Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 144/06
Urteil vom 23. Mai 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Polla
Parteien
R.________, Beschwerdeführer,
gegen
Visana Versicherungen AG, Weltpoststrasse 19, 3015 Bern, Beschwerdegegnerin
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
(Entscheid vom 13. Februar 2006)
Sachverhalt:
A.
Der 1942 geborene, seit 1990 als Systemspezialist bei der Firma B.________ AG, angestellte R.________ ist aufgrund seines Arbeitsverhältnisses bei der Visana Versicherungen AG, Bern (im Folgenden: Visana), obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Bagatellunfallmeldung vom 12. Mai 2005 zog er sich am 28. April 2005 beim Befördern von Topfpflanzen mit einem Transportroller eine linksseitige Lumboischialgie zu, wobei laut E-Mail vom 8. Juni 2005 ärztlicherseits eine Diskushernie L5/S1 mit Nervenkompression S1 links diagnostiziert wurde. Mit Verfügung vom 10. Juni 2005 verneinte die Visana ihre Leistungspflicht, da das Ereignis vom 28. April 2005 rechtlich nicht als Unfall zu werten sei. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. September 2005 fest.
B.
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 13. Februar 2006 ab.
C.
R.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Zusprechung der gesetzlichen Leistungen.
Während die Visana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, hat das Bundesamt für Gesundheit auf eine Vernehmlassung verzichtet.
D.
Mit Eingabe vom 24. April 2006 äussert sich der Beschwerdeführer zur Vernehmlassung der Visana.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Vorinstanz legt die massgeblichen Rechtsgrundlagen bezüglich des Unfallbegriffs (Art. 4 ATSG), insbesondere die Rechtsprechung zum Merkmal der Ungewöhnlichkeit im allgemeinen (BGE 129 V 404 Erw. 2.1, 122 V 233 Erw. 1, 118 V 61 Erw. 2b, 283 Erw. 2a; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 99 f. Erw. 2b, 1999 Nr. U 345 S. 421 f. Erw. 2a, Nr. U 333 S. 198 ff. Erw. 3) und zum Erfordernis der besonders sinnfälligen Verumständungen bei Schädigungen, die sich auf das Körperinnere beschränken (BGE 99 V 138 Erw. 1; RKUV 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen) richtig wiedergegeben. Entsprechendes gilt bezüglich der vorinstanzlichen Erwägungen zur rechtsprechungsgemässen Bejahung eines ungewöhnlichen äusseren Faktors bei Vorliegen einer unkoordinierten Bewegung - d.h. einer Störung der körperlichen Bewegung durch etwas "Programmwidriges" wie Stolpern, Ausgleiten, Anstossen oder ein reflexartiges Abwehren eines Sturzes etc. (BGE 130 V 118 Erw. 2.1; RKUV 2000 Nr. U 368 S. 100 Erw. 2d, 1999 Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b mit Hinweisen und 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa; vgl. Alfred Maurer, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 2. Aufl., Bern 1989, S. 176 f.) - oder eines mit Blick auf die Konstitution und die berufliche oder ausserberufliche Gewöhnung des Versicherten ausserordentlichen Kraftaufwands (einer sinnfälligen Überanstrengung) beim Heben oder Verschieben einer Last (BGE 116 V 139 Erw. 3b mit Hinweisen). Ebenfalls zutreffend dargelegt hat das kantonale Gericht die Rechtsprechung zu den in Art. 9 Abs. 2 UVV (in der hier anwendbaren, seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Fassung) abschliessend aufgezählten unfallähnlichen Körperschädigungen (BGE 129 V 466 mit Hinweisen). Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass sich am Unfallbegriff mit In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil der Sozialversicherung (ATSG) am 1. Januar 2003 inhaltlich nichts geändert hat, sodass auch die bisherige Rechtsprechung anwendbar bleibt (RKUV 2004 Nr. U 530 S. 57 [Urteil F. vom 5. Juli 2004, U 123/04]).
2.
Strittig ist, ob die Visana aufgrund des Ereignisses vom 28. April 2005 eine Leistungspflicht bezüglich der geltend gemachten Rückenbeschwerden trifft, welche voraussetzt, dass das Geschehen einen Unfall im Rechtssinne darstellt. Zu Recht unbestritten ist, dass eine unfallähnliche Körperschädigung gemäss Art. 9 Abs. 2 UVV ausser Betracht fällt.
2.1 Laut Sachverhaltsschilderung des Beschwerdeführers anlässlich der Unfallmeldung am 12. Mai 2005 brachte er zusammen mit seiner Frau Topfpflanzen auf einem Transportroller von der Garage in den Garten. Als der Transportroller unvermittelt wegzukippen drohte, sei er vorgeschnellt und habe den darauf stehenden Oleander in die Senkrechte zu reissen versucht, was seinem Rücken offensichtlich schlecht bekommen sei.
2.2 Die vom Versicherten ausgeführte reflexartige Bewegung beim Hochreissen des Oleanders ist als solche weder ungewöhnlich (vgl. Erw. 1 hievor) noch in besonderer, einem Ausgleiten oder einem Sturz vergleichbarer Weise geeignet, zu einer unphysiologischen Belastung einzelner Muskeln oder Muskelgruppen zu führen (vgl. Urteile Z. vom 9. Oktober 2003 [U 360/02] Erw. 3.4, F. vom 10. Januar 2003 [U 385/01] Erw. 2 und J. vom 30. August 2001 [U 277/99] Erw. 3c). Das Vorliegen eines ungewöhnlichen äusseren Faktors ist auch nicht bereits deshalb zu bejahen, weil die Bewegung reflexartig ausgeführt wurde (Urteil W. vom 21. März 2006 [U 222/05] Erw. 3.2 und Urteil Z. vom 9. Oktober 2003 [U 360/02] Erw. 3.4 mit Hinweisen). In ähnlich gelagerten Fällen wurde im selben Sinne entschieden (vgl. Maurer, a.a.O., S. 178 f.; Alexandra Rumo-Jungo, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2003, S. 36 f. [zu Art. 6]), so beim reflexartigen Auffangen eines weggekippten Einkaufwagens (Urteil W. vom 21. März 2006 [U 222/05] Erw. 3.2, beim Nachfassen einer abrutschenden Vakuumstufe von ca. 25 bis 30 kg (Urteil Z. vom 9. Oktober 2003 [U 360/02] Erw. 3.3.3 und 3.4 und eines weggleitenden Radiators von 100 kg (Urteil N. vom 12. April 2000 [U 110/99] Erw. 3), beim Wiederherstellen des Gleichgewichts durch eine heftige Handbewegung anlässlich des Transports einer 100 bis 150 kg schweren Türe (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1988 Nr. 8 S. 15), beim Heben eines ca. 60 kg wiegenden Papierstapels und reflexartigen Nachfassen, als dieser in sich zusammenzufallen drohte (Rechtsprechungsbeilage zum SUVA-Jahresbericht 1981 Nr. 4 S. 7), und beim ruckartigen An-sich-nehmen eines von einem fahrbaren Wagenheber herunterzufallen drohenden Motors mit einem Gewicht von ca. 80 kg (SUVA-Jahresbericht 1962 Nr. 3a S. 17). Diesen Sachverhalten und dem vom Beschwerdeführer geschilderten Ereignis ist sodann gemeinsam, dass der natürliche Ablauf der Körperbewegung jeweils nicht durch etwas Programmwidriges oder Sinnfälliges wie Ausgleiten, Stolpern, reflexartiges Abwehren eines Sturzes beeinträchtigt wurde (vgl. Erw. 1 hievor sowie RKUV 1999 Nr. U 333 S. 199 Erw. 3c/aa und Nr. U 345 S. 422 Erw. 2b). Etwas Ungewöhnliches lässt sich auch nicht im Kraftaufwand erkennen, welcher für das Hochreissen des Oleanders erforderlich war (Urteile W. vom 21. März 2006 [U 222/05] Erw. 3.2 und Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass nach Angaben des Beschwerdeführers die Überwinterung der Topfpflanzen in der Garage ein Novum war und er bis aufs Rasenmähen die Gartenarbeit seiner Frau überlasse. Zum einen waren in den erwähnten Fällen, in welchen das Eidgenössische Versicherungsgericht eine den Unfallbegriff erfüllende Überanstrengung verneint hat, die zu hebenden Lasten zwischen 60 und 100 kg schwer (vgl. Urteil Z. vom 9. Oktober 2003, U 360/02, mit Hinweisen), zum andern entstand die Gesundheitsschädigung des Beschwerdeführers nach seinen Schilderungen nicht durch ein Heben oder Auffangen des Transportrollers oder des darauf stehenden Oleanders, sondern durch die ruckartige Armbewegung, mit welcher das Hinunterfallen der Pflanze vermieden wurde, weshalb dem Gewicht des Transportrollers oder der Topfpflanze untergeordnete Bedeutung zukommt. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass das Vorkommnis des 28. August 2005 den Unfallbegriff nicht erfüllt. Damit erübrigt sich die Beurteilung der Kausalität zwischen dem Geschehen und der Gesundheitsschädigung. Der Beschwerdeführer kann daher schon deshalb nichts zu seinen Gunsten aus dem in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erwähnten Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgericht vom 12. Februar 2004 (U 185/03) ableiten, da diesem ein versichertes Unfallereignis zu Grunde lag. Weil schliesslich die Eingabe vom 24. April 2006 keine für den Ausgang des Verfahrens relevanten Ausführungen enthält, erübrigt es sich, über deren prozessuale Zulässigkeit (BGE 127 V 353) zu befinden, womit es beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden hat.
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: