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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_186/2024  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2024  
 
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Wirthlin, Präsident, 
Gerichtsschreiber Grünvogel. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
Beschwerdeführerin, 
 
gegen  
 
Einwohnergemeinde Bern 
handelnd durch das Sozialamt der Stadt Bern, Schwarztorstrasse 71, 3007 Bern, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 19. März 2024 (200 24 175). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335). 
 
2.  
Die Vorinstanz trat im angefochtenen Urteil vom 19. März 2024 auf die gegen die Abschreibungsverfügung der Regierungsstatthalterin des Verwaltungskreises Bern-Mittelland vom 26. Januar 2024 erhobene Beschwerde vom 26. Februar 2024 (Poststempel) nicht ein. Dies geschah, weil seit dem Entscheid der Beschwerdegegnerin über das Gesuch um Kostenübernahme für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 10'900.- (Verfügung vom 29. November 2023) kein aktuelles und praktisches Interesse mehr an der Behandlung der diesbezüglich eingereichten Rechtsverweigerungs- bzw. -verzögerungsbeschwerde bestehe. 
 
3.  
Damit setzt sich die Beschwerdeführerin in ihren Eingaben vom 19. und 22. März 2024 nicht ansatzweise auseinander. Statt dessen begründet sie ihr Interesse an der Übernahme der fraglichen Gerichtskosten, was indessen vorliegend nicht zum Streitthema erhoben werden kann. Sämtliche Vorbringen zielen an der Sache vorbei. 
 
4.  
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden. 
 
5.  
Das Bundesgericht behält sich vor, weitere gleichartige Eingaben unbeantwortet abzulegen. 
 
6.  
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise nochmals (vgl. Urteil 8C_477/2023 vom 21. September 2023) auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet. Bei gleichbleibender Rechtsmittelerhebung wird die Beschwerdeführerin indessen inskünftig nicht mehr mit dieser Rechtswohltat rechnen können. 
 
 
Demnach erkennt der Präsident:  
 
1.  
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2.  
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Regierungsstatthalteramt Bern-Mittelland schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Mai 2024 
 
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Wirthlin 
 
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel