Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
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9C_84/2017
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Urteil vom 23. Mai 2017
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
Bundesrichterin Glanzmann, Bundesrichter Parrino,
Gerichtsschreiber Williner.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,
Beschwerdeführer,
gegen
IV-Stelle des Kantons Zürich,
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Invalidenversicherung,
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
vom 28. November 2016.
Sachverhalt:
A.
Die IV-Stelle des Kantons Zürich sprach dem 1970 geborenen A.________ ab dem 1. Juli 2000 eine ganze Invalidenrente zu (Invaliditätsgrad 100 %; Verfügung vom 11. Januar 2002). Sie bestätigte diesen Rentenanspruch im Rahmen mehrerer Revisionsverfahren (Mitteilungen vom 4. September 2002, vom 19. Oktober 2004 und vom 17. Dezember 2007).
Aufgrund einer anonymen Mitteilung vom 9. Juli 2009 bei der Abteilung für Bekämpfung des Versicherungsmissbrauchs leitete die IV-Stelle eine erneute Revision ein. Sie liess A.________ im Zeitraum vom 17. Mai bis zum 1. Juli 2011 an sieben Tagen observieren (Observationsbericht vom 11. Juli 2011). Die Verwaltung konfrontierte den Versicherten mit den Observationsergebnissen (Standortbesprechung vom 7. Dezember 2011), sistierte dessen Rente vorsorglich (Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012) und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung im Medizinischen Zentrum Römerhof (MZR; Expertise vom 18. Dezember 2012 sowie ergänzende Stellungnahme vom 1. Juli 2013). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren stellte die IV-Stelle die Rente rückwirkend per Ende Dezember 2011 ein (Verfügung vom 26. Januar 2015).
B.
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 28. November 2016 ab.
C.
A.________ führt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, es sei ihm unter Aufhebung des angefochtenen Entscheids weiterhin eine ganze Invalidenrente auszurichten. Eventualiter sei festzustellen, dass er für die Zeit von Dezember 2011 bis zur Sistierung der Rente keine Meldepflichtverletzung begangen habe und die für diesen Zeitraum ausgerichteten Leistungen nicht zurückzuerstatten seien.
Erwägungen:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG) und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). Eine Sachverhaltsfeststellung ist nicht schon dann offensichtlich unrichtig, wenn sich Zweifel anmelden, sondern erst, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist (BGE 132 I 42 E. 3.1 S. 44). Es liegt noch keine offensichtliche Unrichtigkeit vor, nur weil eine andere Lösung ebenfalls in Betracht fällt, selbst wenn diese als die plausiblere erschiene (vgl. BGE 129 I 8 E. 2.1 S. 9; Urteil 9C_101/2015 vom 30. November 2015 E. 1.1). Diese Grundsätze gelten auch in Bezug auf die konkrete Beweiswürdigung (vgl. Urteil 9C_999/2010 vom 14. Februar 2011 E. 1).
2.
Streitig und zu prüfen ist, ob die am 26. Januar 2015 verfügte Rentenaufhebung per Ende Dezember 2011 vorinstanzlich zu Recht bestätigt wurde.
3.
Die Vorinstanz ist primär gestützt auf das Gutachten des MZR vom 18. Dezember 2012 sowie den Observationsbericht vom 11. Juli 2011 davon ausgegangen, der Beschwerdeführer sei spätestens seit Mai/ Juni 2011 wieder in der Lage, in der angestammten Tätigkeit ein rentenausschliessendes Einkommen zu erzielen.
4.
4.1. In Bezug auf die Observation rügt der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV, ohne indessen seiner qualifizierten Rügepflicht nachzukommen (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f. mit Hinweisen). Ungenügend ist insbesondere der blosse Verweis auf ein Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen, worin im Nachgang zum Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR; dritte Kammer) in Sachen Vukota-Bojic gegen die Schweiz vom 18. Oktober 2016 entschieden worden sei, dass Observationen auch im Bereich der Invalidenversicherung unzulässig seien. Der Beschwerdeführer lässt ausser Acht, dass die qualifizierte Begründung in der Beschwerde selbst enthalten sein muss (vgl. BGE 141 V 416 E. 4 S. 421 mit Hinweisen). Dazu kommt, dass die versicherungsmedizinische Beurteilung im MZR-Gutachten, insbesondere die Stellung der eigenen Diagnosen und deren Begründung, ausschliesslich auf den umfassenden, selber durchgeführten Untersuchungen basiert.
4.2. Insoweit der Beschwerdeführer einwendet, die Gutachter des MZR seien wegen Kenntnis des Observationsmaterials voreingenommen gewesen, macht er einen Ausstandsgrund geltend, ohne der diesbezüglich geltenden sofortigen Rügepflicht nachgekommen zu sein. Anspruch auf eine spätere Anrufung besteht nicht (Urteil 9C_629/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Konkrete Anzeichen dafür, dass die Gutachter des MZR, welche umfangreiche eigene Untersuchungen vorgenommen haben, durch das Bildmaterial der Observation (negativ) beeinflusst worden wären, liegen nicht vor.
4.3. Die mit angefochtenem Entscheid bestätigte Rentenaufhebung beruht auf der für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlichen vorinstanzlichen Feststellung, der Gesundheitszustand habe sich, insbesondere in psychiatrischer Hinsicht, relevant verbessert. Mit der massgebenden Erwägung 4.3 des angefochtenen Entscheids, auf die verwiesen wird, setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er verweist stattdessen auf abweichende Einschätzungen behandelnder Ärzte sowie auf den Umstand, dass er über zehn Jahre eine Invalidenrente bezogen habe. Damit übt er lediglich im Hinblick auf die gesetzliche Überprüfungsbefugnis des Bundesgerichts unzulässige Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung (vgl. E. 1 hievor). Weiterungen dazu erübrigen sich.
4.4. Insofern der Beschwerdeführer schliesslich rügt, es könne ihm keine Meldepflichtverletzung vorgeworfen werden, dringt er nicht durch. Seine diesbezüglichen Vorbringen beschränken sich auf die unverfänglichen Einwände, eine Veränderung des Gesundheitszustands sei gar nicht eingetreten und die Observation sei unzulässig gewesen (vgl. dazu E. 4.2 und 4.3 hievor). Vor allem stellt der Beschwerdeführer die Feststellung, er habe trotz mehrfacher gezielter Nachfrage bestritten, bei einem Kollegen im Autohandel ausgeholfen zu haben, nicht in Abrede.
5.
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet, weshalb sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG ohne Durchführung eines Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Hinweis auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid (Art. 109 Abs. 3 BGG) erledigt wird.
6.
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2017
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Pfiffner
Der Gerichtsschreiber: Williner