Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
M 2/05
Urteil vom 23. Mai 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiber Lanz
Parteien
D.________, 1980, Beschwerdeführer,
gegen
SUVA Militärversicherung, Schermenwaldstrasse 10, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
(Entscheid vom 9. November 2004)
Sachverhalt:
A.
Der 1980 geborene D.________ rückte am 7. Februar 2000 in die Rekrutenschule (RS) bei der Gebirgsinfanterie ein. Nach einem Marsch und einem am 28. März 2000 erlittenen Sturz beim Skifahren mit Packung klagte er über Schmerzen im Rücken-/Halsbereich. Er wurde deswegen am 11. April 2000 vorzeitig aus der RS entlassen. Es folgte ein Zeitraum der zivilärztlichen Behandlung und der Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesamt für Militärversicherung (BAMV) anerkannte seine Leistungspflicht, gewährte Heilbehandlung und richtete ein Taggeld aus.
Im Juni 2002 meldete sich D.________ mit dem Antrag auf eine Integritätsschadenrente der Militärversicherung erneut beim BAMV. Er verwies auf nach seiner Auffassung mit dem dienstlichen Skiunfall vom 28. März 2000 zu erklärende Beschwerden im Bereich von Hals-, Brust- und Lendenwirbelsäule. Diese hatten am 8. Juni 2001 zu seiner endgültigen Entlassung aus der Militärdienstpflicht geführt und waren ab August 2002 mit einer länger dauernden Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf eines Kaminfegers verbunden, weswegen die Eidgenössische Invalidenversicherung am 7. Juli 2004 eine Umschulung zum Fuhrhalter verfügte. Das BAMV holte nebst weiteren Sachverhaltsabklärungen Berichte der behandelnden und Stellungnahmen verwaltungsinterner Ärzte sowie ein fachmedizinisches Gutachten des Universitätsspitals X.________, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin vom 4. November 2003 ein. Gestützt darauf verneinte es einen Leistungsanspruch gegenüber der Militärversicherung im Zusammenhang mit den im Juni 2002 gemeldeten Beschwerden. Zur Begründung führte es an, während der abgebrochenen RS sei es zu einer lediglich vorübergehenden Verschlimmerung einer schon vordienstlich bestandenen Rückenproblematik gekommen. Sodann liege weder ein Rückfall noch eine Spätfolge zu einem militärversicherten Gesundheitsschaden vor (Verfügung vom 19. März 2004). Daran hielt das BAMV auf Einsprache des Versicherten hin fest (Einspracheentscheid vom 25. Juni 2004).
B.
Die von D.________ hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 9. November 2004 ab.
C.
D.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheides sei die teilweise Haftung der Militärversicherung für die gesundheitlichen Schäden, unter denen er heute leidet und die teilweise im Militärdienst verursacht oder verschlimmert worden seien, festzustellen, wobei das Haftungsmass vom Eidgenössischen Versicherungsgericht zu bestimmen sei. Ein weiter gestellter Antrag um Sistierung des Verfahrens wurde vom Beschwerdeführer in der Folge als hinfällig erklärt.
Das BAMV legte am 12. April 2005 eine ihm zugegangene, von D.________ veranlasste fachärztliche Beurteilung des Prof. Dr. med. A.________, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie an der Orthopädischen Klinik Y.________, vom 3. März 2005 auf. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche die Durchführung der Militärversicherung auf den 1. Juli 2005 vom BAMV übernommen hat, schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das kantonale Gericht hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Haftung der Militärversicherung bei während des Dienstes auftretenden Gesundheitsschäden (Art. 5 MVG), bei während des Dienstes auftretenden, jedoch erst danach festgestellten Gesundheitsschäden sowie bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 6 MVG) und bei anlässlich der Eintrittsmusterung festgestellten vordienstlichen Gesundheitsschädigungen (Art. 7 MVG) mit den jeweils geltenden Beweisregeln zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
2.
Streitig und zu prüfen ist die Leistungspflicht der Militärversicherung aufgrund der im Jahr 2000 absolvierten Teil-RS für die im Juli 2002 gemeldete Symptomatik. Dabei steht als allfällige Haftungsgrundlage Art. 5 MVG im Vordergrund.
2.1 Gemäss Art. 5 MVG erstreckt sich die Militärversicherung auf jede Gesundheitsschädigung, die während des Dienstes in Erscheinung tritt und gemeldet oder sonstwie festgestellt wird (Abs. 1). Die Militärversicherung haftet nicht, wenn sie den Beweis erbringt:
a. dass die Gesundheitsschädigung sicher vordienstlich ist oder sicher nicht während des Dienstes verursacht werden konnte; und
b. dass diese Gesundheitsschädigung sicher während des Dienstes weder verschlimmert noch in ihrem Ablauf beschleunigt werden konnte (Abs. 2).
Wird der nach Abs. 2 lit. a geforderte Beweis erbracht, dagegen nicht derjenige nach Abs. 2 lit. b, so haftet die Militärversicherung für die Verschlimmerung der Gesundheitsschädigung. Der nach Abs. 2 lit. b geforderte Beweis gilt auch für die Bemessung des versicherten Schadens (Abs. 3).
Die gesetzliche Haftungsregelung des Art. 5 Abs. 1 MVG geht von der Vermutung aus, dass die während des Dienstes in Erscheinung getretenen und gemeldeten oder sonstwie festgestellten Gesundheitsschädigungen während des Dienstes verursacht worden sind. Diese Vermutung ist widerlegbar. Die Haftung entfällt, wenn und soweit die Militärversicherung den in Art. 5 Abs. 2 MVG umschriebenen Sicherheitsbeweis erbringt, dass es an einem Zusammenhang zwischen Einwirkungen während des Dienstes und der Gesundheitsschädigung fehlt (Jürg Maeschi, Kommentar zum Bundesgesetz über die Militärversicherung [MVG] vom 19. Juni 1992, Bern 2000, N 17 zu Art. 5).
2.2 Im angefochtenen Entscheid wird von vordienstlich bestandenen pathologischen Veränderungen an der Wirbelsäule des Beschwerdeführers ausgegangen und insoweit der Entlastungsbeweis im Sinne von Art. 5 Abs. 2 lit. a MVG als gelungen betrachtet. Dies ist, nach Lage der Akten zu Recht, nicht (mehr) umstritten. Das Gleiche gilt, soweit das kantonale Gericht erkannt hat, dass es während der vom 7. Februar bis 11. April 2000 absolvierten Teil-RS zu einer Verschlimmerung dieser vordienstlichen Gesundheitsschädigung gekommen ist.
2.3 Die Vorinstanz hat weiter erwogen, mit der in Art. 5 MVG verlangten Sicherheit sei die im Dienst eingetretene gesundheitliche Verschlimmerung bereits Mitte Mai 2000, jedenfalls aber spätestens nach zwölf Monaten überstanden gewesen. Die im Juli 2002 gemeldete Symptomatik sei vollumfänglich mit den vor dem Dienst bestandenen Gesundheitsschädigungen zu erklären.
2.3.1 Die vorinstanzliche Beurteilung beruht zunächst auf der Überlegung, dass der Beschwerdeführer nach der vorzeitigen Entlassung aus der RS am 11. April 2000 lediglich bis Mitte Mai 2000 ärztlicher Behandlung bedurfte und arbeitsunfähig war.
In der Tat sind bei der Beurteilung, ob der Zustand, wie er vor der im Dienst eingetretenen Verschlimmerung bestand oder ohne diese bestehen würde (status quo ante resp. status quo sine), erreicht ist, auch die Kriterien der Behandlungsbedürftigkeit und der Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen. Solange die wegen der Verschlimmerung erforderliche Behandlung noch nicht abgeschlossen und die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit nicht im vordienstlichen Ausmass wieder hergestellt ist, kann von einer sicheren Behebung der Verschlimmerung nicht gesprochen werden (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Art. 5, mit Hinweis).
Gemäss Bericht vom 15. Mai 2000 des Dr. med. L.________, Leitender Arzt an der Klinik Z.________, bei welchem sich der Versicherte damals in Behandlung befand, hatte sich der Zustand bei der abschliessenden Kontrolle vom 12. Mai 2000 weitgehend normalisiert. Es wurde eine Arbeitsunfähigkeit vom 31. März bis 12. Mai 2000 bestätigt. Dies stimmt mit der Aussage des Beschwerdeführer gegenüber dem Inspektor des BAMV überein, wonach während rund einem Monat eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit bestand und die Behandlung Mitte Mai 2000 abgeschlossen werden konnte, weil sich die Situation weitgehend gebessert hatte (Protokoll vom 11./16. Juli 2002). Der zeitliche Umfang der Arbeitsunfähigkeit wird überdies dadurch bestätigt, dass bis 14. Mai 2000 Taggeld der Militärversicherung ausgerichtet wurde (Aufstellung des BAMV vom 20. August 2004).
Gestützt auf diese Anhaltspunkte ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass der Versicherte ab Mitte Mai 2000 weder arbeitsunfähig noch behandlungsbedürftig war. Aus den weiteren Akten ergibt sich nichts anderes. Dies gilt entgegen der in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vertretenen Auffassung auch für den Bericht des Dr. med. V.________, Chefarzt Medizinisches Zentrum W.________, vom 10. Februar 2005. Darin wird zwar eine andauernde ärztliche Behandlung bestätigt. Diese bestand aber einzig in der Abgabe von Medikamenten, die der Arzt als Gratismuster erhalten hatte, und aus der "Spielerapotheke" des Eishockey-Clubs, bei welchem der Beschwerdeführer damals trainierte und spielte, sowie in der Behandlung durch den clubeigenen Physiotherapeuten/Masseur. Eine eigentliche ärztliche Behandlung kann darin nicht gesehen werden, zumal die Abgabe von derart frei zugänglichen Arzneimitteln, ebenso wie die Betreuung durch einen sportvereinseigenen Physiotherapeuten oder Masseur bei der Ausübung einer Sportart wie Eishockey gerade auch zur Bekämpfung von Schmerzen und Verspannungen nach intensiven Trainings oder Spielen nicht unüblich ist. Es ist zudem darauf hinzuweisen, dass Beschwerden, die nach Abschluss der Behandlung und bei voller Arbeits- und Erwerbsfähigkeit weiterbestehen, den Sicherheitsbeweis für die Behebung der Verschlimmerung nicht ausschliessen (Maeschi, a.a.O., N 43 zu Art. 5 mit Hinweis). Dass die über Mitte Mai 2000 hinaus bestandenen Beschwerden das dieser grundsätzlichen Überlegung zugrunde liegende Mass überschritten, ist mit dem kantonalen Gericht zuverlässig zu verneinen. Es bestand denn auch keine ärztlich bestätigte Arbeitsunfähigkeit mehr, und der Versicherte konnte dem körperlich anspruchsvollen Eishockey-Sport weiterhin nachgehen.
2.3.2 Die Vorinstanz stützt sich bei ihrer Beurteilung sodann auf das Gutachten des Universitätsspitals X.________ vom 4. November 2003. Danach leidet der Versicherte an einem chronischen panvertebralen Schmerzsyndrom mit intermittierender spondylogener Ausstrahlung in die untere Extremität linksseitig bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung und an einer Spondylolyse L5 mit Spondylolisthesis Meyerding Grad I bei Status nach Sturz beim Skifahren (28. März 2000) mit vorübergehender Verschlimmerung und Status nach Sportunfall (August 1999) mit Cervicothorakovertebral-Syndrom. Nach Auffassung der medizinischen Experten ist das Auftreten vermehrter Beschwerden im Anschluss an den Marsch und das Auftreten von Beschwerden über der gesamten Wirbelsäule im Anschluss an das Unfallereignis vom 28. März 2000 nachvollziehbar. Hinweise für eine wesentliche richtungweisende und dauernde morphologisch-strukturelle Schädigung der Wirbelsäule fanden sich aber keine. Die Gutachter gelangten zum Ergebnis, dass die Krankheitsbilder nicht auf die RS 2000 zurückgeführt werden können.
Das Gutachten des Universitätsspitals X.________ vom 4. November 2003 erfüllt sämtliche Anforderungen an einen beweiskräftigen Arztbericht (BGE 125 V 352 Erw. 3a mit Hinweis; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw.2.3 [Urteil T. vom 17. Juni 2004, M 1/02]). Gestützt auf die überzeugenden Ausführungen der Experten, welche auch von den BAMV-Ärzten bestätigt werden, ist mit der erforderlichen Sicherheit auszuschliessen, dass die während der Teil-RS eingetretene gesundheitliche Verschlimmerung dauernd und/oder richtunggebend war und damit gegebenenfalls für die im Juli 2002 gemeldete Symptomatik mit deren Folgen verantwortlich gemacht werden könnte.
2.3.3 Zusammenfassend hat das BAMV auch den Entlastungsbeweis nach Art. 5 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Abs. 3 MVG erbracht, was einen Leistungsanspruch nach Art. 5 MVG für die im Juli 2002 gemeldete Symptomatik ausschliesst.
Die weiteren Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Dies gilt namentlich auch, soweit sich der Versicherte auf Dr. med. V.________ beruft. Dessen Berichte vermögen die Richtigkeit des Gutachtens des Universitätsspitals X.________ vom 4. November 2003 nicht in Frage zu stellen. Das gilt erst recht, wenn berücksichtigt wird, dass dieser Arzt nach eigener Angabe vom 28. August 2002 den Beschwerdeführer seit vielen Jahren wegen dessen Problemen des Bewegungsapparates betreut. Es gilt hier auch den Grundsatz zu beachten, wonach Berichte der behandelnden Ärzte aufgrund deren auftragsrechtlichen Vertrauensstellung zum Patienten mit Vorbehalt zu würdigen sind (BGE 125 V353 Erw. 3b/cc). Dies gilt für den behandelnden Spezialarzt nicht anders als für den allgemein praktizierenden Hausarzt (Urteil S. vom 20. März 2006, I 655/05, Erw.5.4). Festzuhalten bleibt, dass keine weiteren Sachverhaltsabklärungen erforderlich sind, da davon kein entscheidrelevanter neuer Aufschluss erwartet werden kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE124 V 94 Erw. 4b; SVR 2005 MV Nr. 1 S. 2 Erw. 2.3 [Urteil T. vom 17. Juni 2004, M 1/02]).
Was sodann die vom Versicherten veranlasste, indessen vom BAMV aufgelegte ärztliche Beurteilung des Prof. Dr. med. Dr. h.c. A.________ vom 3. März 2005 betrifft, ist festzuhalten, dass diese inhaltlich den streitigen Leistungsanspruch des Beschwerdeführers nicht stützt und daher zu keinem anderen Prozessergebnis führen könnte. Weiterungen zur prozessualen Zulässigkeit dieses ausserhalb eines Rechtsschriftenwechsels aufgelegten Arztberichtes erübrigen sich daher.
3.
Vorinstanzlich stand auch zur Diskussion, ob die Militärversicherung für die im Juli 2002 gemeldete Symptomatik aufgrund der gesetzlichen Regelung bei Rückfällen und Spätfolgen (Art. 6 MVG) oder bei anlässlich der Eintrittsmusterung festgestellten vordienstlichen Gesundheitsschädigungen (Art. 7 MVG) hafte. Das kantonale Gericht hat dies verneint, was unbestritten geblieben ist und nach Lage der Akten zu keinen weiteren Bemerkungen Anlass gibt. Einsprache- und vorinstanzlicher Entscheid sind somit in allen Teilen rechtens.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Kammer 2 als Versicherungsgericht, Chur, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Der Gerichtsschreiber: