Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
6B_781/2021
Urteil vom 23. Mai 2022
Strafrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari, Präsidentin,
Bundesrichter Muschietti,
Bundesrichter Hurni,
Gerichtsschreiberin Erb.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Daniele Moro,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatsanwaltschaft des Kantons Wallis, Zentrales Amt, Rue des Vergers 9, 1950 Sitten,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Landesverweisung (Art. 66a Abs. 1 StGB); Willkür; Begründungspflicht,
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, vom 26. Mai 2021 (P1 21 8).
Sachverhalt:
A.
Mit Urteil vom 22. Dezember 2020 sprach das Bezirksgericht Leuk und Westlich-Raron A.________ der versuchten Brandstiftung und der Sachbeschädigung schuldig (Ziff. 3) und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.-- als Zusatzstrafe zu der am 24. April 2018 ausgesprochenen Geldstrafe von 60 Tagessätzen (Ziff. 4). Weiter ordnete das Bezirksgericht eine ambulante Behandlung im Sinne einer deliktsorientierten Therapie an (Ziff. 5) und verfügte über den beschlagnahmten Gegenstand (Ziff. 6). Es sprach eine Landesverweisung gegen A.________ für die Dauer von 5 Jahren aus und ordnete deren Ausschreibung im Schengener Informationssystem (SIS) an (Ziff. 7). Von weiteren Vorwürfen sprach es ihn frei bzw. stellte das Verfahren ein (Ziff. 1 und 2).
B.
A.________ erhob dagegen teilweise Berufung, beschränkt auf die Landesverweisung und deren Ausschreibung im SIS. Das Kantonsgericht des Kantons Wallis stellte mit Urteil vom 26. Mai 2021 die teilweise Rechtskraft des bezirksgerichtlichen Entscheids fest und bestätigte im Übrigen die Landesverweisung für die Dauer von 5 Jahren sowie deren Ausschreibung im SIS.
C.
A.________ beantragt mit Beschwerde in Strafsachen, das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis vom 26. Mai 2021 sei aufzuheben und auf die Anordnung einer Landesverweisung sowie deren Ausschreibung im SIS sei zu verzichten. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zudem stellt A.________ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
Erwägungen:
1.
Streitgegenstand ist einzig die Landesverweisung. Der Beschwerde in Strafsachen gegen eine Landesverweisung nach Art. 66a StGB kommt in analoger Anwendung von Art. 103 Abs. 2 lit. b BGG von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (Urteile 6B_378/2018 vom 22. Mai 2019 E. 1, nicht publiziert in: BGE 145 IV 364; 6B_1424/2019 vom 15. September 2020 E. 1; je mit Hinweisen). Das Gesuch um aufschiebende Wirkung ist damit gegenstandslos.
2.
2.1. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung und macht geltend, es liege ein schwerer persönlicher Härtefall vor. Zudem stelle die Vorinstanz den Sachverhalt teilweise willkürlich fest und verletze ihre Begründungspflicht.
2.2. Die Vorinstanz verneint das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB.
2.2.1. Sie führt zur persönlichen Situation des Beschwerdeführers aus, dieser sei im Kosovo geboren und habe seine Kindheit sowie einen Teil seiner Jugend dort verbracht. Er gebe uneinheitlich an, wann er von dort weg und in die Schweiz gezogen sei. Seit 1990 habe er ausserdem seinen Wohnsitz bemerkenswert häufig gewechselt. Obwohl die hiesige Aufenthaltsdauer beachtlich sei, liege bei dermassen vielen Wohnsitzwechseln keine Verwurzelung mit Mitbewohnern vor.
2.2.2. Weiter beschäftigt sich die Vorinstanz mit der familiären Situation des Beschwerdeführers und hält fest, seit rund 30 Jahren sei er mit seiner schweizerischen Ehefrau verheiratet, wobei er mehrere Jahre von ihr getrennt gelebt habe. Obwohl der Beschwerdeführer behaupte, wieder mit ihr zusammenzuleben, sei unter den Umständen nicht von einer besonders engen Liebesbeziehung, sondern eher von einer Zweckbeziehung auszugehen. Angesichts der diversen gemeinsamen Wohnsitzwechsel sei es der Ehefrau überdies auch zumutbar, gemeinsam mit dem Beschwerdeführer für eine beschränkte Zeit in den Kosovo zu ziehen. Der Beschwerdeführer habe mehrere volljährige Kinder, welche in der Schweiz wohnten. Die regelmässigen Kontakte mit den diesen und mit seinen Enkeln könnten mit modernen Kommunikationsmitteln aufrechterhalten bleiben. Seine Eltern lebten im Haus eines Onkels im Kosovo, über Geschwister verfüge er nicht. Weitere erwähnenswerte soziale Bindungen bestünden in der Schweiz nicht.
2.2.3. Zur beruflichen und finanziellen Situation des Beschwerdeführers erwägt die Vorinstanz, er habe nur wenige Jahre die Schule im Kosovo besucht und verfüge über keinen Lehrabschluss. In der Schweiz seien verschiedene Arbeiten aktenkundig, wobei der Beschwerdeführer aktuell eine Invalidenteilrente beziehe, welche überprüft werde. Ausserdem habe er Sozialhilfe bezogen. Die Vorinstanz erachtet die berufliche Integration des Beschwerdeführers als ungenügend, selbst wenn dies teilweise auf gesundheitliche Probleme zurückgeführt werden könne. Sie führt aus, er würde bei einer Ausweisung nicht aus einem funktionierenden beruflichen Umfeld herausgerissen. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers sei desolat, wobei er diese bei den Befragungen jeweils beschönige. Er habe hohe Schulden und komme seinen Zahlungsverpflichtungen generell nicht hinreichend nach.
2.2.4. Zu einer möglichen Reintegration in seinem Heimatland hält die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe seit seiner Anwesenheit in der Schweiz nur einen Monat im Kosovo verbracht und sei das letzte Mal 2013 dorthin verreist. Die vom Beschwerdeführer behauptete Gefährdung bei einer Rückreise erachtet die Vorinstanz als unglaubwürdig. Sie erwägt, der Umstand, dass seine Eltern im Kosovo leben würden, dürfte seine zeitlich beschränkte Rückkehr vereinfachen. Der sprachkundige Beschwerdeführer habe die Kindheit und einen Teil der Jugend im Kosovo und später teilweise in Serbien verbracht und vermöge sich auch dort verbal zu verständigen.
2.2.5. Die Vorinstanz führt weiter aus, gemäss Strafregisterauszügen sei der Beschwerdeführer seit 2008 wegen diverser Delikte verurteilt worden und auch die im vorliegenden Prozess ausgesprochenen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung und versuchter Brandstiftung seien rechtskräftig. Die bisher erfolgten Verurteilungen hätten kein Umdenken des Beschwerdeführers bewirkt. Der Gutachter schätze die Rückfallgefahr denn auch als deutlich bis sehr hoch ein.
2.2.6. Schliesslich setzt sich die Vorinstanz auch mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander. Sie bringt vor, er dramatisiere seine gesundheitlichen Probleme, welche gestützt auf das Gutachten auch im Kosovo behandelt werden könnten. Der Gutachter spreche sich für die Durchführung einer ambulanten Massnahme aus, gehe jedoch davon aus, die Erfolgsaussichten einer Massnahmentherapie seien gering. Die Umsetzung der ambulanten Massnahme ändere jedoch nichts am Fortbestehen einer deutlichen Rückfallgefahr und an der Existenz von Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo.
2.3.
2.3.1. Das Gericht verweist den Ausländer, der wegen Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 und 2 StGB verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für 5-15 Jahre aus der Schweiz (Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB). Die obligatorische Landesverweisung wegen einer Katalogtat im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB greift grundsätzlich unabhängig von der konkreten Tatschwere (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.1.3). Sie muss entsprechend den allgemeinen Regeln des StGB zudem grundsätzlich bei sämtlichen Täterschafts- und Teilnahmeformen sowie unabhängig davon ausgesprochen werden, ob es beim Versuch geblieben ist und ob die Strafe bedingt, unbedingt oder teilbedingt ausfällt (vgl. BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 168 E. 1.4.1).
2.3.2. Von der Anordnung der Landesverweisung kann nur "ausnahmsweise" unter den kumulativen Voraussetzungen abgesehen werden, dass sie (1.) einen schweren persönlichen Härtefall bewirken würde und (2.) die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwiegen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB; sog. Härtefallklausel). Die Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB dient der Umsetzung des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV; BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.1.2 und E. 3.3.1). Sie ist restriktiv anzuwenden (BGE 146 IV 105 E. 3.4.2; 144 IV 332 E. 3.3.1 mit Hinweis). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung lässt sich zur kriteriengeleiteten Prüfung des Härtefalls im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB der Kriterienkatalog der Bestimmung über den "schwerwiegenden persönlichen Härtefall" in Art. 31 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE; SR 142.201) heranziehen. Zu berücksichtigen sind namentlich der Grad der (persönlichen und wirtschaftlichen) Integration, einschliesslich familiäre Bindungen des Ausländers in der Schweiz und in der Heimat, Aufenthaltsdauer und Resozialisierungschancen. Ebenso ist der Rückfallgefahr und wiederholter Delinquenz Rechnung zu tragen. Das Gericht darf auch vor dem Inkrafttreten von Art. 66a StGB begangene Straftaten berücksichtigen (BGE 146 IV 105 E. 3.4.1; 144 IV 332 E. 3.3.2; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.2 mit Hinweis).
Wird ein schwerer persönlicher Härtefall bejaht, entscheidet sich die Sachfrage in einer Interessenabwägung nach Massgabe der "öffentlichen Interessen an der Landesverweisung". Nach der gesetzlichen Systematik ist die obligatorische Landesverweisung anzuordnen, wenn die Katalogtaten einen Schweregrad erreichen, sodass die Landesverweisung zur Wahrung der inneren Sicherheit notwendig erscheint. Diese Beurteilung lässt sich strafrechtlich nur in der Weise vornehmen, dass massgebend auf die verschuldensmässige Natur und Schwere der Tatbegehung, die sich darin manifestierende Gefährlichkeit des Täters für die öffentliche Sicherheit und die Legalprognose abgestellt wird (Urteile 6B_748/2021 vom 8. September 2021 E. 1.1.1; 6B_587/2020 vom 12. Oktober 2020 E. 2.1.1; je mit Hinweisen).
2.3.3. Von einem schweren persönlichen Härtefall im Sinne von Art. 66a Abs. 2 StGB ist bei einem Eingriff von einer gewissen Tragweite in den Anspruch des Ausländers auf das in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens auszugehen (Urteile 6B_105/2021 vom 29. November 2021 E. 3.1; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.2; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in BGE 147 IV 340; je mit Hinweisen).
Das durch Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV geschützte Recht auf Achtung des Familienlebens ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihr Familienleben andernorts zu pflegen (BGE 144 I 266 E. 3.3; 144 II 1 E. 6.1 mit weiteren Hinweisen). Zum geschützten Familienkreis gehört in erster Linie die Kernfamilie, d.h. die Gemeinschaft der Ehegatten mit ihren minderjährigen Kindern (BGE 147 I 268 E. 1.2.3; BGE 145 I 227 5.3 mit Hinweisen). Das Verhältnis zu volljährigen Kindern fällt nur dann unter das geschützte Familienleben, wenn ein über die üblichen familiären Beziehungen bzw. emotionalen Bindungen hinausgehendes, besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, namentlich infolge von Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (BGE 145 I 227 E. 3.1, 5.3; 144 II 1 E. 6.1; Urteil 6B_1428/2020 vom 19. April 2021 E. 2.4.3; je mit Hinweisen).
Ferner kann die Landesverweisung aus der Schweiz für den Betroffenen im Hinblick auf seinen Gesundheitszustand oder die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland einen schweren persönlichen Härtefall gemäss Art. 66a Abs. 2 StGB darstellen oder unverhältnismässig im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK sein (BGE 145 IV 455 E. 9.1 mit Hinweisen). Ein aussergewöhnlicher Fall, in dem eine aufenthaltsbeendende Massnahme unter Verbringung einer gesundheitlich angeschlagenen Person in ihren Heimatstaat Art. 3 EMRK verletzt, liegt vor, wenn für diese im Fall der Rückschiebung die konkrete Gefahr besteht, dass sie aufgrund fehlender angemessener Behandlungsmöglichkeiten oder fehlenden Zugangs zu Behandlungen einer ernsthaften, rapiden und irreversiblen Verschlechterung des Gesundheitszustands ausgesetzt wird, die intensives Leiden oder eine wesentliche Verringerung der Lebenserwartung nach sich zieht (BGE 146 IV 297 E. 2.2.3 mit Hinweisen).
2.3.4. Art. 66a StGB ist EMRK-konform auszulegen. Die Interessenabwägung im Rahmen der Härtefallklausel von Art. 66a Abs. 2 StGB hat sich daher an der Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu orientieren (BGE 145 IV 161 E. 3.4; Urteil 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.3.4 mit Hinweis). Die Staaten sind nach dieser Rechtsprechung berechtigt, Delinquenten auszuweisen; berührt die Ausweisung indes Gewährleistungen von Art. 8 Ziff. 1 EMRK, ist der Eingriff nach Art. 8 Ziff. 2 EMRK zu rechtfertigen (Urteil des EGMR in Sachen I.M. gegen die Schweiz vom 9. April 2019, Nr. 23887/16, § 68). Erforderlich ist, dass die aufenthaltsbeendende oder -verweigernde Massnahme gesetzlich vorgesehen ist, einem legitimen Zweck im Sinne von Art. 8 Ziff. 2 EMRK entspricht (Schutz der nationalen oder öffentlichen Sicherheit, Aufrechterhaltung der Ordnung, Verhütung von Straftaten etc.) und verhältnismässig ist (BGE 146 IV 105 E. 4.2 mit Hinweis). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) sind bei der Interessenabwägung im Rahmen von Art. 8 EMRK insbesondere Art sowie Schwere der Straftat, die Dauer des Aufenthalts im Aufnahmestaat, die seit der Tat verstrichene Zeit sowie das Verhalten des Betroffenen in dieser Zeit und der Umfang der sozialen, kulturellen und familiären Bindungen im Aufnahme- sowie im Heimatstaat zu berücksichtigen (Urteil des EGMR in Sachen M.M. gegen die Schweiz vom 8. Dezember 2020, Nr. 59006/18, §§ 49-51 mit zahlreichen Hinweisen; BGE 146 IV 105 E. 4.2; Urteile 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3; 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 3.2.5, nicht publ. in BGE 147 IV 340). Die Konvention verlangt, dass die individuellen Interessen an der Erteilung bzw. am Erhalt des Anwesenheitsrechts und die öffentlichen Interessen an dessen Verweigerung gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 II 35 E. 6.1; Urteil 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.3.3 mit Hinweis).
2.3.5. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung kann vor Bundesgericht nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. auch Art. 105 Abs. 1 und 2 BGG ). Offensichtlich unrichtig im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 145 IV 154 E. 1.1; 141 III 564 E. 4.1; je mit Hinweisen). Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung nur vor, wenn die vorinstanzliche Beweiswürdigung schlechterdings unhaltbar ist, das heisst wenn die Behörde in ihrem Entscheid von Tatsachen ausgeht, die mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehen oder auf einem offenkundigen Fehler beruhen. Dass eine andere Lösung ebenfalls möglich erscheint, genügt nicht (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 143 IV 500 E. 1.1; 143 IV 241 E. 2.3.1; je mit Hinweisen). Die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich Willkür bei der Sachverhaltsfeststellung) muss in der Beschwerde explizit vorgebracht und substanziiert begründet werden (Art. 106 Abs. 2 BGG). Demnach ist anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids klar und detailliert aufzuzeigen, inwiefern die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung willkürlich sein soll (BGE 141 IV 369 E. 6.3). Auf ungenügend begründete Rügen oder allgemeine appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 147 IV 73 E. 4.1.2; 146 IV 88 E. 1.3.1; 144 V 50 E. 4.2; je mit Hinweisen).
2.4. Der Beschwerdeführer ist kosovarischer Staatsangehöriger und wurde wegen versuchter Brandstiftung i.S.v. Art. 221 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gesprochen. Demzufolge sind die Voraussetzungen für eine Landesverweisung gemäss Art. 66a Abs. 1 lit. i StGB erfüllt.
2.5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe den Sachverhalt teilweise willkürlich festgestellt. Sie sei fälschlicherweise davon ausgegangen, er sei erst seit 1990 in der Schweiz und nicht bereits seit 1979. Entgegen seinen Ausführungen behauptet die Vorinstanz jedoch nicht, der Beschwerdeführer habe vor 1990 nie in der Schweiz gelebt, sondern sie führt lediglich aus, seit 1990 habe er seinen Wohnsitz bemerkenswert häufig gewechselt. Damit ignoriert die Vorinstanz weder 11 Jahre Aufenthaltsdauer noch lässt sie die damit einhergehende Integration in der Schweiz nicht in die Begründung des Urteils einfliessen. Sofern sich der Beschwerdeführer überdies auf seinen Aufenthalt seit 1979 bezieht, setzt er sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach der Beschwerdeführer selbst uneinheitlich angegeben habe, wann er vom Kosovo weg und in die Schweiz gezogen sei. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz sind unter Willkürgesichtspunkten nicht zu beanstanden.
Verfehlt ist auch der Hinweis des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz willkürlich davon ausgehe, seine Eltern würden immer noch bei einem Onkel leben und er könne bei einer allfälligen Rückkehr dort wohnen. Die Vorinstanz hält einzig fest, der Umstand, dass seine Eltern bei einem Onkel im Kosovo wohnen würden, vereinfache die beschränkt zeitliche Rückkehr des Beschwerdeführers in seine Heimat. Die übrige diesbezügliche Kritik des Beschwerdeführers bezieht sich weniger auf den vorinstanzlich festgestellten Sachverhalt und mehr auf die konkrete Würdigung in der Härtefallprüfung, weshalb an diesem Punkt auf seine Ausführungen unter Willkürgesichtspunkten nicht näher einzugehen ist. Soweit der Beschwerdeführer zudem ausführt, seine Eltern seien keine Stütze, sondern vielmehr eine Belastung, ist sein Vorbringen als rein appellatorisch zurückzuweisen.
Und schliesslich ist entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers auch in den vorinstanzlichen Begründungen zum Gesundheitszustand keine Willkür ersichtlich. Er wirft der Vorinstanz vor, pauschal und einzig gestützt auf das Gutachten zu behaupten, es bestünden im Kosovo geeignete Behandlungsmöglichkeiten. Die Vorinstanz setzt sich ausführlich mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander und hält gestützt auf das Gutachten fest, der Beschwerdeführer lege seine gesundheitliche Situation dramatischer dar als sie eigentlich sei. Dies ergebe sich nicht nur aus dem Gutachten, sondern auch aus weiteren edierten Unterlagen. Die Feststellung des Gutachters, wonach eine Therapie auch im Kosovo möglich sei, stütze sich zudem auf einen Bericht der Schweizerischen Eidgenossenschaft aus dem Jahr 2016 und nicht auf unverwertbare Unterlagen. Diese Auffassung ist angesichts der gutachterlichen Ausführungen nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer belässt es in seiner Argumentation denn auch dabei, das im Kosovo bestehende dreistufige psychiatrische Versorgungsmodell zu präsentieren und zu behaupten, keine der drei Stufen sei für seine Behandlung geeignet. Er stellt die Behandlungsmöglichkeiten im Kosovo in Frage, ohne sich dabei mit den vorinstanzlichen Ausführungen begründet auseinanderzusetzen, weshalb seine Kritik in dieser Hinsicht grösstenteils appellatorischer Natur ist. Die Vorinstanz verfällt jedenfalls nicht in Willkür, wenn sie gestützt auf das Gutachten und den Bericht des Staatssekretariats für Migration die Behandlungssituation im Kosovo als geeignet betrachtet.
Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
2.6. Nebst einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung moniert der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vorinstanz verneine zu Unrecht einen schweren persönlichen Härtefall. Seine Rüge geht fehl.
2.6.1. Massgebend ist, dass der Beschwerdeführer im Kosovo im Jahr 1963 geboren ist und dort seine Kindheit sowie einen Teil seiner Jugendjahre verbracht hat. Zwar ist die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in der Schweiz beachtlich, jedoch schliesst die Vorinstanz aus den vielen Wohnsitzwechseln seit dem Jahr 1990 nachvollziehbar auf eine fehlende Verwurzelung. Hinsichtlich seiner familiären Situation setzt sich der Beschwerdeführer nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander, wonach es seiner Ehefrau zumutbar sei, ihn für die beschränkte Dauer der Landesverweisung in den Kosovo zu begleiten (Art. 42 Abs. 2, 106 Abs. 2 BGG). Mit der Vorinstanz können die weiteren familiären Beziehungen zu seinen volljährigen Kindern und seinen Enkeln auch über die Distanz mittels moderner Kommunikationsmittel gepflegt werden (vgl. Urteile 6B_149/2021 vom 3. Februar 2022 E. 2.5.1 mit Hinweis; 6B_780/2020 vom 2. Juni 2021 E. 1.5 mit Hinweisen). Sofern der Beschwerdeführer diesbezüglich den erhöhten Begründungsanforderungen zu genügen vermag (Art. 106 Abs. 2 BGG; oben E. 2.3.5), zeigt er auch unter dem Blickwinkel des in Art. 13 BV und Art. 8 EMRK verankerten Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht auf, dass die Landesverweisung nicht gerechtfertigt wäre. Nachvollziehbar erscheint angesichts der Darlegung seiner Familiensituation schliesslich auch die Auffassung der Vorinstanz, wonach die Aussagen des Beschwerdeführers diesbezüglich unkonstant seien.
Die vorinstanzlichen Erwägungen sind auch hinsichtlich der Resozialisierungsmöglichkeiten im Kosovo nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer ist mit der dortigen Sprache und Kultur vertraut. Eine Bedrohungslage im Kosovo erachtet die Vorinstanz als unglaubwürdig, was der Beschwerdeführer nicht begründet beanstandet. Zudem berücksichtigt die Vorinstanz nachvollziehbar, dass die Eltern des Beschwerdeführers im Haus des Onkels im Kosovo wohnen, wodurch die Resozialisierung in seinem Heimatland vereinfacht wird. Wenn der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, die Vorinstanz hätte in Erfahrung bringen müssen, ob seine Eltern überhaupt noch im Haus des Onkels wohnen würden, wie seine Beziehung zu ihnen sei und wie sich die Wohnsituation in diesem Haus überhaupt gestalte, verkennt er, dass das Sachgericht nicht gehalten ist abzuklären, ob der Beschwerdeführer bei Bekannten oder der Familie wohnen kann. Noch weniger ist es dafür zuständig, dem Beschwerdeführer ein Dach über dem Kopf für die Zeit der Landesverweisung zu organisieren, wie es aus der Beschwerdeschrift hervorzugehen scheint. Im Rahmen der Härtefallprüfung berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht und ausreichend, dass der Beschwerdeführer über soziale Kontakte in seinem Heimatland verfügt, welche eine Wiedereingliederung vereinfachen können. Familiäre Beziehungen stellen in dieser Hinsicht einen wichtigen Anhaltspunkt dar und der Beschwerdeführer zeigt nicht auf, aus welchen Gründen die Beziehung zu seinen Eltern bzw. der Umstand, dass diese im Kosovo lebten, im konkreten Fall nicht zu beachten sei. Sein Vorbringen, wonach seine Eltern keine Stütze, sondern vielmehr eine Belastung seien, ist als rein appellatorisch zurückzuweisen.
Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers sprechen zudem auch die berufliche Situation sowie sein Alter nicht für die Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls. Die Vorinstanz erachtet die berufliche Integration angesichts des fehlenden Lehrabschlusses, seiner Arbeitslosigkeit, der Teilinvalidität sowie der teilweise Sozialhilfeabhängigkeit nachvollziehbar als ungenügend, selbst wenn dies teilweise auf gesundheitliche Probleme zurückzuführen sei. Entsprechend ist auch nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz erwägt, der Beschwerdeführer würde bei einer Ausweisung nicht aus einem funktionierenden beruflichen Umfeld herausgerissen. Überdies berücksichtigt die Vorinstanz zu Recht, dass der Beschwerdeführer sich in einer desolaten finanziellen Situation befindet, hohe Schulden hat und seinen Zahlungsverpflichtungen generell nicht nachkommt.
Kein Anlass zu Kritik gibt schliesslich auch die vorinstanzliche Auseinandersetzung mit der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers. Zwar ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit psychischen Problemen zu kämpfen hat und deshalb erstinstanzlich eine ambulante Behandlung im Sinne einer deliktsorientierten Therapie angeordnet wurde. Jedoch setzt sich die Vorinstanz detailliert mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auseinander und argumentiert schlüssig, seine gesundheitlichen Probleme würden eine Landesverweisung zulassen. Sie stützt sich dabei vorwiegend auf das Gutachten und führt aus, der Beschwerdeführer instrumentalisiere sein ärztliches Helfernetz, um unter anderem im Rahmen der Strafuntersuchungen und im sozialen Bereich Vorteile für sich zu erlangen. Die deutliche Fähigkeit, sich bzw. anamnestische Daten so darzustellen, wie diese für ihn gerade opportun zu sein schienen, springe ins Auge. Das Gutachten halte weiter fest, der Beschwerdeführer beanspruche zeitlich sehr eng zu strafrechtlichen Ermittlungen psychiatrische Hilfe. Unter anderem könne beim Beschwerdeführer von einer wesentlichen Fokussierung auf die eigene Person, auf eigene Interessen und auf eigene Bedürfnisse gesprochen werden. Er inszeniere sich als Opfer und zeige ausgeprägt dissoziale bzw. antisoziale Wesenszüge. Überdies zeige er ein hochmanipulatives und interessengeleitetes Verhalten, welches über rein dissoziale bzw. antisoziale Wesenszüge hinausgehen würden. Er bagatellisiere, verschleiere, lasse bestimmte Informationen weg und hebe andere Informationen selektiv in den Vordergrund. Entsprechend geht die Vorinstanz nachvollziehbar davon aus, der Beschwerdeführer stelle seine gesundheitliche Situation dramatischer dar, als sie eigentlich sei. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er argumentiert vielmehr einzig, es bestünden im Kosovo keine adäquaten Behandlungsmöglichkeiten für seine gesundheitlichen Probleme, was von der Vorinstanz nicht genügend und nicht korrekt abgeklärt worden sei. Die Vorinstanz stützt sich dabei wiederum vorwiegend auf das Gutachten, welches eine mögliche Behandlung des Beschwerdeführers in seinem Heimatland prüft und attestiert. Der Kosovo verfügt heute nachweislich über ein mehrstufiges, nahezu flächendeckendes staatliches Behandlungssystem für einen Grossteil der psychischen Erkrankungen. Es existieren spezialisierte Einrichtungen (Mental Health Centers) und der Zugang zu Medikamenten ist gewährleistet (vgl. dazu Urteil 2C_779/2017 vom 26. Oktober 2018 E. 4.3). Die bereits grösstenteils als appellatorische Kritik zurückgewiesene Auffassung des Beschwerdeführers, wonach auf keiner der drei Stufen gemäss Versorgungsmodell eine Behandlungsmöglichkeit besteht, überzeugt nicht. Mit der Vorinstanz ist von ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten in seinem Heimatland auszugehen, weshalb auch aufgrund des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers kein schwerer persönlicher Härtefall anzunehmen ist.
2.6.2. Zusammenfassend steht fest, dass die Landesverweisung für den Beschwerdeführer eine gewisse Härte bedeutet. Diese geht aber nicht über das Mass hinaus, das der Verfassungs- und Gesetzgeber mit der Einführung der obligatorischen Landesverweisung in Kauf nahm oder sogar wollte. Die Vorinstanz schliesst zutreffend auf eine mangelnde Integration auf verschiedenen Ebenen. Die familiäre Situation lässt eine Landesverweisung zu, ist es seiner Ehefrau doch zumutbar, ihn für eine beschränkte Dauer in sein Heimatland zu begleiten. Mit den übrigen Familienmitgliedern kann der Kontakt mittels moderner Kommunikationsmitteln aufrechterhalten werden. Eine Wiedereingliederung des Beschwerdeführers im Kosovo erscheint ohne weiteres möglich. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers spricht auch sein Gesundheitszustand nicht gegen eine Landesverweisung, denn im Kosovo bestehen durchaus Behandlungsmöglichkeiten. Insgesamt ist mit der Vorinstanz nicht von einem massgebenden persönlichen Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz auszugehen, weshalb sie zu Recht das Vorliegen eines schweren persönlichen Härtefalls verneint. Die Landesverweisung des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als rechtskonform.
2.7. Selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls hielte die vorinstanzliche Bestätigung der Landesverweisung auch vor der in Art. 66a Abs. 2 StGB vorgesehenen Interessenabwägung stand:
2.7.1. Der Beschwerdeführer ist gemäss Strafregisterauszügen seit 2008 wegen Veruntreuung, einfacher qualifizierter Körperverletzung, Exhibitionismus und zwei Mal wegen Verstosses gegen das Waffengesetz verurteilt worden. Wie die Vorinstanz korrekt ausführt, sind die im vorliegenden Prozess ausgesprochenen Verurteilungen wegen Sachbeschädigung und versuchter Brandstiftung rechtskräftig. Zwar habe er im vorliegenden Straffall keine schwerwiegenden Rechtsgüter wie Leib und Leben verletzt, dafür aber seit Jahrzehnten wiederholt delinquiert. Der Vorinstanz ist in ihrer Erwägung beizupflichten, wonach die bisher erfolgten Verurteilungen kein Umdenken beim Beschwerdeführer bewirkt hätten. Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander.
2.7.2. Im Rahmen ihrer Interessenabwägung setzt sich die Vorinstanz zudem ausführlich mit der Rückfallgefahr des Beschwerdeführers auseinander. Gestützt auf das Gutachten hält sie fest, beim Beschwerdeführer sei kein emotional getragenes Schuldbewusstsein festzustellen. Er leugne, externalisiere, bagatellisiere und rationalisiere, wobei er dabei seine delinquenten Handlungen nicht als autonom und eigenverantwortlich beachte. Da er nicht ein Situations- sondern ein Persönlichkeitstäter sei, würden seine Lebensperspektiven das Eintreten einer ähnlichen risikorelevanten Konstellation wie bei den Anlassdelikten in Zukunft voraussehen lassen. Die Vorinstanz führt weiter aus, der Gutachter schätze die Rückfallgefahr für Tätlichkeiten, Drohungen, Sachbeschädigungen, unrechtmässigen Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung oder Sozialhilfe, Brandstiftung und Widerhandlungen gegen das Waffengesetz als deutlich bis sehr hoch ein. Gestützt darauf schätzt die Vorinstanz die Rückfallgefahr für weitere vergleichbare Delikte nachvollziehbar als zumindest deutlich ein.
2.7.3. Im vorliegenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer zu einer unbedingten Geldstrafe von 220 Tagessätzen zu Fr. 30.-- verurteilt. Zur Schwere der Tat führt die Vorinstanz aus, die Sanktion wäre höher ausgefallen, wenn der vollendete Versuch geglückt wäre, und ein Ausbreiten der Flammen sei nicht mehr in der Macht des Beschwerdeführers gelegen. Sie erwägt schlüssig, sein Verhalten sei rücksichtslos und unverantwortlich. Bei dieser Sachlage schliesst die Vorinstanz zu Recht auf eine bestehende hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung erneut stören wird. Diese negative Legalprognose gilt es bei der Interessenabwägung zu berücksichtigen (vgl. E. 2.3.2 und 2.3.4 oben).
2.7.4. Insgesamt wiegt das öffentliche Interesse an einer Landesverweisung höher als die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in der Schweiz. Damit hält die vorinstanzlich angeordnete Landesverweisung auch der Interessenabwägung i.S.v. Art. 66a Abs. 2 StGB stand.
2.8. Unbehelflich ist schliesslich auch der mehrfache Vorwurf der Verletzung der vorinstanzlichen Begründungspflicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV. Das Gericht muss in seiner Begründung wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen es sich hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt. Es darf sich dabei auf die massgebenden Gesichtspunkte beschränken und muss sich nicht ausdrücklich mit jeder tatsächlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen und diese widerlegen (BGE 146 IV 297 E. 2.2.7; 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 139 IV 179 E. 2.2; je mit Hinweisen). Nach dem Ausgeführten genügt der angefochtene Entscheid den gesetzlichen Begründungsanforderungen und ist keine Gehörsrechtsverletzung auszumachen.
2.9. Der Beschwerdeführer begründet seinen Antrag, wonach von einer Ausschreibung im SIS abzusehen sei, nicht, weshalb darauf nicht eingetreten werden kann (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3.
Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Ausgangsgemäss trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten, zumal sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 und Art. 66 Abs. 1 BGG ). Seinen finanziellen Verhältnissen ist mit reduzierten Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
3.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'200.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht des Kantons Wallis, I. Strafrechtliche Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2022
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: Jacquemoud-Rossari
Die Gerichtsschreiberin: Erb