Eidgenössisches Versicherungsgericht
Tribunale federale delle assicurazioni
Tribunal federal d'assicuranzas
Sozialversicherungsabteilung
des Bundesgerichts
Prozess {T 7}
U 316/05
Urteil vom 23. Mai 2006
IV. Kammer
Besetzung
Präsident Ursprung, Bundesrichter Schön und Frésard; Gerichtsschreiberin Riedi Hunold
Parteien
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdeführerin,
gegen
Z.________, 1956, Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Guy Reich, Münchhaldenstrasse 24, 8008 Zürich
Vorinstanz
Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, Weinfelden
(Entscheid vom 8. Juni 2005)
Sachverhalt:
A.
Z.________ (geboren 1956) war seit 17. April 1990 bei der Firma B.________ AG angestellt und in dieser Eigenschaft bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (nachfolgend: SUVA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Am 6. September 2003 stürzte er bei der Arbeit von einer Leiter und verletzte sich am Brustkorb links sowie am rechten Unterschenkel. Die SUVA erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis am 28. Oktober 2003 auf 31. Januar 2004. Mit Schreiben vom 20. Januar 2004 teilte die SUVA Z.________ mit, sie schliesse den Fall infolge voller Arbeitsfähigkeit seit 5. Januar 2004 ab; das Schreiben enthielt keinen Hinweis auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung verlangen zu können. Am 16. Februar 2004 ersuchte der von Z.________ beauftragte Rechtsanwalt um Zustellung der Akten. Mit Schreiben vom 16. Juli 2004 wandte sich der Rechtsvertreter an die SUVA und verlangte die rückwirkende Ausrichtung der geschuldeten Leistungen. Die SUVA hielt an ihrem formlos eröffneten Entscheid fest (Schreiben vom 21. Juli 2004). Am 18. August 2004 erliess die SUVA eine Verfügung, mit welcher sie festhielt, ihre formlose Stellungnahme vom 20. Januar 2004 sei in Rechtskraft erwachsen, weshalb auf das Begehren um Erlass einer Verfügung nicht eingetreten werden könne. Mit Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 bestätigte die SUVA ihre Ansicht.
B.
Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau hiess mit Entscheid vom 8. Juni 2005 die hiegegen erhobene Beschwerde gut, hob den Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 auf und wies die Sache zur materiellen Beurteilung an die SUVA zurück.
C.
Die SUVA führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau und Z.________ schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit, Abteilung Unfallversicherung, verzichtet auf eine Vernehmlassung.
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die strittige Verfügung hat nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen zum Gegenstand. Das Eidgenössische Versicherungsgericht prüft daher nur, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzte, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt wurde (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
2.
Da der Unfall sich am 6. September 2003 ereignet hat, ist das auf den 1. Januar 2003 in Kraft getretene Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000 (ATSG) sowohl bezüglich der materiellen wie der verfahrensrechtlichen Bestimmungen massgebend.
3.
Streitig ist, ob die SUVA verpflichtet war, die Leistungseinstellung in einer formellen Verfügung zu erlassen.
3.1 Dem Schreiben der SUVA vom 20. Januar 2004, mit welchem sie ihre Leistungen für die Folgen des Unfalles vom 6. September 2003 einstellte, kommt materiell Verfügungschrakter zu, obwohl es weder als Verfügung gekennzeichnet ist noch eine Rechtsmittelbelehrung enthält, weil damit hoheitlich über den Anspruch des Versicherten auf weitere Versicherungsleistungen befunden wurde (vgl. BGE 129 V 111 Erw. 1.2.1, 125 V 476 Erw. 1 mit Hinweisen). Dabei gilt die Rechtsbeständigkeit bei solchen formlosen Verfügungen als eingetreten, wenn anzunehmen ist, ein Versicherter habe sich mit einer getroffenen Regelung abgefunden, was dann der Fall ist, wenn die nach den Umständen zu bemessende Überlegungs- und Prüfungsfrist abgelaufen ist, welche der versicherten Person zusteht, um sich gegen das faktische Verwaltungshandeln zu verwahren (BGE 129 V 111 Erw. 1.2.2 mit Hinweisen). In SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2 Erw. 3.2 (Urteil N. vom 14. Juli 2003, C 7/02) hat das Eidgenössische Versicherungsgericht entschieden, dass ein solcher formloser Verwaltungsakt in der Regel innerhalb von 90 Tagen mittels Beschwerde anzufechten ist (vgl. zum Ganzen auch Urteil B. vom 2. September 2003, U 103/03).
Nachdem der Gesetzgeber mit den seit 1. Januar 2003 in Kraft stehenden Art. 49 und 51 ATSG keine Änderung der Rechtslage beabsichtigte (BBl 1999 4608; Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2003, Rz 43 zu Art. 49 und Rz 20 zu Art. 51), kann an der bisherigen Rechtsprechung festgehalten werden. Dies bedeutet für das unfallversicherungsrechtliche Verfahren, dass der Unfallversicherer auch unter der Herrschaft des ATSG über eine Leistungsablehnung im formlosen Verfahren entscheiden kann (vgl. Kieser, a.a.O., Rz 9 zu Art. 49).
3.2 Das Schreiben der SUVA vom 20. Januar 2004 entspricht weder den Anforderungen an eine formelle Verfügung im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ATSG (fehlende Rechtsmittelbelehrung) noch jenen des formlosen Verfahrens gemäss Art. 51 ATSG (fehlender Hinweis auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen). Die Rechtsprechung statuiert bei fehlendem Hinweis auf die Möglichkeit, eine formelle Verfügung zu verlangen, eine dem Einzelfall angepasste Überlegungs- und Prüfungsfrist, welche länger als die ordentliche Beschwerdefrist ist; dabei betrachtet sie eine Frist von 90 Tagen in der Regel als angemessen (Urteil B. vom 2. September 2003, U 103/03; SVR 2004 ALV Nr. 1 S. 2 Erw. 3.2). Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Versicherte weniger als 30 Tage nach Erhalt des Schreibens vom 20. Januar 2004 anwaltlich vertreten war und sich somit dessen Fachwissen anrechnen lassen muss, gelangt diese Frist von 90 Tagen auch vorliegend zur Anwendung. Demnach hat die SUVA zu Recht in ihrer Verfügung vom 18. August 2004 und in ihrem Einspracheentscheid vom 25. Januar 2005 festgehalten, dass die Leistungseinstellung in Rechtskraft erwachsen ist und das Begehren auf Erlass einer Verfügung verspätet erfolgte.
4.
Da es nicht um Versicherungsleistungen, sondern um eine verfahrensrechtliche Frage geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario.) Der Versicherte hat als unterliegende Partei die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
1.
In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird der Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, vom 8. Juni 2005 aufgehoben.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Versicherten auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau, als Versicherungsgericht, und dem Bundesamt für Gesundheit zugestellt.
Luzern, 23. Mai 2006
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin:
i.V.