 
2.1. Die Vorinstanz hat auf die Erwägungen des Bezirksgerichts abgestützt, wonach der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben aufgrund des Todes seiner Ehefrau im Jahr 2011 von der beruflichen Vorsorge mittels Kapitalzahlung Fr. 450'000.-- ausbezahlt bekommen habe. Davon wolle er Fr. 250'000.-- für Wohneigentum samt Renovation in Tunesien, Fr. 70'000.-- für Anwaltskosten seit dem Tod der Ehefrau, Fr. 60'000.-- [recte: Fr. 50'000.--] für die Unterstützung seiner Familie in Tunesien, Fr. 30'000.-- für seinen schwer kranken Vater und Fr. 50'000.-- als Lebensunterhaltskosten zum Aufbau einer neuen Existenz in Tunesien ausgegeben haben. Belege habe er keine eingereicht, sondern lediglich Behauptungen über die angebliche Verwendung der Fr. 450'000.-- aufgestellt. Weiter habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er (zu der Zeit) Fr. 200.-- pro Monat verdient habe, mit welchen er knapp seine Unterhaltskosten in Tunesien habe finanzieren können. Eine Zahlung der Skandia Lebensversicherung von Fr. 92'089.-- solle gemäss Beschwerdeführer entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegner in der Zahlung der beruflichen Vorsorge von Fr. 450'000.-- enthalten gewesen sein. Er verfüge über zwei Liegenschaften in Tunesien, die er belasten könne. Gemäss Bezirksgericht habe er nicht glaubhaft machen können, dass bzw. wofür er das erhaltene Geld verwendet habe. Er sei seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen.  
 
 Die Vorinstanz hielt hierzu fest, der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch das Bezirksgericht dargetan, sondern im Wesentlichen, abgesehen von einigen neuen und daher unzulässigen Behauptungen, die bereits vor Bezirksgericht aufgestellten Behauptungen wiederholt. Der Beschwerdeführer sei sodann nach eigenen Angaben seit Ende 2011 nicht mehr erwerbstätig, im Februar 2013 habe er die Klage eingereicht und im Februar 2014 das Armenrechtsgesuch gestellt. Es gehe damit um etwas mehr als ein Jahr, in welchem er Fr. 50'000.-- für seinen Lebensunterhalt in Tunesien ausgegeben haben wolle und das bei von ihm selbst mit Fr. 200.-- bezifferten monatlichen Lebenshaltungskosten. Schliesslich befand die Vorinstanz, das Bezirksgericht habe damit die Glaubhaftigkeit der Mittellosigkeit zu Recht verneint, so dass es sich erübrige, auf die anderen Gründe für die Abweisung des Gesuchs einzugehen. 
 
2.2. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege (Art. 29 Abs. 3 BV) und des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) sowie falsche und willkürliche (Art. 9 BV) Sachverhaltsfeststellung. In Bezug auf den (behaupteten) Vermögensverzehr beanstandet der Beschwerdeführer, die Vorinstanzen hätten willkürlich die Schwierigkeit der Aufbringbarkeit resp. Verzögerung bei der Aufbringbarkeit gewisser Belege in Tunesien ausser Acht gelassen. Die Bürokratie funktioniere nicht wie hier.  
 
 Es rechtfertigt sich, die Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Feststellungen der Vorinstanz je separat nach angegebenem Verwendungsgrund zu prüfen. Vorab sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom 5. Februar 2014 keinen einzigen Beleg beigelegt hatte. Er verwies lediglich auf seine "Parteibefragung". Mit der Stellungnahme vom 30. Mai 2014 reichte er einige Dokumente nach. In der Beschwerde an das Obergericht und nun an das Bundesgericht baute er seine Dokumentation jeweils aus. Soweit diese Beweismittel unter dem Novenrecht überhaupt zulässig sind, bleiben sie im Resultat unbehelflich. 
 
2.2.1. Bezüglich Krankheitskosten für seinen Vater nennt der Beschwerdeführer auch vor Bundesgericht den Betrag von Fr. 30'000.--, welche er für Medikamente, Operationen, Spital- und Arztbesuche sowie Untersuchungen ausgegeben haben will. Soweit ersichtlich, legte der Beschwerdeführer während der gesamten Verfahrensdauer aber keinen einzigen Beleg vor. Indes darf erwartet werden, dass es - zumindest für einen Teil dieser Kosten - auch in Tunesien Rechnungskopien, Quittungen oder Kontotransaktionen gibt. Diese hätte der Beschwerdeführer vorlegen können und müssen.  
 
2.2.2. Bezüglich Restauration und Renovierung seiner Liegenschaften verweist der Beschwerdeführer auf Rechnungen und Quittungen in der Höhe von rund Fr. 73'420.--. Gemäss ursprünglichem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege will er dagegen Fr. 250'000.-- für Wohneigentum ausgegeben haben, womit nicht einmal ein Drittel belegt ist. Er begründet auch nicht mit einem Wort, für was konkret im Zusammenhang mit seinen Liegenschaften er die Differenz von Fr. 176'580.-- aufgewendet haben will.  
 
2.2.3. Bezüglich den behaupteten Anwaltskosten hat der Beschwerdeführer, obwohl er durch eine Schweizer Anwaltskanzlei vertreten wird, im Armenrechtsgesuch ebenfalls keinen Beleg eingereicht. Erst im kantonalen Beschwerdeverfahren legte er ein Dokument vor, aus welchem offene Anwaltsleistungen von rund Fr. 70'000.-- hervorgehen sollen. Dabei übersieht er, dass offene - möglicherweise noch nicht einmal in Rechnung gestellte - Forderungen seines Anwalts keinen effektiven Vermögensverzehr beim Beschwerdeführer nachzuweisen vermögen.  
 
2.2.4. Zur behaupteten Verwandtenunterstützung von Fr. 50'000.-- äussert sich der Beschwerdeführer in der Beschwerde an das Bundesgericht mit keinem Wort, womit diese blosse Behauptung bleiben, wie dies die Vorinstanzen festgestellt hatten.  
 
2.2.5. Was schliesslich den behaupteten Verzehr von Fr. 50'000.-- für den Lebensunterhalt betrifft, setzt sich der Beschwerdeführer nicht detailliert mit den Ausführungen der Vorinstanz auseinander. Er bestreitet zwar, dass er in Tunesien mit monatlich Fr. 200.-- auskommen könne, die Lebenskosten betrügen etwa Fr. 1'200.--. Dabei muss er selbst einräumen, dass er bei Annahme dieses Betrages bei Gesuchseinreichung noch über rund Fr. 20'000.-- verfügt hätte. Nicht Fr. 50'000.--, sondern maximal Fr. 30'000.-- könnten gemäss seinen eigenen Angaben somit als Lebensunterhaltskosten verzehrt worden sein. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer nicht ansatzweise auflistet, worin seine Lebenshaltungskosten bestehen. Auch bei fehlenden Belegen könnte und müsste er aber zumindest angeben, welche Posten in welcher Höhe zum behaupteten monatlichen Lebensunterhalt führen. Damit kam der Beschwerdeführer auch hier der Obliegenheit, seine behaupteten Auslagen zu substanziieren und sich konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen, nicht nach.  
 
2.2.6. Zusammengefasst vermag der Beschwerdeführer in keinem Punkt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz darzutun. Vor diesem Hintergrund ist keine Bundesrechtsverletzung ersichtlich, wenn die Vorinstanz einen Vermögensverzehr in der behaupteten Höhe als weder belegt noch glaubhaft erachtete. Verfügte der Beschwerdeführer aber noch über Vermögen, wurde ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zu Recht verneint.  
 
2.3. Im Zusammenhang mit der unentgeltlichen Rechtspflege kritisiert der Beschwerdeführer sodann ganz allgemein, der urteilende Richter sei befangen gewesen. Dieser habe früher in einer strafrechtlichen Sache gegen ihn geurteilt.  
 
 Es erübrigt sich vorliegend, detailliert auf die Voraussetzungen einer Befangenheit einzugehen. Dem Beschwerdeführer (bzw. auch seinem Rechtsvertreter) war seit längerer Zeit bekannt, wer für den Entscheid des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege zuständig sein würde, wurde doch auch sämtliche Korrespondenz (namentlich die diversen Fristverlängerungen) über betreffenden Gerichtspräsidenten geführt. Wer einen Ablehnungsgrund nicht unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend macht, verwirkt den Anspruch auf seine spätere Anrufung. Denn es verstösst gegen den Grundsatz von Treu und Glauben, Einwendungen dieser Art erst im Rechtsmittelverfahren vorzubringen, wenn der Mangel schon vorher hätte festgestellt werden können (BGE 138 I 1 E. 2.2 S. 4; 136 I 207 E. 3.4 S. 211; 130 III 66 E. 4.3 S. 75). Hat der Beschwerdeführer darauf verzichtet, den Ausstand des Richters zu verlangen, kann er heute nicht darauf zurückkommen. 
 
2.4. Auf die zusätzlich erhobene, aber nicht rechtsgenüglich begründete Rüge, der Beschwerdeführer hätte rechtshilfeweise persönlich befragt werden müssen, ist nicht einzutreten (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 134 II 244 E. 2.2 S. 246).  
 
3.   
Der Beschwerdeführer we hrt sich auch gegen die Verpflichtung, den Beschwerdegegnern Sicherheit für eine allfällige Parteientschädigung leisten zu müssen. Zur Begründung führt er aus, die Verpflichtung sei aufzuheben, da er entgegen der Vorinstanz Anspruch auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege habe. Infolge Mittellosigkeit sei er von der Pflicht zur Zahlung solcher Sicherheitsleistungen, Kostenvorschüssen und Gerichtskosten befreit. 
 
 Da beim Beschwerdeführer aufgrund des Gesagten (E. 2.2) nicht von Mittellosigkeit gesprochen werden kann, geht sein Argument ins Leere. Andere Gründe gegen die Verpflichtung zur Leistung einer Sic herheit bringt er nicht vor. 
 
 Sodann ist auf die neueste bundesgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen, welche klarstellt, dass gemäss Art. 99 Abs. 1 lit. a ZPO im Falle des fehlenden klägerischen Wohnsitzes in der Schweiz grundsätzlich unwiderlegbar von einer erheblichen Gefährdung der Einbringlichkeit der Parteientschädigung für die beklagte Partei auszugehen ist, die der beklagten Partei Anspruch auf Sicherstellung gibt. Dabei lasse sich weder dem Wortlaut des Gesetzes noch den Gesetzesmaterialien entnehmen, dass irgendwelche Konstellationen vorbehalten werden sollten, in denen die Annahme einer Gefährdung im Falle des fehlenden Wohnsitzes oder Sitzes in der Schweiz entfallen würde (vgl. das zur Publikation vorgesehene Urteil 4A_46/2015 vom 27. März 2015 E. 4.3 mit Hinweisen). 
 
4.   
Schliesslic h wehrt sich der Beschwerdeführer gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege inkl. Verbeiständung für das Beschwerdeverfahren vor Obergericht. 
 
 Nach den vorstehenden Erwägungen ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer für das dortige Verfahren kein Armenrecht gewährte. 
 
5.   
Aus den dargelegten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da der Beschwerde zur Vermeidung der Säumnisfolgen wegen Nichtleistung des Gerichtskostenvorschusses innert angesetzter Frist die aufschiebende Wirkung erteilt wurde, muss dem Beschwerdeführer diese Frist neu angesetzt werden (Urteil 5A_486/2011 vom 25. August 2011 E. 7 mit Hinweis; vgl. auch BGE 138 III 163 E. 4.3 S. 166). Dabei ist in Erinnerung zu rufen, dass dem Beschwerdeführer bereits drei Fristverlängerungen zur Zahlung des Gerichtskostenvorschusses gewährt wurden (Bezirksgericht act. 54 - 62) und dass das Bezirksgericht die mit Verfügung vom 21. Januar 2014 gewährte letzte Fristverlängerung mit dem Hinweis versah, dass nicht mit einer weiteren Fristerstreckung gerechnet werden dürfe undeinem weiteren Fristerstreckungsgesuch die Stellungnahme der Gegenpartei beigelegt werden müsste. 
 
 Die Frist zur Zahlung der Sicherheit für die Parteikosten läuft gemäss Verfügung vom 20. Juni 2014 ab Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es rechtfertigt sich indes, ebenfalls an die Zustellung anzuknüpfen. 
 
6.   
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG), da keine Vernehmlassungen eingeholt wurden hingegen nicht entschädigungspflichtig. Weil die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos bezeichnet werden muss, kann dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren nicht entsprochen werden (Art. 64 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.   
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im bundesgerichtlichen Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.   
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4.   
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert einer Frist von 10 Tagen ab Erhalt dieses Urteils dem Bezirksgericht Lenzburg für das Hauptverfahren den mit Verfügung vom 7. November 2013/21. Januar 2014 verlangten Gerichtskostenvorschuss von Fr. 3'300.-- einzubezahlen. 
 
5.   
Der Beschwerdeführer wird aufgefordert, innert einer Frist von 20 Tagen ab Erhalt dieses Urteils dem Bezirksgericht Lenzburg die mit Verfügung vom 20. Juni 2014 angeordnete Sicherheit von Fr. 8'903.50 einzubezahlen. 
 
6.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Lenzburg und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. April 2015 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: von Werdt 
 
Die Gerichtsschreiberin: Friedli-Bruggmann