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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
6B_200/2022  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2022  
 
Strafrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin, 
Bundesrichter Denys, 
Bundesrichter Muschietti, 
Bundesrichterin van de Graaf, 
Bundesrichterin Koch, 
Gerichtsschreiberin Andres. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Vago, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich, 
2. B.________, 
Beschwerdegegnerinnen. 
 
Gegenstand 
Schändung, falsche Anschuldigung; Strafzumessung; Landesverweisung; Willkür, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 22. September 2021 (SB200353-O/U/cs). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
Das Bezirksgericht Zürich stellte mit Urteil vom 5. Juni 2020 das Verfahren gegen A.________ bezüglich Drohung, Hausfriedensbruchs, unrechtmässiger Aneignung und mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes ein und sprach ihn von den Vorwürfen der geringfügigen Sachentziehung und des Fahrens ohne Berechtigung frei. Es verurteilte ihn wegen mehrfacher qualifizierter sexueller Nötigung, mehrfacher, teilweise qualifizierter Vergewaltigung, Gefährdung des Lebens, mehrfacher einfacher Körperverletzung, mehrfacher Nötigung, mehrfachen Raubes, Schändung, Diebstahls, Hausfriedensbruchs, mehrfacher Urkundenfälschung, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, Fahrens in fahrunfähigem Zustand, mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfachen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Übertretung desselben, Entwendung zum Gebrauch, fahrlässiger Verletzung der Verkehrsregeln, pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall, Nichtanzeigens eines Fundes, mehrfacher falscher Anschuldigung und mehrfacher vorsätzlicher Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren, einer Geldstrafe von 170 Tagessätzen zu Fr. 10.-- sowie einer Busse von Fr. 1'600.-- als teilweise Zusatzstrafe zu den Strafbefehlen der Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat vom 3. Oktober 2017 und der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 23. Juli 2014. Es ordnete eine ambulante Behandlung an, wobei es den Vollzug der Freiheitsstrafe nicht aufschob. Ferner verwies es A.________ für 10 Jahre des Landes, beurteilte die Zivilklagen, erliess die notwendigen Verfügungen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. 
 
B.  
Das Obergericht des Kantons Zürich stellte am 22. September 2021 fest, dass das erstinstanzliche Urteil teilweise in Rechtskraft erwachsen ist. Es erklärte A.________ der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der Schändung, der Gefährdung des Lebens, der mehrfachen einfachen Körperverletzung, der mehrfachen Nötigung, des mehrfachen Raubes, des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall und der falschen Anschuldigung schuldig und sprach ihn von den Vorwürfen der geringfügigen Sachentziehung und des Nichtanzeigens eines Fundes frei. In Berücksichtigung der rechtskräftigen erstinstanzlichen Schuldsprüche verurteilte es ihn zu einer Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.--, diese teilweise als Zusatzstrafe zu den vorgenannten Strafbefehlen. Es ordnete eine vollzugsbegleitende ambulante Behandlung an und verwies A.________ für 13 Jahre des Landes. Es beurteilte die Zivilklagen und regelte die Kosten- sowie Entschädigungsfolgen. 
Hinsichtlich der Schuldsprüche wegen Schändung und falscher Anschuldigung erachtet die Vorinstanz folgende Sachverhalte als erstellt: 
A.________ nahm in der Nacht vom 17. auf den 18. November 2017 verschiedene sexuelle Handlungen an der benommenen B.________ vor, obwohl er um deren an eine Bewusstlosigkeit grenzende Bewusstseinstrübung wusste. 
A.________ wurde am 24. Juni 2018 von Funktionären der Stadtpolizei Zürich verhaftet. Er wies sich diesen gegenüber, nachdem sie ihm sinngemäss eröffnet hatten, dass es um den Vorwurf von Sexualdelikten gehe, mit einer auf seinen Bruder lautenden portugiesischen Identitätskarte aus. Dies tat A.________ in der Hoffnung, das Strafverfahren würde nicht gegen ihn, sondern gegen seinen zu jener Zeit noch minderjährigen Bruder angehoben, obschon dieser nichts mit den Umständen, die zur Verhaftung führten, zu tun hatte. Die Behörden gingen in einer ersten Phase von einer falschen Identität von A.________ aus und führten das Verfahren zunächst gegen diese unbeteiligte Person. 
 
C.  
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen sinngemäss, das obergerichtliche Urteil sei teilweise aufzuheben und er sei von den Vorwürfen der Schändung und der falschen Anschuldigung freizusprechen. Er sei mit einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 7 Monaten und einer Busse von Fr. 1'500.-- zu bestrafen, eventualiter bei Bestätigung der vorinstanzlichen Schuldsprüche mit einer Freiheitsstrafe von 9 Jahren und einer Busse von Fr. 1'500.--. Es sei anstelle einer ambulanten Behandlung eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen und von der Anordnung einer Landesverweisung sowie der Verpflichtung zur Bezahlung einer Genugtuung an B.________ abzusehen. Ihm seien die Verfahrenskosten lediglich im Umfang von zwei Dritteln aufzuerlegen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ferner ersucht A.________ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen den Schuldspruch der Schändung. Er rügt, die Vorinstanz würdige die Beweise willkürlich, verletze die Unschuldsvermutung und stelle den Sachverhalt offensichtlich unrichtig fest. Es sei erstellt, dass der Alkoholkonsum der Beschwerdegegnerin 2 auf Grund der beweismässig ausgewiesenen konsumierten Menge auch nach einer allfälligen Rückrechnung nicht übermässig gewesen sei, zumal sie sich selbst als nicht betrunken bezeichnet und auch gesagt habe, sie hätten nicht "vorgeglüht" bzw. es (das Getränk) sei nicht stark gewesen, sie trinke nicht gerne starken Alkohol. Nicht erstellt sei, dass die Bewusstseinstrübungen nicht vorgespielt gewesen seien, zumal dies beide Zeugen beschrieben hätten. Das finanzielle Interesse, das sie offensichtlich sehr früh kundgetan habe, führe dazu, dass der Beschwerdegegnerin 2 nicht geglaubt werden dürfe. Ferner argumentiert der Beschwerdeführer, eine Verurteilung wegen Schändung verbiete sich auch dann, wenn die Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 als glaubhaft bezeichnet werden könnten. Er habe, als er das fehlende Einverständnis bemerkt habe bzw. habe bemerken müssen, sofort von der Beschwerdegegnerin 2 abgelassen, womit er in subjektiver Hinsicht nicht tatbestandsmässig gehandelt habe.  
 
1.2. Die Vorinstanz gibt zunächst die Aussagen des Beschwerdeführers zusammengefasst wieder und würdigt sie. Sie gelangt zum Schluss, angesichts der aufgezeigten Unstimmigkeiten, Lügen und Absprachen mit C.________ bestünden nicht unbeträchtliche Zweifel an der Sachdarstellung des Beschwerdeführers, wonach der Geschlechtsverkehr mit der Beschwerdegegnerin 2 einvernehmlich erfolgt sei. Deren Aussagen erwiesen sich demgegenüber als detailreich, mit originellen, authentisch wirkenden Beschreibungen gespickt, deren Erfindung wenig naheliegend erscheine, und im Wesentlichen als konstant, wobei sich aus den verschiedenen Einvernahmen gewisse, eher weniger erhebliche Inkohärenzen ergäben. Schliesslich würdigt die Vorinstanz die weiteren Beweismittel, unter anderem die Angaben von C.________ sowie von D.________, mit denen der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin 2 am Abend des 17. November 2017 unterwegs waren. Sie bezeichnet die Aussagen von C.________ als grundsätzlich konstant und glaubhaft. Jedoch führten die beträchtlichen Zweifel an seiner Integrität, seine Lügen sowie seine erstellten Absprachen mit dem Beschwerdeführer, die auch aufzeigten, dass die beiden offensichtlich bereit seien, unwahre Angaben zu machen, um sich gegenseitig zu decken, dazu, dass seine Aussagen letztlich als unglaubhaft einzustufen seien und nicht entscheidend darauf abgestellt werden könne. In der Folge geht die Vorinstanz auf die Ausführungen von D.________ ein, die zwar keine unmittelbaren Wahrnehmungen zum Kerngeschehen habe mitteilen können, deren Schilderungen dennoch aufschlussreich seien, da sie Hinweise über das Verhalten der beteiligten Personen vor und nach dem in Frage stehenden Vorfall zu geben vermocht habe und sich der Inhalt der Aussagen der weiteren Beteiligten anhand der Angaben von D.________ überprüfen liesse. Im Weiteren würdigt die Vorinstanz die Video- und Audioaufzeichnung des Telefongesprächs von C.________ und D.________ vom 21. [recte: 18.] November 2017, wobei daraus keine erheblichen neuen Erkenntnisse hervorgingen. Schliesslich geht sie kurz auf die ärztlichen Befunde ein. Die Vorinstanz gelangt zum Beweisergebnis, dass auf die glaubhaften Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen sei. Ihre Sachverhaltsdarstellung erweise sich insgesamt als sehr authentisch, woran kleinere Inkohärenzen in eher untergeordneten Punkten nichts zu ändern vermöchten. Ihre Schilderungen des Vorfalls würden durch das übrige Beweisergebnis und hinsichtlich des Rahmengeschehens insbesondere durch die glaubhaften Aussagen von D.________ gestützt. Aufgrund der erstellten Lügen des Beschwerdeführers und von C.________ sowie deren Absprachen bestünden nicht unbeträchtliche Zweifel an deren Sachdarstellung, weshalb sich daraus ebenfalls keine rechtsgenügenden Zweifel an den glaubhaften Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2 ergäben. Auch der Umstand, dass diese sich Gedanken um eine finanzielle Kompensation gemacht habe, lasse an ihrer Sachdarstellung keine massgebenden Zweifel aufkommen (Urteil S. 63).  
In rechtlicher Hinsicht erwägt die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe, indem er die zum Tatzeitpunkt für ihn klar erkennbar stark benommene und daher widerstandsunfähige Beschwerdegegnerin 2 an und in ihrer Vulva geleckt und den vaginalen Geschlechtsverkehr mit ihr vollzogen habe, ihren Zustand ausgenutzt. Hinweise auf ein Einverständnis der Beschwerdegegnerin 2 lägen keine vor, insbesondere könne die vorgängige gemeinsame Dusche nicht als Einwilligung gewertet werden. Vielmehr habe sich die Beschwerdegegnerin 2 verbal zur Wehr gesetzt. Der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich in Bezug auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale gehandelt. Der Einwand des Verteidigers, wonach der Beschwerdeführer davon ausgegangen sei, die Beschwerdegegnerin 2 wünsche sexuelle Handlungen bzw. habe diese sogar initiiert, gehe angesichts der klaren erstellten Tatumstände fehl (Urteil S. 103). 
 
1.3.  
 
1.3.1. Den Tatbestand der Schändung im Sinne von Art. 191 StGB erfüllt, wer eine urteilsunfähige oder eine zum Widerstand unfähige Person in Kenntnis ihres Zustandes zum Beischlaf, zu einer beischlafsähnlichen oder einer anderen sexuellen Handlung missbraucht.  
Als widerstandsunfähig in diesem Sinne gilt, wer nicht im Stande ist, sich gegen ungewollte sexuelle Kontakte zu wehren. Die Strafnorm schützt Personen, die einen zur Abwehr ausreichenden Willen zum Widerstand gegen sexuelle Übergriffe nicht oder nicht sinnvoll bilden, äussern oder betätigen können. Die Gründe dafür können dauernder oder vorübergehender, chronischer oder situationsbedingter Natur sein. Die Widerstandsfähigkeit muss ganz aufgehoben und nicht nur in irgendeinem Grad beeinträchtigt oder eingeschränkt sein (BGE 133 IV 49 E. 7.2). Widerstandsunfähigkeit wird namentlich bejaht, wenn es dem Opfer unmöglich ist, den Angriff auf seine geschlechtliche Integrität abzuwehren, weil es ihn nicht wahrnimmt (BGE 133 IV 49 E. 7.4). Sie kann etwa vorliegen, wenn sich eine Person alkohol- und müdigkeitsbedingt nicht oder nur schwach gegen die an ihr vorgenommenen Handlungen wehren kann (Urteile 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). Das zunächst tief schlafende Opfer bleibt nach der Rechtsprechung zum Widerstand unfähig, wenn es nach Beginn des sexuellen Übergriffs zwar erwacht, sich danach aber aus körperlichen Gründen nicht zur Wehr setzen kann (zum Ganzen: Urteile 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen). 
Subjektiv ist Vorsatz erforderlich. Aus der Formulierung "in Kenntnis ihres Zustandes" folgt insbesondere, dass der Täter Kenntnis von der Widerstands- oder Urteilsunfähigkeit des Opfers haben muss (Urteil 6B_381/2015 vom 19. April 2016 E. 2.2). Eventualvorsatz genügt (Urteile 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 1.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 2.2.2, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; 6B_464/2019 vom 17. Januar 2020 E. 3.1.2; 6B_586/2019 vom 3. Juli 2019 E. 1.4.1; je mit Hinweisen). 
 
1.3.2. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie willkürlich ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, d.h. wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Willkürrüge muss in der Beschwerde anhand des angefochtenen Entscheids explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 114 E. 2.1, 88 E. 1.3.1; je mit Hinweisen).  
Dem Grundsatz "in dubio pro reo" kommt in seiner Funktion als Beweiswürdigungsregel im Verfahren vor Bundesgericht keine über das Willkürverbot von Art. 9 BV hinausgehende Bedeutung zu (BGE 146 IV 88 E. 1.3.1 mit Hinweisen). 
 
1.3.3. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft sog. innere Tatsachen und ist damit Tatfrage, welche das Bundesgericht nur unter dem Gesichtspunkt der Willkür prüft (Art. 9 BV; BGE 141 IV 369 E. 6.3 mit Hinweisen; Urteil 6B_797/2020 vom 31. Januar 2022 E. 4.3.5). Rechtsfrage ist hingegen, ob im Lichte der festgestellten Tatsachen der Schluss auf Fahrlässigkeit, Eventualvorsatz oder direkten Vorsatz begründet ist (BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 135 IV 152 E. 2.3.2).  
 
1.4.  
 
1.4.1. Zunächst ist die Feststellung der Vorinstanz, die Aussagen von C.________ seien aufgrund der beträchtlichen Zweifel an seiner Integrität mit grösster Zurückhaltung zu würdigen, nicht willkürlich. Sie begründet ihren Schluss nachvollziehbar damit, dass C.________ wiederholt und nicht nur bezüglich der Frage, ob er ohne Führerausweis gefahren sei, mit dem Beschwerdeführer abgestimmt gelogen habe (Urteil S. 31 ff.). Auch setzt sie sich ausführlich mit den Aussagen von C.________ auseinander und gelangt zum Ergebnis, die beträchtlichen Zweifel an dessen Integrität, seine Lügen sowie seine erstellten Absprachen mit dem Beschwerdeführer führten dazu, dass seine Aussagen letztlich als unglaubhaft einzustufen seien und nicht entscheidend darauf abgestellt werden könne (Urteil S. 74 ff.). Auf diese vorinstanzlichen Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht ein und zeigt insbesondere nicht auf, dass sie schlechterdings unhaltbar seien.  
 
1.4.2. Auch die Kritik des Beschwerdeführers an der vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussagen erweist sich als unbegründet. Die Vorinstanz gelangt zunächst zum Schluss, seine Sachverhaltsdarstellung sei grundsätzlich einheitlich und nicht unglaubhaft. Dass sie hier nicht den Begriff "glaubhaft" verwendet, bedeutet entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers nicht, die Vorinstanz habe sich nicht unvoreingenommen auf den Sachverhaltskomplex eingelassen. Einerseits bezeichnet sie an anderer Stelle auch die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin 2 als "nicht unglaubhaft" (Urteil S. 74). Andererseits ist der fragliche Satz in Zusammenhang mit dem nachfolgenden zu lesen, wonach in der Darstellung (des Beschwerdeführers) gewisse Auffälligkeiten und Lügen auszumachen seien, welche die Vorinstanz in der Folge erörtert (Urteil S. 64 ff.). Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht. Zwar hält die Vorinstanz fest, er habe an der Berufungsverhandlung nachvollziehbar erklärt, dass er die Massagehandlungen mit der Beschwerdegegnerin 2 in der Küche für C.________ einsehbar habe vornehmen wollen, um sich gewissermassen "unter Jungs" zu profilieren und zu zeigen, dass er "sie doch rumgekriegt" habe. Jedoch ist in ihrer Beurteilung, dass dieses Vorzeigen der Massage eher ungewöhnlich sei und es naheliegender gewesen wäre, sich für diese Handlungen in einen intimeren Rahmen zurückzuziehen, nicht willkürlich. Die folgende Annahme, der Grund für dieses Vorgehen sei gewesen, dass der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin 2 nicht getraut habe oder davon ausgegangen sei, er werde einen "Zeugen" benötigen, erscheint in der Tat etwas weit hergeholt, wirkt sich aber letztlich nicht auf die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung aus, da die Vorinstanz gerade davon ausgeht, dass es entgegen den Angaben des Beschwerdeführers nicht zu besagten Massagehandlungen in der Küche gekommen sei. Der Beschwerdeführer argumentiert weiter, er habe zwar angegeben, was C.________, der sich schlafend gestellt haben will, in der Küche gesehen habe. Entgegen der Vorinstanz bedeute dies jedoch nicht zwingend, dass sie sich abgesprochen hätten, sondern vielmehr, dass sie die Sache im Nachhinein besprochen hätten. Dies ist grundsätzlich nicht von der Hand zu weisen. Jedoch begründet die Vorinstanz ihre Annahme, die beiden hätten sich abgesprochen, mit weiteren Indizien. So wirke sich erheblich zu Ungunsten des Beschwerdeführers aus, dass er im Einklang mit C.________ hinsichtlich der Frage, wer an besagtem Abend das Fahrzeug gelenkt habe, gegenüber den Strafverfolgungsbehörden gelogen habe. Ferner habe der Beschwerdeführer auch gelogen, als er angegeben habe, er habe das von C.________ auf Video aufgezeichnete Telefongespräch mit D.________ vom 18. November 2017 erst im Nachhinein gehört. Vielmehr sei er auf besagter Videoaufnahme unzweifelhaft ersichtlich. Zudem habe er sich in diesem Punkt offensichtlich mit C.________ abgesprochen. Auf diese Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht weiter ein. Soweit seine Einwände überhaupt den qualifizierten Begründungsanforderungen genügen, ist unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, dieses Aussageverhalten zeige auf, dass sich der Beschwerdeführer und C.________ abgesprochen hätten und offensichtlich bereit seien, unwahre Angaben zu machen, um sich gegenseitig zu decken (Urteil S. 65 ff.). Insgesamt, auch in Berücksichtigung der weiteren, vom Beschwerdeführer nicht kritisierten vorinstanzlichen Würdigung seiner Aussagen, gelangt die Vorinstanz willkürfrei zum Schluss, dass nicht unbeträchtliche Zweifel an der Darstellung des Beschwerdeführers bestünden (Urteil S. 67).  
 
1.4.3. Auf die vorinstanzliche Würdigung der Aussagen der Beschwerdegegnerin 2 und die Beurteilung, diese seien glaubhaft sowie insgesamt sehr authentisch, woran kleinere Inkohärenzen in eher untergeordneten Punkten nichts zu ändern vermögen (Urteil S. 67 ff.), geht der Beschwerdeführer nicht ein.  
 
1.4.4. Der Beschwerdeführer rügt jedoch die vorinstanzliche Feststellung als willkürlich, wonach die Beschwerdegegnerin 2 zum massgebenden Zeitpunkt - ob aufgrund eines übermässigen Alkoholkonsums oder nicht, was letztlich irrelevant sei - an massiven Bewusstseinstrübungen gelitten habe, was für alle - und somit auch für ihn - deutlich erkennbar gewesen sei (Urteil S. 79). Daraus ergibt sich zunächst, dass die Vorinstanz gerade nicht festhält, der Alkoholkonsum der Beschwerdegegnerin 2 sei die einzige Ursache für deren Benommenheit gewesen (vgl. Beschwerde S. 10; siehe auch Urteil S. 84). Vielmehr lässt sie im Ergebnis offen, wodurch der Zustand der Beschwerdegegnerin 2 verursacht wurde (vgl. Urteil S. 79, 83 und 84). Insofern ist auf die Ausführungen des Beschwerdeführers zur konsumierten Menge Alkohol, der Alkoholisierung der Beschwerdegegnerin 2 und zur Frage, ob sie unter Drogeneinfluss gestanden habe, nicht weiter einzugehen.  
Mit der Äusserung von D.________, sie habe gedacht, die Beschwerdegegnerin 2 mache das In-Ohnmacht-Fallen extra, setzt sich die Vorinstanz auseinander. Sie legt nachvollziehbar dar, die Zeugin habe offensichtlich Mühe damit bekundet, sich die starke Alkoholisierung der Beschwerdegegnerin 2 zu erklären, wobei die Zeugin nicht angegeben habe, die Beschwerdegegnerin 2 habe die starke Alkoholisierung nur vorgespielt (Urteil S. 79). Mit dem blossen Hinweis auf die entsprechende Aussage von D.________ vermag der Beschwerdeführer keine Willkür aufzuzeigen. Unter Willkürgesichtspunkten ist ebenso wenig zu beanstanden, wenn die Vorinstanz festhält, der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin 2 gemäss D.________ an jenem Abend jemanden habe "abschleppen" wollen und die Beschwerdegegnerin 2 und C.________ sich im Club geküsst hätten, lasse nicht darauf schliessen, dass die Beschwerdegegnerin 2 lüge, und erweise sich insofern als irrelevant (Urteil S. 78). Das vom Beschwerdeführer vorgebrachte mutmassliche Motiv für eine Falschbezichtigung, die Beschwerdegegnerin 2 habe C.________ nicht vor den Kopf stossen wollen, ändert daran nichts. 
Ebenso wenig überzeugt das sinngemässe Vorbringen des Beschwerdeführers, die Beschwerdegegnerin 2 habe ihn aus finanziellen Gründen wahrheitswidrig belastet. Die Vorinstanz hält zunächst fest, die Äusserung der Beschwerdegegnerin 2 gegenüber D.________, wonach sie glaube, dass sie wegen der "Vergewaltigung" etwa Fr. 10'000.-- vom Beschwerdeführer erhalte, lasse gewisse Zweifel an ihrer Integrität erwecken. Sie legt in der Folge anhand der Aussagen von D.________ und der Beschwerdegegnerin 2 jedoch schlüssig dar, weshalb unklar bleibe, ob Letztere dieses Thema erst bei Erhalt des Formulars betreffend Privatklägerschaft oder bereits direkt nach der Tat aufgeworfen habe. Es lasse sich nur erstellen, dass sich die Beschwerdegegnerin 2 nach der Tat interessiert daran gezeigt habe, welchen finanziellen Profit sie aus der ganzen Angelegenheit davon tragen könnte. Dies lasse allerdings nicht darauf schliessen, dass ihre Sachverhaltsdarstellung falsch sei (Urteil S. 80 f.). Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ergibt sich aus dem Umstand, dass die Aussagen von D.________ und der Beschwerdegegnerin 2 hinsichtlich des Zeitpunkts, in dem sie die möglichen finanziellen Folgen besprochen haben, von einander abweichen, nicht zwangsläufig, dass Letztere anlässlich der Berufungsverhandlung gelogen hat. Selbst wenn dies der Fall wäre, würde es nicht dazu führen, dass die Beweiswürdigung im Ergebnis willkürlich wäre. Daran ändert auch nichts, dass D.________ angegeben hat, sie habe die Beschwerdegegnerin 2 anschreien und überreden müssen, damit diese zum Arzt gehe (Beschwerde S. 10). Dass die Beschwerdegegnerin 2 allenfalls nicht von sich aus zum Arzt wollte, kann auch andere Gründe haben und lässt nicht zwingend auf eine Falschbelastung schliessen. 
 
1.4.5. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, selbst wenn auf die Sachverhaltsdarstellung der Beschwerdegegnerin 2 abzustellen wäre, habe er ihren Widerstand bzw. ihre fehlende Einwilligung als Betrunkener erst erkannt und erkennen müssen, als sie zu weinen begonnen habe. Es trifft zu, dass er gemäss den Angaben der Beschwerdegegnerin 2 von ihr abgelassen habe, als sie geweint habe. Auch trifft zu, dass diese angab, der Beschwerdeführer habe zu diesem Zeitpunkt realisiert, was er getan habe. Dies führt allerdings nicht dazu, dass die vorinstanzliche Würdigung, der Beschwerdeführer habe zunächst bewusst ignoriert, dass die Beschwerdegegnerin 2 mit den sexuellen Handlungen nicht einverstanden gewesen sei, und erst durch ihr Weinen realisiert, dass sein Ignorieren Folgen von erheblicher Tragweite nach sich ziehe, willkürlich ist. Gemäss den Schilderungen der Beschwerdegegnerin 2, auf welche die Vorinstanz abstellt, habe diese dem Beschwerdeführer mehrfach gesagt, er solle aufhören und wisse genau, dass sie sich nicht wehren könne (Urteil S. 69 mit Hinweis auf die kantonale Akten, act. D4 3/1 S. 2 f., 7 und 9; D4 3/2 S. 34 f. und 37; 262 S. 15 f.). Die Vorinstanz verfällt nicht in Willkür, wenn sie daraus schliesst, der Beschwerdeführer habe den Widerstand bzw. das fehlende Einverständnis erkannt und zunächst bewusst ignoriert (Urteil S. 72). Insgesamt ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz als erstellt erachtet, der Beschwerdeführer habe sowohl den stark benommenen Zustand der Beschwerdegegnerin 2 als auch deren fehlendes Einverständnis in die sexuellen Handlungen erkannt. In rechtlicher Hinsicht schliesst sie aus diesen Feststellungen zutreffend, der Beschwerdeführer habe direktvorsätzlich gehandelt und damit neben dem objektiven auch den subjektiven Tatbestand von Art. 191 StGB erfüllt (Urteil S. 103). Damit erweist sich der Schuldspruch wegen Schändung als rechtskonform.  
 
2.  
 
2.1. Bezüglich des Schuldspruchs wegen falscher Anschuldigung bringt der Beschwerdeführer vor, aufgrund der klaren Sachlage sei erstellt, dass er sich mit dem Ausweis seines Bruders habe vor seiner Verhaftung retten wollen und nicht, wie es der Tatbestand fordere, gegen seinen Bruder eine Strafverfolgung herbeiführen. Es sei falsch, wenn die Vorinstanz behaupte, er habe gehofft, das Strafverfahren werde während seinen Sommerferien nicht gegen ihn, sondern gegen seinen Bruder geführt. Vielmehr hätte er dadurch die Sommerferien überhaupt antreten können.  
 
2.2. Die Vorinstanz stellt fest, die vom Beschwerdeführer anerkannten Umstände wiesen unmissverständlich darauf hin, dass er durch sein Vorgehen gehofft habe, das Strafverfahren würde, zumindest während seinen Sommerferien, nicht gegen ihn, sondern gegen seinen Bruder geführt. Der Anklagesachverhalt sei vollumfänglich erstellt (Urteil S. 94 f.). In rechtlicher Hinsicht erwägt sie, da der Beschwerdeführer sich anlässlich seiner Verhaftung wegen des Vorwurfs von Sexualdelikten gegenüber der Polizei mit der Identitätskarte seines Bruders ausgewiesen habe, sei ihm bewusst gewesen, dass er eines Verbrechens beschuldigt werde, mit dem sein Bruder - wie er sicher gewusst habe - nichts zu tun habe. Er habe durch dieses Verhalten den Verdacht auf seinen Bruder lenken und erreichen wollen, dass sich die Ermittlungstätigkeiten nicht mehr gegen ihn, sondern gegen seinen Bruder richteten, was in der Folge auch geschehen sei. Dabei sei letztlich irrelevant, dass es ihm in erster Linie darum gegangen sei, sich selbst der Strafverfolgung zu entziehen. Der objektive und subjektive Tatbestand der falschen Anschuldigung sei demnach durch die Tatbestandsvariante des arglistigen Verhaltens des Beschwerdeführers erfüllt (Urteil S. 105 f.).  
 
2.3. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 StGB erfüllt den Tatbestand der falschen Anschuldigung, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder eines Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen. Gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung macht sich strafbar, wer in gleicher Absicht in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft. Die beiden Tatvarianten gemäss Art. 303 Ziff. 1 Abs. 1 und 2 StGB unterscheiden sich lediglich durch das Mittel, das zur beabsichtigten Herbeiführung der Strafverfolgung eingesetzt wird. Das Beschuldigen gemäss Abs. 1 besteht in der an eine Behörde gerichteten sprachlichen Mitteilung. Von Abs. 2 werden diejenigen Machenschaften erfasst, welche, ohne eine ausdrücklich geäusserte Anschuldigung zu sein, in schlüssiger Weise den Verdacht auf eine bestimmte Person lenken. Arglistige Veranstaltungen im Sinne des Tatbestands liegen vor, wenn der Täter durch Machenschaften, die ernste Verdachtsmomente gegen eine bestimmte Person hervorrufen und voraussichtlich zur Kenntnis von Polizei oder Untersuchungsbehörden gelangen, es darauf anlegt, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen (BGE 132 IV 20 E. 4.2 f.; 95 IV 17; Urteil 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3; je mit Hinweisen). Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Der Täter muss sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz genügt nicht (BGE 136 IV 170 E. 2.1 mit Hinweisen). Schliesslich bedarf es der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, wobei nach herrschender Lehre und Rechtsprechung Eventualabsicht genügt (BGE 85 IV 80 E. 4; 80 IV 117; Urteile 6B_932/2019 vom 5. Mai 2020 E. 2.3.2; 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen).  
 
2.4. Der Beschwerdeführer weicht mit seiner Kritik am Schuldspruch von dem von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt ab, ohne zu rügen, dass bzw. inwiefern sie die Beweise willkürlich würdigt und den Sachverhalt offensichtlich unrichtig feststellt (vgl. Art. 97 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Es sind Tatfragen, ob der Täter wider besseres Wissen gehandelt hatte und ob er die Absicht gehabt hatte, gegen den von ihm Angeschuldigten eine Strafuntersuchung herbeizuführen (vgl. Urteil 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5 mit Hinweis auf BGE 102 IV 103 E. 1 und Urteil 6B_859/2014 vom 24. März 2015 E. 1.4). Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz gestützt auf den von ihr festgestellten und für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhalt (vgl. Art. 105 Abs. 1 BGG) zum Schluss gelangt, der Beschwerdeführer habe auch den subjektiven Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt. Er hat sich, als er in Zusammenhang mit dem Vorfall vom 24. Juni 2018 (unter anderem Schuldspruch wegen qualifizierter sexueller Nötigung, Vergewaltigung und Gefährdung des Lebens) von der Polizei angehalten und verhaftet wurde, mit dem Ausweis seines Bruders ausgewiesen. Ob er sich damit (vorübergehend oder langfristig) seiner Verhaftung entziehen wollte, ist mit der Vorinstanz nicht massgebend. Sie geht jedenfalls zutreffend davon aus, dass er einerseits wider besseres Wissen, d.h. im sicheren Wissen, dass sein Bruder das Verbrechen nicht begangen hat, und andererseits in der Absicht handelte, ein Strafverfahren gegen seinen Bruder herbeizuführen. Eventualabsicht reicht hier aus und liegt bei der falschen Anschuldigung vor, wenn die Aussicht auf den bloss möglichen, nicht sicheren Eintritt des Erfolgs den Täter nicht von der bewussten und gewollten Begehung der Tat abhält (Urteile 6B_593/2020 vom 19. Oktober 2020 E. 2.3.5; 6B_31/2014 vom 15. August 2014 E. 1.3 mit Hinweisen). Das war hier der Fall. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist insofern mit jenem vergleichbar, der dem Urteil 6B_31/2014 vom 15. August 2014 zu Grunde lag. Der Schuldspruch wegen falscher Anschuldigung verletzt kein Bundesrecht.  
 
3.  
 
3.1. Der Beschwerdeführer kritisiert die Strafzumessung und macht einerseits geltend, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz bei den einzelnen Delikte mehr asperiere als die erste Instanz, obwohl sie die objektive Tatschwere stets tiefer einschätze. Folglich sei die vorinstanzliche Strafe um mindestens 3 Jahre zu reduzieren. Andererseits bringt er vor, die Einsatzstrafe sei infolge der leicht verminderten Schuldfähigkeit nicht lediglich um 3 Monate, sondern um mindestens 2 ½ Jahren zu reduzieren.  
 
3.2. Die Vorinstanz bemisst zunächst die (Einsatz-) Strafe für das schwerste Delikt, die qualifizierte sexuelle Nötigung vom 16. Juni 2018. Sie bezeichnet die objektive Tatschwere als gerade noch leicht und bewertet die subjektive Tatschwere als neutral. Sie erachtet eine Einsatzstrafe von 4 ½ Jahren als angemessen. Die objektive Tatschwere der damit zusammenhängenden qualifizierten Vergewaltigung bezeichnet sie als gerade noch leicht (wobei die subjektive Tatschwere die objektive nicht zu relativieren vermöge) und erhöht die Einsatzstrafe um 2 Jahre (wobei sie für die qualifizierte Vergewaltigung alleine eine Strafe von 4 ½ Jahren für angemessen erachtet). Hinsichtlich der qualifizierten sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung vom 24. Juni 2018 geht die Vorinstanz von einer noch leichten objektiven und einer neutralen subjektiven Tatschwere aus und asperiert um 2 ½ und 1 ½ Jahre, wobei sie isoliert betrachtet Strafen von 3 ¾ und 3 Jahren für angemessen erachtet. Das objektive Tatverschulden betreffend die damit zusammenhängende Gefährdung des Lebens bewertet die Vorinstanz als erheblich, wobei sie alleine für dieses Delikt eine Strafe von 2 Jahren aussprechen würde, und erhöht die Einsatzstrafe um 1 Jahr. Das objektive und subjektive Tatverschulden des Beschwerdeführers bei der Schändung vom 17./18. November 2017 befindet die Vorinstanz als nicht mehr leicht, hält bei isolierter Betrachtung eine Strafe von 2 Jahren für angemessen und erhöht die Einsatzstrafe um 1 Jahr. Für die weiteren Delikte (mehrfache einfache Körperverletzung, mehrfache Nötigung und mehrfacher Raub) erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe um insgesamt 1 ¾ Jahre und reduziert sie aufgrund der leicht verminderten Schuldfähigkeit des Beschwerdeführers bei Begehung der bisher erwähnten Delikte um insgesamt 3 Monate (Urteil S. 110 ff.). Aufgrund der weiteren Delikte (Diebstahl und Hausfriedensbruch, mehrfache Urkundenfälschung und mehrfaches Fälschen von Ausweisen, vorsätzliches Fahren in fahrunfähigem Zustand, mehrfaches vorsätzliches Fahren ohne Berechtigung, mehrfaches Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Entwendung zum Gebrauch und mehrfache falsche Anschuldigung) erhöht die Vorinstanz die Einsatzstrafe um insgesamt 15 Monate auf 15 ¼ Jahre (Urteil S. 120 ff.). Diese reduziert sie im Rahmen der Täterkomponenten aufgrund der besonderen Umstände hinsichtlich des Vorlebens des Beschwerdeführers im Umfang von 3 Monaten und erhöht sie aufgrund der einschlägigen Vorstrafen und der Delinquenz während laufender Probezeit und hängigem Verfahren um 6 Monate. In Berücksichtigung seines Nachtatverhaltens reduziert die Vorinstanz die Einsatzstrafe um 1 Jahr. Nach Würdigung aller relevanter Strafzumessungsfaktoren erachtet die Vorinstanz eine Freiheitsstrafe von 14 ½ Jahren (und eine Busse von Fr. 1'500.-- für die Übertretungen) als angemessen (Urteil S. 127 ff.).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB und die an die Zumessung der Strafe gestellten Begründungsanforderungen wiederholt dargelegt (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1; 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Entsprechendes gilt für die Bildung der Einsatz- und der Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB in Anwendung des Asperationsprinzips (BGE 144 IV 313 E. 1.1, 217 E. 2 f.; 141 IV 61 E. 6.1.2; je mit Hinweisen). Es liegt im Ermessen des Sachgerichts, in welchem Umfang es die verschiedenen Strafzumessungsfaktoren berücksichtigt. Das Bundesgericht greift in den ihm zustehenden Ermessensspielraum nur mit Zurückhaltung ein (BGE 144 IV 313 E. 1.2; 141 IV 61 E. 6.1.1).  
 
3.3.2. War der Täter zur Zeit der Tat nicht fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so ist er nicht strafbar (Art. 19 Abs. 1 StGB). Schuldfähigkeit setzt demnach Einsichts- und Steuerungsfähigkeit voraus. Zwischen voller Schuldfähigkeit und gänzlicher Schuldunfähigkeit sind kontinuierliche Abstufungen denkbar (BGE 134 IV 132 E. 6.1; Urteil 6B_257/2020 vom 24. Juni 2021 E. 4.2.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 147 IV 409). War der Täter zur Zeit der Tat nur teilweise fähig, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder gemäss dieser Einsicht zu handeln, so mildert das Gericht die Strafe (Art. 19 Abs. 2 StGB).  
Besteht ernsthafter Anlass, an der Schuldfähigkeit des Täters zu zweifeln, so ordnet die Untersuchungsbehörde oder das Gericht die Begutachtung durch einen Sachverständigen an (Art. 20 StGB). Das Gericht würdigt Gutachten grundsätzlich frei (Art. 10 Abs. 2 StPO; vgl. zur Würdigung von Gutachten BGE 146 IV 114 E. 2.1; 142 IV 49 E. 2.1.3; 141 IV 369 E. 6.1; je mit Hinweisen). Die verminderte Schuldfähigkeit betrifft, wie die Schuldunfähigkeit, einen Zustand des Täters (BGE 134 IV 132 E. 6.1). In welchem Zustand sich dieser zur Tatzeit befand, ist Tatfrage (Urteil 6B_771/2020 vom 9. Februar 2021 E. 1.1). Ob das Gericht die im Gutachten enthaltenen Erörterungen für überzeugend hält oder nicht und ob es dementsprechend den Schlussfolgerungen des Experten folgen will, ist mithin eine Frage der Beweiswürdigung, die das Bundesgericht nur unter Willkürgesichtspunkten prüft (BGE 141 IV 305 E. 6.6.1; Urteil 6B_1363/2019 vom 19. November 2020 E. 1.2.4.2; je mit Hinweisen). 
Die Feststellung verminderter Schuldfähigkeit stellt einen obligatorischen Strafmilderungsgrund dar (Art. 19 Abs. 2 StGB). Der Verminderung der Schuldfähigkeit ist bei der Strafzumessung im vollen Ausmass der Verminderung Rechnung zu tragen. Dabei ist jedoch keine lineare Reduktion nach einem bestimmten Tarif vorzunehmen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2). Eine leichte, mittelgradige oder schwere Herabsetzung der Schuldfähigkeit führt daher nicht zwingend zu einer rein mathematischen Reduktion der Strafe um 25, 50 oder 75 % (BGE 136 IV 55 E. 5.3 und E. 5.6; 134 IV 132 E. 6.2; 129 IV 22 E. 6.2). Indessen muss ein bestimmtes Verhältnis zwischen der festgestellten Verminderung der Schuldfähigkeit und den Folgen für die Strafe bestehen (BGE 136 IV 55 E. 5.3; 129 IV 22 E. 6.2; zum Ganzen: Urteil 6B_1278/2020 vom 27. August 2021 E. 4.3 mit Hinweisen). Eine verminderte Schuldfähigkeit stellt eines von mehreren Kriterien für die Beurteilung des (subjektiven) Tatverschuldens dar (BGE 136 IV 55 E. 5.5 f.; Urteil 6B_272/2012 vom 29. Oktober 2012 E. 3.4). Konkret hat das Gericht in einem ersten Schritt zu entscheiden, in welchem Umfang die Schuldfähigkeit des Täters in rechtlicher Hinsicht eingeschränkt ist und wie sich dies insgesamt auf die Einschätzung des Tatverschuldens auswirkt. Das Gesamtverschulden ist zu qualifizieren und ausdrücklich zu benennen. Hierauf ist in einem zweiten Schritt innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens die (hypothetische) Strafe zu bestimmen, die diesem Verschulden entspricht. Die so ermittelte Strafe kann gegebenenfalls in einem dritten Schritt aufgrund wesentlicher Täterkomponenten verändert werden (BGE 136 IV 55 E. 5.7). 
 
3.3.3. Das Sachgericht hat die für die Strafzumessung erheblichen Umstände und deren Gewichtung festzuhalten und seine Überlegungen in den Grundzügen wiederzugeben, sodass die Strafzumessung nachvollziehbar ist (Art. 50 StGB; BGE 134 IV 17 E. 2.1; Urteile 6B_199/2022 vom 25. April 2022 E. 4.1; 6B_1388/2021 vom 3. März 2022 E. 1.1; 6B_979/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 1.2.1; je mit Hinweisen).  
 
3.4.  
 
3.4.1. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, es gehe nicht an, dass die Vorinstanz die Einsatzstrafe aufgrund der weiteren Sexualdelikte und der Gefährdung des Lebens mehr erhöhe als die erste Instanz, obwohl sie die objektive Tatschwere stets tiefer einschätze als jene, erweist sich als unbegründet. Das Berufungsgericht ist nicht an die Einschätzung des erstinstanzlichen Gerichts gebunden, sondern nimmt grundsätzlich eine eigene Strafzumessung vor, in die das Bundesgericht nur bei klaren Verstössen gegen Bundesrecht eingreift (vgl. Urteile 6B_617/2021 vom 8. Oktober 2021 E. 1.2.1; 6B_92/2021 vom 30. Juni 2021 E. 1.4.6; 6B_1245/2020 vom 1. April 2021 E. 1.2; 6B_848/2020 vom 3. Dezember 2020 E. 2.1 f.; je mit Hinweisen). Dass dies vorliegend hinsichtlich der Beurteilung des Tatverschuldens der vorgenannten Delikte und des Umfangs der Asperation der Fall wäre, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit - nicht ersichtlich. Die Vorinstanz begründet ihre Einschätzung der objektiven Tatschwere und der Strafe bei isolierter Betrachtung bei den besagten Delikten nachvollziehbar. Sie legt dar, weshalb und in welchem Umfang sie die Einsatzstrafe für die weiteren Delikte asperiert. Dabei hält sie sich grundsätzlich im Rahmen ihres sachrichterlichen Ermessens. An der Sache vorbei geht der Einwand, es sei "bezeichnend und kaum als Zufall zu werten [...], dass genau 1.5 Jahre zwischen den beiden Urteilen liegen sowohl bezüglich der Strafhöhe als auch bezüglich des Urteilsdatums." (Beschwerde S. 3 f.). Einerseits liegen zwischen den Urteilsdaten 5. Juni 2020 und 22. September 2021 nicht genau eineinhalb Jahre. Andererseits übersieht der Beschwerdeführer, dass die erste Instanz neben einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren für einzelne Delikte zusätzlich eine Geldstrafe von 170 Tagessätzen (als teilweise Zusatzstrafe zu zwei Strafbefehlen) aussprach, wobei sich aus ihrer Begründung ergibt, dass sie in Berücksichtigung des Asperationsprinzips alleine für die von ihr beurteilten Delikte eine Geldstrafe von 580 Tagessätzen für angemessen erachtet hätte, jedoch an die gesetzliche Obergrenze der Geldstrafe gebunden war (erstinstanzliches Urteil S. 141). Auch aus dem Hinweis, dass die Beschwerdegegnerin 1 im Berufungsverfahren eine tiefere Freiheitsstrafe von 13 ¼ Jahre beantragte (vgl. Urteil S. 14; Beschwerde S. 3), vermag der Beschwerdeführer nichts für sich abzuleiten. Die Rechtsmittelinstanz ist nach Art. 391 Abs. 1 StPO nicht an die Anträge der Parteien gebunden, weshalb das Vorgehen der Vorinstanz grundsätzlich zulässig ist. Liegt die ausgesprochene Strafe deutlich über dem Antrag der Staatsanwaltschaft, ist das Gericht jedoch gehalten, die Strafzumessung besonders einlässlich zu begründen, um das (extreme) Strafmass plausibel zu machen (Urteile 6B_504/2021 vom 17. März 2022 E. 2.4; 6B_1245/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 2.1; 6B_65/2014 vom 9. Oktober 2014 E. 2.4; je mit Hinweisen). Die von der Vorinstanz festgesetzte Strafe liegt 1 ¼ Jahre über dem Antrag der Beschwerdegegnerin 1. Im Verhältnis zu der in Frage stehenden Strafhöhe kann von einer deutlichen Überschreitung des Antrags oder einem extrem hohen Strafmass keine Rede sein. Damit war die Vorinstanz - unter Vorbehalt der nachfolgenden Ausführungen zur verminderten Schuldfähigkeit - nicht verpflichtet, die Strafzumessung besonders vertieft zu begründen oder dem Beschwerdeführer hierzu spezifisch das rechtliche Gehör zu gewähren.  
 
3.4.2. Der Beschwerdeführer argumentiert, die Reduktion für die leicht verminderte Schuldfähigkeit hinsichtlich einzelner Delikte falle mit lediglich 3 Monaten im Verhältnis zu der diese Delikte betreffenden Einsatzstrafe von 14 ¼ Jahre viel zu tief aus. Dieser Vorwurf ist auf den ersten Blick nicht von der Hand zu weisen. Die Vorinstanz hält hierzu einzig fest, bezüglich der Dossiers 1 bis 5 (Sexualdelikte, Gefährdung des Lebens etc.) könne nicht rechtsgenüglich ausgeschlossen werden, dass der jeweils alkoholisierte Beschwerdeführer aufgrund des Alkoholkonsums enthemmt und dadurch bei Verübung der Straftaten leicht vermindert schuldfähig gewesen sei. Damit rechtfertige es sich, zu seinen Gunsten die Einsatzstrafe für diese Delikte im Rahmen der subjektiven Tatschwere um insgesamt 3 Monate zu mindern (Urteil S. 119). Dabei fällt zunächst auf, dass die Vorinstanz methodisch insofern falsch vorgeht, als sie letztlich die Einsatzstrafe herabsetzt und nicht - wie dies gemäss Rechtsprechung zutreffend wäre (vgl. E. 3.3.2) - das (subjektive) Verschulden bei jedem einzelnen Delikt reduziert. Im Weiteren begründet sie mit keinem Wort, weshalb sie in diesem Punkt vom forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 12. Juli 2019, das festhält, der Beschwerdeführer sei zum Zeitpunkt der vorgeworfenen Delikte fähig gewesen, das Unrecht einzusehen und entsprechend zu handeln (kantonale Akten, act. D1 7/22 S. 94), abweicht. Aus den Ausführungen der Vorinstanz ergibt sich einzig, dass sie zu Gunsten des Beschwerdeführers eine leichte Verminderung seiner Schuldfähigkeit annimmt und diese im Umfang von 3 Monaten berücksichtigt. Im Verhältnis zu der für die entsprechenden Delikte bereits festgesetzten Einsatzstrafe von 14 ¼ Jahren erscheint diese Reduktion sehr gering, womit sie (zumindest) einer vertieften Begründung bedarf. Hinsichtlich der Berücksichtigung der verminderten Schuldfähigkeit erweist sich die vorinstanzliche Strafzumessung als methodisch falsch und unzureichend begründet, sodass es dem Bundesgericht letztlich nicht möglich ist, diese auf ihre Ermessenskonformität zu überprüfen (vgl. Art. 112 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 BGG).  
 
4.  
 
4.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Anordnung der (vollzugsbegleitenden) ambulanten Behandlung und beantragt, es sei vielmehr eine Massnahme für junge Erwachsene anzuordnen. Er rügt, die Vorinstanz verzichte zu Unrecht auf die Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene, um eine Verletzung des Untermassverbots zu verhindern. Das forensisch-psychiatrische Gutachten spreche sich klar für eine solche Massnahme aus, die gegenüber einer vollzugsbegleitenden ambulanten Massnahme zu bevorzugen sei.  
 
4.2. Nach dem aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip abgeleiteten Untermassverbot dürfen Dauer und Eingriffsintensität der Massnahme im Verhältnis zur aufgeschobenen Strafe nicht zu geringfügig sein (BBl 1999 2071 Ziff. 213.411). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind deshalb längere Freiheitsstrafen, bei denen die maximale Dauer der Massnahme nicht einmal zwei Dritteln der Strafzeit gleichkommt, nur ausnahmsweise zwecks stationärer Behandlung auszusetzen. Ein Aufschub des Strafvollzugs kommt in diesen Fällen daher nur in Betracht, wenn die Erfolgsaussichten besonders günstig sind bzw. ein Resozialisierungserfolg erwartet werden darf, der sich durch den Vollzug der Freiheitsstrafe mit ambulanter Behandlung von vornherein nicht erreichen lässt (BGE 107 IV 20 E. 5b; Urteil 6B_737/2009 vom 28. Januar 2010 E. 2: siehe auch BGE 118 IV 351).  
 
4.3. Die Beurteilung der vom Beschwerdeführer erhobenen Rügen und der Frage, ob das Untermassverbot der Anordnung einer Massnahme für junge Erwachsene vorliegend entgegensteht, hängt von den zeitlichen Verhältnissen zum Urteilszeitpunkt und insbesondere von der Höhe der Freiheitsstrafe ab. Da die Vorinstanz die Strafzumessung neu wird vornehmen und begründen müssen, können die Rügen des Beschwerdeführers zurzeit nicht geprüft werden, obwohl dies aus prozessökonomischen und therapeutischen Gründen vorzuziehen wäre.  
 
5.  
 
5.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Landesverweisung. Er argumentiert, er habe sich in der Haft gewandelt, sei gesund sowie voll arbeitsfähig und werde in Freiheit problemlos seinen Lebensunterhalt finanzieren können. Seine Chancen, sich in Portugal wirtschaftlich und privat einzugliedern, seien gleich null. Seine persönlichen Interessen seien schützenswert und hätten gegenüber den öffentlichen Interessen Vorrang.  
 
5.2.  
 
5.2.1. Das Gericht verweist einen Ausländer, der wegen einer in Art. 66a Abs. 1 lit. a-p StGB genannten strafbaren Handlungen verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).  
 
5.2.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 145 IV 364 E. 3.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2 und E. 3.4.4; 144 IV 332 E. 3.3.2).  
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_45/2020 vom 14. März 2022 E. 3.3.2; 6B_1077/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.2.2; 6B_81/2021 vom 10. Mai 2021 E. 8.3.2; 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.2; je mit Hinweisen). 
 
5.2.3. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteile 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.4; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in: BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen).  
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei erwachsenen, nicht verheirateten Personen ohne Kinder bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteile des EGMR E.V. gegen die Schweiz vom 18. Mai 2021, Nr. 77220/16, § 34; M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, § 49; je mit zahl reichen Hinweisen). Sodann ist dem Alter der Person im Zeitpunkt der Straftaten sowie den weiteren Umständen beispielsweise medizinischer Natur Rechnung zu tragen (Urteile des EGMR E.V. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 35 f.; M.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 50 f.). Bei im Aufnahmestaat geborenen und aufgewachsenen Ausländern verlangt der EGMR sehr solide Argumente für die Begründung der Landesverweisung (Urteile des EGMR E.V. gegen die Schweiz, a.a.O., § 38; M.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 52, 57 und 69). Die Wegweisung solcher Personen ist nur bei schweren, die öffentliche Sicherheit oder Ordnung tangierenden Straftaten zulässig und muss die Ausnahme bleiben (Urteil des EGMR E.V. gegen die Schweiz, a.a.O., § 40 mit Hinweis auf die Empfehlung Rec[2000]15 des Minis terkomitees des Europarats und die Empfehlung 1504 [2001] der Parlamentarischen Versammlung des Europarates; vgl. auch Urteil des EGMR M.M. gegen die Schweiz, a.a.O., §§ 29 f.; zum Ganzen: Urteil 6B_513/2021 vom 31. März 2022 E. 1.2.4).  
 
5.2.4. Ob eine Landesverweisung anzuordnen ist, bestimmt sich nach dem Schweizer Recht. Ist nach dem massgebenden Recht eine Landesverweisung anzuordnen, stellt sich gegebenenfalls die weitere Frage, ob sie im Sinne von Art. 66d StGB aufzuschieben ist oder ob ein völkerrechtlicher Vertrag (die Kriterien der EMRK werden regelmässig bei der Härtefallbeurteilung zu prüfen sein), wie das Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Freizügigkeitsabkommen, FZA; SR 0.142.112.681), einen Hinderungsgrund für die Landesverweisung bildet (Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_177/2020 vom 2. Juli 2020 E. 2.4.5; 6B_861/2019 vom 23. April 2020 E. 3.6.4; je mit Hinweisen).  
Nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA dürfen die im Abkommen eingeräumten Rechte nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden. Die Landesverweisung nach Art. 66a ff. StGB ist als Institut des Strafrechts und nach der Intention des Verfassungs- und des Gesetzgebers primär als sichernde strafrechtliche Massnahme zu verstehen (vgl. Art. 121 Abs. 2 und 5 BV; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2; mit Hinweisen). 
Ob die öffentliche Ordnung und Sicherheit (weiterhin) gefährdet ist, folgt aus einer Prognose des künftigen Wohlverhaltens. Es ist nach Art und Ausmass der möglichen Rechtsgüterverletzung zu differenzieren: Je schwerer die Gefährdung, desto niedriger die Anforderungen an die in Kauf zu nehmende Rückfallgefahr. Ein geringes, aber tatsächlich vorhandenes Rückfallrisiko kann für eine aufenthaltsbeendende Massnahme im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA genügen, sofern dieses Risiko eine schwere Verletzung hoher Rechtsgüter wie z.B. die körperliche Unversehrtheit beschlägt (BGE 145 IV 364 E. 3.5.2; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.4; 6B_75/2020 vom 19. Januar 2021 E. 2.5.1; 2C_487/2020 vom 17. August 2020 E. 4.2.2; 6B_1474/2019 vom 23. März 2020 E. 1.6.2). 
 
5.3. Die Vorinstanz erwägt, obwohl der Beschwerdeführer in sehr instabilen Wohnverhältnissen gelebt habe, über keine ordentliche Berufsausbildung verfüge und in der Schweiz kaum in den Arbeitsmarkt integriert gewesen sei, könne das Vorliegen eines Härtefalls gerade noch bejaht werden. Dies sei insbesondere den Umständen geschuldet, dass er in der Schweiz geboren und - mit Ausnahme eines Schuljahres - auch hier grossmehrheitlich aufgewachsen und beschult worden sei sowie hier über seine wichtigsten sozialen Beziehungen verfüge. Jedoch führe die Interessenabwägung dazu, dass die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz klarerweise überwögen. Es handle sich bei ihm um einen Gewohnheitsverbrecher, der gegen die unterschiedlichsten Rechtsgüter der schweizerischen Rechtsordnung verstossen habe. Besonders zu seinen Ungunsten falle ins Gewicht, dass er mehrfach schwerwiegende Delikte begangen habe und ihm gestützt auf das psychiatrische Gutachten eine ungünstige Legalprognose mit einem hohen Risiko sowohl für weitere Gewalt- und Sexualdelikte als auch sonstige Delikte gestellt werden müsse. Angesichts der Umstände, dass der Beschwerdeführer in der Schweiz nicht in den Arbeitsmarkt integriert sei, in sehr instabilen Wohnverhältnissen gelebt habe und weder in einer stabilen Partnerschaft lebe noch Kinder habe, sei es ihm denn auch ohne Weiteres zumutbar, in Portugal persönlich wie beruflich Fuss zu fassen, zumal er zumindest über die erforderlichen mündlichen Sprachkenntnisse verfüge, dort einen Teil seiner Primarschulzeit verbracht, in Portugal Verwandte habe und mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut sein dürfte. Damit liege kein Ausnahmefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB vor und der Beschwerdeführer sei für die Dauer von 13 Jahren des Landes zu verweisen. Da er eine gegenwärtige und schwere Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstelle, wäre eine Wegweisung aus der Schweiz auch mit dem FZA vereinbar, womit offengelassen werden könne, ob dieses vorliegend überhaupt zur Anwendung gelange (Urteil S. 137 ff.).  
 
5.4. Mit diesen zutreffenden vorinstanzlichen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht hinreichend auseinander und zeigt insbesondere keine Rechtsverletzung auf. Er hat mit der mehrfachen qualifizierten sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise qualifizierten Vergewaltigung, der Gefährdung des Lebens, des mehrfachen Raubes und der Schändung mehrere Katalogtaten im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB begangen. Er ist ein in der Schweiz geborener portugiesischer Staatsangehöriger, wobei er beruflich, finanziell, sozial und familiär nur bedingt in der Schweiz integriert ist und bis zu seiner Verhaftung in instabilen Verhältnissen lebte. Weshalb es ihm in der Schweiz problemlos möglich sein soll, sich in Freiheit seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, eine wirtschaftliche und private Eingliederung in Portugal jedoch chancenlos sei, begründet der Beschwerdeführer nicht. Es bleibt folglich bei der vorinstanzlichen Einschätzung, dass ihm zumutbar ist, in Portugal persönlich und beruflich Fuss zu fassen. Demgegenüber fällt erheblich ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer trotz seines jungen Alters bereits die unterschiedlichsten Rechtsgüter verletzt und mehrfach schwere Sexual- sowie Gewaltdelikte begangen hat. Ferner geht von ihm ein hohes Risiko für weitere, gleich gelagerte Delikte aus. Damit überwiegen die öffentlichen Interessen an einer Landesverweisung des Beschwerdeführers klar gegenüber seinen privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz. Dass er über seine Vergangenheit reflektiert hat und gewillt ist, sich zu ändern und sich behandeln zu lassen, ist erfreulich, vermag jedoch an dieser Interessenabwägung nichts zu ändern. Da der Beschwerdeführer die angeordnete Dauer nicht kritisiert, ist darauf nicht einzugehen.  
 
6.  
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Der Mangel, der zur teilweisen Gutheissung der Beschwerde führt, ist rein verfahrensrechtlicher Natur, weshalb auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet werden kann (vgl. Urteile 6B_882/2021 vom 12. November 2021 E. 5.1; 6B_587/2021 vom 24. Juni 2021 E. 3; 6B_1147/2020 vom 26. April 2021 E. 4.2 mit Hinweisen). 
Der Kanton Zürich hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Umfang seines Obsiegens zu entschädigen (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG). Die Entschädigung ist praxisgemäss seinem Rechtsvertreter auszurichten. Insofern wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandslos. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde unterliegt, ist das Gesuch zufolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG). Dem Kanton Zürich sind keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 4 BGG). Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten im Umfang seines Unterliegens zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei deren Festsetzung Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegnerin 2 ist keine Entschädigung zuzusprechen, da sie im bundesgerichtlichen Verfahren nicht zur Vernehmlassung eingeladen wurde und ihr somit keine Umtriebe entstanden sind. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. September 2021 aufgehoben und die Sache zur neuen Entscheidung an das Obergericht zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 
 
3.  
Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt. 
 
4.  
Der Kanton Zürich hat dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Roger Vago, für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- auszurichten. 
 
5.  
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2022 
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari 
 
Die Gerichtsschreiberin: Andres