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[AZA] 
I 4/00 Vr 
 
III. Kammer  
 
Bundesrichter Schön, Bundesrichterin Widmer und neben- 
amtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger 
 
Urteil vom 23. Mai 2000  
 
in Sachen 
 
M.________, 1950, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechts- 
anwalt G.________, 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Aargau, Kyburgerstrasse 15, Aarau, 
Beschwerdegegnerin, 
und 
 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau, Aarau 
 
    A.- Der 1950 geborene M.________ war seit dem 23. Ja- 
nuar 1979 als Zimmermann bei der Bauunternehmung R.________ 
AG tätig und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen 
Unfallversicherungsanstalt (SUVA) obligatorisch gegen die 
Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Am 
26. September 1983 erlitt er beim Hinuntersteigen von einem 
Baustellenfahrzeug eine Kniedistorsion rechts mit Verdacht 
auf Meniskusläsion. Am 30. November 1983 wurde im Spital 
Y.________ eine mediale Arthrotomie und Gelenktoilette 
durchgeführt sowie eine alte partielle vordere Kreuzband- 
ruptur rechts festgestellt. Nachdem sich der Versicherte 
vom 22. Februar bis 16. März 1984 im Nachbehandlungszentrum 
B.________ aufgehalten hatte, schloss die SUVA den Fall am 
14. Mai 1984 mit der Feststellung ab, ab 9. Mai 1984 be- 
stehe wieder volle Arbeitsfähigkeit und eine weitere ärzt- 
liche Behandlung sei nicht erforderlich. Wegen fortbeste- 
hender Beschwerden kam es zu weiteren Untersuchungen und 
Behandlungen im Spital Y.________ und in der Orthopädischen 
Klinik X.________ (nachfolgend: Klinik X.________), in 
deren Folge die SUVA eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab 
4. Juni 1984, 50 % ab 2. Juli 1984 sowie 25 % ab 7. August 
1984 anerkannte und dem Versicherten ab 1. Mai 1985 eine 
Invalidenrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % 
zusprach (Verfügung vom 31. Mai 1985). In der Folge hob sie 
die Rente per 1. August 1988 wieder auf (Verfügung vom 
25. Juli 1988). Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 
30. Januar 1990 fest. Auf eine erneute Untersuchung in der 
Klinik X.________ und eine Rückfallmeldung des Versicherten 
hin lehnte sie mit Verfügung vom 15. August 1990 und Ein- 
spracheentscheid vom 19. August 1991 weitere Leistungen ab. 
Im anschliessenden Beschwerdeverfahren einigten sich die 
Parteien am 27. Mai 1992 vergleichsweise darauf, dass die 
SUVA die Invalidenrente von 20 % ab dem 1. April 1990 
wieder ausrichtete und sich bereit erklärte, den Renten- 
anspruch nach Abschluss der von der Invalidenversicherung 
angeordneten Eingliederungsmassnahmen zu überprüfen und 
nötigenfalls anzupassen sowie den Anspruch auf Integri- 
tätsentschädigung zu prüfen. Daraufhin schrieb das Ver- 
sicherungsgericht des Kantons Aargau das Verfahren mit 
Beschluss vom 1. Juni 1992 ab. 
    Am 20. März 1996 erliess die SUVA eine Verfügung, mit 
welcher sie dem Versicherten ab 1. April 1996 eine Invali- 
denrente auf Grund einer Erwerbsunfähigkeit von 20 % sowie 
eine Integritätsentschädigung von Fr. 3480.-, basierend auf 
einer Integritätseinbusse von 5 %, zusprach. Daran hielt 
sie mit Einspracheentscheid vom 29. Juli 1997 fest. 
Hiegegen liess M.________ Beschwerde beim Versicherungs- 
gericht des Kantons Aargau und gegen dessen abweisenden 
Entscheid vom 8. September 1999 Verwaltungsgerichts- 
beschwerde beim Eidgenössischen Versicherungsgericht er- 
heben mit dem Begehren, es sei die Sache an die SUVA zu- 
rückzuweisen, damit sie den Invaliditätsgrad gestützt auf 
die Abklärungen der Invalidenversicherung neu festsetze. 
Mit Urteil vom heutigen Tag hat das Eidgenössische Ver- 
sicherungsgericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abge- 
wiesen (U 379/99). 
    Am 1. Juni 1989 hatte sich M.________ wegen einer 
"Wirbelsäulenerkrankung" auch bei der Invalidenversicherung 
zum Leistungsbezug angemeldet. Die damals zuständige Aus- 
gleichskasse des Kantons Aargau, IV-Sekretariat, traf nähe- 
re Abklärungen und stellte dem Versicherten am 3. August 
1990 die Ablehnung des Rentenbegehrens in Aussicht. Am 
9. Januar 1991 beauftragte sie die Klinik X.________ mit 
der Erstellung eines Gutachtens, welches am 4. November 
1991 erstattet wurde. Darin wurde die Arbeitsunfähigkeit im 
bisherigen Beruf als Zimmermann mit 40 % angegeben und 
festgestellt, dass bei geeigneter leichterer Tätigkeit 
volle Arbeitsfähigkeit bestehe. In der Folge wurden vom 
10. Juni bis 9. September 1992 eine berufliche Abklärung in 
der Eingliederungsstätte für Behinderte A.________ sowie 
vom 17. Mai bis 17. Juni 1993 eine stationäre Abklärung in 
der Beruflichen Abklärungsstelle (BEFAS) des Werkstätten- 
und Wohnzentrums Z.________ durchgeführt. Am 20. April 1994 
wurde eine erneute Begutachtung in der Klinik X.________ 
beschlossen, deren Ärzte mit Bericht vom 6. Juli 1995 zum 
Schluss gelangten, der Versicherte sei als Zimmermann nach 
wie vor vollständig und in einem körperlich nicht anstren- 
genden Beruf zu 50 % arbeitsunfähig. Die IV-Stelle des 
Kantons Aargau teilte M.________ am 14. September 1995 mit, 
ab 1. September 1994 werde ihm auf Grund eines Invalidi- 
tätsgrades von 62 % eine halbe Rente ausgerichtet. Nach 
Einholung einer ergänzenden Stellungnahme der Klinik 
X.________ vom 9. Januar 1996 und weiteren Abklärungen 
sowie nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach 
sie ihm mit Wirkung ab 1. September 1994 eine ganze 
Invalidenrente, basierend auf einem Invaliditätsgrad von 
68 %, zu (Verfügung vom 21. Juni 1996). 
 
    B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher 
M.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 
1989, eventuell einer halben Rente für die Zeit vom 1. Mai 
1989 bis 30. August 1994 beantragen liess, wurde vom 
Versicherungsgericht des Kantons Aargau abgewiesen (Ent- 
scheid vom 16. November 1999). 
 
    C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ 
das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern. 
    Die IV-Stelle beantragt Abweisung der Verwaltungsge- 
richtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung 
lässt sich nicht vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:  
 
    1.- Streitig ist, ob der Beschwerdeführer bereits für 
die Zeit vor dem 1. September 1994 Anspruch auf eine Inva- 
lidenrente hat und ob gegebenenfalls Anspruch auf eine 
ganze oder eine halbe Rente besteht. 
 
    2.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die vorlie- 
gend massgeblichen Gesetzesbestimmungen über die Invalidi- 
tät (Art. 4 IVG), über den Umfang und Beginn des Renten- 
anspruchs (Art. 28 Abs. 1 und Art. 29 Abs. 1 IVG) sowie 
über die Bemessung des Invaliditätsgrades (Art. 28 Abs. 2 
IVG) und die Grundsätze über die Bedeutung der ärztlichen 
Auskünfte (vgl. BGE 115 V 134 Erw. 2 und 114 V 314 Erw. 3c) 
zutreffend dargelegt. Darauf kann verwiesen werden. 
 
    3.- a) Weil im vorliegenden Fall keine bleibende Er- 
werbsunfähigkeit im Sinne von Art. 29 IVV vorliegt, ist der 
Rentenanspruch nach Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG frühestens in 
dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Versicherte während 
eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich 
mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war. Nach der 
Rechtsprechung gilt die Wartezeit von einem Jahr in dem 
Zeitpunkt als eröffnet, in welchem eine erhebliche Beein- 
trächtigung der Arbeitsfähigkeit vorliegt. Erheblich ist 
bereits eine Arbeitsunfähigkeit von 20 % (AHI 1998 S. 124). 
 
    b) Während die Beschwerdegegnerin die Wartezeit auf 
Grund eines Berichtes des behandelnden Arztes Dr. med. 
I.________ vom 27. Dezember 1993, wonach Ende September 
1993 zunehmende Rückenschmerzen mit Ausstrahlung in die 
Beine aufgetreten waren, in diesem Zeitpunkt als eröffnet 
erachtet, gelangt das kantonale Gericht zum Schluss, der 
Beginn einer medizinisch genügend dokumentierten Arbeits- 
unfähigkeit von mindestens 20 % sei auf den Januar 1989 
festzusetzen. Sie stützt sich dabei auf einen Bericht der 
Klinik X.________ vom 27. Januar 1989, in welcher der Ver- 
sicherte als zu 50 % arbeitsunfähig erklärt wurde. Der 
Bericht äussert sich jedoch nur zur Arbeitsfähigkeit an- 
lässlich der Untersuchung vom 16. Januar 1989 und enthält 
keine Anhaltspunkte bezüglich des Beginns der Arbeitsun- 
fähigkeit. Im Gutachten der Klinik X.________ vom 4. No- 
vember 1991 ist von einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % im 
bisherigen Beruf als Zimmermann ab 24. Mai 1989 die Rede. 
Der Beschwerdeführer macht geltend, es handle sich dabei 
wohl um einen Verschrieb, indem irrtümlicherweise eine 
Arbeitsunfähigkeit ab 24. Mai 1989 statt 24. Mai 1988 
festgestellt worden sei. Hiefür spricht die Stellungnahme 
des Dr. med. I.________ vom 7. Juni 1989, in welcher eine 
Arbeitsunfähigkeit von 100 % vom 24. Mai 1988 bis 7. Sep- 
tember 1988 und von 50 % ab 24. Oktober 1988 bestätigt 
wurde, sowie die Angaben der Bauunternehmung R.________ AG, 
der Beschwerdeführer habe seit Mai 1988 nie mehr als 50 % 
gearbeitet. Ob die Wartezeit demgemäss bereits am 24. Mai 
1988 oder erst am 16. Januar 1989 zu laufen begonnen hat, 
kann indessen offen bleiben, weil sowohl im Mai 1989 als 
auch im Januar 1990 kein Rentenanspruch bestanden hat, wie 
sich aus dem Folgenden ergibt. 
 
    4.- a) Im Gutachten vom 4. November 1991 gelangten die 
Ärzte der Klinik X.________ zum Schluss, im angestammten 
Beruf als Zimmermann sei der Versicherte zufolge der Knie- 
beschwerden und des chronischen Lumbovertebralsyndroms zu 
40 % arbeitsunfähig, in einer körperlich leichten Tätigkeit 
(ohne knien) aber voll einsatzfähig. Im Abklärungsbericht 
der BEFAS vom 12. August 1993 wurde festgestellt, der Be- 
schwerdeführer sei im bisherigen Beruf nicht eingliederbar, 
dagegen sei ihm eine leichte manuelle Tätigkeit in sitzen- 
der oder wechselnder Körperhaltung vollzeitlich und bei 
normaler Leistung zumutbar. Auf Grund dieser übereinstim- 
menden Beurteilung ist anzunehmen, dass der Versicherte bei 
Ablauf der Wartezeit im Mai 1989 oder Januar 1990 zumutba- 
rerweise in der Lage war, eine geeignete körperlich leich- 
tere Tätigkeit vollzeitlich auszuüben. 
    Nach den Angaben der R.________ AG hätte der Beschwer- 
deführer 1989 ein Jahreseinkommen (einschliesslich 13. Mo- 
natslohn) von Fr. 47'800.- und 1990 ein solches von 
Fr. 51'120.- erzielt. Demgegenüber hätte er nach den Fest- 
stellungen der BEFAS mit einer geeigneten leichteren Tätig- 
keit in einem Fabrikationsbetrieb im Jahr 1993 Fr. 3200.- 
bis Fr. 3600.- (x 12) verdient. Wird von einem durch- 
schnittlichen Lohn in der Höhe von Fr. 3400.- ausgegangen 
und dieser Betrag teuerungsbedingt auf die Jahre 1989 und 
1990 zurückgerechnet (Erhöhung des Nominallohnindex für 
männliche Arbeitnehmer 1990 5,9 %, 1991 7,2 %, 1992 4,9 % 
und 1993 2,6 %; vgl. Tabelle 2.2 der vom Bundesamt für 
Statistik herausgegebenen "Lohnentwicklung 1995"), so 
ergibt sich für das Jahr 1989 ein Invalideneinkommen von 
Fr. 35'356.- und für das Jahr 1990 ein solches von 
Fr. 37'442.-, was im Vergleich zum Valideneinkommen von 
Fr. 47'800.- bzw. Fr. 51'120.- einem Invaliditätsgrad von 
26 % bzw. 26,75 % entspricht. 
    Zu einem noch geringeren Invaliditätsgrad führt ein 
Abstellen auf die Tabellenlöhne nach den Lohn- und Gehalts- 
erhebungen des BIGA vom Oktober 1989 und 1990. Danach be- 
liefen sich die durchschnittlichen Monatslöhne (ein- 
schliesslich 13. Monatslohn) an- und ungelernter Arbeiter 
auf Fr. 3770.- im Jahre 1989 und Fr. 4280.- im Jahre 1990, 
was Jahreseinkommen von Fr. 45'240.- bzw. Fr. 51'360.- ent- 
spricht. 
    Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers besteht 
kein Anlass zur Vornahme eines so genannten invaliditäts- 
bedingten Leidensabzuges vom hypothetischen Invalidenein- 
kommen. Es kann diesbezüglich auf die Erwägungen im Urteil 
vom heutigen Tag betreffend Leistungen der Unfallversiche- 
rung verwiesen werden (U 379/99), welche auch für die Inva- 
liditätsbemessung in der Invalidenversicherung massgebend 
sind. Im Übrigen würde selbst bei einem maximalen Abzug von 
25 % der für den Rentenanspruch vorausgesetzte Invalidi- 
tätsgrad von mindestens 40 % nicht erreicht. Dem Begehren 
um Zusprechung einer Rente ab 1. Mai 1989 kann somit nicht 
entsprochen werden. 
 
    b) An diesem Ergebnis vermag nichts zu ändern, dass 
der Versicherte im zweiten Gutachten der Klinik X.________ 
vom 6. Juli 1995 auch in einer körperlich nicht schweren 
Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig bezeichnet wurde. Im 
Hinblick darauf, dass die Ärzte der Klinik X.________ im 
ersten Gutachten zuhanden der Invalidenversicherung vom 
4. November 1991 bei geeigneter leichterer Tätigkeit eine 
volle Arbeitsfähigkeit und im Gutachten vom 6. Juli 1995 
bei im Wesentlichen unveränderten Befunden eine Arbeitsun- 
fähigkeit von 50 % angegeben hatten, holte die IV-Stelle 
bei der Klinik X.________ einen ergänzenden Bericht ein. In 
der Stellungnahme der Klinik vom 9. Januar 1996 wird aus- 
geführt, die Situation habe sich insofern geändert, als 
zufolge der zwischenzeitlich durchgeführten MRI-Unter- 
suchung, Computertomographie und Kontrast-Diskomanometrie 
eine subligamentäre Diskusprotrusion L4/L5 habe festge- 
stellt werden können. Diese Diagnose sei auf Grund der 
damaligen Befunde nicht möglich gewesen. Nach wie vor weise 
der Versicherte keine neurologischen Ausfälle auf und es 
sei keine Nervenwurzelkompression ersichtlich, jedoch be- 
stehe ein direkter Kontakt vor allem auf der Höhe L4/L5 zur 
Dura und es sei auch auf der Höhe L5/S1 ein subligamentärer 
Ausfluss festzustellen. Angesichts dieser Befunde sei der 
Versicherte unter gleichzeitiger Berücksichtigung der Knie- 
beschwerden für leichte Arbeiten als zu 50 % arbeitsunfähig 
bezeichnet worden, was der maximalen Arbeitsunfähigkeit 
entspreche. Es sei aber zu betonen, dass er auch unter Be- 
rücksichtigung der im Gutachten aus dem Jahr 1995 genannten 
Befunde für leichtere körperliche Arbeiten als voll ar- 
beitsfähig hätte betrachtet werden können. Es habe sich 
jedoch gezeigt, "dass dieser Versuch auch aus psychischen 
Gründen und wegen dieser lang dauernden Geschichte mit 
Herrn M.________ völlig illusorisch ist". 
    Im Lichte dieser Stellungnahme lässt sich aus dem 
Gutachten vom 6. Juli 1995 entgegen der Auffassung des Be- 
schwerdeführers nicht ableiten, dass bereits in den Jahren 
1989 und 1990 eine relevante Beeinträchtigung der Arbeits- 
fähigkeit auch im Rahmen einer körperlich leichteren Tätig- 
keit bestanden hat. Zwar hat die Klinik X.________ im Jahre 
1995 weitgehend die gleichen Befunde erhoben wie anlässlich 
der gutachtlichen Untersuchung im Jahr 1991. Mit der Stel- 
lungnahme vom 9. Januar 1996 wird die abweichende Beurtei- 
lung der Arbeitsfähigkeit im Gutachten von 1995 jedoch 
insofern relativiert, als hiefür auch invaliditätsfremde 
Gründe angeführt werden. Wie die IV-Stelle in der Vernehm- 
lassung zu Recht feststellt, können invaliditätsfremde 
Gründe, wozu auch psychosoziale Ursachen der Erwerbslosig- 
keit zu rechnen sind (nicht veröffentlichtes Urteil A. vom 
31. Juli 1997, I 323/96), bei der Festsetzung des hypothe- 
tischen Invalideneinkommens nicht berücksichtigt werden 
(BGE 107 V 21 Erw. 2c; ZAK 1989 S. 313). In Bezug auf die 
allein massgebenden invaliditätsbedingten Faktoren ist auf 
Grund der ergänzenden Stellungnahme der Klinik X.________ 
vom 9. Januar 1996 davon auszugehen, dass der Versicherte 
auch unter Berücksichtigung der im Gutachten von 1995 
genannten Befunde für eine körperlich leichtere Tätigkeit 
als voll arbeitsfähig zu gelten hat. Zu diesem Schluss war 
auch die BEFAS in ihrem Bericht vom 12. August 1993 ge- 
langt. Die mit den ergänzenden Untersuchungen festgestell- 
ten Diskusprotrusionen L4/L5 und L5/S1 stellen im Übrigen 
keine neuen Befunde dar, ging die Klinik X.________ doch 
schon im Gutachten vom 4. November 1991 von einer ent- 
sprechenden Diagnose aus. Es muss daher bei der Feststel- 
lung bleiben, dass der Invaliditätsgrad kein rentenbe- 
gründendes Ausmass erreicht hat. 
 
    5.- Bei diesem Ergebnis ist fraglich, ob die verfügte 
Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. September 1994 zu 
Recht besteht, was praxisgemäss in die Beurteilung einbe- 
zogen werden kann (BGE 125 V 413, 122 V 36 Erw. 2a). Im 
streitigen Verwaltungsakt vom 21. Juni 1996 geht die IV- 
Stelle (teilweise in Widerspruch zu ihren Ausführungen in 
der Vernehmlassung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde) davon 
aus, dass der Versicherte auch im Rahmen einer körperlich 
leichteren Tätigkeit zu 50 % in der Arbeitsfähigkeit ein- 
geschränkt ist. Für diese Annahme fehlt nach dem Gesagten 
eine hinreichende Grundlage in den Akten. Immerhin ist 
nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand 
doch in einer für den Rentenanspruch relevanten Weise ge- 
ändert hat. Es rechtfertigt sich daher, die Sache an die 
Verwaltung zurückzuweisen, damit sie ergänzende Abklärungen 
vornehme und hierauf über den Rentenanspruch für die Zeit 
ab 1. September 1994 neu verfüge. 
 
    6.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Die 
Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 159 in Ver- 
bindung mit Art. 135 OG) fällt bei diesem Ausgang des 
Prozesses ausser Betracht. 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:  
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
 
II.Der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons 
    Aargau vom 16. November 1999 und die Verwaltungsver- 
    fügung vom 21. Juni 1996 werden aufgehoben und die 
    Sache an die IV-Stelle des Kantons Aargau zurückgewie- 
    sen, damit sie nach ergänzender Abklärung im Sinne der 
    Erwägungen über den Rentenanspruch für die Zeit ab 
    1. September 1994 neu verfüge. 
 
III.Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
IV.Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungs- 
    gericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für 
    Sozialversicherung zugestellt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2000 
 
Im Namen des 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: 
 
Die Gerichtsschreiberin: 
 
i.V.