Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_258/2007 
 
Urteil vom 23. Mai 2007 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Seiler, präsidierendes Mitglied, 
Gerichtsschreiberin Keel Baumann. 
 
Parteien 
K.________, 1957, Beschwerdeführerin, 
vertreten durch Advokat Lukas Denger, Sulgeneckstrasse 37, 3007 Bern, 
 
gegen 
 
IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 
vom 29. März 2007. 
 
Das präsidierende Mitglied hat in Erwägung, 
dass K.________ am 11. Mai 2007 Beschwerde gegen einen Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 29. März 2007 erhoben hat, 
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Rückweisungsentscheid und damit nicht um einen Endentscheid (Art. 90 BGG), sondern um einen Zwischenentscheid handelt (Seiler/von Werdt/ Güngerich, Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Bern 2007, N 9 zu Art. 90 und N 7 zu Art. 91; Spühler/Dolge/Vock, Kurzkommentar zum Bundesgerichtsgesetz [BGG], Zürich/St. Gallen 2006, N 2 zu Art. 90), 
dass ein Zwischenentscheid nur unter den Voraussetzungen von Art. 92 oder 93 BGG selbständig anfechtbar ist, 
dass die Voraussetzungen von Art. 92 BGG offensichtlich nicht gegeben sind, 
dass nicht ersichtlich ist, inwiefern durch die vorinstanzlich angeordnete Rückweisung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil eintreten könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass auch bei Abstellen auf das MEDAS-Gutachten kein sofortiger Endentscheid herbeigeführt werden könnte (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass die Beschwerde damit offensichtlich unzulässig ist und der Nichteintretensentscheid einzelrichterlich ergeht (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG), 
dass die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG
 
erkannt: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherungen zugestellt. 
Luzern, 23. Mai 2007 
 
 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Das präsidierende Mitglied: Die Gerichtsschreiberin: