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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_180/2024  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern 
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 1. März 2024 (200 24 185 SH). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Überweisungsentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichtbehandlungsgründen (vgl. BGE 123 V 335). 
 
2.  
Die Vorinstanz erklärte sich im angefochtenen Urteil vom 1. März 2024 zur Behandlung der bei ihr eingereichten Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. Februar 2024 für funktionell unzuständig und überwies die Eingabe zuständigkeitshalber an die Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland. Dies tat sie unter anderem, weil die Voraussetzungen für einen sog. Sprungrekurs, der ausnahmsweise die Abkürzung des funktionellen Instanzenzugs zuliesse, nicht erfüllt seien. 
 
3.  
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 19. und 26. März 2024 nicht ansatzweise auseinander. Allein auf die schwierigen persönlichen Umstände zu verweisen, reicht mit Blick auf den gegebenen Streitgegenstand (funktionelle Zuständigkeit) nicht aus. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden. 
 
5.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen. 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteil 8C_477/2023 vom 21. September 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung wird die Beschwerdeführerin indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen können. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel