Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
4A_605/2023
Urteil vom 23. April 2024
I. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Kiss, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichterin Hohl,
Bundesrichter Rüedi,
Gerichtsschreiber Leemann.
Verfahrensbeteiligte
A.________ Schweiz GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Mai,
und Rechtsanwalt Dr. Michael Iten,
Beschwerdeführerin,
gegen
B.________ GmbH,
vertreten durch Rechtsanwalt Jan Donghi, Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Markenrecht/UWG; Stufenklage,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, vom 7. November 2023 (Z2 2018 33).
Sachverhalt:
A.
A.a. Die A.________ Schweiz GmbH (vormals E.________ GmbH) mit Sitz in W.________, Schweiz (Klägerin, Beschwerdeführerin) wurde im Jahr 2007 gegründet. Sie bezweckt den Vertrieb marktgerechter Agrar-, Gebrauchs- und Verbrauchsprodukte, insbesondere Heimtierfutter und Nahrungsergänzungen für Boden, Pflanzen, Tier und Mensch, sowie die Erbringung von Dienstleistungen in diesen Bereichen, vorwiegend in der Schweiz. Die Klägerin vertreibt die Produkte im Rahmen eines sogenannten Direktvertriebs über unabhängige Vertriebspartner an die Endkunden in der Schweiz.
Die B.________ GmbH (Beklagte, Beschwerdegegnerin) mit Sitz in U.________, Deutschland, wurde 1992 gegründet. Sie bezweckt den Vertrieb von Nahrungsergänzungsmitteln für Boden, Pflanzen, Tier und Mensch sowie von technischen Produkten zur Vitalisierung.
B.
B.a. Mit Klage vom 31. August 2018 beantragte die Klägerin dem Obergericht des Kantons Zug, die Beklagte sei zur Zahlung von Fr. 9'405'904.-- nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Mai 2013 zu verpflichten.
In der Replik vom 10. Mai 2019 änderte die Klägerin dieses Rechtsbegehren und stellte neu folgende Anträge:
"1. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000.00 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber von CH 5'000.00 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO, sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, der Klägerin Auskunft zu erteilen und nach anerkannten Grundsätzen der Rechnungslegung Rechnung zu legen
(a) über die Menge der von der Beklagten oder in ihrem Auftrag zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 28. Februar 2018 unter den Kennzeichen (einzeln oder kombiniert)
i. REICO
ii. Reico
iii.
in der Schweiz vertriebenen, in die Schweiz eingeführten, aus der Schweiz ausgeführten, in der Schweiz angebotenen und/oder verkauften, aus der Schweiz angebotenen und/oder verkauften, sonst wie in Verkehr gebrachten, besessenen und/oder zu solchen Zwecken hergestellten und/oder in Herstellung gegebenen und/oder bestellten Tiernahrung, Pflanzenpflegeprodukten, Nahrungsergänzungsmittel für Menschen, Nahrungsergänzungsmittel für Tiere, Körperhygieneprodukte für Menschen, Körperhygieneprodukte für Tiere und/oder Produkte zur Tierpflege (insbesondere Reinigungskonzentrat, Handtüchern und Matten), dies unter Beilegung der Zollunterlagen, der Offerten, der Lieferscheine, der Rechnungen sowie sämtlicher weiterer Dokumente, aus denen die Stückzahlen und Verkaufspreise der obgenannten Waren hervorgehen, sowie
(b) über den Gesamtumsatz, den die Beklagte während des obgenannten Zeitraums mit dem Verkauf der obgenannten Waren erzielte, unter Angabe der unmittelbar zuzuordnenden Herstellungskosten sowie unmittelbar zuzuordnenden sonstigen Kosten, wobei sämtliche Kosten mittels Belegen nachzuweisen seien.
2. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren 1 durch die Klägerin noch zu beziffernden oder durch das Gericht zu schätzenden Betrag zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 % seit dem 1. Mai 2013 als monetäre Wiedergutmachung zu bezahlen (geschätzter Mindestwert gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 2'000'000.00).
3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten."
B.b. Mit Teilurteil vom 19. Mai 2022 verpflichtete das Obergericht die Beklagte zur Auskunftserteilung, wie folgt:
"1.1 Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin innert 60 Tagen ab Rechtskraft dieses Teilurteils Auskunft zu erteilen über die Menge der von der Beklagten oder in ihrem Auftrag zwischen dem 1. Mai 2013 und dem 31. Januar 2018 unter den Kennzeichen (einzeln oder kombiniert)
i. REICO
ii. Reico
iii.
in der Schweiz vertriebenen, in die Schweiz eingeführten, aus der Schweiz ausgeführten, in der Schweiz angebotenen und/oder verkauften, aus der Schweiz angebotenen und/oder verkauften, sonst wie in Verkehr gebrachten, besessenen und/oder zu solchen Zwecken hergestellten und/oder in Herstellung gegebenen und/oder bestellten Tiernahrung, Pflanzenpflegeprodukte, Nahrungsergänzungsmitteln für Menschen, Nahrungsergänzungsmitteln für Tiere, Körperhygieneprodukten für Menschen, Körperhygieneprodukten für Tiere und/oder Produkten zur Tierpflege (insbesondere Reinigungskonzentrat, Handtüchern und Matten), dies unter Beilegung der Zollunterlagen, der Lieferscheine, der Rechnungen sowie sämtlicher weiterer Dokumente, aus denen die Stückzahlen der obgenannten Waren hervorgehen."
Für den Fall der Widerhandlung wurde der Beklagten bzw. deren Organen die Bestrafung nach Art. 292 StGB angedroht (Dispositiv-Ziff. 1.2). Im Übrigen wies das Obergericht die Klage gemäss Ziffer 1 des klägerischen Rechtsbegehrens vom 10. Mai 2019 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziff. 1.3).
Das Obergericht verneinte einen Informationsanspruch der Klägerin hinsichtlich ihres auf Marken- und Lauterkeitsrecht gestützten Gewinnherausgabeanspruchs. Die Beklagte habe bis 3. Januar 2018 nicht bösgläubig gehandelt. Ein markenrechtlicher Gewinnherausgabeanspruch sei daher nicht plausibel gemacht worden. Entsprechend bestehe insofern auch kein Informationsanspruch. Für die Abschöpfung eines (allfälligen) Gewinns aus den behaupteten unlauteren Handlungen seien die verlangten Informationen sodann offensichtlich irrelevant. Was den behaupteten Anspruch auf Erstattung aus Bereicherungsrecht anbelange, so substanziiere die Klägerin nirgends, dass die verlangten Informationen für die Ermittlung bzw. die Bezifferung der Lizenzgebühr einschlägig wären. Hinsichtlich des in der Klageschrift bereits bezifferten Schadenersatzanspruchs sei die Klägerin offenkundig nicht auf die verlangten Informationen angewiesen, weil sie den Schaden bereits in der Klage auf den Franken genau (Fr. 9'405'904.-- nebst Zins) beziffert habe.
Hingegen bejahte das Obergericht eine Markenrechtsverletzung durch die Beklagte ab dem 1. Mai 2013 bis Ende Januar 2018. Die Klägerin habe daher einen Informationsanspruch gestützt auf Art. 55 Abs. 1 lit. c MSchG (SR 232.11). Ein weitergehender Anspruch auf Rechnungslegung, verstanden als finanzielle Auskunft über Preise, Kosten, Gewinne, Margen oder dergleichen, bestehe gestützt auf diese Bestimmung allerdings nicht. Entsprechend schützte es den mit Rechtsbegehren Ziffer 1 geltend gemachten Informationsanspruch nur teilweise.
B.c. Mit Urteil 4A_286/2022 vom 20. Dezember 2022 hiess das Bundesgericht eine von der Beklagten gegen das obergerichtliche Urteil vom 19. Mai 2022 erhobene Beschwerde teilweise gut, hob Dispositiv-Ziffer 1.1 des angefochtenen Urteils auf und fasste sie im Sinne einer Einschränkung dahingehend neu, als keine Auskunft erteilt werden muss über bloss angebotene Ware und lediglich die Weitergabe an gewerbliche Abnehmer erfasst ist.
B.d. Am 20. März 2023 reichte die Beklagte dem Obergericht eine Eingabe mit vier Bundesordnern ein und führte dazu aus, aufgrund des ausländischen Wohnsitzes des Rechtsvertreters der Klägerin sowie zur Dokumentation der Wahrung sämtlicher prozessualer Pflichten der Beklagten erfolge diese Eingabe an das Obergericht, mit der Bitte um entsprechende Weiterleitung an die Klägerin.
Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2023 wurde der Beklagten die Eingabe retourniert, dies unter Hinweis darauf, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften und Herausgabe von Belegen nicht um eine prozessuale Pflicht handle.
Am 23. März 2023 reichte die Beklagte dem Obergericht eine Kopie ihres Schreibens an die Klägerin vom gleichen Tag ein. Darin teilte sie der Klägerin mit, in Wahrung der Auskunftspflicht erhalte sie anbei die entsprechende Eingabe der Beklagten an das Obergericht vom 20. März 2023 samt Beilagen.
Mit Präsidialverfügung vom 27. März 2023 wurde die Beschränkung des Verfahrens auf das in der Replik vom 10. Mai 2019 neu gestellte Rechtsbegehren betreffend Auskunftserteilung und Rechnungslegung aufgehoben und der Klägerin eine Frist bis 10. Mai 2023 angesetzt, um eine unbeschränkte (einlässliche) Replik einzureichen.
Auf telefonische Anfrage des Obergerichts vom 19. Mai 2023 teilte der klägerische Rechtsvertreter, Oliver Mai, dem Gericht mit, dass er noch nichts eingereicht habe.
Mit Präsidialverfügung vom 23. Mai 2023 wurde den Parteien mitgeteilt, dass der Schriftenwechsel abgeschlossen und der Aktenschluss eingetreten sei sowie dass keine Beweisabnahmen vorgesehen seien.
Mit Eingaben vom 26. bzw. 30. Juni 2023 erklärten sich die Parteien mit der Einreichung schriftlicher Schlusssätze anstelle einer mündlichen Hauptverhandlung einverstanden.
Mit vom 24. August 2023 datierender Eingabe ersuchte Rechtsanwalt Oliver Mai namens der Klägerin um Durchführung einer Vergleichsverhandlung. Ausserdem machte er "der guten Ordnung halber" die Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend, weil die Eingabe der Beklagten vom 20. März 2023 vom Gericht zur Kenntnis genommen, aber retourniert worden sei und die Klägerin bis dahin keine Abschrift dieser Eingabe erhalten habe.
Mit Schreiben vom 4. September 2023 wies der Abteilungspräsident den Antrag auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung ab.
Am 15. September 2023 reichte die Beklagte ihren schriftlichen Parteivortrag ein und modifizierte ihr Rechtsbegehren dahingehend, dass sie ausschliesslich die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragte; ein Nichteintreten auf bestimmte Klageansprüche beantragte sie nicht mehr.
Die Klägerin reichte weder einen Parteivortrag ein noch stellte oder modifizierte sie Anträge in der Sache. Vielmehr beantragte sie mit Eingabe vom 15. September 2023 eine Sistierung bzw. die Ansetzung einer neuen Frist von 20 Tagen ab Erhalt der Eingabe vom 20. März 2023, eventualiter die Einräumung einer Notfrist, um den Parteivortrag einzureichen. Mit Präsidialverfügung vom 19. September 2023 wurden diese prozessualen Anträge abgewiesen und das Verfahren fortgesetzt. Zudem wurden beiden Parteien die Eingaben der Gegenseite zur Kenntnisnahme zugestellt und den Rechtsvertretern Gelegenheit gegeben, ihre Honorarnoten einzureichen.
Am 28. September 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein und ersuchte um Ansetzung einer Frist zur Ausübung des unbedingten Replikrechts in Bezug auf den schriftlichen Parteivortrag der Beklagten sowie um eine Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Honorarnote. Mit Schreiben des Abteilungspräsidenten vom 29. September 2023 wurde der Klägerin eine nicht erstreckbare Replikfrist bis zum 16. Oktober 2023 eingeräumt und auch die Frist zur Einreichung der Honorarnote wurde bis zu diesem Datum erstreckt. Gleichzeitig wurde der klägerische Antrag auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung mangels Zustimmung der Beklagten abgewiesen.
Am 2. Oktober 2023 erklärte die Beklagte und am 16. Oktober 2023 die Klägerin, die Parteientschädigung dem Ermessen des Gerichts zu überlassen und auf die Einreichung einer Honorarnote zu verzichten.
Mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 reichte die Klägerin in Ausübung ihres unbedingten Replikrechts eine Stellungnahme zum schriftlichen Parteivortrag der Beklagten ein. Darin erklärte sie, ihr Rechtsbegehren wie folgt ergänzen zu wollen:
"3. Unter Feststellung der nicht erfolgten Auskunfterteilung sei der Beklagten eine nochmalige einzige und angemessene Frist zur Auskunft gemäss Urteil des BGer vom 20.12.2022, Az.: 4A_286/2022, sowie des Teilurteils des OG Zug vom 19.05.2022, Az.: Z2 2018 33, zu erteilen, wobei insbesondere die jeweils umgesetzte Warenmenge einschliesslich Bestellungen vorliegen müssen, im Unterlassungsfall ist der Beklagten sowie deren Organen die Bestrafung gemäss Art. 292 StGB verbunden mit einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 für jeden Tag der Verspätung anzudrohen.
4. Mit Feststellung der ordnungsgemässen und vollständigen Auskunfterteilung ist der Klägerin Frist zur einlässlichen Replik einzuräumen.
5. Die Beklagte sei unter Androhung einer Ordnungsbusse von CHF 1'000 pro Tag nach Art. 343 Abs. 1 lit. c ZPO, mindestens aber von 5'000 nach Art. 343 Abs. 1 lit. b ZPO sowie der Bestrafung ihrer Organe nach Art. 292 StGB mit Busse im Widerhandlungsfall zu verpflichten, die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft vom 20.03.2023 vor einem Notar an Eides statt zu versichern.
6. Eventualiter sei nach vollständiger Auskunft durch die Beklagte eine Instruktionsverhandlung zwecks Einigung durchzuführen.
7. Die Beklagte sei weiter zu verpflichten, der Klägerin einen Betrag in Höhe von CHF 154'588.69 nebst Zinsen zu 5 % seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
8. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST 7,7 %) zu Lasten der Beklagten."
B.e. Mit Urteil vom 7. November 2023 wies das Obergericht des Kantons Zug die Anträge der Klägerin in ihrer Eingabe vom 15. Oktober 2023 ab, soweit es darauf eintrat (Dispositiv-Ziffer 1). Die Klage wies es ab (Dispositiv-Ziffer 2). Im Weiteren regelte es die Verfahrenskosten (Dispositiv-Ziffer 3 und 4).
C.
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, es seien die Dispositiv-Ziffern 1-4 des Urteils des Obergerichts des Kantons Zug vom 7. November 2023 aufzuheben und es seien die mit klägerischer Eingabe vom 10. Mai 2019 eingereichten Klagebegehren wie folgt gutzuheissen:
"1. Die Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin einen nach dem Ergebnis der Auskunftserteilung und Rechnungslegung gemäss Rechtsbegehren 1 durch die Klägerin noch zu beziffernden oder durch das Gericht zu schätzenden Betrag zuzüglich jährlicher Zinsen von 5 % seit dem 1. Mai 2013 als monetäre Wiedergutmachung zu bezahlen (geschätzter Mindestwert gemäss Art. 85 Abs. 1 ZPO: CHF 2'000'000.00).
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MWST) zu Lasten der Beklagten."
Im Weiteren seien die mit klägerischer Eingabe vom 15. Oktober 2023 eingereichten Rechtsbegehren Ziffern 3-8 vollumfänglich gutzuheissen. Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1-4 des angefochtenen Urteils aufzuheben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Beschwerdegegnerin wie auch die Vorinstanz beantragen die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Erwägungen:
1.
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 149 III 277 E. 3.1; 148 IV 155 E. 1.1; 143 III 140 E. 1).
1.1. Die Beschwerde betrifft eine Zivilsache (Art. 72 BGG) und richtet sich gegen den Endentscheid (Art. 90 BGG) eines oberen kantonalen Gerichts, das in Anwendung von Art. 5 Abs. 1 lit. a und d ZPO als einzige kantonale Instanz entschieden hat (Art. 75 Abs. 2 lit. a BGG). Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen unterlegen (Art. 76 Abs. 1 BGG), ein Streitwert ist nicht verlangt (Art. 74 Abs. 2 lit. b BGG) und die Beschwerdefrist ist eingehalten (Art. 100 Abs. 1 BGG).
Auf die Beschwerde ist unter Vorbehalt hinreichender Begründung (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG ) einzutreten.
1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Mit Blick auf die Begründungspflicht der beschwerdeführenden Partei ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) behandelt es aber grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind; es ist jedenfalls nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu untersuchen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden (BGE 140 III 115 E. 2; 137 III 580 E. 1.3; 135 III 397 E. 1.4). Eine qualifizierte Rügepflicht gilt hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht. Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG). Macht die beschwerdeführende Partei beispielsweise eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV) geltend, genügt es nicht, wenn sie einfach behauptet, der angefochtene Entscheid sei willkürlich; sie hat vielmehr im Einzelnen zu zeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist (BGE 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1, 167 E. 2.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar oder gar vorzuziehen wäre, sondern nur, wenn der angefochtene Entscheid im Ergebnis offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 144 II 281 E. 3.6.2; 141 III 564 E. 4.1; 140 III 16 E. 2.1; je mit Hinweisen). Stützt sich der angefochtene Entscheid auf mehrere selbstständige Begründungen, so muss sich die Beschwerde zudem mit jeder einzelnen auseinandersetzen, sonst wird darauf nicht eingetreten (BGE 142 III 364 E. 2.4 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 143 IV 40 E. 3.4).
Unerlässlich ist im Hinblick auf Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG , dass die Beschwerde auf die Begründung des angefochtenen Entscheids eingeht und im Einzelnen aufzeigt, worin eine Rechtsverletzung liegt. Die beschwerdeführende Partei soll in der Beschwerdeschrift nicht bloss die Rechtsstandpunkte, die sie im vorinstanzlichen Verfahren eingenommen hat, erneut bekräftigen, sondern mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz ansetzen (BGE 140 III 86 E. 2, 115 E. 2). Die Begründung hat ferner in der Beschwerdeschrift selbst zu erfolgen und der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechtsschriften oder auf die Akten reicht nicht aus (BGE 143 II 283 E. 1.2.3; 140 III 115 E. 2).
1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Dazu gehören sowohl die Feststellungen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch jene über den Ablauf des vor- und erstinstanzlichen Verfahrens, also die Feststellungen über den Prozesssachverhalt (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht; zudem muss die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein können (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG ). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 145 V 188 E. 2; 140 III 115 E. 2; 135 III 397 E. 1.5). Neue Tatsachen und Beweismittel dürfen nur so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 99 Abs. 1 BGG).
Für eine Kritik am festgestellten Sachverhalt gilt ebenfalls das strenge Rügeprinzip von Art. 106 Abs. 2 BGG (BGE 140 III 264 E. 2.3 mit Hinweisen). Die Partei, welche die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz anfechten will, muss klar und substanziiert aufzeigen, inwiefern diese Voraussetzungen erfüllt sein sollen (BGE 140 III 16 E. 1.3.1 mit Hinweisen). Wenn sie den Sachverhalt ergänzen will, hat sie zudem mit präzisen Aktenhinweisen darzulegen, dass sie entsprechende rechtsrelevante Tatsachen und taugliche Beweismittel bereits bei den Vorinstanzen prozesskonform eingebracht hat (BGE 140 III 86 E. 2). Genügt die Kritik diesen Anforderungen nicht, können Vorbringen mit Bezug auf einen Sachverhalt, der vom angefochtenen Entscheid abweicht, nicht berücksichtigt werden (BGE 140 III 16 E. 1.3.1).
1.4. Die Beschwerdeführerin verkennt diese Grundsätze über weite Strecken. Sie stellt teilweise den Ablauf des Verfahrens aus eigener Sicht dar und behauptet etwa, im angefochtenen Entscheid werde der Inhalt der Präsidialverfügungen vom 27. März 2023 und vom 23. Mai 2023 unzutreffend wiedergegeben, erhebt jedoch keine hinreichend begründeten Sachverhaltsrügen. Zudem behauptet sie verschiedentlich, eine Vollstreckung der Auskunftspflichten aus dem bundesgerichtlichen Urteil vom 20. Dezember 2022 stehe noch aus, weshalb "die Auskunftsstufe noch nicht abgeschlossen" gewesen sei bzw. es sei offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin ihrer Auskunftspflicht nicht nachgekommen sei.
Im Weiteren setzt sich die Beschwerdeführerin mitunter nicht hinreichend mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern der Vorinstanz eine Verletzung von Bundesrecht vorzuwerfen wäre, sondern unterbreitet dem Bundesgericht losgelöst vom angefochtenen Urteil ihre eigene Sicht der Dinge. Dies trifft etwa für ihre Ausführungen zu, in denen sie aus dem als "Beilage A" bezeichneten Dokument sowie anderen Beilagen zu kantonalen Rechtsschriften zitiert und ihre Ansicht zu Inhalt und Bedeutung dieser Unterlagen darlegt. Die entsprechenden Ausführungen haben unbeachtet zu bleiben.
Im Folgenden ist auf die Vorbringen in der Beschwerde nur insoweit einzugehen, als diese einen hinreichenden Bezug zu den konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid aufweisen und daraus wenigstens sinngemäss erkennbar ist, welche Bundesrechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt sein sollen, wenn die verbindlichen Feststellungen im vorinstanzlichen Entscheid zugrunde gelegt werden.
2.
2.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, dass auf das mit Eingabe vom 15. Oktober 2023 erweiterte Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin von vornherein nicht einzutreten sei, soweit dieses materielle Anträge enthalte. Eine Klageänderung sei in der Hauptverhandlung nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO nur noch zulässig, wenn sie auf neuen Tatsachen oder Beweismitteln beruhe. Da im zu beurteilenden Fall der Aktenschluss schon längst eingetreten sei, müsste es sich dabei um ausnahmsweise zulässige Noven im Sinne von Art. 229 Abs. 1 ZPO handeln. Dass dies der Fall wäre, habe die Beschwerdeführerin nicht dargetan und sei auch nicht ersichtlich. Im Gegenteil stütze sie etwa ihre neue Forderung auf Bezahlung von Fr. 154'588.69 - soweit überhaupt nachvollziehbar - auf Beilagen zur Klage und damit keineswegs auf Noven. Hinzu komme, dass über die Auskunftspflicht der Beschwerdegegnerin bereits ein rechtskräftiges Teilurteil ergangen sei, sodass in dieser Hinsicht eine abgeurteilte Sache im Sinne von Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vorliege. Für die Vollstreckung dieses Teilurteils sei das Obergericht sodann nicht zuständig (§ 27 Abs. 3 lit. a GOG/ZG i.V.m. Art. 339 ZPO).
Bei den Ziffern 4 und 6 des neuen "Rechtsbegehrens" handle es sich um prozessuale Anträge. Diese seien beide abzuweisen. Soweit die Beschwerdeführerin beantrage, es sei ihr nach "Feststellung der ordnungsgemässen und vollständigen Auskunftserteilung" nochmals eine Frist zum Einreichen einer unbeschränkten Replik anzusetzen, entbehre dieser Antrag jeder Grundlage; ihm liege die irrige Auffassung der Beschwerdeführerin zugrunde, die erste Phase der Stufenklage betreffend Auskunftserteilung sei erst dann abgeschlossen, wenn das urteilende Gericht die Vollständigkeit der erteilten Auskunft festgestellt habe. Zu den Gründen, weshalb auf die Durchführung einer Vergleichsverhandlung zu verzichten sei, könne auf die Ausführungen des Abteilungspräsidenten in den beiden Schreiben vom 4. und 29. September 2023 verwiesen werden, wo entsprechende Anträge der Beschwerdeführerin bereits zweimal abgewiesen worden seien.
2.2. Die Vorinstanz führte weiter aus, das Verfahren sei in einer ersten Stufe auf die Auskunftserteilung und Rechnungslegung beschränkt worden. Zu diesem Thema sei ein doppelter Schriftenwechsel durchgeführt und ein Urteil gefällt worden. In der Folge sei die Verfahrensbeschränkung aufgehoben und mit Bezug auf die zweite Stufe (Urteil über Schadenersatz-, Gewinnherausgabe- und Bereicherungsansprüche) sei der zweite Schriftenwechsel angeordnet und die Beschwerdeführerin zur Einreichung einer (einlässlichen) Replik aufgefordert worden. Sie habe diese Frist jedoch unbenutzt verstreichen lassen, womit der Schriftenwechsel beendet gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe die Möglichkeit gehabt, sich zweimal unbeschränkt zu äussern, weshalb mit Beendigung des Schriftenwechsels nach Art. 229 Abs. 1 und 2 ZPO auch der Aktenschluss eingetreten sei.
Dies habe zur Folge, dass die Beschwerdeführerin keine neuen Tatsachen und Beweismittel mehr vorbringen, sie insbesondere auch ihre Gewinnherausgabe- und Kondiktionsforderungen nicht mehr belegen und beziffern könne. Zu prüfen bleibe allerdings, inwieweit der geltend gemachte Anspruch auf Leistung einer Geldsumme gestützt auf die bisherigen Eingaben der Beschwerdeführerin gutzuheissen sei. Dazu sei anzumerken, dass die von ihr eingeklagten Ansprüche alle auf demselben der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Verhalten beruhten (gleiches Tatsachenfundament) : der (unerlaubten) Benützung des Kennzeichens "REICO" sowie deren Eintragung und Gebrauch in der Schweiz durch die Beschwerdegegnerin im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis Anfang 2018.
Die Beschwerdeführerin mache unter anderem einen Schadenersatzanspruch geltend, den sie in der Klage mit Fr. 9'405'904.-- nebst Zins beziffert habe und sich aus einem "Marktschaden" von Fr. 2'488'254.--, einem "Hebelschaden" von Fr. 675'000.--, einem Schaden "neuer Marktauftritt" von Fr. 1'505'000.--, einem Schaden für "Auftragsdiebstahl" von Fr. 450'000.--- sowie der Schadensposition "Rechts- und Beratungskosten" von Fr. 4'287'650.-- zusammensetze. Keine dieser Schadenspositionen werde substanziiert behauptet, geschweige denn bewiesen, was zur Klageabweisung führe. Zudem offeriere die Beschwerdeführerin keine Beweise zum erzielten Gewinn oder zur Bereicherung, geschweige denn zur Höhe des Gewinns oder der Bereicherung. Die Klage sei demnach auch unter dem Titel der Gewinnherausgabe oder Eingriffskondiktion abzuweisen.
3.
Die Beschwerdeführerin bringt unter Berufung auf Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 8 ZGB sowie Art. 9 und Art. 29 BV vor, die Vorinstanz habe sich mit mehreren eingereichten Urkunden und Beweisanträgen nicht auseinandergesetzt und damit das Recht auf Beweis wie auch den Gehörsanspruch verletzt.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) beinhaltet das Recht der betroffenen Partei, in einem Verfahren, das in ihre Rechtsstellung eingreift, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (BGE 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 124 I 241 E. 2; je mit Hinweisen). Das Recht auf Beweis ist zudem in Art. 152 ZPO gesetzlich vorgesehen und wird auch aus Art. 8 ZGB abgeleitet (Urteile 4A_419/2023 vom 23. Januar 2024 E. 3.1.2; 4A_570/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1.2; 4A_11/2022 vom 27. Juni 2022 E. 3.4.1).
3.2. Die Beschwerdeführerin erblickt eine Gehörsverletzung darin, dass die Vorinstanz die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 20. März 2023 samt Beilagen an diese retournierte, ohne sie der Beschwerdeführerin zur Kenntnis zuzuleiten.
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin sich nicht auf eine allfällige Beeinträchtigung von Verfahrensrechten der Beschwerdegegnerin berufen kann, deren Eingabe von der Vorinstanz samt Beilagen an diese zurückgeschickt und damit unbeachtet blieb.
Zur Möglichkeit der Beschwerdeführerin, zur Eingabe der Gegenpartei vom 20. März 2023 Stellung zu nehmen, führte die Vorinstanz nachvollziehbar aus, die fragliche Eingabe sei ihr mit Schreiben des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin vom 23. März 2023 zugestellt worden, womit es ihr möglich gewesen wäre, sich dazu zu äussern. Die Beschwerdeführerin moniert in diesem Zusammenhang zu Unrecht eine Missachtung prozessualer Beweislastregeln. Sie verkennt, dass es die Vorinstanz aufgrund einer Würdigung verschiedener Beweisstücke als erwiesen erachtete, die Beschwerdeführerin habe entgegen ihrer Behauptung tatsächlich Kenntnis von der fraglichen Eingabe erhalten. Damit war die Beweislastverteilung gegenstandslos geworden (vgl. BGE 141 III 241 E. 3.2 mit Hinweisen). Im Übrigen bezeichnet die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Feststellung lediglich als falsch und stellt dieser ihre eigene Ansicht gegenüber, ohne jedoch Willkür (Art. 9 BV) aufzuzeigen.
Die Rüge erweist sich als unbegründet. Bleibt es damit bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführerin die Eingabe vom 20. März 2023 samt Beilagen vorlag, zielen auch die weiteren auf die gegenteilige Behauptung gestützten Vorbringen in der Beschwerde ins Leere.
4.
Die Beschwerdeführerin beanstandet die vorinstanzliche Erwägung, wonach die von ihr eingeklagten Ansprüche alle auf demselben der Beschwerdegegnerin vorgeworfenen Verhalten beruhten (gleiches Tatsachenfundament), nämlich der (unerlaubten) Benützung des Zeichens "REICO" sowie deren Eintragung und Gebrauch in der Schweiz durch die Beklagte im Zeitraum vom 1. Mai 2013 bis Anfang 2018.
Sie macht in allgemeiner Weise geltend, die Vorinstanz übersehe den widerrechtlichen Aufbau einer eigenen Parallelvertriebsstruktur wie auch die Durchführung von Informationsveranstaltungen durch die Beschwerdegegnerin, stellt jedoch selber einen - zumindest indirekten - Zusammenhang mit der unerlaubten Benutzung der Marke nicht in Abrede. Aufgrund der Ausführungen in der Beschwerde wird nicht klar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrer Feststellung Bundesrecht verletzt haben soll. Die Rüge geht fehl.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe Art. 85 ZPO verletzt, indem sie mit der Präsidialverfügung vom 27. März 2023 die Beschränkung des Verfahrens auf das neu gestellte Rechtsbegehren Ziffer 1 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung) aufhob und ihr eine Frist bis zum 10. Mai 2023 zur Einreichung einer unbeschränkten Replik ansetzte und in der Folge mit Verfügung vom 23. Mai 2023 den Abschluss des Schriftenwechsels sowie die Feststellung des Eintritts des Aktenschlusses verfügte.
5.1. Die Beschwerdeführerin bringt verschiedentlich vor, die Vorinstanz hätte "zum Eintritt in die Folgestufe [...] vorab über die möglicherweise gegenstandslos gewordene Vorstufe [betr. Auskunft / Information]" zu befinden gehabt, mithin die Auskunfts- bzw. Informationserteilung "förmlich wie verbindlich als abgeschlossen [erklären müssen]", und behauptet, die Auskunftsstufe sei noch nicht abgeschlossen gewesen.
Sie verkennt damit, dass über das Rechtsbegehren auf Auskunft mit bundesgerichtlichem Urteil 4A_286/2022 vom 20. Dezember 2022 letztinstanzlich entschieden worden war. Mit dem rechtskräftigen Entscheid über den klägerischen Auskunftsanspruch war dieses Rechtsbegehren erledigt; inwiefern die Vorinstanz darüber hinaus das entsprechende Verfahren hätte als abgeschlossen erklären müssen, ist unerfindlich. Die Vorinstanz hat im Übrigen mit Präsidialverfügung vom 27. März 2023 die Beschränkung des Verfahrens auf das Rechtsbegehren Ziffer 1 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung) ausdrücklich aufgehoben und einen zweiten Schriftenwechsel in der Sache angeordnet. Dabei hat sie eigens darauf hingewiesen, dass bei Verzicht auf Einreichung einer Replik oder Säumnis neue Tatsachen und Beweismittel der Klägerschaft nur noch im Rahmen von Art. 229 Abs. 1 ZPO berücksichtigt werden können. Es ist daher nicht verständlich, inwiefern die Beschwerdeführerin dennoch hätte davon ausgehen dürfen, das Verfahren betreffend Auskunftserteilung vor der Vorinstanz sei noch gar nicht abgeschlossen gewesen.
5.2. Indem die Beschwerdeführerin vorbringt, der rechtskräftig beurteilte Auskunftsanspruch sei noch nicht vollständig erfüllt worden, und der Vorinstanz vorwirft, sie hätte entsprechende Zwangsmassnahmen zur Vollstreckung des bundesgerichtlichen Urteils 4A_286/2022 vom 20. Dezember 2022 bzw. des vorinstanzlichen Teilurteils vom 19. Mai 2022 ergreifen müssen, erhebt sie keine hinreichend begründeten Rügen, sondern übt appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid. Ihre im gleichen Zusammenhang erhobene Behauptung, das Verfahren in der zweiten Stufe habe sich Ende März 2023 als sistiert dargestellt, ist unverständlich, wurde mit Präsidialverfügung vom 27. März 2023 die Beschränkung des Verfahrens auf Rechtsbegehren Ziffer 1 (Auskunftserteilung und Rechnungslegung) doch im Gegenteil ausdrücklich aufgehoben.
5.3. Soweit die Beschwerdeführerin verschiedentlich vorbringt, es hätte anstatt einer Klageabweisung ein Nichteintretensentscheid erfolgen müssen, gehen ihre Ausführungen an der Sache vorbei. Abgesehen davon, dass sie vor Bundesgericht selber die Gutheissung ihrer Klage beantragt und keiner ihrer Beschwerdeanträge darauf lautet, auf die Klage sei nicht einzutreten, verkennt sie, dass die Vorinstanz die Klagebegehren wegen fehlender Substanziierung der geltend gemachten Schadenspositionen abwies. Das Erfordernis der Bezifferung der Klagebegehren thematisierte die Vorinstanz ausdrücklich und wies darauf hin, dass bei unterbliebener nachträglicher Bezifferung auf die Klage wohl nicht einzutreten gewesen wäre, wenn die Beschwerdeführerin zu Beginn des Verfahrens ausschliesslich einen zunächst unbezifferten Anspruch auf Gewinnherausgabe und Kondiktion eingeklagt hätte. Sie erwog jedoch, dass dies im zu beurteilenden Fall nicht entschieden werden müsse, weil die Beschwerdeführerin ebenso einen bezifferten Schadenersatzanspruch geltend gemacht und daran auch in der Replik noch ausdrücklich festgehalten habe.
Auf diese besondere Konstellation, geschweige denn die eingehenden Erwägungen der Vorinstanz zu dieser Frage, geht die Beschwerdeführerin nicht hinreichend ein. Sie bringt an anderer Stelle lediglich vor, der angefochtene Entscheid gehe zu Unrecht von einem geltend gemachten Schadenersatzanspruch über Fr. 9'405'904.-- aus, zeigt jedoch nicht rechtsgenüglich auf, inwiefern die Vorinstanz die ins Feld geführten Bestimmungen (Art. 152 Abs. 1 ZPO, Art. 8 ZGB sowie Art. 9 und Art. 29 BV ) verletzt haben soll.
Die Rüge erweist sich auch in dieser Hinsicht als haltlos.
6.
Hinsichtlich der Schadenersatzforderung im Betrag von Fr. 154'588.69 beanstandet die Beschwerdeführerin lediglich allgemein, die Vorinstanz habe dieses Rechtsbegehren fehlerhaft als "neue Forderung" angesehen und bringt vor, die zugehörigen Belege hätten sich bereits vor dem Aktenschluss bei den Akten der Vorinstanz befunden.
Letzteres hat die Vorinstanz jedoch gar nicht in Abrede gestellt, sondern ist gerade davon ausgegangen, die erwähnte Forderung werde auf Beilagen zur Klage und damit nicht auf Noven gestützt, weshalb eine Klageänderung nach Art. 230 Abs. 1 lit. b ZPO ausgeschlossen sei. Inwiefern die Vorinstanz damit Bundesrecht verletzt haben soll, vermag die Beschwerdeführerin nicht aufzuzeigen.
7.
Im Weiteren beanstandet die Beschwerdeführerin eine fehlerhafte Streitwertberechnung, die zu einem unzutreffenden Kostenentscheid geführt habe. Wie der Streitwert bundesrechtskonform zu berechnen gewesen wäre, zeigt sie jedoch nicht konkret auf. Abgesehen davon lässt sich der Beschwerde auch kein bezifferter Antrag zur Abänderung des kantonalen Kostenentscheids entnehmen (vgl. BGE 143 III 111 E. 1.2; 136 V 131 E. 1.2; 134 III 235 E. 2).
8.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird die Beschwerdeführerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 35'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdegegnerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 40'000.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, II. Zivilabteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2024
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Kiss
Der Gerichtsschreiber: Leemann