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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_247/2011 
 
Urteil vom 23. Mai 2011 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri, Tellsgasse 3, 6460 Altdorf. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren; Nichtanhandnahme, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 8. April 2011 
des Obergerichts des Kantons Uri, 
Strafprozessuale Beschwerdeinstanz. 
Erwägungen: 
 
1. 
X.________ erstattete am 29. November 2010 Strafanzeige gegen den Sozialvorsteher und die Gemeindeschreiberin der Einwohnergemeinde Gurtnellen wegen Nötigung, Diebstahl und Sachbeschädigung. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Uri verfügte am 31. Januar 2011, dass auf die Strafsache nicht eingetreten werde. Eine gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung von X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Uri mit Entscheid vom 8. April 2011 ab. 
 
2. 
X.________ führt gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Uri mit Eingabe vom 17. Mai 2011 (Postaufgabe 18. Mai 2011) Beschwerde in Strafsachen. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
3. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. 
Das Obergericht legte in seinem Entscheid dar, weshalb nach seinem Dafürhalten die vom Beschwerdeführer angezeigten Straftatbestände nicht erfüllt seien. Mit dieser Begründung setzte sich der Beschwerdeführer nicht rechtsgenüglich auseinander, sondern beanstandet den angefochtenen Entscheid auf ganz allgemeine, appellatorische Weise. Dabei legte er nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Begründung, die zur Abweisung seiner Beschwerde führte, bzw. der Entscheid selber im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. in diesem Zusammenhang BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen) nicht, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG entschieden werden kann. 
 
4. 
Auf eine Kostenauflage kann verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
Demnach erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Mai 2011 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Fonjallaz Pfäffli