Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_6/2025
Urteil vom 23. April 2025
I. strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Muschietti, präsidierendes Mitglied,
Bundesrichter Rüedi,
Bundesrichter Guidon,
Gerichtsschreiber Matt.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Samuel Durrer,
Beschwerdeführer,
gegen
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Solothurn, Franziskanerhof, Barfüssergasse 28,
Postfach 157, 4502 Solothurn,
2. B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Martin Gärtl,
Beschwerdegegnerinnen.
Gegenstand
Einfache Körperverletzung; Willkür,
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 5. September 2024 (STBER.2023.83).
Sachverhalt:
A.
Am 3. April 2023 verurteilte der Amtsgerichtspräsident von Bucheggberg-Wasseramt A.________ wegen einfacher Körperverletzung zum Nachteil seiner Ehefrau, B.________, zu 30 Tagessätzen Geldstrafe bedingt sowie zu Fr. 1'736.35 Schadenersatz und den Verfahrens- und Parteikosten. Die Genugtuungsforderung der Beschwerdegegnerin 2 wies er ab.
Das Obergericht des Kantons Solothurn bestätigte das erstinstanzliche Urteil am 5. September 2024, wobei es aber den Tagessatz von Fr. 50.-- auf Fr. 40.-- reduzierte.
B.
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, er sei vom Vorwurf der einfachen Körperverletzung kostenfällig freizusprechen und die Zivilklage sei abzuweisen. Eventualiter sei die Sache zu neuer Beurteilung an das Obergericht zurück- und dieses anzuweisen, eine sachverständige Zeugin einvernehmen.
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer kritisiert die Beweiswürdigung. Der Arztbericht vom 28. November 2020, worauf die Vorinstanz abstelle, basiere ausschliesslich auf einer Anamnese bzw. auf falschen Angaben der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Ärztin. Diese sei als Zeugin zu befragen. Der Beschwerdeführer bestreitet insbesondere die Intensität der festgestellten Verletzungen.
1.1. Die Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1). Dies ist der Fall, wenn der angefochtene Entscheid geradezu unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1). Für die Willkürrüge gelten erhöhte Begründungsanforderungen (Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG ). Es genügt nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 148 V 366 E. 3.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 148 IV 356 E. 2.1; 205 E. 2.6; 146 IV 88 E. 1.3.1).
Auch die Frage der antizipierten Beweiswürdigung - und in diesem Zusammenhang der Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs - prüft das Bundesgericht nur unter dem Aspekt der Willkür (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 147 IV 534 E 2.5.1; 146 III 73 E. 5.2.2; 6B_987/2024 vom 12. Februar 2025 E. 1.2.1).
1.2.
1.2.1. Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, er habe seine Ehefrau im Rahmen einer tätlichen Auseinandersetzung mindestens zweimal auf die linke Wange geschlagen, ihre Handgelenke festgehalten und sie auf das Sofa gedrückt. Zudem habe er sie geschubst, sodass sie gegen den Esstisch und die Stühle gestolpert sei. Die Beschwerdegegnerin 2 habe ein leichtes Schädel-Hirn-Trauma, eine Rippenfraktur, Prellungen am Jochbein, am Oberkörper, am Oberschenkel und am linken Schienbein erlitten.
1.2.2. Der äussere Sachverhalt war vor Vorinstanz insoweit unbestritten, als es am 27. November 2020 zwischen den Ehegatten zu einer körperlichen Auseinandersetzung kam. In Bezug auf letztere ist weiter unbestritten, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 zweimal auf die linke Wange schlug, ihre Handgelenke festhielt und sie auf das Sofa drückte. Strittig sind demgegenüber die Intensität der Auseinandersetzung und die Verletzungsfolgen der Schläge sowie, ob es im Rahmen des Tatgeschehens zu weiteren Handgreiflichkeiten gegenüber der Beschwerdegegnerin 2 kam.
1.2.3. Die Vorinstanz erachtet den Anklagesachverhalt als erstellt, wobei sie sich im Wesentlichen auf die Aussagen beider Beteiligten, einen Polizeirapport vom 14. Dezember 2020 sowie einen Arztbericht vom 28. November 2020 stützt.
Gestützt darauf lasse sich ohne Weiteres erstellen, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin 2 zweimal mit der rechten Hand gegen die linke Wange geschlagen habe. Gemäss Polizeirapport seien das linke Auge und die linke Wange der Beschwerdegegnerin 2 gerötet gewesen. Anhand der übereinstimmenden Aussagen erscheine zudem klar, dass es sich beim zweiten Schlag um die stärkere der beiden Ohrfeigen gehandelt habe. Die Beschwerdegegnerin 2 habe konstant angegeben, ihr sei als Folge des Schlags kurz schwarz vor Augen geworden, eine Bewusstlosigkeit sei aber nicht eingetreten. Obwohl der Beschwerdeführer dies abstreite, scheine ein Schwarzwerden vor Augen aufgrund der gesteigerten Intensität des Schlags nicht abwegig. Es sei glaubhaft, dass eine gewisse Heftigkeit der Einwirkung und ein gewisser Kräfteeinsatz seinerseits erfolgt seien. Dies entgegen seinen Angaben, wonach er auch bei diesem Schlag nicht ausgeholt habe, was aber im Licht der von ihm selbst beschriebenen Intensität unrealistisch erscheine. In allen Befragungen habe die Beschwerdegegnerin 2 weiter angegeben, infolge des Schlags hingefallen zu sein. Die Zeugin - eine gemeinsame Bekannte, die die Beschwerdegegnerin 2 nach der Tat zu sich gebeten hatte - habe diesbezüglich berichtet, dass die Beschwerdegegnerin 2 am Tatabend gegenüber der Polizistin geschildert habe, der Beschwerdeführer habe sie in den Stuhl «gschosse» und sie sei mit dem Rücken an den Stuhl gekommen. Der in den Aufnahmen der Polizei vom 27. November 2020 dokumentierte rote Striemen, den auch die Zeugin beschrieben habe, sowie die Ausführungen im Notfallbericht des Spitals C.________ vom 28. November 2020, worin eine Schürfwunde am Rücken festgestellt worden sei, stützten die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 jedenfalls dahingehend, dass sie in der Auseinandersetzung mit dem Rücken gegen etwas geprallt sein müsse. Es sei daher davon auszugehen, dass sie infolge des zweiten Schlags gegen die Stühle und den Esstisch gestolpert sei. Im Weiteren könne widerspruchsfrei festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 im letzten Akt der Auseinandersetzung die Handgelenke festgehalten und sie rücklings auf das Sofa gedrückt habe, während sie mit den Füssen nach ihm getreten habe.
1.2.4. In Bezug auf die Verletzungsfolgen sei neben den genannten Beweismitteln vor allem der Notfallbericht des Spitals C.________ vom 28. November 2020 entscheidend. Dieser beruhe auf einer körperlichen Untersuchung und den Angaben der Beschwerdegegnerin 2. Insbesondere die vom Beschwerdeführer in Zweifel gezogene Diagnose des Schädel-Hirn-Traumas ersten Grades ergebe sich anhand der äusserlichen Untersuchung, der Schilderung der Vorgeschichte durch die Beschwerdegegnerin 2 sowie der geklagten Beschwerden. Die Verteidigung bringe zu Recht vor, dass die Anamnese für die Diagnostik einer leichten Gehirnerschütterung essentiell sei und nicht anhand objektiver Messungen ausgemacht werden könne, zumal die Untersuchungsbefunde unauffällig gewesen seien. Zwar sei in den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Ärztin im Vergleich zu denjenigen gegenüber der Polizei und den Gerichten eine gewisse Aggravation mit Bezug auf die Anzahl und die Art der Schläge festzustellen; sie habe diese Aussagen aber später zugunsten des Beschwerdeführers relativiert. Der Vorwurf der Böswilligkeit sei daher entkräftet. Wie es zu den Feststellungen im Notfallbericht gekommen sei, lasse sich nicht rekonstruieren und müsse offenbleiben. Klar sei jedoch, dass der Beschwerdeführer zwei Ohrfeigen ins Gesicht der Beschwerdegegnerin 2 zugestanden habe, wobei zumindest beim zweiten Schlag ein recht erheblicher Kräfteeinsatz erfolgt sei. Daraus resultiere auch die äusserlich feststellbare Prellung am Jochbein, die sowohl anhand der Fotodokumentation der Polizei als auch durch die Untersuchung im Spital belegt sei. Auch die am Folgetag der Auseinandersetzung beklagten Beschwerden (Erbrechen, Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen) seien unbestritten. Der Beschwerdeführer habe zwar daran gezweifelt, dass die Beschwerden von der Auseinandersetzung herrührten und er habe sie mit Existenzängsten und Sorgen begründen wollen. Gleichzeitig habe er aber angegeben, dass die Beschwerdegegnerin 2 bei Sorgen oder Stress für gewöhnlich nicht zu solchen Beschwerden neige. Es seien denn auch keine Gründe ersichtlich, weshalb an ihrer Darstellung zu zweifeln wäre. Insofern erscheine die Diagnose einer leichten Gehirnerschütterung unter Berücksichtigung zweier Schläge in das Gesicht, eines kurzzeitigen Schwarzwerdens vor Augen, ergänzt durch das Ergebnis der körperlichen Untersuchung und kombiniert mit den übrigen Beschwerden durchaus plausibel.
Auch die übrigen im Notfallbericht festgestellten Verletzungen als Folgen der Auseinandersetzung (Hämatome an den Beinen, am Rücken und an den Armen, Schwellungen am linken Auge und an der linken Wange) würden durch die weiteren Beweismittel überwiegend belegt. Demgegenüber sei nicht erstellt, dass der Bluterguss an der Wade von der Auseinandersetzung mit dem Beschwerdeführer stamme.
Insgesamt habe sich die Beschwerdegegnerin 2 infolge der körperlichen Auseinandersetzung eine leichte Gehirnerschütterung, eine Schwellung am linken Jochbein mit Druckschmerz, einen lokalen Druckpunkt am Nacken, eine Schürfwunde am Rücken und mehrere Suffusionen/Hämatome oberhalb des Knies rechts und am Schienbein links sowie einen Druckschmerz über der Oberschenkelaussenseite zugezogen. Ausserdem habe der Verdacht auf eine Rippenfraktur links mit Druckschmerz in diesem Bereich bestanden.
1.3. Die vorstehend zusammengefassten Erwägungen zur tätlichen Auseinandersetzung und den dadurch verursachten Verletzungen der Beschwerdegegnerin 2 sind schlüssig.
Der Beschwerdeführer vermag insbesondere nicht darzulegen, dass die Vorinstanz in Willkür verfallen wäre, indem sie eine leichte Gehirnerschütterung als erwiesen erachtet und ihn gestützt darauf der einfachen Körperverletzung für schuldig befindet. Er belässt es dabei, die vorinstanzliche Beweiswürdigung zu kritisieren und dieser seine Würdigung des Sachverhalts gegenüberzustellen. Dies genügt zum Nachweis von Willkür nicht. Die Vorinstanz stützt sich schlüssig auf die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 im gesamten Verfahren, insbesondere hinsichtlich der Schwere der zweiten Ohrfeige und des Schwarzwerdens (vor Augen) infolgedessen sowie der Beschwerden am Folgetag wie Erbrechen, Übelkeit, Kopf- und Nackenschmerzen vor Aufsuchen des Spitals. Die Vorinstanz erkennt nachvollziehbar keine Gründe, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln. Es besteht auch kein Widerspruch darin, dass die Vorinstanz eine gewisse Aggravation in den Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber der Ärztin feststellt und die Diagnose einer leichten Gehirnerschütterung dennoch schützt. Entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers geschieht dies nicht allein gestützt auf die Anamnese, sondern auch gestützt auf die konstatierten Verletzungen und die Tatumstände, wie sie sich aus den Aussagen beider Beteiligten sowie aus den Feststellungen der Polizei ergeben.
Auch nimmt die Vorinstanz nicht unzulässigerweise und willkürlich eine eigene medizinische Beurteilung vor, indem sie die Diagnose der leichten Gehirnerschütterung "unter Berücksichtigung zweier Schläge in das Gesicht, des kurzzeitigen Schwarzwerdens vor Augen, ergänzt durch das Ergebnis der körperlichen Untersuchung und kombiniert mit den übrigen Beschwerden als durchaus plausibel" beurteilt.
Schliesslich war die Vorinstanz, jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Willkür, nicht gehalten, eine Befragung der berichterstattenden Ärztin durchzuführen, zumal sie den Verzicht nachvollziehbar damit begründet, dass der Bericht vom 28. November 2020 vollständig und von einer persönlichen Befragung der Ärztin angesichts der vergangenen Zeit keine weiteren Erkenntnisse zu erwarten seien. Darin liegt weder eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes noch des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers (vgl. dazu oben E. 1.1).
2.
2.1. Nach aArt. 123 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (in der bis zum 30. Juni 2023 gültig gewesenen Fassung) macht sich der einfachen Körperverletzung schuldig, wer vorsätzlich einen Menschen in anderer als schwerer Weise an Körper oder Gesundheit schädigt. Eine Tätlichkeit nach Art. 126 Abs. 1 StGB liegt demgegenüber vor bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat (BGE 134 IV 189 E. 1.2; 119 IV 25 E. 2a; 117 IV 14 E. 2a). Bei Blutergüssen, Schürfungen, Kratzwunden oder Prellungen ist die Abgrenzung der einfachen Körperverletzung zum Tatbestand der Tätlichkeiten begrifflich nur schwer möglich (BGE 134 IV 189 E. 1.3). Für die Abgrenzung kommt dem Mass des verursachten Schmerzes entscheidendes Gewicht zu. Wenn vom Eingriff keine äusseren Spuren bleiben, genügt schon das Zufügen erheblicher Schmerzen als Schädigung im Sinne einer einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB (BGE 107 IV 40 E. 5). Die Begriffe der Tätlichkeiten und der Verletzung der körperlichen Integrität sind unbestimmte Rechtsbegriffe. Deshalb räumt das Bundesgericht dem Sachgericht bei der Abgrenzung der Tatbestände einen Ermessensspielraum ein, da die Feststellung der Tatsachen und die Auslegung des unbestimmten Rechtsbegriffs eng miteinander verflochten sind. Das Bundesgericht übt bei der Überprüfung der vorinstanzlichen Würdigung Zurückhaltung (BGE 134 IV 189 E. 1.3; 127 IV 59 E. 2a/bb; zum Ganzen: Urteil 6B_798/2024 vom 10. März 2025 E. 2.4.1 mit Hinweisen).
2.2. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass die diagnostizierte leichte Gehirnerschütterung, die nach dem Gesagten als erstellt zu gelten hat, eine einfache Körperverletzung im Sinne von Art. 123 StGB darstellt. Er macht auch nicht geltend, nicht vorsätzlich gehandelt zu haben. Damit ist der Tatbestand erfüllt. Zur Strafzumessung äussert sich der Beschwerdeführer nicht. Damit hat es sein Bewenden.
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 BGG). Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin 2 ist nicht auszurichten, da kein Schriftenwechsel durchgeführt wurde. Unter diesen Umständen war eine anwaltliche Vertretung nicht notwendig, sodass das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege insoweit abzuweisen ist. Im Übrigen ist es gegenstandslos (Art. 64 und Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG ).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten von Fr. 3'000.--.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin 2 um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos ist.
5.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. April 2025
Im Namen der I. strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Muschietti
Der Gerichtsschreiber: Matt