Wichtiger Hinweis:
Diese Website wird in älteren Versionen von Netscape ohne graphische Elemente dargestellt. Die Funktionalität der Website ist aber trotzdem gewährleistet. Wenn Sie diese Website regelmässig benutzen, empfehlen wir Ihnen, auf Ihrem Computer einen aktuellen Browser zu installieren.
Zurück zur Einstiegsseite Drucken
Grössere Schrift
 
 
Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
{T 0/2} 
 
1C_247/2014  
   
   
 
 
 
Urteil vom 23. Mai 2014  
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Fonjallaz, Präsident, 
Gerichtsschreiber Pfäffli. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Gemeinde Altendorf, Dorfplatz 3, Postfach, 8852 Altendorf.  
 
Gegenstand 
Stimmberechtigten, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 23. April 2014 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Einzelrichter. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Gemeinderat Altendorf lud am 8. April 2014 die Stimmberechtigten der Gemeinde Altendorf zur ordentlichen Gemeindeversammlung vom 23. April 2014 ein. Ziffer 2 der Traktandenliste enthält die Genehmigung der Gemeinderechnung 2013 mit Antrag der Rechnungsprüfungskommission. 
 
2.   
Am 14. April 2014 verfasste A.________ eine schriftliche Eingabe zuhanden der Gemeindeversammlung vom 23. April 2014 mit u.a. folgenden Ausführungen: 
 
 Aus beruflichen Gründen kann ich an der Versammlung vom 23. April 2014 nicht teilnehmen. Daher reiche ich hiermit meine Beschwerde schriftlich zuhanden der Versammlung ein. Antrag: Die Pos. 103 Betreibungsamt sei einstweilen zurückzuweisen bzw. nicht zu genehmigen. 
 
 Die Eingabe enthält einen Stempelvermerk der Gemeindekanzlei Altendorf, wonach diese Eingabe am 22. April 2014 beim Gemeindeschreiber einging. Am 22. April 2014 leitete der Gemeinderat die Eingabe an das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz weiter. Dieses wies mit Entscheid vom 23. April 2014 - gleichentags fand die Gemeindeversammlung statt - die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, soweit es darauf eintrat. Das Verwaltungsgericht führte zusammenfassend aus, dass das Begehren auf Nichtgenehmigung einer bestimmten Rechnungsposition einem Antrag auf Erlass einer vorsorglichen Massnahme gleichkomme. Das Verwaltungsgericht sei bei der Gutheissung solcher Anträge im Vorfeld einer Gemeindeversammlung sehr zurückhaltend. Die Gemeindeversammlung treffe ihre Beschlüsse grundsätzlich im offenen Handmehr. Im Versammlungssystem habe ein Stimmberechtigter, der an der Versammlung nicht teilnehmen könne, grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass ein vor der Versammlung schriftlich eingereichtes Votum vom Versammlungsleiter vorgelesen und zur Abstimmung gebracht werde. Dem Begehren des Beschwerdeführers könne deshalb nicht stattgegeben werden. 
 
3.   
A.________ führt mit Eingabe vom 18. Mai 2014 (Postaufgabe 19. Mai 2014) Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz vom 23. April 2014. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen. 
 
4.   
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll. Das Bundesgericht prüft nur klar und detailliert erhobene und, soweit möglich, belegte Rügen; auf rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt es nicht ein. 
 
 Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, inwiefern das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der ihm vom Gemeinderat Altendorf überwiesenen Beschwerde rechts- bzw. verfassungswidrig gehandelt haben sollte. Die Beschwerde genügt daher den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist. 
 
5.   
Auf eine Kostenauflage ist zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.   
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.   
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3.   
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Gemeinde Altendorf und dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Einzelrichter, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2014 
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Fonjallaz 
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli