Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
8C_244/2024
Urteil vom 23. Mai 2024
IV. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Wirthlin, Präsident,
Gerichtsschreiber Grünvogel.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Generali Allgemeine Versicherungen AG,
Beschwerdegegnerin.
Gegenstand
Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 18. März 2024 (UV 2024/29).
Erwägungen:
1.
Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG hat die Beschwerde unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten, wobei in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Dies bedingt bei angefochtenen Nichteintretensentscheiden praxisgemäss eine spezifische Auseinandersetzung mit den Nichteintretensgründen (BGE 123 V 335).
2.
Die Vorinstanz trat in der angefochtenen Verfügung vom 18. März 2024 auf die gegen die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 30. Januar 2024 gerichtete Eingabe mangels funktioneller Zuständigkeit nicht ein. Dies geschah, nachdem der Beschwerdeführer ausdrücklich auf einen Entscheid darüber bestanden hatte. Zur Begründung verwies das kantonale Gericht auf den vom Gesetz vorgegebenen Rechtsmittelweg. Es sei nicht einsichtig, inwiefern Art. 52 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 56 Abs. 1 ATSG, wonach gegen Verfügungen der Beschwerdegegnerin zunächst Einsprache zu erheben sei, ehe das Versicherungsgericht angerufen werden könne, der Verfahrensfairness und einem rechtsstaatlichen Verfahren zuwiderlaufen würde.
3.
Damit setzt sich der Beschwerdeführer in seiner umfangreichen Eingabe vom 29. April 2024 nicht sachbezogen auseinander. Allein auf einer materiellen Beurteilung der Angelegenheit durch ein Gericht zu bestehen, reicht nicht aus (BGE 123 V 335 E. 1; Urteil 8C_526/2022 vom 6. Februar 2023 E. 4.2).
4.
Liegt offensichtlich keine hinreichend sachbezogen begründete Beschwerde vor, so kann die Angelegenheit im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG erledigt werden.
5.
In Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG wird ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Mai 2024
Im Namen der IV. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Wirthlin
Der Gerichtsschreiber: Grünvogel