Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2F_6/2024
Urteil vom 23. April 2024
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichterin Hänni,
Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiberin Ivanov.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
IWB Industrielle Werke Basel,
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
Gegenstand
Unterbrechung der Energielieferung bzw. des Wasserbezugs,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 22. März 2024 (2C_147/2024).
Erwägungen:
1.
1.1. Mit Akontorechnung vom 19. Mai 2023 stellten die Industriellen Werke Basel (IWB) A.________ für den Bezug von Strom, Gas und Wasser den Betrag von Fr. 2'104.-- in Rechnung. Gegen diese Rechnung erhob A.________ keine Einsprache. Mit Schreiben vom 19. Juli 2023 und 2. August 2023 wurde A.________ bezüglich des in Rechnung gestellten Beitrags gemahnt. Mit der zweiten Mahnung drohten die IWB ihr die Möglichkeit einer Liefersperre an und gewährten ihr dazu das rechtliche Gehör.
Mit Verfügung vom 23. August 2023 ordneten die IWB die Unterbrechung der Energielieferung und des Wasserbezugs an und verpflichteten A.________, den Mitarbeitern der IWB den Zutritt zu den entsprechenden Hausinstallationen und Messeinrichtungen auf der betroffenen Liegenschaft ab 12. September 2023 zu gewähren.
Mit Urteil vom 7. Februar 2024 wies das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, eine dagegen erhobene Beschwerde ab.
1.2. Mit Urteil 2C_147/2024 vom 22. März 2024 trat das Bundesgericht auf eine gegen das Urteil vom 7. Februar 2024 gerichtete Beschwerde von A.________ mangels rechtsgenüglicher Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) nicht ein.
1.3. A.________ gelangt mit Eingabe vom 30. März 2024 (Postaufgabe) an das Bundesgericht und ersucht um Revision des Urteils 2C_147/2024 vom 22. März 2024.
Es wurden keine Instruktionsmassnahmen angeordnet.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zu Grunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person hat gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen vom Gesetz vorgesehenen Revisionsgrund zu nennen und aufzuzeigen, weshalb das revisionsbetroffene Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leidet; fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (vgl. Urteile 2F_37/2021 vom 11. Januar 2022 E. 3; 2F_35/2021 vom 9. Dezember 2021 E. 2.1; 2F_30/2021 vom 12. November 2021 E. 2).
Der Revisionsgrund hat sich zudem auf den Gegenstand des zu revidierenden Urteils zu beziehen. Handelt es sich dabei - wie hier - um einen Nichteintretensentscheid, muss der Revisionsgrund die Nichteintretensmotive beschlagen (vgl. Urteile 2F_2/2023 vom 29. März 2023 E. 2; 6F_7/2022 vom 29. März 2022 E. 3 mit Hinweis). Das Revisionsgesuch ist unter Beachtung der gesetzlichen Fristen gemäss Art. 124 BGG einzureichen.
Auf die genannten Anforderungen an die Begründung von Revisionsgesuchen wurde die Gesuchstellerin bereits in verschiedenen sie betreffenden Urteilen hingewiesen (vgl. u.a. Urteile 2F_21/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_22/2023 vom 23. Oktober 2023 E. 2.1; 2F_17/2023 vom 11. August 2023 E. 2.1).
2.2. Die vorliegende Eingabe genügt den Begründungsanforderungen nicht. Die Gesuchstellerin beruft sich weder ausdrücklich noch sinngemäss auf einen der Revisionsgründe von Art. 121 ff. BGG. Soweit überhaupt nachvollziehbar beziehen sich ihre Ausführungen auf ein Unfallereignis am Arbeitsplatz und damit zusammenhängende sozialversicherungsrechtliche Ansprüche bzw. Schadenersatzansprüche gegenüber ihrem Arbeitgeber. Diese Vorbringen weisen keinen erkennbaren Zusammenhang zum Gegenstand des Verfahrens 2C_147/2024 auf, worauf die Gesuchstellerin bereits im zu revidierenden Urteil hingewiesen wurde (vgl. dort E. 2.4). Damit vermag die Gesuchstellerin nicht darzutun, inwiefern ein Revisionsgrund in Bezug auf das Urteil 2C_147/2024 vorliegen soll und ein solcher ist im Übrigen auch nicht ersichtlich.
3.
3.1. Im Ergebnis ist auf das Revisionsgesuch mangels rechtsgenügender Begründung (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 121 ff. BGG) ohne Schriftenwechsel oder sonstige Instruktionsmassnahmen (Art. 127 BGG) nicht einzutreten.
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere Eingaben ähnlicher Art in dieser Angelegenheit, nach Prüfung, unbeantwortet abzulegen.
3.2. Dem Verfahrensausgang entsprechend sind die umständehalber reduzierten Gerichtskosten der Gesuchstellerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG). Da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde, ist den IWB kein Aufwand entstanden, sodass ihnen bereits aus diesem Grund keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Gesuchstellerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht, Dreiergericht, mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2024
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Die Gerichtsschreiberin: D. Ivanov