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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
5A_305/2024  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2024  
 
II. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Herrmann, Präsident, 
Gerichtsschreiber Zingg. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, gesetzlich vertreten durch ihre Mutter B.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Obergericht des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, Hochschulstrasse 17, Postfach, 3001 Bern, 
 
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun, 
 
1. C.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Roger Lerf, 
2. Kanton Bern, Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt, 
vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Oberland, Bereich Inkasso, Allmendstrasse 18, 3602 Thun, 
3. Schweizerische Eidgenossenschaft und 
Kanton Bern, 
beide vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Bereich Inkasso, Dunantstrasse 5, Postfach, 3401 Burgdorf, 
4. Kanton Bern, Einwohnergemeinde Kirchberg und deren Kirchgemeinden, 
alle vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Bern, Region Emmental-Oberaargau, Bereich Inkasso, Dunantstrasse 5, Postfach, 3401 Burgdorf, 
5. D.________ SA. 
 
Gegenstand 
Bestimmung der Verwertungsart im Verfahren gemäss Art. 132 SchKG und Art. 9/10 VVAG, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen, vom 23. April 2024 (ABS 24 151). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
C.________ (Schuldner, Verfahrensbeteiligter 1) ist zusammen mit seiner Tochter A.________ (Beschwerdeführerin) Mitglied der Erbengemeinschaft von E.________ sel. Am 1. Juni 2023 pfändete das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, in der Pfändungsgruppe Nr. xxx den Liquidationsanteil des Schuldners an der unverteilten Erbschaft. Am 16. Oktober 2023 reichte Notar F.________, der vom Erblasser eingesetzte Willensvollstrecker, den Entwurf eines Erbteilungsvertrages zu den Akten. Das Betreibungsamt lud am 15. November 2023 zur Einigungsverhandlung gemäss Art. 9 der Verordnung vom 17. Januar 1923 über die Pfändung und Verwertung von Anteilen an Gemeinschaftsvermögen (VVAG; SR 281.41). Am Verhandlungstermin erschienen die Pfändungsgläuber (Verfahrensbeteiligte 2 bis 5) nicht, weshalb die Einigungsverhandlung als gescheitert protokolliert wurde. Das Betreibungsamt forderte die Beteiligten am 21. Februar 2024 auf, Anträge über die weiteren Verwertungsmassnahmen einzureichen (Art. 10 VVAG). Innert Frist gingen keine Anträge über die Verwertungsmassnahmen ein. Am 19. April 2024 ersuchte das Betreibungsamt das Obergericht als Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen um Bestimmung des Verwertungsverfahrens. Mit Entscheid vom 23. April 2023 wies das Obergericht das Betreibungsamt an, die Auflösung und Liquidation der unverteilten Erbschaft unter Mitwirkung der zuständigen Behörden zu veranlassen und den allfälligen Erlös aus dem gepfändeten Liquidationsanteil zu verteilen. 
Am 8. Mai 2024 (Postaufgabe) ist die Beschwerdeführerin in Bezug auf diesen Entscheid an das Betreibungsamt gelangt und hat "Einsprache" erhoben. Das Betreibungsamt hat die Eingabe dem Bundesgericht übermittelt (Art. 48 Abs. 3 BGG). Das Bundesgericht hat die Akten beigezogen. 
 
2.  
Die Eingabe ist als Beschwerde in Zivilsachen (Art. 72 ff. BGG) entgegenzunehmen. 
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Die beschwerdeführende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheides massgeblichen Erwägungen aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2; 140 III 115 E. 2). Der vorinstanzlich festgestellte Sachverhalt ist für das Bundesgericht grundsätzlich verbindlich (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die unrichtige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 97 Abs. 1 BGG gerügt werden (vgl. BGE 140 III 16 E. 1.3.1; 140 III 264 E. 2.3). 
 
3.  
Die Beschwerdeführerin bringt vor, es gebe Käufer für den Liquidationsanteil des Schuldners. Dieser Betrag könnte sofort bezahlt werden. Weshalb dieser Umstand, den der Notar gekannt habe, nicht erwähnt worden sei, könne sie nicht beurteilen, ebenso wenig, ob er beachtet worden sei. Es könne nicht richtig sein, dass sie wegen der Schulden ihres Vaters in Mitleidenschaft gezogen werde. Eine Veräusserung der Liegenschaft würde nicht den Wert ergeben, der bei einem normalen Verkauf erzielt werden könnte. 
Die Beschwerdeführerin beantragt damit sinngemäss, auf eine Auflösung der Erbengemeinschaft zu verzichten und stattdessen den Liquidationsanteil zu veräussern. Sie geht jedoch nicht darauf ein, dass sie gemäss den obergerichtlichen Feststellungen keine Anträge gemäss Art. 10 VVAG gestellt hat. Vor Bundesgericht ist ihr sinngemässer Antrag demnach neu und folglich unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Im Übrigen schildert sie bloss den Sachverhalt aus ihrer Sicht, wenn sie vorbringt, es gebe Käufer - an anderer Stelle spricht sie von einem Käufer - für den Anteil und der Notar bzw. das Betreibungsamt wisse darum. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, aus welchem Aktenstück sich dies ergeben soll und inwiefern das Obergericht in diesem Zusammenhang den Sachverhalt offensichtlich unrichtig - d.h. willkürlich - festgestellt haben soll (Art. 97 Abs. 1 BGG). Das Obergericht erwähnt zwar ein Angebot, doch ist unklar, ob sich dieses auf den Liquidationsanteil oder ein einzelnes oder mehrere Objekte aus dem Nachlass bezieht. Mit ihren Ausführungen zum erwarteten Erlös vermag die Beschwerdeführerin auch nicht darzutun, weshalb das Obergericht bei der Anordnung der Auflösung der Erbengemeinschaft gegen Recht verstossen haben soll. Mit den vom Obergericht dargestellten Gründen, weshalb die Auflösung der Erbengemeinschaft der Versteigerung des Liquidationsanteils vorzuziehen ist, setzt sie sich nicht im Einzelnen auseinander. Im Übrigen hat das Obergericht darauf hingewiesen, dass sich die Beteiligten nach wie vor auf eine andere als die angeordnete Verwertungsart einigen können. 
Die Beschwerde ist offensichtlich unzulässig und sie enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung. Der Abteilungspräsident tritt auf sie im vereinfachten Verfahren nicht ein (Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG). 
 
4.  
Es rechtfertigt sich ausnahmsweise, auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Mai 2024 
 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Herrmann 
 
Der Gerichtsschreiber: Zingg