Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5A_308/2023
Urteil vom 23. Mai 2023
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
Gerichtsschreiber Zingg.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
B.________,
vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kuhn,
Beschwerdegegner.
Gegenstand
Provisorische Rechtsöffnung,
Beschwerde gegen die Verfügung des Vizepräsidenten des Kantonsgerichts Schwyz vom 31. März 2023 (BEK 2022 180).
Erwägungen:
1.
Mit Verfügung vom 14. Dezember 2022 erteilte das Bezirksgericht Küssnacht dem Beschwerdegegner gegenüber dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamtes Küssnacht die provisorische Rechtsöffnung für Fr. 100'000.-- nebst Zins, für Fr. 8'083.75 sowie für Fr. 7'972.75.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 24. Dezember 2022 Beschwerde beim Kantonsgericht Schwyz. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer Frist zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 3'000.-- an. Auf entsprechende Gesuche des Beschwerdeführers hin erstreckte das Kantonsgericht die Frist mehrmals. Mit Verfügung vom 23. Februar 2023 setzte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer unter Androhung des Nichteintretens eine Nachfrist bis zum 6. März 2023 zur Zahlung des Kostenvorschusses an. Mit Verfügung vom 31. März 2023 trat das Kantonsgericht auf die Beschwerde mangels Leistung des Kostenvorschusses nicht ein.
Dagegen hat der Beschwerdeführer am 25. April 2023 Beschwerde an das Bundesgericht erhoben.
2.
Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Thema des bundesgerichtlichen Verfahrens ist demnach einzig, ob das Kantonsgericht zu Recht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist. Diesbezüglich hat die Beschwerde an das Bundesgericht eine Begründung zu enthalten (Art. 42 Abs. 2 BGG), in der in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen ist, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der Beschwerdeführer geht jedoch nicht darauf ein, dass er den vom Kantonsgericht erhobenen Kostenvorschuss nicht bezahlt hat. Stattdessen macht er geltend, dass er den in Betreibung gesetzten Betrag nicht schulde.
Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Das präsidierende Mitglied der Abteilung tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG).
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das präsidierende Mitglied:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2023
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Das präsidierende Mitglied: Escher
Der Gerichtsschreiber: Zingg