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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
                 
 
 
9C_268/2018  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2018  
 
II. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin, 
Bundesrichter Meyer, Bundesrichterin Moser-Szeless, 
Gerichtsschreiber Attinger. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Arthur Haefliger, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
IV-Stelle des Kantons Solothurn, 
Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung (Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn 
vom 19. Februar 2018 (VSBES.2017.299). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.   
Nachdem die IV-Stelle des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 11. Mai 2016 u.a. einen Rentenanspruch der 1971 geborenen A.________ verneint hatte, hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die dagegen erhoben Beschwerde gestützt auf das von ihm eingeholte Gerichtsgutachten des Psychiaters Dr. B.________ vom 13. Januar 2017 gut, hob den angefochtenen Verwaltungsakt auf und wies die Sache zur Durchführung eines Einkommensvergleichs sowie zur anschliessenden neuen Verfügung über den Rentenanspruch an die IV-Stelle zurück (Entscheid vom 17. April 2017). Diese sprach der Versicherten in der Folge mit Wirkung ab Juni 2015 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zu (Verfügungen vom 20. und 31. Oktober 2017). 
 
B.   
Das Versicherungsgericht wies die hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 19. Februar 2018 ab. 
 
C.   
A.________ führt Beschwerde ans Bundesgericht mit dem Antrag auf Zusprechung einer ganzen Invalidenrente; eventuell sei die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.   
Der Beschwerdeführerin ist insofern beizupflichten, als das Bundesgericht nicht an die Erwägungen des vorinstanzlichen Rückweisungsentscheids vom 17. April 2017 gebunden ist und letztinstanzlich auch das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (als Verpackerin oder in einer anderweitigen Erwerbstätigkeit) thematisiert werden kann. Anzumerken ist allerdings, dass die Vorinstanz auf diesen Punkt nicht nur im seinerzeitigen Rückweisungsentscheid, sondern auch im hier angefochtenen Entscheid vom 19. Februar 2018 eingegangen ist. In diesem hat sie nämlich auf der einen Seite erwogen, auf die im Rahmen der Rückweisung beantworteten Fragen nach der Beweiskraft des Gerichtsgutachtens von Dr. B.________, nach der medizinisch ausgewiesenen Arbeitsunfähigkeit sowie nach der Verwertbarkeit des verbliebenen Leistungsvermögens auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt könne (an sich) nicht eingegangen werden. Auf der anderen Seite hat sich das kantonale Gericht im Sinne einer Alternativbegründung ("selbst wenn....") mit diesen Fragen erneut auseinandergesetzt. 
 
2.   
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzung gemäss den Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG), und kann deren Sachverhaltsfeststellung von Amtes wegen nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. auch Art. 97 Abs. 1 BGG). Mit Blick auf diese Kognitionsregelung ist aufgrund der Vorbringen in der Beschwerde ans Bundesgericht zu prüfen, ob der angefochtene Gerichtsentscheid in der Anwendung der massgeblichen materiell- und beweisrechtlichen Grundlagen (u.a.) Bundesrecht verletzt (Art. 95 lit. a BGG), einschliesslich einer allfälligen rechtsfehlerhaften Tatsachenfeststellung (Art. 97 Abs. 1, Art. 105 Abs. 2 BGG). Hingegen hat eine freie Überprüfung des vorinstanzlichen Entscheids in tatsächlicher Hinsicht zu unterbleiben. Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle. 
 
3.   
Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen und von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze, namentlich diejenigen über den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG [SR 830.1] in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG; BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348; 128 V 29 E. 1 S. 30; 104 V 135 E. 2a und b S. 136), zutreffend dargelegt. Hierauf wird verwiesen. 
 
4.   
Des Weitern hat das kantonale Gericht - wobei es die hievor (E. 2) angeführte Kognitionsregelung zu beachten gilt - insbesondere gestützt auf das erwähnte psychiatrische Gerichtsgutachten zutreffend erkannt, dass die Beschwerdeführerin trotz einer rezidivierenden depressiven Störung und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung der angestammten (wie auch einer andern angepassten) Erwerbstätigkeit im Umfange eines 60 %-Pensums nachgehen und damit ein Einkommen erzielen könnte, welches zu keiner höheren als der verfügten Viertels-Invalidenrente berechtigt. Jedenfalls kann von einer offensichtlich unrichtigen (oder unvollständigen) vorinstanzlichen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts oder von einer willkürlichen Würdigung der Aktenlage keine Rede sein (was auch hinsichtlich der antizipierten Beweiswürdigung gilt, wonach keine weiteren ärztlichen Abklärungen erforderlich seien). In der Beschwerdeschrift werden praktisch ausschliesslich blosse Tat- und Ermessensfragen aufgeworfen, welche - wie dargelegt - der freien Überprüfung durch das Bundesgericht von vornherein entzogen sind. Soweit sich die Beschwerdeführerin darauf beschränkt, stichwortartig angebliche Mängel des Gerichtsgutachtens aufzulisten und auf diesbezügliche Seitenzahlen im von ihr vorinstanzlich eingereichten Aktengutachten des Psychiaters Dr. C.________ vom 28. Dezember 2017 zu verweisen, liegt ohnehin keine rechtsgenügliche Beschwerde vor (umso mehr, als sich das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid mit dem Parteigutachten des Dr. C.________ einlässlich auseinandergesetzt hat). 
 
5.   
Die im Sinne von Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG offensichtlich unbegründete Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren abzuweisen. 
 
6.   
Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin als unterliegender Partei auferlegt (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.   
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.   
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 
 
3.   
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2018 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Pfiffner 
 
Der Gerichtsschreiber: Attinger