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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 90/02 
 
Urteil vom 23. Mai 2003 
II. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiber Grunder 
 
Parteien 
M.________, 1949, Beschwerdeführer, vertreten durch die Beratungsstelle für Ausländer, Weinbergstrasse 147, 8006 Zürich, 
 
gegen 
 
Stiftung B.________-Personalvorsorge, Beschwerdegegnerin, vertreten durch die ATAG Ernst & Young AG, Bleicherweg 21, 8002 Zürich 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 16. August 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
M.________, geboren 1949, war ab 1. Mai 1982 als Hilfsdreher bei der Firma B.________ + Cie AG angestellt und dadurch bei der Stiftung B.________-Personalvorsorge berufsvorsorgerechtlich versichert. Am 23. Juni 1993 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit der gesetzlich vorgeschriebenen Frist von drei Monaten, welche durch krankheits- und unfallbedingte Abwesenheiten vom 28. Juni 1993 bis 28. Januar 1994 unterbrochen wurde und nach Ablauf der Sperrfrist am 31. März 1994 endete. Danach bezog M.________ Arbeitslosenentschädigung und Leistungen einer Krankentaggeldversicherung. Wegen seit ungefähr 1990 bestehenden multiplen somatischen Beschwerden (chronische Rücken- und Kopfschmerzen, Schwindel, Gleichgewichtsstörungen, Magenbeschwerden, Bronchitis, Nasenprobleme, Nervenleiden) meldete er sich am 20. März 1996 zum Bezug einer Invalidenrente bei der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte eine Stellungnahme der B.________ + Cie AG (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 11. April 1996) sowie die Berichte des Dr. med. H.________ vom 22. Juni 1996, der Frau Dr. med. F.________, vom 3. Mai 1996 und der Klinik X.________ vom 18. April 1996 ein. Nach Beizug eines Gutachtens des Psychiatrischen Zentrums W.________ (nachfolgend: PZW) vom 3. Januar 1997, wonach diagnostisch ein schweres Zustandsbild ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) mit ausgeprägter Angstsymptomatik und eine somatoforme Störung (ICD-10: F45) bestanden, sprach sie, nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren, mit Verfügung vom 30. April 1997 dem Versicherten eine ganze Invalidenrente (nebst einer Zusatzrente für die Ehefrau und zwei Kinderrenten) bei einem Invaliditätsgrad von 100 % mit Wirkung ab 1. Oktober 1996 zu. 
B. 
Nachdem die Stiftung Baumann-Personalvorsorge mit Schreiben vom 25. September 1997 das Gesuch um Ausrichtung von Invalidenleistungen im Rahmen der obligatorischen beruflichen Vorsorge abgelehnt hatte, liess M.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen, welches diese, nach Beizug der Akten der IV-Stelle des Kantons Zürich und einer Stellungnahme der Frau Dr. med. F.________ vom 4. Juni 2002, abwies (Entscheid vom 16. August 2002). 
 
C. 
Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ beantragen "die Beschwerdegegnerin (sei) zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine ganze Rente aus der 2. Säule ab 01.04.1994 zuzüglich allfälligen Teuerungszulagen nebst Zins und Verzugszins seit 28.01.2000 zu bezahlen" und "es sei, eventuell, ein anerkannter Neurologe und ein Neurochirurge zu beauftragen, den Einfluss der Gehirntumore auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers abzuklären". Gleichzeitig lässt er schriftliche Erklärungen des L.________ vom 12. September 2002 und des Z.________ vom 17. September 2002 auflegen. 
 
Die Stiftung B.________-Personalvorsorge (nachfolgend: Stiftung) lässt auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliessen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Die Vorinstanz hat die Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen der obligatorischen beruflichen Vorsorge (Art. 23 und 24 Abs. 1 BVG), das für die Leistungspflicht der ehemaligen Vorsorgeeinrichtung massgebende Erfordernis des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs zwischen Arbeitsunfähigkeit und Invalidität (BGE 123 V 264 Erw. 1c, 120 V 117 f. Erw. 2c/aa und bb mit Hinweisen) sowie die Verbindlichkeit der Beschlüsse der Organe der Invalidenversicherung für die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge (BGE 126 V 311 Erw. 1, 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 108 Erw. 3c, je mit Hinweisen) zutreffend wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. Mai 1982 bis 31. März 1994 (bzw. bis zum Ablauf der 30-tägigen Nachdeckungsfrist gemäss Art. 10 Abs. 3 BVG in der bis 31. Dezember 1994 geltenden Fassung), als er bei der Stiftung vorsorgeversichert war, die Arbeitsunfähigkeit eintrat, welche ab 1. Oktober 1996 zur Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente der Invalidenversicherung führte. 
2.1 Die IV-Stelle eröffnete die für die Entstehung des Rentenanspruchs massgebende einjährige Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) am 2. Oktober 1995 (Verfügung vom 30. April 1997). Dieser Umstand war, wie die Vorinstanz richtig dargelegt hat, für die Bestimmung des Rentenbeginns entscheidend und damit für die Beurteilung des invalidenversicherungsrechtlichen Anspruchs von Bedeutung, weshalb die Stiftung hinsichtlich des Eintritts der massgebenden Arbeitsunfähigkeit an die Feststellung der IV-Stelle gebunden war (BGE 120 V 109 Erw. 3c mit Hinweisen; SZS 2002 S. 155 Erw. 2a). Das kantonale Gericht hat zutreffend erwogen, es lägen keine Anhaltspunkte vor, dass die Verfügung auf offensichtlich unhaltbaren Annahmen beruhe. Sodann ist die Vorinstanz in eingehender Würdigung der ärztlichen Berichte und der Angaben der Arbeitgeberin zum Schluss gelangt, dass die während der relevanten Zeitspanne aufgetretene Arbeitsunfähigkeit weder in sachlicher noch zeitlicher Hinsicht in einem engen Zusammenhang mit der nachfolgenden Invalidität, die den Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung ab 1. Oktober 1996 begründete, stand. Auf diese zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid wird verwiesen. 
2.2 Was der Beschwerdeführer vorbringt, ist nicht stichhaltig. Es trifft zwar zu, dass das am 12. April 1996 auf Grund eines Magnetresonanztomogramms (MRI) entdeckte Acusticusneurinom rechts und das Meningeom in der hinteren Schädelgrube rechts retrospektiv bereits auf dem MRI von 1992 nachzuweisen waren, vom damaligen Arzt aber übersehen wurden. Im Gutachten vom 3. Januar 1997 hielten die Mediziner des PZW zudem fest, dass das depressive Syndrom sich aus einer psychoorganischen Komponente, bedingt durch hirnorganische Veränderungen, und einer reaktiven (zunehmende Beschwerden ohne zunächst ersichtliches hirnorganisches Substrat, Kränkung im Zusammenhang mit der Kündigung des Arbeitsplatzes, dadurch verursachte zunehmende psychosoziale Belastung) zusammensetze. Sodann lagen anamnestisch bereits während der Dauer des Versicherungsverhältnisses Symptome vor, die Folge einer hirnorganischen Veränderung sein könnten. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers ist aber nicht entscheidend, ab welchem Zeitpunkt sich ein pathologisches Geschehen zu entwickeln begann, sondern wann dieses eine Schwere erreicht hat, die eine länger dauernde und erhebliche Arbeitsunfähigkeit begründete. Dazu hielten die Ärzte des PZW fest, es sei retrospektiv weder möglich anzugeben, in welchem Zeitpunkt diese eingetreten sei, noch welches Ausmass sie erreicht habe. Nach der Rechtsprechung bedarf es hinsichtlich des Eintritts der berufsvorsorgerechtlich relevanten Arbeitsunfähigkeit eines hinreichend klaren Nachweises, der nicht durch spekulative Annahmen und Überlegungen ersetzt werden kann, sondern nach dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu erfolgen hat (BGE 126 V 360 Erw. 5b mit Hinweisen). Bei der Aussage im Gutachten, auf Grund eigen- und fremdanamestischer Angaben könne von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit ab Frühjahr/Sommer 1994 ausgegangen werden, handelt es sich um eine Annahme, die bezüglich des Zeitpunkts nicht hinreichend präzis ist. Die von zwei Bekannten des Beschwerdeführers in den letztinstanzlich aufgelegten Erklärungen beschriebenen, im Zeitraum vor dem Ende des Versicherungsverhältnisses beobachteten Symptome stimmen mit den fremdanamnestisch erhobenen Befunden der Ärzte des PZW überein und sind damit einer fachärztlichen Beurteilung unterzogen worden. Auf die beantragte Einholung einer neurologischen Expertise ist zu verzichten, da angesichts des Zeitablaufs davon auszugehen ist, dass keine sicheren Angaben zu der vor dem 30. April 1994 bestehenden Arbeitsunfähigkeit mehr möglich sind (antizipierte Beweiswürdigung; vgl. BGE 124 V 94 Erw. 4b; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b). Damit bleibt es bei der vorinstanzlichen Feststellung, dass nicht nachzuweisen ist, ob eine massgebliche Arbeitsunfähigkeit während des berufsvorsorgerechtlichen Versicherungsverhältnisses bestand. Die Folgen der Beweislosigkeit hat der Beschwerdeführer zu tragen, der aus dem unbewiesen gebliebenen Umstand Rechte - Anspruch auf Invalidenrente der Stiftung - ableiten wollte (noch nicht in der Amtlichen Sammlung veröffentlichtes Urteil K. vom 29. November 2002, B 26/01, Erw. 5 mit Hinweisen auf BGE 117 V 264 Erw. 3b und Gygi, Bundesverwaltungsrechtspflege, Bern 1983, S. 282). 
3. 
Da Versicherungsleistungen im Streite liegen, sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 134 OG). Der obsiegenden Stiftung steht keine Parteientschädigung zu (Art. 159 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 135 OG; vgl. BGE 118 V 169 Erw. 7). 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Mai 2003 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der II. Kammer: Der Gerichtsschreiber: