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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.55/2006 /ggs 
 
Urteil vom 23. Mai 2006 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Eusebio, 
Gerichtsschreiber Kessler Coendet. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Walter Wagner, 
 
gegen 
 
Bank Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beda Eugster, 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten, 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen. 
 
Gegenstand 
Art. 9 und 32 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid 
des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 23. November 2005. 
 
Sachverhalt: 
A. 
X.________ wurde mit Entscheid des Kreisgerichts Rheintal, 2. Abteilung, vom 9. März 2004 wegen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage und Urkundenfälschung zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 8 Monaten und einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilt. Vom Vorwurf der Veruntreuung wurde er freigesprochen. 
 
Das Kreisgericht erachtete es als erwiesen, dass X.________ als Angestellter der Bank Y.________ die Unterschrift der Bankkundin A.________ aufgrund der bankinternen Unterschriftenkarte gefälscht, am 20. März 1998 in der Filiale B.________ deren Sparkonto saldiert und den entsprechenden Betrag an sich genommen habe. Die umstrittene Saldierung war an einem Kassenterminal dieser Filiale unter dem Kürzel von C.________ - dem damaligen Filialleiter - eingegeben worden. C.________ hatte in der Strafuntersuchung ausgesagt, der Eintrag treffe zu; er habe den Betrag an eine Drittperson am Schalter ausbezahlt. Das Kreisgericht erwog demgegenüber, die Annahme der Täterschaft des Angeklagten dränge sich wegen der Dichte der gegen ihn sprechenden Indizien geradezu auf; andere Täter kämen vernünftigerweise nicht in Frage. 
 
Die Strafkammer des Kantonsgerichts St. Gallen wies die von X.________ eingelegte Berufung mit Entscheid vom 23. November 2005 ab. 
B. 
Mit Eingabe vom 27. Januar 2006 erhebt X.________ staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung und Verletzung der Unschuldsvermutung. Er beantragt, der Entscheid des Kantonsgerichts sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen. 
 
Das Kantonsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen und die Bank Y.________ ersuchen um Abweisung der Beschwerde. In der Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 28. April 2006 hat die Staatsanwaltschaft unaufgefordert Gegenbemerkungen zur Replik eingereicht. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen (Art. 88 OG). Für die Geltendmachung der als verletzt gerügten verfassungsmässigen Rechte steht auf Bundesebene die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (Art. 84 OG i.V.m. Art. 269 Abs. 2 BStP). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 
2. 
Gerügt werden eine willkürliche Beweiswürdigung und die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel. 
2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts verfügt der Sachrichter im Bereich der Beweiswürdigung über einen weiten Beurteilungsspielraum. Willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 131 I 57 E. 2 S. 61; 129 I 173 E. 3.1 S. 178, je mit Hinweisen). 
2.2 Als Beweiswürdigungsregel besagt der aus der Unschuldsvermutung (Art. 32 Abs. 1 BV bzw. Art. 6 Ziff. 2 EMRK) abgeleitete Grundsatz "in dubio pro reo", dass sich der Strafrichter nicht von einem für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalt überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Das Bundesgericht legt sich bei der Überprüfung von Beweiswürdigungen im Strafprozess Zurückhaltung auf. Es greift mit anderen Worten nur ein, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41 mit Hinweisen). 
2.3 Der angefochtene Entscheid ist anhand dieser Grundsätze auf seine Verfassungsmässigkeit hin zu prüfen. 
3. 
Dabei ist zunächst den verfahrensrechtlichen Einwendungen nachzugehen. 
3.1 Als willkürlich beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Kantonsgericht nicht seinem Antrag gefolgt ist, C.________ einzuvernehmen. Er verlangt, das Gericht hätte sich ein eigenes Bild von ihm machen müssen, um dessen Aussagen richtig zu würdigen. 
 
Für den Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer haben sich die kantonalen Gerichte auf Indizien abgestützt, die unabhängig von den Aussagen der Auskunftsperson C.________ waren (vgl. dazu hiernach E. 4). Dessen Version, wonach er von einer bankexternen Täterschaft getäuscht worden sei, entlastet an sich den Beschwerdeführer. Die Aussagen werden indessen massgeblich durch die gerichtlich für entscheidend erachteten Indizien entkräftet. Im Gegensatz zum kantonalen Verfahren hält der Beschwerdeführer die Aussagen von C.________ nun ebenfalls nicht mehr für glaubhaft. Das Kantonsgericht hat jedoch auch nicht allein aus dem Aussageverhalten von C.________ abgeleitet, dieser scheide als möglicher Täter aus; insofern stellte es vielmehr im Wesentlichen auf dieselben Indizien ab. 
 
Demzufolge verfügte das Kantonsgericht über sachliche Gründe, wenn es dem Verfahrensantrag des Beschwerdeführers nicht entsprochen hat; der Willkürvorwurf geht fehl. Im Übrigen war C.________ auf Anordnung des Kreisgerichts, unter Wahrung der Verteidigungsrechte des Beschwerdeführers, noch einmal bei der Staatsanwaltschaft einvernommen worden; damit konnte es sein Bewenden haben. 
3.2 Ausserdem beanstandet der Beschwerdeführer, die Untersuchung sei in verschiedenen Punkten unvollständig. 
 
Vorliegend gilt es zu entscheiden, ob die vom Kantonsgericht für massgebend erklärten Indizien als Grundlage des Schuldspruchs ausreichen. Diesfalls kann dahin gestellt bleiben, ob das Gericht eine Ergänzung der Strafuntersuchung im Sinne des Beschwerdeführers hätte verlangen müssen. Dann erübrigt sich auch eine Auseinandersetzung mit den Argumenten der Staatsanwaltschaft, mit denen sie ihr Vorgehen rechtfertigt. Dies gilt namentlich für ihre diesbezüglichen, unaufgefordert eingereichten Gegenbemerkungen zur Replik im bundesgerichtlichen Verfahren. Die Stichhaltigkeit der angesprochenen Indizien ist im Folgenden zu überprüfen. 
4. 
4.1 Unbestritten sind folgende Sachverhaltselemente: 
- -:- 
- In der Bankfiliale in B.________ gab es zwei Kassen; sie wurden im Computer unter den Nummern 21 und 22 identifiziert. 
- Die Saldierung des Kontos von A.________ ist gemäss dem Computerjournal am 20. März 1998 um 13.14 Uhr an der Kasse 22 unter dem Kürzel von C.________ erfolgt. Der Saldobetrag von Fr. 12'982.-- wurde der Kasse entnommen. 
- A.________ befand sich zur Tatzeit an ihrem Arbeitsplatz. Ihre Unterschrift auf dem bei der Bank aufbewahrten Saldierungsbeleg wurde gefälscht. Es liess sich nachweisen, dass die Unterschrift in einem Pausvorgang auf den Beleg übertragen worden war. 
- Beim gefälschten Schriftzug besteht eine aussergewöhnlich hohe Übereinstimmung mit der Unterschriftenkarte von A.________ vom 23. Dezember 1991. Diese Karte wurde im Original in der Filiale B.________ aufbewahrt; eine Kopie befand sich am Hauptsitz der Bank in D.________. Zwischenzeitlich hatte A.________ ihre Unterschrift geändert, wie sich namentlich aus ihrem Ausländerausweis ergab. 
- Die Möglichkeit von Manipulationen an den Orts- und Zeitangaben wie an der Bildschirmnummer im Journal waren von der Software her ausgeschlossen. Manuell einzugeben waren hingegen das Kürzel des Sachbearbeiters, wobei auch ein fremdes Kürzel eingegeben werden konnte, die Bezeichnung des Geschäfts, das betroffene Konto und der Betrag. 
- Um 13.14 Uhr waren zwei Mitarbeiter der Filiale anwesend: An Kasse 21 arbeitete E.________; sie war anfangs März 1998 neu als Aushilfskassierin in der Filiale angestellt worden. Zu ihrer Entlastung bediente der Filialleiter C.________ an Kasse 22 ebenfalls Kunden. 
- Der Beschwerdeführer arbeitete nicht in der Filiale, sondern am Hauptsitz der Bank in D.________. Er hob aber nach dem Journal am 20. März 1998 an der Kasse 22 unter seinem Kürzel um 13.18 Uhr (Fr. 50.--) und um 13.20 Uhr (Fr. 6'000.--) Bargeld ab. 
- Zuvor musste er von C.________ oder E.________ eingelassen worden sein; es konnte nicht festgestellt werden, welcher der beiden dies getan hatte noch wann genau dies geschehen war. Einen beruflichen Grund für die Anwesenheit des Beschwerdeführers in der Filiale gab es nicht. 
- Der Beschwerdeführer machte die Bezüge somit am selben Kassenterminal, an dem die umstrittene Saldierung zuvor stattgefunden hatte. Dazwischen sind keine weiteren Transaktionen im Journal dokumentiert. Zeitlich am nächsten liegen Buchungen an Kasse 21, d.h. der anderen Kasse; sie erfolgten um 13.09 Uhr und 13.37 Uhr unter dem Kurzzeichen der Aushilfskassierin. 
- Am selben Tag um 13.49 Uhr bezahlte der Beschwerdeführer Fr. 6'000.-- am Hauptsitz der Bank, d.h. an seinem Arbeitsort, wieder auf sein Konto ein. 
- Der Beschwerdeführer war 1997 als Kassier in der Filiale B.________ beschäftigt gewesen, bevor er ab Juli 1997 als Kreditsachbearbeiter am Hauptsitz tätig war. Nach den Feststellungen des Kantonsgerichts verfügte er über das Wissen, dass an der Kasse im Computer Eingaben unter einem fremden Kürzel gemacht werden konnten. 
4.2 
4.2.1 Für das Kantonsgericht war entscheidend, dass der Saldierungsvorgang und die beiden Barbezüge an derselben Kasse, in einer Abfolge und innerhalb von sechs Minuten ausgeführt wurden. Die drei Bankgeschäfte seien zeitlich nur nachvollziehbar, wenn der Kundenverkehr und ein Personalwechsel am Kassenschalter entfielen. Dies führe zwingend zur Annahme, dass alle drei Buchungen von ein und derselben Person, d.h. vom Beschwerdeführer, getätigt worden seien. 
 
Der Beschwerdeführer wendet ein, um 13.00 Uhr seien innert rund 10 Sekunden zwei Buchungen verzeichnet. Bei einem Abstand von rund vier Minuten sei die Annahme, dass er zwingend die Transaktionen vorgenommen habe, willkürlich. In dieser Zeitspanne hätte die Auszahlung des saldierten Kontos an eine Drittperson am Schalter erfolgen können. Ebenso sei es denkbar, dass C.________ die Saldierung ohne Kundschaft abgeschlossen habe. Er hätte sich den Saldierungsbetrag nicht einmal in jener Zeit herauszählen müssen; dies hätte auch später erfolgen können. 
4.2.2 Der vom Beschwerdeführer vergleichsweise genannte Abstand von 10 Sekunden taugt bereits deshalb nicht als Massstab, weil dort beide Buchungen von derselben Person eingegeben worden waren. Demgegenüber liegt die Besonderheit hier darin, dass am Ende der Buchungsabfolge der Beschwerdeführer als (bankinterner) Gast Daten eingab. Vor diesem Hintergrund hatte das Kantonsgericht den zeitlichen Abstand zur vorangehenden Saldierung zu beurteilen. 
4.2.3 In der staatsrechtlichen Beschwerde hält der Beschwerdeführer nicht mehr ernsthaft an der von C.________ gemachten Aussage fest, dass bei der Saldierung tatsächlich eine Kundin am Schalter anwesend war (E. 3.1); vom Wegfall des Kundenverkehrs ist auszugehen. Zu prüfen bleibt die zeitliche Möglichkeit eines Personalwechsels. Im Vordergrund steht, ob C.________ genügend Zeit für eine Saldierung ohne Kundenverkehr besass, wenn vier Minuten später der Beschwerdeführer am gleichen Terminal seinen ersten Barbezug eingab. Die Aussage des Kantonsgerichts, Saldierung und Geldbezüge seien zeitlich nur ohne Personalwechsel denkbar, ist auf diese konkrete Situation zurückzubeziehen. 
 
Dabei muss der folgende, weitere Umstand berücksichtigt werden: Die vom Beschwerdeführer behauptete Variante, C.________ habe das fragliche Konto für sich selbst saldiert, beruht wesentlich auf der Annahme, dass der Beschwerdeführer den Kassenraum erst danach betreten hätte; er behauptet nicht, C.________ hätte die Buchung auch in seiner Anwesenheit vorgenommen. Dahinter steht die Frage, ob es der Zeitbedarf für die Abläufe zuliess, dass der Beschwerdeführer im Tatzeitpunkt, d.h. um 13.14 Uhr, in der Filiale noch nicht anwesend war. 
4.2.4 Für die Beurteilung der Möglichkeit eines Personalwechsels an Kasse 22 innert vier Minuten kommt es wesentlich darauf an, dass der Beschwerdeführer gleichzeitig von aussen in die Filiale hätte eingelassen worden sein müssen. Unter dieser zusätzlichen Bedingung scheint der Wechsel in der vorgegebenen Zeitdifferenz als zeitlich praktisch unmöglich. Diese Einschätzung konnte das Kantonsgericht willkürfrei treffen. Der Beschwerdeführer behauptet zwar das Gegenteil; er blendet dabei aber den Zeitbedarf für seinen Einlass und die Begrüssungsförmlichkeiten vollständig aus. Der Beschwerdeführer macht auch nicht plausibel, weshalb C.________ den Saldobetrag einstweilen in der Kasse hätte belassen sollen, wenn er durch die Ankunft des Beschwerdeführers überrascht worden wäre; die Tat war ja darauf angelegt, dass Kassenstand und Bankbelege übereinstimmten. 
4.2.5 Die soeben als haltbar beurteilte Feststellung des Kantonsgerichts lässt nicht nur die vom Beschwerdeführer behauptete Variante einer Tatbegehung durch C.________ ohne Kundenverkehr ausscheiden. Gleichzeitig wird damit ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer erst nach 13.14 Uhr in die Filiale gelangt sein konnte. 
4.3 Vor Kantonsgericht hat der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers es als nicht mehr nachvollziehbar erklärt, weshalb dieser in der Filiale B.________ Fr. 6'050.-- abgehoben und eine halbe Stunde später Fr. 6'000.-- wieder einbezahlt habe. Zudem lässt der Beschwerdeführer in der staatsrechtlichen Beschwerde vortragen, er habe die Filiale letztlich nur wegen dieser Barbezüge aufgesucht; im Übrigen könne er sich an den Grund seines Aufenthalts nicht mehr erinnern. 
 
Entgegen dieser Darstellung dienten die Barbezüge nach der Ansicht des Kantonsgerichts dazu, dass der Beschwerdeführer seinen Besuch und den Griff in die Kasse gegenüber den dort Anwesenden rechtfertigen konnte. Diese Würdigung erweist sich alles andere als willkürlich; es hilft dem Beschwerdeführer nichts, wenn er argumentiert, er hätte zur Ablenkung einen geringeren Betrag abheben können. 
 
Ausserdem werden im angefochtenen Entscheid die inzwischen widerrufenen Aussagen des Beschwerdeführers im Strafverfahren zur Erklärung seiner Anwesenheit in der Filiale und seiner Geldbezüge geschildert. Ebenso wird erörtert, inwiefern diese Angaben widerlegt werden konnten. Der Beschwerdeführer hält sich zu Unrecht darüber auf, dass die Prozessgeschichte in diesem Punkt genau nachgezeichnet worden ist. Das Kantonsgericht hat sein diesbezügliches Aussageverhalten im Übrigen nicht als zusätzliches, belastendes Indiz gewertet; der dagegen gerichtete Willkürvorwurf ist unbegründet. 
4.4 Die Strafuntersuchungsbehörden stellten bei ihren Ermittlungen fest, dem Beschwerdeführer seien zwischen dem 21. und dem 31. März 1998 Geldmittel in der Höhe von Fr. 11'804.65 zugeflossen, für die keine Belege vorhanden seien. Das Kantonsgericht wertete diesen Umstand als erstaunlich, weil der Beschwerdeführer seine private Buchhaltung äusserst genau geführt habe. Ob diese Einkünfte ohne Belege ein Indiz für die Täterschaft des Beschwerdeführers bilden, kann offen bleiben. 
 
Der Schuldspruch gegen den Beschwerdeführer lässt sich begründen, ohne dass wesentlich auf diese Einkünfte abgestellt wird. 
4.5 Zusammengefasst: Den Ausführungen des Beschwerdeführers im bundesgerichtlichen Verfahren ist zu entnehmen, dass er selbst davon ausgeht, die Tat sei von einer bankinternen Person verübt worden (E. 3). Dafür kommen grundsätzlich die drei Angestellten infrage, die sich im Tatzeitraum in der Nähe der Kassenterminals aufhielten. Es sind dies C.________, E.________ und der Beschwerdeführer als Gast (E. 4.1/4.2.5). Eine Tatbegehung durch E.________ hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor Kantonsgericht noch als unwahrscheinlich bezeichnet, aber nicht vollständig ausgeschlossen. Im angefochtenen Entscheid wurde die Möglichkeit ihrer Täterschaft mit eingehender Begründung verworfen; dagegen erhebt der Beschwerdeführer keine substantiierten Einwände mehr. Übrig bleiben somit C.________ und der Beschwerdeführer. 
 
Im bundesgerichtlichen Verfahren hält der Beschwerdeführer dem angefochtenen Schuldspruch konkret nur noch die Variante entgegen, bei der C.________ die Tat vor der Ankunft des Beschwerdeführers alleine begangen hätte; diese Variante erweist sich als zeitlich unmöglich (E. 4.2.5). Der Tatsache, dass die Saldierung unter dem Kurzzeichen von C.________ erfolgt ist, kommt keine wesentliche Bedeutung zu; der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er um die Möglichkeit von Eingaben unter fremdem Kürzel wusste (E. 4.1). Gleichzeitig belastet es den Beschwerdeführer erheblich, dass er als erster zwei Buchungen am selben Kassenterminal machte, an dem vier Minuten vorher die fragliche Saldierung stattgefunden hatte. Ausserdem vermag der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung für seine Geldbezüge zu liefern; hingegen ergeben diese einen Sinn als Rechtfertigung für die Entnahme des Saldobetrags aus der Kasse (E. 4.3). 
4.6 Bei dieser Indizienlage durfte das Kantonsgericht den Schluss ziehen, C.________ scheide in jedem Fall als Täter aus, obwohl seine Aussagen zu einer bankexternen Täterschaft nicht glaubhaft seien (vgl. E. 3). Die Beweiswürdigung, die dem angefochtenen Schuldspruch zugrunde liegt, erscheint insgesamt nicht als willkürlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers sind auch nicht geeignet, offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an seiner Schuld zu begründen. Verletzungen des Willkürverbots oder der Unschuldsvermutung lassen sich nicht ausmachen. 
5. 
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Da die Beschwerdegegnerin in ihrer Kurzvernehmlassung auf eine Begründung der Eingabe verzichtet hat, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Mai 2006 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: