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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
B 3/05 
 
Urteil vom 23. Mai 2005 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Lustenberger; Gerichtsschreiber Ackermann 
 
Parteien 
B.________, 1953, Beschwerdeführer, vertreten durch den Rechtsdienst für Behinderte, Bürglistrasse 11, 8002 Zürich, 
 
gegen 
 
Personalvorsorgestiftung BVG der Bank Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Advokat Dr. Hans-Ulrich Stauffer, Rümelinsplatz 14, 4001 Basel 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 8. November 2004) 
 
Sachverhalt: 
A. 
B.________, Jahrgang 1953 und seit Geburt gehörlos, arbeitete von Januar 1996 bis zu seiner Entlassung wegen mangelnder EDV-Fachkenntnisse auf Ende Oktober 2001 als Mitarbeiter für die Informatikabteilung der Bank Y.________. Mit Verfügung vom 13. Dezember 2002 sprach ihm die IV-Stelle des Kantons Zürich mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2000 eine ganze Rente zu, nachdem die Verwaltung vorher den im Oktober 2000 geltend gemachten Anspruch auf berufliche Massnahmen abgelehnt hatte, da solche in Berücksichtigung des Gesundheitszustandes nicht durchführbar seien. 
 
Die Personalvorsorgestiftung BVG der Bank Y.________ lehnte mit Schreiben vom 28. Januar 2003 und 8. Juli 2003 die Ausrichtung einer berufsvorsorgerechtlichen Invalidenrente ab, weil sich der Gesundheitszustand während der Anstellungsdauer bei der Bank Y.________ nicht verändert habe. 
B. 
Die von B.________ am 24. Juli 2003 gegen die Pensionskasse eingereichte Klage auf Ausrichtung einer Invalidenrente ab Oktober 2000 nebst Verzugszins wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 8. November 2004 ab, nachdem es die Akten der Invalidenversicherung sowie einen Bericht der ehemaligen Arbeitgeberin vom 12. Juli 2004 samt Personaldossier zu den Akten genommen hatte. 
C. 
B.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei ihm ab Oktober 2000 eine Invalidenrente der obligatorischen und überobligatorischen beruflichen Vorsorge nebst Verzugszins zuzusprechen. 
 
Die Pensionskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet. 
D. 
Abschliessend lässt sich B.________ nochmals vernehmen. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Richtig sind die Erwägungen des kantonalen Gerichts betreffend die gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Anspruch auf Invalidenleistungen (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung; BGE 123 V 264 Erw. 1b, 121 V 101 Erw. 2a, 120 V 116 Erw. 2b), die Höhe der Invalidenrente (Art. 24 Abs. 1 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung) sowie den Beginn des Anspruchs auf Invalidenleistungen (Art. 26 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 29 IVG) und den Beweis über den Zeitpunkt des Eintritts der Arbeitsunfähigkeit (Urteil B. vom 22. Februar 2002, B 35/00). Dasselbe gilt hinsichtlich der Rechtsprechung, wonach Vorsorgeeinrichtungen, die ausdrücklich oder unter Hinweis auf das Gesetz vom gleichen Invaliditätsbegriff ausgehen wie die Invalidenversicherung, an die Invaliditätsbemessung der Organe der Invalidenversicherung (und deren Festlegung des Eintritts der invalidisierenden Arbeitsunfähigkeit) gebunden sind, wenn diese sich nicht als offensichtlich unhaltbar erweist (BGE 126 V 311 Erw. 1 in fine, 123 V 271 Erw. 2a, 120 V 109 Erw. 3c). Korrekt ist ebenfalls der Hinweis, dass eine Bindung an die Invaliditätsbemessung der IV-Stelle entfällt, wenn die Rentenverfügung der (beschwerdeberechtigten) Vorsorgeeinrichtung nicht eröffnet worden ist (BGE 129 V 73). Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist einzig, ob während des zwischen Januar 1996 und Ende Oktober 2001 bestehenden Vorsorgeverhältnisses (sowie unter Einschluss der gesetzlichen Nachdeckungsfrist von einem Monat; Art. 10 Abs. 3 BVG) eine Arbeitsunfähigkeit eingetreten ist, deren Ursache zu einer rentenbegründenden Invalidität geführt hat (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung). 
2.1 Die Vorinstanz stützt sich vor allem auf den von ihr eingeholten ausführlichen Arbeitgeberbericht vom 12. Juli 2004 und geht davon aus, dass sich die Arbeitsfähigkeit während der Dauer der Anstellung bei der Bank nicht massgeblich verschlechtert habe. Das Arbeitsverhältnis sei beendet worden, weil der angestammte Tätigkeitsbereich infolge grundlegender Veränderungen der Banken-Software weggefallen sei und der Beschwerdeführer wegen Gehörlosigkeit, mangelnder Sozialkompetenz und beruflicher Fähigkeiten in einem anderen Bereich nicht mehr habe eingesetzt werden können. Damit sei jedoch keine Verschlechterung der "grundsätzlichen Arbeitsfähigkeit" belegt, denn diese habe bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses in gleicher Weise bestanden. 
Der Beschwerdeführer ist demgegenüber der Auffassung, die Invalidität sei als Folge von Adaptionsschwierigkeiten entstanden, indem er den Anforderungen der Umwelt wegen der Gehörlosigkeit nicht mehr zu genügen vermochte. Beim Eintritt in die Bank Y.________ sei er vollständig arbeitsfähig gewesen und habe eine volle Leistung erbracht; erst während des Arbeitsverhältnisses sei es zu einem Einbruch in der Leistungsfähigkeit gekommen, weil er "nicht in der Lage war, sich an die neuen Anforderungen anzupassen und mit der Entwicklung im Informatikbereich Schritt zu halten." 
2.2 Die Invalidenversicherung hat ihre Rentenverfügung vom 13. Dezember 2002 der Pensionskasse nicht eröffnet. Im Rahmen des Rentenbeschlusses vom 3. Oktober 2002 hat die IV-Stelle überdies auf den internen Bericht der Berufsberatung vom 1. Oktober 2002 verwiesen, in welchem Bericht jedoch nur festgehalten worden ist, dass eine "Eingliederung in den Arbeitsprozess in der freien Wirtschaft mit rentenausschliessendem Einkommen" wohl kaum mehr durchgeführt werden könne, und die Frage an den medizinischen Dienst der Verwaltung gestellt wird, ob die Rente aufgrund der bestehenden Akten geprüft werden könne oder weitere medizinische Abklärungen notwendig seien. Wie die IV-Stelle das für den Einkommensvergleich verwendete Einkommen nach Eintritt des Gesundheitsschadens in Höhe von Fr. 1'000.-- festgesetzt hat, ist jedoch nicht ersichtlich und auch nicht nachvollziehbar. Dasselbe gilt für die nicht begründete oder belegte Annahme der Verwaltung, "mindestens" seit Oktober 1999 sei ein Soziallohn bezahlt worden. Aus diesen Gründen entfällt für das vorliegende Verfahren eine Bindungswirkung der Entscheide der Invalidenversicherung (vgl. Erw. 1 hievor), weshalb der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten daraus ableiten kann, dass die IV-Stelle den Beginn der Wartezeit (Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) auf Oktober 1999 festgesetzt hat. 
2.3 Der Beschwerdeführer absolvierte eine Lehre als Laborant und arbeitete anschliessend auf diesem Beruf; in den achtziger Jahren liess er sich an der Schule X.________ ausbilden und war danach als Kommunikationslehrer an einer Gehörlosenschule tätig. Nachdem 1987/88 mit Hilfe der Invalidenversicherung eine Umschulung in den Informatikbereich vorgenommen worden war, arbeitete der Beschwerdeführer ab November 1988 zunächst für die Firma C.________ AG und - nach deren Übernahme durch die Bank Y.________ - ab 1996 für diese Bank. 1997 startete die Arbeitgeberin ein Vorprojekt zur Einführung einer neuen Bankensoftware, die 2001 eingeführt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt war der Versicherte mit Arbeiten am bisherigen System beschäftigt, wobei er aber nicht voll ausgelastet war. Bereits 1998 wurde er informiert, dass sein Aufgabengebiet ab 2001 wegfallen würde. Da die Bank Y.________ den Beschwerdeführer nicht ohne berufliche Weiterbildung entlassen wollte, finanzierte sie ihm die (in der Folge allerdings gescheiterte) Ausbildung zum Web Publisher. Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer seine Stelle nicht aus gesundheitlichen, sondern aus wirtschaftlichen Gründen verloren hat, nämlich deshalb, weil sein Arbeitsplatz infolge der Einführung einer neuen Software aufgehoben worden ist. Es ist dagegen erstellt und auch nicht bestritten, dass er seine bisherige Tätigkeit weiter ausführen könnte, wenn die Stelle noch bestehen würde. Die Invalidenversicherung erachtet eine Anstellung auf dem freien Arbeitsmarkt "in Anbetracht des Alters, der fehlenden Sozialkompetenzen und der Gehörlosigkeit" als unrealistisch; zudem seien die Ende der achtziger Jahre erworbenen Informatikkenntnisse "total veraltet". Damit gründet die Annahme einer Invalidität durch die IV-Stelle letztlich auf dem vorbestehenden Geburtsgebrechen der Gehörlosigkeit, da weder eine andere Krankheit noch ein Unfall ersichtlich sind, die zu einer Invalidität geführt haben könnten (vgl. Art. 4 Abs. 1 IVG). 
 
Aber auch wenn der Auffassung des Beschwerdeführers gefolgt und die Verminderung der Erwerbsfähigkeit als Folge einer Adaptionsschwierigkeit im beruflichen und sozialen Bereich gesehen wird, resultiert kein anderes Ergebnis. In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird ausgeführt, dass Gehörlosigkeit als solche kein Gesundheitsschaden sei, der einer rentenausschliessenden Erwerbstätigkeit entgegenstehe. Das eigentliche Invaliditätsrisiko liege in den Schwierigkeiten der Adaption an die Anforderungen der Umwelt infolge der Behinderung: "Solange ein Gehörloser in der Lage" sei, "den Anforderungen der Umwelt trotz Gehörlosigkeit zu genügen", müsse "nicht mit einer Invalidität gerechnet werden." Dieser Argumentation ist jedoch hinzuzufügen, dass die Adaptionsschwierigkeit als solche gemeinsam mit der Gehörlosigkeit bereits seit der Geburt besteht (wenn auch nur latent) und sie sich bloss deshalb nicht ausgewirkt hat, weil sich die entsprechenden äusseren Umstände (d.h. die Umwelt) günstig ausgewirkt haben. Die Arbeitsunfähigkeit, deren Ursache zur Invalidität geführt hat, kann somit gar nicht während der Zeit des Versicherungsverhältnisses mit der Pensionskasse eingetreten sein (Art. 23 BVG in der bis Ende 2004 geltenden Fassung), denn die körperliche, geistige oder psychische Gesundheit des Beschwerdeführers hat sich während dieser Zeit unbestrittenermassen nicht verändert (so bestünde am angestammten Arbeitsplatz immer noch eine volle Arbeitsfähigkeit); eine Änderung ist allein in den äusseren Umständen eingetreten. Die Pensionskasse ist nicht leistungspflichtig. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Mai 2005 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Die Präsidentin der III. Kammer: Der Gerichtsschreiber: