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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
2E_1/2024  
 
 
Urteil vom 23. Mai 2025  
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin, 
Bundesrichter Donzallaz, Bundesrichterin Hänni, 
Bundesrichterin Ryter, Bundesrichter Kradolfer, 
Gerichtsschreiberin Wortha. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
5000 Aarau, 
vertreten durch Rechtsanwalt Gustav Lienhard, 
Kläger, 
 
gegen  
 
Schweizerische Eidgenossenschaft, 
handelnd durch den Bundesrat, 3003 Bern, 
vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement, Bundesgasse 3, 3003 Bern, 
Beklagte. 
 
Gegenstand 
Klage gegen die Schweizerische Eidgenossenschaft (Staatshaftung) 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a.  
Die Credit Suisse Group AG (nachfolgend "CS") war eine Konzerngesellschaft, die an der Schweizer und der New Yorker Börse kotiert war. Sie galt als systemrelevante Bank im Sinne von Art. 7 Abs. 1 BankG
 
A.b. Seit 2012 fiel der Aktienkurs der CS stetig, brach 2021 ein und erholte sich nicht mehr. Das Geschäftsjahr 2021 schloss die CS mit einem Verlust ab. In den ersten zwei Quartalen 2022 verzeichnete die CS ebenfalls hohe Verluste. Daraufhin stuften mehrere Rating-Agenturen die CS im Mai 2022 erstmals herab. Als Reaktion auf die Entwicklungen wurde im August 2022 ein neuer CEO eingesetzt und eine weitere Strategieüberprüfung per Ende Oktober 2022 angekündigt.  
 
A.c. Am 3. Oktober 2022 fiel der Aktienkurs der CS aufgrund von Spekulationen über ein Aus der CS um 11 Prozent. Es folgten Kapitalabflüsse von über 100 Milliarden Franken. Am 27. Oktober 2022 kommunizierte die CS die angekündigte Restrukturierung, welche mittels Kapitalerhöhung von 4 Milliarden Franken finanziert wurde. Zu den Anlegern gehörte die Saudi National Bank, die mit einem Anteil von 9.9 Prozent grösste Aktionärin der CS wurde. Verschiedene Rating-Agenturen stuften die CS dennoch herab.  
 
A.d. Anfang Januar 2023 konnte die CS ihre Liquiditätsposition am Markt stabilisieren. Am 9. Februar 2023 publizierte die CS ihre Resultate für das vierte Quartal 2022, woraus die massiven Mittelabflüsse von Fr. 110.5 Milliarden ersichtlich wurden.  
 
A.e. Am 9. März 2023 verschob die CS die Publikation ihres Geschäftsberichts, was zu einer Senkung des Aktienkurses führte. Infolge der Regionalbankenkrise in den USA stürzte die CS-Aktie am 13. März 2023 zeitweise um 15 Prozent auf Fr. 2.21 ab. Am 14. März 2023 flossen 2.7 Milliarden Franken von der CS ab. Am 15. März 2023 teilte die Saudi National Bank mit, keine weiteren Investitionen in die CS zu tätigen. Am selben Tag fiel der Kurs der Aktie um 30 Prozent und es wurden 13.2 Milliarden Franken abgezogen. In der Nacht auf den 16. März 2023 musste die CS bei der Schweizerischen Nationalbank SNB Liquiditätshilfe beantragen, um zahlungsfähig zu bleiben. Am 16. März 2023 verlor die CS zwischen 14 und 17 Milliarden Franken Liquidität.  
 
A.f. Am 16. März 2023 um 20 Uhr trat die gestützt auf Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV erlassene Verordnung des Bundesrates über zusätzliche Liquiditätshilfe-Darlehen und die Gewährung von Ausfallgarantien des Bundes für Liquiditätshilfe-Darlehen der Schweizerischen Nationalbank an systemrelevante Banken (SR 952.3; nachfolgend Notverordnung) in Kraft. Publiziert wurde sie erst am 19. März 2023. Am 19. März 2023 änderte der Bundesrat die Notverordnung und erliess namentlich Art. 10a betreffend Abweichungen vom Fusionsgesetz und Art. 14a betreffend Garantien zur Verlustabsicherung. Die Änderungen traten am 19. März 2023, 20.00 Uhr, in Kraft (AS 2023 136).  
 
A.g. Am Abend des 19. März 2023 gab die UBS Group AG (nachfolgend "UBS") bekannt, dass sie bereit sei, die CS im Rahmen einer Fusion zu übernehmen. Die beiden Banken unterzeichneten einen vollständig ausgearbeiteten Fusionsvertrag. Die CS-Aktionäre erhielten für 22,48 CS-Aktien 1 UBS-Aktie.  
 
B.  
 
B.a. Am 10. März 2023 kauften A.A.________ und B.A.________ 16'000 CS-Aktien à Fr. 2.49, gesamthaft für Fr. 39'840.--. Am 13. März 2023 kauften sie 15'000 CS-Aktien à Fr. 2.194, gesamthaft für Fr. 32'910.--. Am 15. März 2023 erwarben sie 7'000 CS-Aktien à Fr. 1.698, gesamthaft für Fr. 11'886.--. Insgesamt kauften A.A.________ und B.A.________ 38'000 CS-Aktien zum Preis von Fr. 84'636.--. Zuzüglich Gebühren investierten sie Fr. 84'788.49.  
 
B.b. Am 20. März 2023 verkauften A.A.________ und B.A.________ 16'000 CS-Aktien à Fr. 0.76, gesamthaft für Fr. 12'539.55, sowie 22'000 CS-Aktien à Fr. 0.80, gesamthaft für Fr. 17'647.60. Insgesamt erhielten sie für 38'000 CS-Aktien Fr. 30'187.15.  
 
C.  
 
C.a. Mit Eingabe vom 20. März 2023, ergänzt durch Eingabe vom 24. April 2023, richteten A.A.________ und B.A.________ ein Staatshaftungsbegehren an den Bundesrat. Darin verlangten sie Entschädigung in der Höhe von "rund Fr. 56'000.--" für den Wertverlust ihrer Aktien, der ihnen aufgrund der Übernahme der CS durch die UBS entstanden sei.  
Ihr Begehren begründeten A.A.________ und B.A.________ im Wesentlichen damit, dass sie im März 2023 CS-Aktien gekauft hätten, nachdem der Bundesrat die Öffentlichkeit darauf hingewiesen hätte, die CS wäre sehr gut kapitalisiert. Ohne die Aussagen hätten sie die CS-Aktien nicht gekauft. Die Aussagen des Bundesrates seien widerrechtlich gewesen, da der Bundesrat über die missliche Lage der CS informiert gewesen sei. Widerrechtlich sei ebenfalls das massive Einwirken des Bundesrates auf die Spitzen von CS und UBS und das Aushebeln von Gesetzen wie Fusionsgesetz und Obligationenrecht. 
 
C.b. Mit Stellungnahme vom 28. Juni 2023 lehnte der Bundesrat das Staatshaftungsbegehren ab: Der Bundesrat sei überzeugt, im Zusammenhang mit der Übernahme der CS durch die UBS sachgerecht, recht- und verhältnismässig gehandelt zu haben.  
 
D.  
 
D.a. Mit Staatshaftungsklage vom 8. Januar 2024 gelangen A.A.________ und B.A.________ (nachfolgend Kläger) ans Bundesgericht. Sie beantragen, die Schweizerische Eidgenossenschaft zu verpflichten, ihnen Fr. 54'601.34 zuzüglich 5% Zins ab 20. März 2023 zu bezahlen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten.  
 
D.b. Mit Klageantwort vom 11. März 2024 beantragt die Schweizerische Eidgenossenschaft, vertreten durch das Eidgenössische Finanzdepartement (nachfolgend Beklagte), die Klage vom 8. Januar 2024 vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei.  
 
E.  
 
E.a. Mit Eingabe vom 1. Juli 2024 stellen die Kläger ein Gesuch um Sistierung des Verfahrens bis zum Erscheinen des Berichts der Parlamentarischen Untersuchungskommission zur Geschäftsführung der Bundesbehörden im Kontext der CS-Krise (nachfolgend: PUK-Bericht) Ende 2024. Sie begründen ihr Gesuch damit, Einsicht in den Bericht nehmen zu wollen, und mit gesundheitlichen Problemen des Klägers 1.  
 
E.b. Die Schweizerische Eidgenossenschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 22. Juli 2024 die Abweisung des Sistierungsgesuchs, da das Abwarten des PUK-Berichts nicht zweckmässig sei.  
 
E.c. Mit Zwischenverfügung vom 15. August 2024 wies die Instruktionsrichterin das Sistierungsgesuch ab, da das Ergebnis der politischen Aufarbeitung das Bundesgericht nicht binden würde und der PUK-Bericht daher abgesehen von einer allfälligen Substanziierung des klägerischen Tatsachenfundaments nicht geeignet sei, den Ausgang des vorliegenden Gerichtsprozesses zu beeinflussen, weshalb die Voraussetzung für eine ausnahmsweise Sistierung des Verfahrens nicht vorliege.  
 
E.d. Mit Replik vom 2. September 2024 halten die Kläger an ihren Ausführungen und Anträgen fest. Das Eidgenössische Finanzdepartement reicht am 24. Oktober 2024 die Duplik ein.  
 
F.  
 
F.a. Mit Zwischenverfügung vom 7. November 2024 setzte die Instruktionsrichterin den Parteien Frist, um zu erklären, ob sie die Durchführung einer mündlichen Vorbereitungsverhandlung wünschen. Mit Eingabe vom 8. November 2024 verzichten die Kläger darauf. Mit Eingabe vom 18. November 2024 erklärt sich die Beklagte ebenfalls mit dem Verzicht auf die mündliche Vorbereitungsverhandlung einverstanden. Dementsprechend fand keine solche statt.  
 
F.b. Mit Zwischenverfügung vom 16. Januar 2025 erwägt die Instruktionsrichterin in Bezug auf die von den Klägern beantragte Edition von Bundesratsprotokollen, dass diese nicht zu edieren seien, da das Vermögensinteresse der Kläger das öffentliche Geheimhaltungsinteresse nicht überwiege und sich die Edition aufgrund der Veröffentlichung des PUK-Berichts vom 17. Dezember 2024 nicht als notwendig erweise. Dementsprechend wies die Instruktionsrichterin die Editionsbegehren der Kläger ab und setzte den Parteien Frist, um allfällige weitere Beweisanträge zu stellen.  
 
F.c. Am 19. Februar 2025 reichten die Kläger eine weitere Eingabe ein und legen als neues Beweismittel Auszüge des PUK-Berichts ins Recht.  
 
F.d. Mit Zwischenverfügung vom 25. Februar 2025 erwägt die Instruktionsrichterin, dass keine weiteren Instruktionsmassnahmen zu treffen seien. Entsprechend teilte sie den Parteien mit, dass das Vorbereitungsverfahren abgeschlossen sei.  
 
F.e. Nachdem keine weiteren Beweisanträge eingegangen sind, hat die Abteilungspräsidentin die Parteien mit Verfügung vom 23. April 2025 zur Hauptverhandlung vorgeladen.  
 
G.  
Am 23. Mai 2025 hat eine mündliche Hauptverhandlung stattgefunden, in deren Rahmen die Parteien plädiert und an ihren Anträgen und Ausführungen festgehalten haben. Das Urteilsdispositiv wurde an der Hauptverhandlung sogleich mündlich eröffnet und den Parteien gleichentags zugestellt.  
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
Die Kläger fordern Schadenersatz von der Schweizerischen Eidgenossenschaft, da sie gestützt auf ihrer Ansicht nach falsche Aussagen des Bundesrates CS-Aktien gekauft hätten, die infolge der aus ihrer Sicht vom Bundesrat erzwungenen Übernahme der CS durch die UBS und die Anwendung von Notrecht massiv an Wert verloren hätten, was zum eingeklagten Vermögensverlust der Kläger geführt habe. 
 
1.1. Gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig zur Beurteilung von Ansprüchen auf Schadenersatz und Genugtuung aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis des Bundesgesetzes vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördenmitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz [VG]; SR 170.32) abschliessend aufgezählten Personen. Artikel 10 Abs. 2 VG hat den gleichen Wortlaut wie Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG. Gemäss dessen Art. 1 Abs. 1 lit. b ist das Verantwortlichkeitsgesetz auf die amtliche Tätigkeit der Mitglieder des Bundesrats anwendbar. Dabei ist es nicht notwendig, die Mitglieder des Bundesrats, denen ein widerrechtliches Verhalten vorgeworfen wird, namentlich zu bezeichnen; der Bundesrat kann als Kollegialbehörde zur Verantwortung gezogen werden (Urteile 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 1.1; 2E_3/2020 vom 11. November 2021 E. 1.1; je mit Hinweisen).  
 
1.1.1. Soweit sich die vorliegende Klage gegen den Bundesrat richtet, ist das Bundesgericht nach Gesagtem (als einzige Instanz) zuständig zur Beurteilung der geltend gemachten Ansprüche (Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 lit. b VG).  
 
1.1.2. Die Kläger erklären zwar, die Klage richte sich ausschliesslich gegen den Bundesrat (Replik S. 6), allerdings beziehen sie sich in ihren Rechtsschriften wiederholt auf Verhalten der SNB und der FINMA. Diese fallen jedoch nicht in den Anwendungsbereich des Klageverfahrens gemäss Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG. Vom Zuständigkeitsbereich der Klage nach Art. 120 Abs. 1 lit. c BGG werden Verantwortlichkeitsansprüche aus der Amtstätigkeit der in Art. 1 Abs. 1 lit. a-c bis VG abschliessend aufgezählten Personen erfasst. Für Ansprüche gegen die FINMA und die SNB ist Art. 10 Abs. 2 VG nicht eröffnet und damit die Zuständigkeit des Bundesgerichts als einzige Instanz nicht gegeben. Eine Kompetenzattraktion ist zwar möglich, allerdings nur dann, wenn sich hinsichtlich der Tätigkeit der eingeklagten Personen dieselben Fragen stellen (BGE 126 II 145 E. 1b/bb; Urteile 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.2; 2E_2/2013 vom 30. Oktober 2014 E. 1.1). Das ist vorliegend nicht der Fall. Um gegen Handlungen der SNB und FINMA vorzugehen, müsste von der zuständigen Bundesbehörde der Erlass einer Verfügung verlangt und diese nach den allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege angefochten werden (vgl. Urteil 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 1.2). Nach dem Gesagten ist auf Verhalten der SNB und der FINMA nicht näher einzugehen.  
 
1.2. Das Klageverfahren im Sinne von Art. 120 BGG richtet sich gemäss Art. 120 Abs. 3 BGG nach dem Bundesgesetz über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947 (BZP; SR 273). Dieses Gesetz wird seinerseits ergänzt durch die Vorschriften des ersten, zweiten und sechsten Kapitels des BGG, soweit es selbst keine abweichenden Bestimmungen enthält (Art. 1 Abs. 2 BZP; Urteile 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 1.2; 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.4; 2E_3/2020 vom 11. November 2021 E. 1.2).  
 
1.3. In formeller Hinsicht hat die Klageschrift den Anforderungen von Art. 23 BZP zu entsprechen. Dazu gehören neben dem Rechtsbegehren (lit. b) eine klar gefasste Darstellung der Tatsachen, die das Rechtsbegehren begründen (lit. d), sowie die genaue Angabe der Beweismittel für jede Tatsache (lit. f). Zudem gelangen die Anforderungen an die Begründung von Rechtsschriften an das Bundesgericht gemäss Art. 42 BGG zur Anwendung (Art. 1 Abs. 2 BZP; vgl. Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.5 mit Hinweisen; vgl. auch DONZALLAZ YVES, in: Aubry Girardin Florence et al. [Hrsg.], Commentaire de la LTF, 3. Aufl., Bern 2022, N 95 zu Art. 120 BGG). Nach dieser Bestimmung, die primär auf Beschwerdeverfahren zugeschnitten ist, muss die Begründung sachbezogen sein und es ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern eine Rechtsverletzung vorliegt (vgl. BGE 140 III 86 E. 2 mit Hinweisen; Urteil 2E_2/2024 vom 11. April 2024 E. 2.5). Die Klage entspricht der gesetzlich vorgeschriebenen Form (Art. 23 BZP; Art. 42 BGG).  
 
1.4. Die Klage wurde innerhalb der Verwirkungsfrist von sechs Monaten seit der Stellungnahme des Bundesrats vom 28. Juni 2023 eingereicht (vgl. Art. 20 Abs. 3, Art. 10 Abs. 2 VG und Art. 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [VO VG; SR 170.321]). Auf die Klage ist einzutreten.  
 
2.  
 
2.1. Das Bundesgericht entscheidet im Klageverfahren nach Art. 120 BGG als erste und einzige Behörde und verfügt sowohl in rechtlicher als auch in tatsächlicher Hinsicht über volle (uneingeschränkte) Kognition (BGE 131 I 266 E. 2.3; Urteile 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 2 mit Hinweisen; 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 2.1; 2E_3/2020 vom 11. November 2021 E. 2). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (vgl. BGE 136 IV 139 E. 1.4; 130 I 156 E. 1.3).  
 
2.2. Im Verfahren gilt grundsätzlich der Verhandlungsgrundsatz (Art. 3 Abs. 2 BZP; Urteile 2E_3/2021 vom 14. März 2022 E. 1.3; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 1.3.3). Somit ist es Aufgabe der Parteien, den massgebenden Sachverhalt darzulegen und ihn zu beweisen (vgl. Art. 23 lit. d und e BZP und Art. 29 lit. d und e BZP; vgl. auch GELZER PHILIPP, in: Geiser Thomas et al. [Hrsg.], Prozessieren vor Bundesgericht, 4. Aufl., Basel 2014, § 7 N 25). Das Gericht ist jedoch nicht an die von den Parteien angebotenen Beweismittel gebunden und kann überdies von den Parteien nicht angebotene Beweismittel beiziehen (Art. 37 BZP).  
Die Kläger untermauern einen Teil ihrer Tatsachenbehauptungen mit dem PUK-Bericht vom 17. Dezember 2024 und reichen diesen in Auszügen ein. In Anwendung von Art. 37 Satz 2 BZP wird der PUK-Bericht zur Sachverhaltserstellung als Ganzes beigezogen und berücksichtigt. Als notorisch bekannte Tatsache (vgl. BGE 150 III 209 E. 2.1) braucht er nicht zu den Akten genommen zu werden, zumal er vollständig im Bundesblatt publiziert wurde (BBl 2025 515). 
 
3.  
Die Kläger verlangen Schadenersatz in Höhe von Fr. 54'601.34. Ein Schaden in dieser Höhe sei ihnen entstanden, weil der Bundesrat zur Durchführung der Notfusion Notrecht angewendet (nachfolgend E. 5), im Vorfeld der Notfusion falsche Aussagen über die Situation der CS gemacht (nachfolgend E. 6) sowie bei der Notfusion Druck auf die Spitzen der UBS und der CS ausgeübt habe (nachfolgend E. 7). Die drei vorgeworfenen Amtshandlungen seien widerrechtlich und hätten einen Vermögensverlust der Kläger verursacht. 
 
4.  
 
4.1. Nach Art. 3 Abs. 1 VG haftet der Bund für den Schaden, den ein Beamter in Ausübung seiner amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich zufügt, ohne Rücksicht auf das Verschulden des Beamten. Wie er-wähnt, umfasst diese Bestimmung auch Mitglieder des Bundesrates (vgl. vorstehend E. 1.1; Art. 1 Abs. 1 lit. b VG). Artikel 3 Abs. 1 VG sieht eine primäre, ausschliessliche und kausale Haftung des Staats vor, d.h. der geschädigte Dritte kann nur den Staat, nicht aber den verantwortlichen Beamten oder das verantwortliche Behördenmitglied belangen und muss kein Verschulden des Letzteren nachweisen; es genügt der Nachweis einer widerrechtlichen Handlung, eines Schadens sowie eines Kausalzusammenhangs zwischen diesen beiden Elementen. Diese Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (vgl. BGE 150 II 225 E. 4.1; 139 IV 137 E. 4.1; Urteile 2C_1016/2022 vom 25. September 2024 E. 4.2, zur Publ. vorgesehen; 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 3.1; 2E_3/2020 vom 11. November 2021 E. 6.2; je mit Hinweisen).  
 
4.2.  
 
4.2.1. Widerrechtlich im Sinne von Art. 3 Abs. 1 VG ist die Schadenszufügung dann, wenn der Staat durch seine Beamten oder Behördenmitglieder gegen Gebote oder Verbote der Rechtsordnung verstösst, die dem Schutz des verletzten Rechtsgutes dienen. Ein Verhalten ist im Sinne von Art. 3 VG dann widerrechtlich, wenn entweder ein absolutes Recht des Geschädigten verletzt ("Erfolgsunrecht") oder eine reine Vermögensschädigung durch Verstoss gegen eine einschlägige Schutznorm bewirkt wird ("Verhaltensunrecht"). Da das Vermögen kein absolutes subjektives Rechtsgut darstellt, ist eine reine Vermögensschädigung nur widerrechtlich, wenn eine Norm das betreffende Verhalten verbietet und damit den Schutz des Vermögens des Geschädigten bezweckt (vgl. BGE 150 II 225 E. 4.2; 144 I 318 E. 5.5; 139 IV 137 E. 4.2; 132 II 449 E. 3.3; Urteile 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 4.4; 2E_3/2020 vom 11. November 2021 E. 7.1; 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.3; 2C_809/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.1). Dabei stellt allerdings nicht jede noch so geringfügige Amtspflichtverletzung eine haftungsbegründende Widerrechtlichkeit dar; vielmehr ist erforderlich, dass eine für die Ausübung der amtlichen Funktion wesentliche Pflicht betroffen ist (vgl. BGE 132 II 449 E. 3.3; 132 II 305 E. 4.1; Urteil 2E_4/2019 vom 28. Oktober 2021 E. 4.2.2). Soll eine wesentliche Amtspflichtverletzung aufgezeigt werden, so muss dies gemäss Art. 42 BGG im Lichte der massgeblichen Regelungen eingehend geschehen, der Verweis auf die Normen allein genügt nicht (RYTER MARIANNE, Staatshaftungsrecht, in: Biaggini Giovanni et al. [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich 2015, Rz. 112; vgl. vorstehend E. 1.3).  
 
4.2.2. Auch der Erlass von Rechtsakten, namentlich Verordnungen, durch den Bundesrat zählt zu den amtlichen Tätigkeiten, die unter Art. 3 VG fallen können. Der Bund kann unter bestimmten Voraussetzungen für Verordnungen des Bundesrats zur Verantwortung gezogen werden, wenn diese sich als gesetzes- oder verfassungswidrig erweisen (Urteile 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 4.1; 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 4.1; 2E_3/2020, 2E_4/2020 vom 11. November 2021 E. 6.1). Ein Verstoss einer Verordnung des Bundesrats gegen übergeordnetes Recht reicht jedoch nicht aus, um auf Widerrechtlichkeit im staatshaftungsrechtlichen Sinne schliessen zu können. Nur eine besonders schwere Amtspflichtverletzung oder ein besonders schwerer Fehler kann die Haftung des Bundesrats für eine Verordnung auslösen (Urteile 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 4.3; 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 6.2; 2E_3/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2). Eine wesentliche Amtspflichtverletzung liegt nur bei einer unentschuldbaren Fehlleistung vor, die einem pflichtbewussten Behördenmitglied oder Beamten nicht unterlaufen wäre (BGE 132 II 449 E. 3.3; Urteile 2E_3/2022 vom 29. August 2024 E. 4.2; 2E_6/2021 vom 23. März 2023 E. 6.2; 2E_3/2020 vom 11. November 2021 E. 8.2).  
 
4.3. Als Schaden gilt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts die ungewollte Verminderung des Reinvermögens. Er entspricht gemäss der Differenztheorie der Differenz zwischen dem gegenwärtigen Vermögensstand und dem (hypothetischen) Stand, den das Vermögen ohne das schädigende Ereignis hätte. Er kann in einer Vermehrung der Passiven, einer Verminderung der Aktiven oder in entgangenem Gewinn bestehen (BGE 148 II 73 E. 8.3.2; 147 III 463 E. 4.2.1; 145 III 225 E. 4.1.1; 144 III 155 E. 2.2; 139 V 176 E. 8.1.1; Urteile 2C_97/2023 vom 19. August 2024 E. 5.5; 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 7.1). Der Schaden muss beziffert bzw. hinreichend substanziiert sein (Urteil 2C_852/2019 vom 20. November 2020 E. 7.2).  
 
4.4. Ferner muss ein Kausalzusammenhang vorliegen. Dieser muss sowohl natürlich als auch adäquat sein. Die natürliche Kausalität ist gegeben, wenn ein Handeln Ursache im Sinne einer nicht wegzudenkenden Bedingung (conditio sine qua non) für den Eintritt des Erfolgs ist (BGE 143 III 242 E. 3.7; Urteile 2C_507/2023 vom 14. Mai 2025 E. 3.3; 2C_1028/2022 vom 22. März 2023 E. 6.3). Ob dies zutrifft, ist eine Tatfrage (BGE 143 III 242 E. 3.7). Rechtsfrage ist dagegen, ob zwischen der Ursache und dem Schadenseintritt ebenfalls ein adäquater Kausalzusammenhang besteht (BGE 143 III 242 E. 3.7). Dies ist dann der Fall, wenn die Ursache nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet ist, einen Erfolg von der Art des eingetretenen herbeizuführen (BGE 148 V 356 E. 3; vgl. BGE 150 II 225 E. 8.3). Der adäquate Kausalzusammenhang fehlt oder ist unterbrochen, wenn eine Schadensursache gegenüber einer anderen völlig in den Hintergrund tritt. Dazu zählt auch ein überwiegendes Selbstverschulden des Geschädigten oder ein entsprechendes Drittverschulden (vgl. BGE 148 II 73 E. 6.2.4; 143 III 242 E. 3.7; 142 IV 237 E. 1.5.2; je mit Hinweisen; Urteil 2C_1059/2014 vom 25. Mai 2016 E. 5.1; vgl. Art. 4 VG und Art. 44 Abs. 1 OR).  
 
5.  
Die erste widerrechtliche Handlung des Bundesrates sehen die Kläger in der Anwendung von Notrecht im Sinne von Art. 184 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 BV
 
5.1. Die Kläger bringen vor, der Bundesrat habe eine Notfusion gestützt auf Notrecht veranlasst und die CS-Aktien mit rund Fr. 0.76 deutlich unter Wert an die UBS verkauft (Klage S. 5). Sie erachten die Anwendung von Notrecht als widerrechtlich (Klage S. 5; Replik S. 4, S. 6). Sie machen geltend, der Wert der CS habe rund 10 Milliarden Franken betragen; abzüglich des Kaufpreises von rund 3 Milliarden Franken resultiere ein Geschenk des Bundesrates von rund 7 Milliarden Franken an die UBS auf Kosten der Aktionäre, die der Fusion aufgrund der Anwendung des Notrechts nicht haben zustimmen dürfen. Berechnet auf die Gesamtanzahl Aktien der CS (4'002'158'062) ergebe sich ein Geschenk zu Lasten der Aktionäre von Fr. 1.75 pro Aktie (Klage S. 7). Am 24. April 2024 habe der Aktienkurs Fr. 0.80 betragen. Dass der Kaufpreis zu niedrig gewesen sei, zeige auch der Kurs der UBS-Aktie. Dieser sei seit 17. März 2023 von Fr. 17.11 auf Fr. 25.51 am 5. Januar 2024 angestiegen (Klage S. 7 f.) und sei wenige Wochen vor der Hauptverhandlung doppelt so hoch gewesen wie am 17. März 2023 (Plädoyer). Die Kläger machen weiter geltend, die widerrechtliche Berufung auf Notrecht und die dadurch erzwungene Übernahme der CS durch die UBS zu einem Kurs von rund Fr. 0.76 bis Fr. 0.80 ergäben den entstandenen Schaden. Ohne die Anwendung von Notrecht hätte die Fusion über das Wochenende vom 18./19. März 2023 nicht ohne Mitbestimmung der Aktionäre durchgeführt werden können (Klage S. 9). Ob die CS ohne die Notfusion Konkurs gegangen wäre, sei ungewiss, so die Kläger weiter (Replik S. 9). Bei einer allfälligen Übernahme der CS durch die UBS oder durch eine andere Gesellschaft wäre nach Ansicht der Kläger mit sehr grosser Wahrscheinlichkeit ein Preis erzielt worden, der um den Buchwert herum oder gar über dem Buchwert gelegen wäre, da üblicherweise ein Übernehmer den Aktionären der zu übernehmenden Gesellschaft eine Prämie zu bezahlen habe. Ohne Notrecht hätte eine übernehmende Gesellschaft wohl mehr für die CS-Aktien bezahlt als effektiv gezahlt worden sei (Replik S. 10). Gemäss geltendem Recht, so führen die Kläger aus, würden bei einer Fusion gemäss OR und FusG die beiden Gesellschaften miteinander verhandeln und die Aktionäre müssten an einer ausserordentlichen Generalversammlung zustimmen. Dieses übliche rechtsstaatliche Verfahren sei durch den Bundesrat ausgehebelt worden, und die Fusion sei mittels Notrecht erzielt worden (Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 4). Die Kläger führen weiter aus, es sei klar erstellt, dass die CS den Kaufpreis habe akzeptieren müssen, andernfalls die CS am Montagmorgen, dem 20. März 2023, in Konkurs geraten wäre (Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 5).  
 
5.2. Die Beklagte bestreitet, dass die Anwendung von Notrecht widerrechtlich gewesen sei (Klageantwort Rz. 38 ff.). Sie hält zudem fest, dass kein rechtlich relevanter Schaden der Kläger und ebenso wenig ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der angeblich widerrechtlichen Anwendung des Notrechts und einem vorgeblichen Schaden der Kläger gegeben sei. Vielmehr sei durch den Erlass der Notverordnung, die das Zustimmungserfordernis der Generalversammlung aufhob und die dringliche Rettungsmassnahme ermöglichte, der Untergang der CS vermieden worden. Ohne die notrechtlich ermöglichte Fusion wäre die CS entweder in Konkurs geraten oder es hätte das Sanierungsverfahren gemäss Art. 28 ff. Bankengesetz (BankG; SR 952.0) eröffnet werden müssen; beide Szenarien hätten zu einem Totalausfall der klägerischen Investitionen geführt (Klageantwort Rz. 37, 47; Duplik Rz. 24). Dass eine Drittgesellschaft die CS zu einem höheren Preis übernommen hätte und diese Übernahme ohne Notrecht hätte durchgeführt werden können, sei ausgeschlossen gewesen (Duplik Rz. 36). Die Beklagte wendet ferner ein, dass die Kläger ein Selbstverschulden treffe, das einen behaupteten Kausalzusammenhang zwischen der Anwendung des Notrechts und dem geltend gemachten Schaden ausschliesse. Die Kläger hätten ihre Aktien am 20. März 2023 verkauft, sodass sie nicht von der erga-omnes -Wirkung einer allfälligen Gutheissung der am Handelsgericht des Kantons Zürich hängigen Überprüfungsklage gemäss Art. 105 FusG profitieren könnten. Sollte sich in jenem Verfahren das Umtauschverhältnis der CS- in UBS-Aktien als zu gering herausstellen, wie die Kläger monieren, würden die Aktionäre eine angemessene Ausgleichszahlung erhalten. Da die Kläger durch den Verkauf der Aktien aber keine Aktionäre mehr sind, so die Beklagte weiter, hätten sie sich selbst um eine allfällige Ausgleichszahlung gebracht, sollte ihre Behauptung des zu tiefen Umtauschverhältnisses zutreffen, was einen angeblichen Kausalzusammenhang infolge groben Selbstverschuldens unterbreche (Klageantwort Rz. 53; Duplik Rz. 38).  
 
5.3. Gestützt auf Art. 184 Abs. 3 und 185 Abs. 3 BV erliess der Bundesrat am 16. März 2023 besagte Notverordnung. Mit Änderung vom 19. März 2023 wurde die Notverordnung unter anderem um Art. 10a betreffend Abweichungen vom Fusionsgesetz ergänzt (vorstehend Bst. A.f). Dessen Abs. 1 lit. a sieht vor, dass es bei Transaktionen nach dem FusG zwischen von der FINMA beaufsichtigten systemrelevanten Banken, soweit dies zum Schutz der Schweizer Volkswirtschaft und des schweizerischen Finanzsystems notwendig ist, zur Durchführung solcher Transaktionen keiner Beschlüsse der Generalversammlungen der beteiligten Gesellschaften bedarf, sofern die Transaktion in Abstimmung mit der FINMA erfolgt.  
Ob die Voraussetzung der Widerrechtlichkeit erfüllt ist, kann angesichts der nachfolgenden Erwägungen offen bleiben, da es den Klägern im Zusammenhang mit der Notverordnung nicht gelingt, einen Schaden oder einen Kausalzusammenhang nachzuweisen. 
 
5.4. Wenn die Kläger geltend machen, ihnen sei durch die Anwendung von Notrecht ein Schaden entstanden, kann ihnen nicht gefolgt werden. Zunächst ist festzuhalten, dass der Bundesrat in der Notverordnung keinen Übernahmepreis pro Aktie festgesetzt hat. Der verbleibende Wert der Aktien von Fr. 0.76 bis Fr. 0.80 pro Aktie, den die Kläger behaupten, wurde nicht durch den Bundesrat bestimmt, sondern durch den Markt. Bei diesen Zahlen handelt es sich nämlich um die Kurse, zu denen die Kläger ihre Aktien am 20. März 2023 verkauften (vorstehend Bst. B.b). Die Kläger können sich auch nicht auf einen vermeintlich höheren "inneren" Wert der Aktie berufen, um einen Schaden zu begründen. Der "innere" Wert manifestiert sich nicht im Vermögen der Kläger, weshalb er für die Berechnung des Schadens gemäss Differenztheorie nicht relevant ist (Urteile 6B_888/2021 vom 24. November 2022 E. 8.4; 2C_809/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.6; vorstehend E. 4.3). Schliesslich können die Kläger den Schaden nicht damit begründen, dass vermeintlich eine andere Gesellschaft die CS übernommen und einen höheren Preis gezahlt hätte, sodass sie einen höheren Verkaufserlös erzielt hätten. Mit dieser Argumentation machen sie sinngemäss Schaden in Form von entgangenem Gewinn geltend. Dafür hätten sie den hypothetischen Stand ihres Vermögens, das dieses ohne den Erlass der Notverordnung gehabt hätte, behaupten und zumindest annähernd beziffern müssen (vgl. Art. 42 Abs. 2 OR; vgl. BGE 147 III 463 E. 4.2.3; 144 III 155 E. 2.3). Entsprechende Vorbringen fehlen, namentlich bringen sie nicht vor, wie wie hoch ihr Vermögen gewesen wäre, wäre die Notverordnung nicht erlassen worden.  
Es gelingt den Klägern somit nicht, einen Schaden im Zusammenhang mit dem Erlass der Notverordnung zu belegen. 
 
5.5. Die Kläger können ebenso wenig einen Kausalzusammenhang zwischen ihrem Verlust und dem Erlass der Notverordnung belegen. Der Kursverlust der Aktien trat nicht erst mit dem Erlass der Notverordnung ein, sondern bereits vor der Notfusion. So erstanden die Kläger die letzte Aktientranche mit einem viel geringeren Wert pro Aktie als die erste Tranche eine Woche zuvor (vorstehend Bst. B.a: Fr. 1.698 statt Fr. 2.49) und verlor die Aktie im Laufe der Woche weiter an Wert. Der bereits seit Anfang März 2023 stattfindende Kursverlust der Aktien setzte sich nach der Notfusion lediglich fort. Der Erlass der Notverordnung war dafür nicht kausal, zumal der Kursverlust an sich keinen Schaden bei den Klägern verursacht (vgl. BGE 131 III 306 E. 3.2.1; Urteil 2C_809/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.6). Dass sich der Kursverlust im Vermögen der Kläger realisierte, liegt nicht am Erlass der Notverordnung, sondern vielmehr am Verkauf der Aktien durch die Kläger.  
Ein Kausalzusammenhang ist somit nicht gegeben. 
 
5.6. Nach dem Gesagten ist nicht ersichtlich, dass die Aktien der Kläger durch die vom Bundesrat erlassene Notverordnung an Wert verloren haben und dadurch das Vermögen der Kläger verringert worden wäre. Der Erlass der Notverordnung war somit weder kausal für den Kursverlust der Aktien noch für die Vermögensminderung der Kläger. Nachdem die Kriterien Schaden, Kausalität und Widerrechtlichkeit kumulativ erfüllt sein müssen (vorstehend E. 4.1), erübrigt sich die Prüfung der Widerrechtlichkeit im Zusammenhang mit dem Erlass der Notverordnung.  
 
6.  
Als zweite widerrechtliche Handlung erachten die Kläger tatsachenwidrige Äusserungen des Bundesrates. 
 
 
6.1. Sie machen zusammengefasst geltend, der Bundesrat, namentlich Ueli Maurer und Karin Keller-Sutter, habe sowohl im Dezember 2022 als auch im März 2023 öffentlich darauf hingewiesen, dass die CS sehr gut kapitalisiert sei. Ohne diese wiederholten positiven Äusserungen hätten die Kläger keine Aktien der CS gekauft. Ihr Kaufentscheid sei massgeblich und entscheidend von den Äusserungen beeinflusst worden, sie hätten auf die Äusserungen vertraut (Klage S. 3 f., S. 9; Replik S. 6 f.; Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 1 ff., S. 5). Die Äusserungen seien jedoch tatsachenwidrig und wider besseres Wissen erfolgt (Klage S. 4; Stellungnahme S. 2 f.).  
 
6.2. Die Beklagte bestreitet, dass der Bundesrat im Vorfeld der Übernahme geäussert habe, die CS sei gut kapitalisiert und ausreichend liquid. Es habe keinerlei entsprechende Zusicherungen des Bundesrates, weder einzelner Mitglieder noch des Gesamtbundesrates, gegeben (Klageantwort Rz. 23, 26, 31; Duplik Rz. 18). Soweit der damalige Finanzvorsteher im Dezember 2022 seine Ansicht über die Zukunft der CS geäussert habe, stelle dies nur seine persönliche Meinung und keine verbindliche Prognose der Entwicklung der Bank oder eine tatsachenwidrige börsenrelevante Äusserung dar (Klageantwort Rz. 28, 30; Duplik Rz. 18, 20). Eine solche Äusserung könne aufgrund des Kurszerfalls drei Monate später nicht kausal für den Kaufentscheid der Kläger sein, es fehle somit am Kausalzusammenhang (Klageantwort Rz. 51; Duplik Rz. 19, 34). Die Beklagte bestreitet ferner den Schaden. Wenn die Kläger darum ersuchten, so gestellt zu werden, als hätten sie nie investiert, mithin das negative Interesse einforderten, scheitere dies ohnehin bereits am Kausalzusammenhang zwischen Aussagen des Bundesrates, die keine Vertrauensgrundlage geschaffen hätten, und dem Kaufentscheid (Klageantwort Rz. 47 f.; Duplik Rz. 33 f.).  
 
6.3. Die Kläger können belegen, dass sie Fr. 84'788.49 investiert (Kaufpreis zzgl. Gebühren) und einen Verkaufserlös von Fr. 30'187.15 erzielt haben. Die Differenz beträgt Fr. 54'601.34 und entspricht der eingeklagten Forderungssumme. Die Kläger begründen ihren Schaden damit, dass sie ohne die Aussagen des Bundesrates keine Investitionen getätigt und entsprechend keinen Verlust erlitten hätten. Sie machen somit das negative Interesse, mithin den Vertrauensschaden, geltend, indem sie so zu stellen seien, wie wenn sie nie investiert hätten (vgl. BGE 141 III 106 E. 14.2; 124 III 155 E. 3d; Urteile 2C_97/2023 vom 19. August 2024 E. 6.2.2; 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 4.5.4, E. 4.6.3; je mit Hinweisen).  
 
6.4. Die Kläger werfen dem Bundesrat eine Amtspflichtverletzung in Form bewusst unwahrer Äusserungen im Vorfeld der Notfusion vor. Dafür ist zunächst zu erstellen, welche Äusserungen der Bundesrat tatsächlich getätigt hat.  
 
6.4.1. Die Kläger bringen vor, der Bundesrat hätte sowohl im Dezember 2022 als auch im März 2023 öffentlich mitgeteilt, die CS sei sehr gut kapitalisiert und ausreichend liquid, sodass kein Konkurs zu befürchten sei, kein Grund zur Beunruhigung und kein Notfall bestehe. Im Einzelnen soll der Bundesrat:  
 
- Mitte Dezember 2022 gesagt haben, die CS sei auf gutem Weg, sie sei gut kapitalisiert bzw. sie befinde sich in einer guten Lage und man solle die CS jetzt einfach einmal in Ruhe arbeiten lassen, sie würde sich erholen (Klage S. 3 Abs. 1; Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 1 u. S. 3)  
- die CS gelobt und einen Kauf [der Aktien] als unbedenklich eingestuft haben (Klage S. 3 Abs. 2) 
- im März 2023 öffentlich darauf hingewiesen haben, dass die CS sehr gut kapitalisiert sei (Klage S. 3 Abs. 2 und 3) 
- der Öffentlichkeit dargelegt haben, die CS sei gut kapitalisiert und dadurch sei kein Konkurs der CS zu befürchten (Klage S. 3 Abs. 3) 
- nach aussen kommuniziert haben, die CS stehe gut da und sei ausreichend liquid (Klage S. 4) 
- wenige Tage vor dem 18./19. März 2023 geäussert haben, die CS sei gut kapitalisiert und es bestehe kein Grund zur Beunruhigung (Klage S. 4)  
- mehrfach betont haben, die CS sei gut aufgestellt und erfülle die gesetzlichen Anforderungen an das Eigenkapital (Klage S. 9) 
- börsenrelevante Äusserungen im Zeitraum anfangs März bis Mitte März 2023 getätigt haben (Klage S. 9; Replik S. 7) 
- am 17. März 2023 geäussert haben, die CS sei liquide, es bestünde kein Notfall (Replik S. 5; Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 3) 
- wiederholt erklärt bzw. mehrfach betont haben, die CS sei genügend kapitalisiert (Replik S. 6; Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 2 f.). 
Als Beweis offerieren die Kläger Ausdrucke mehrerer Onlineartikel (Klagebeilage 3 und 4) und den Link zum Interview des Bundesrates mit dem Schweizer Radio und Fernsehen SRF (Replik S. 4). Sie bringen darüber hinaus vor, die Äusserungen des Bundesrates seien notorisch bekannt, weil der Bundesrat diese Äusserungen an Pressekonferenzen gemacht habe und sie hernach durch die Medien verbreitet worden seien (Replik S. 3; Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 1).  
 
6.4.2. Erstellt ist, dass der damalige Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartements EFD, Ueli Maurer, dem Schweizer Fernsehen SRF am 13. Dezember 2022 ein Interview gab. Darin sagte er, die CS habe " eine klare, neue Strategie verabschiedet, setzten die um. Das führt zu einer massiven Kostenreduktion. Sie vermindern das Risiko und sie haben es fertiggebracht, in dieser schwierigen Situation Kapital aufzustocken ". Er erklärte weiter " Ich bin der Meinung, dass die CS die Kurve schaffen wird. (...) Und wir haben Interesse daran, dass wir eine stabile, kräftige CS wieder haben in Zukunft. Ich bin recht zuversichtlich, dass dies gelingt. ". Zur Frage der Bankenrettung äusserte er, die CS habe Massnahmen getroffen, um das Problem selbst zu lösen, " Man muss sie jetzt einfach ein Jahr oder zwei in Ruhe lassen. " Diese Aussage ergibt sich sowohl aus dem von den Klägern eingereichten Online-Artikel von www.finews.ch vom 14. Dezember 2022 (Klagebeilage 3), der auf das SRF-Interview verweist, als auch aus dem Interview selbst, auf das die Kläger und der PUK-Bericht verweisen (PUK-Bericht, BBl 2025 515, S. 264, Fn. 1287, S. 293). Ein Interview der Neuen Zürcher Zeitung NZZ mit Ueli Maurer, gedruckt am 31. Dezember 2023, hat einen sinngemässen Inhalt (PUK-Bericht, BBl 2025 515, S. 293).  
 
6.4.3. Nicht erstellt ist hingegen, dass sich der Bundesrat nach dem 13. bzw. 31. Dezember 2022 und vor den Aktienkäufen am 10., 13. und 15. März 2023 über die Lage der CS geäussert hat, wie die Kläger behaupten.  
 
6.4.4. Aus dem von den Klägern auszugsweise eingereichten Artikel "Ueli Maurer verblüfft mit Aussagen zu CS-Ende" von watson.ch vom 11. Oktober 2023, der ebenfalls Klagebeilage 3 ist, ergibt sich keine entsprechende Aussage. Gleiches gilt für den Auszug des Artikels "Rechtsprofessor rechnet mit Klagen gegen CS-Übernahme" von cash.ch vom 20. März 2023 sowie einem weiteren Auszug eines Interviews unbekannten Ursprungs und Datums (beide Beilage 4). Wenn dort der Interviewte sagt, "Noch am Freitag habe man der Öffentlichkeit gesagt, dass die Bank liquide sei und kein Notfall bestehe" (Blatt 1) bzw. "Aber am Freitag sagte man der Öffentlichkeit noch, dass die Bank liquide sei und kein Notfall bestehe" (Blatt 2), belegt dies zum einen nicht, dass der Bundesrat die entsprechende Aussage getätigt hat. Wer mit "man" gemeint ist und auf welche Primärquelle sich der Interviewte bezieht, geht aus den Auszügen nicht hervor und wird auch von den Klägern nicht erklärt. Zum anderen ist das Interview von vornherein nicht geeignet, Aussagen, die zum Aktienkauf geführt haben sollen, zu belegen, nachdem es offensichtlich erst nach der Notfusion gegeben wurde und sich auf Äusserungen am Freitag, mutmasslich den 17. März 2023, bezieht, die nach den Aktienkäufen vom 10., 13. und 15. März 2023 getätigt wurden.  
 
6.4.5. An welchen Pressekonferenzen vor dem Aktienkauf der Bundesrat weitere Äusserungen zur CS gemacht und welche Medien diese verbreitet haben sollen, begründen die Kläger nicht. Die Kläger behaupten auch nicht, dass sich dem PUK-Bericht entsprechende Äusserungen entnehmen liessen. Solche sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr hält der PUK-Bericht explizit fest, dass anfangs 2023 gemäss Recherchen der Parlamentsbibliothek keine weiteren Artikel mit Aussagen der Behördenvertreterinnen und -vertreter zur Situation der CS erschienen seien und erst in der Akutphase ab 15. März 2023 wieder kommuniziert worden sei, aber nicht durch den Bundesrat. Der Bundesrat äusserte sich erst an der Medienkonferenz vom 19. März 2023 wieder (PUK-Bericht BBl 2025 515, S. 292 f., S. 373 f.).  
 
6.4.6. Erstellt ist somit, dass sich der damalige Finanzvorsteher am 13. Dezember 2022 aufgrund der Strategieänderung und der Kapitalerhöhung zuversichtlich zeigte, dass die CS in Zukunft stabil sein werde und man sie ein, zwei Jahre "in Ruhe lassen" solle. Erstellt ist weiter, dass dies die einzige Aussage des Bundesrates zur Lage der CS war, bevor die Kläger ihre Aktien kauften. Insbesondere äusserte sich die seit 1. Januar 2023 amtende Finanzvorsteherin Karin Keller-Sutter bis zur Medienkonferenz am 19. März 2023 nicht zur Situation der CS. Aussagen des Bundesrates zur Kapital- und Liquiditätssituation der CS im Vorfeld der Notfusion lassen sich somit nicht erstellen.  
 
6.5. Ob die von Bundesrat Maurer getätigte Aussage vom 13. Dezember 2022 eine wesentliche Amtspflichtverletzung darzustellen vermöchte (vorstehend E. 4.2.1), muss vorliegend nicht geprüft werden, da es den Klägern nicht gelingt, die Widerrechtlichkeit einer allfälligen wesentlichen Amtspflichtverletzung zu begründen:  
 
6.5.1. Zur Diskussion steht vorliegend ein Vermögensverlust infolge Wertverminderung von Aktien. Dabei handelt es sich um einen reinen Vermögensschaden (vgl. Urteil 2C_809/2018 vom 18. Juni 2019 E. 5.2). Folglich wäre die Widerrechtlichkeit - selbst bei Vorliegen einer wesentlichen Amtspflichtverletzung - nur gegeben, wenn eine spezifische Verhaltensnorm verletzt worden wäre, die den Schutz des Vermögens der Kläger bezweckt.  
 
6.5.2. Die Kläger stützen den Vorwurf der Widerrechtlichkeit darauf, dass der Bundesrat genau über die missliche Lage der CS informiert gewesen sei. Dennoch habe er Gegenteiliges nach aussen kommuniziert. Er habe damit bewusst Falschinformationen verbreitet. Die Aussagen seien somit wider besseres Wissen und wahrheitswidrig erfolgt, der Bundesrat habe die Öffentlichkeit mithin getäuscht und angelogen, was widerrechtlich sei (Klage S. 4; Eingabe 19. Februar 2025 S. 1 ff., S. 5).  
Die Kläger rufen indes keinerlei Schutznorm an, die zum Schutz ihres Vermögenseine entsprechende Äusserung des Bundesrates verbieten würde. Nachdem die Kläger nicht darlegen, gegen welche Schutznorm die Aussage des Bundesrates verstossen haben soll, und eine solche Norm zum Schutz des Vermögens der Kläger - das sie zum damaligen Zeitpunkt wohlgemerkt noch nicht besassen - nicht offensichtlich ist, kann die Widerrechtlichkeit offen bleiben.  
 
6.6. Die Kläger können ebenso wenig einen Kausalzusammenhang zwischen den Äusserungen des Bundesrates im Dezember 2022 und ihrem Aktienkauf Mitte März 2023 belegen.  
Die Aussage des damaligen Finanzvorstehers im Dezember 2022 mag zwar Beweggrund der Kläger gewesen sein, um in CS-Aktien zu investieren. Es kann allerdings nicht ausser Acht gelassen werden, dass sich die Situation der CS seit der Aussage massiv verschlechtert hat. Im Zeitpunkt des Aktienkaufs offenbarte sich angesichts der Ereignisse Anfang März 2023 und dem damit einhergehenden Kurssturz, der für alle Marktteilnehmer ersichtlich war (vorstehend Bst. A.e), dass die Einschätzung des ehemaligen Finanzvorstehers nicht zutraf. Dass der Staat die CS retten würde und Einlagen sicher wären, egal wie sich die Situation der CS entwickeln würde, eine solche Zusicherung stellte die Äusserung des damaligen Finanzvorstehers nicht dar (vgl. nachstehend E. 6.8). Nachdem es auch keine anderweitigen Aussagen, erst recht keine Zusicherungen, des Bundesrates im Vorfeld des Aktienkaufs gab (vorstehend E. 6.4.6), entspricht es nicht dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung, mehrere zehntausend Franken in Aktien eines Unternehmens zu investieren, das sich auf rapider Talfahrt befindet, allein weil drei Monate zuvor der scheidende Finanzvorsteher sagte, er sei zuversichtlich, die CS werde sich in Zukunft stabilisieren. 
Der Kausalzusammenhang ist somit nicht gegeben. 
 
6.7. Zusammengefasst können die Kläger zwar einen Schaden belegen, allerdings steht dieser nicht in adäquat kausalem Zusammenhang zu den Aussagen des Bundesrates vom Dezember 2022. Nachdem die Haftungsvoraussetzungen kumulativ gegeben sein müssen (vorstehend E. 4.1), muss über die widerrechtliche Amtspflichtverletzung nicht entschieden werden.  
 
6.8. Der Vollständigkeit halber sei an dieser Stelle festgehalten, dass die Aussage des Bundesrates auch keine Vertrauenshaftung begründet, auch wenn die Kläger vorbringen, darauf vertraut zu haben (vorstehend E. 6.1). Im Unterschied zur Staatshaftung beruht die Vertrauenshaftung, wie sie in Art. 9 BV (unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes von Treu und Glauben) verankert ist, grundsätzlich auf rechtmässigem staatlichen Verhalten. Vorauszusetzen ist, dass die betroffene Person überhaupt mit Recht auf die Grundlage vertrauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nun nicht mehr rückgängig machen kann (BGE 150 I 1 E. 4.1; 137 I 69 E. 2.5.1; Urteile 2C_305/2024 vom 28. März 2025 E. 5.1; 2C_960/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 3.4.2 mit Hinweisen). Bundesrat Maurer zeigte sich gestützt auf die von der CS ergriffenen Massnahmen optimistisch für die Zukunft der Bank (vgl. vorstehend Bst. A.b und A.c und E. 6.4.2). In seiner Aussage kann indes keine verbindliche Zusicherung an die Kläger oder die Bevölkerung, dass ihre Investitionen in die CS gesichert seien, erblickt werden (vgl. auch PUK-Bericht, BBl 2025 515, S. 327). Allein, dass die Kläger dies offenbar als solche verstanden, macht die Äusserung nicht zur Vertrauensgrundlage gemäss Art. 9 BV. Insofern kommt auch keine Haftung gestützt auf eine rechtmässige Handlung des Bundesrates in Betracht.  
 
7.  
Als dritte Amtspflichtverletzung werfen die Kläger dem Bundesrat vor, Druck auf die Spitzen der CS und UBS ausgeübt zu haben. 
 
7.1. Die Kläger bringen im Einzelnen vor, der Bundesrat habe massiv auf die Spitzen der UBS und der CS eingewirkt, was notorisch aus den Medien bekannt sei (Klage S. 4; Replik S. 7). Er habe damit die Übernahme der CS durch die UBS durchgesetzt (Klage S. 9). Der Bundesrat habe die Fusion der UBS mit der CS "quasi verfügt" (Replik S. 5); er habe eine Fusion erzwungen (Replik S. 6). Bundesrätin Karin Keller-Sutter soll geäussert haben, wenn es an dem Wochenende keine Lösung im Sinne einer Fusion gäbe, müsste die CS am Montag, 20. März 2023, Konkurs gehen. Die Beklagte, so die Kläger weiter, anerkenne selbst, dass der Bundesrat die Übernahme durch die UBS ermöglicht habe. Die Kläger bestreiten, dass es sich beim Fusionsvertrag um eine privatrechtliche Vereinbarung handle. Vielmehr hätten die Aktionäre dazu nichts sagen dürfen, da der Bundesrat Notrecht angewendet und hoheitlich tätig geworden sei, und die zuständigen Personen der UBS und der CS den Vertrag hätten unterzeichnen müssen (Replik S. 8). Die Kläger bringen unter Verweis auf den PUK-Bericht ferner vor, der Bundesrat habe versucht, die UBS zu überzeugen, die CS zu übernehmen. Der Verwaltungsrat der UBS habe dann einen zu tiefen Preis angeboten, den die CS nicht habe annehmen wollen, woraufhin der Bundesrat die CS vor die Wahl gestellt habe, entweder den Kaufpreis zu akzeptieren oder die CS würde in den Konkurs getrieben. Der Bundesrat habe folglich auf die Spitzen der UBS und CS eingewirkt (Eingabe vom 19. Februar 2025 S. 4 unter Hinweis auf PUK-Bericht, BBl 2025 515, S. 21 f.).  
 
7.2. Die Beklagte bestreitet ein Einwirken auf die Spitzen der UBS und CS durch den Bundesrat. Der Fusionsvertrag sei zwischen UBS und CS ausgehandelt worden, der Bundesrat habe das Aktienumtauschverhältnis weder festgelegt noch bestimmt (Klageantwort Rz. 34). Mit der Notverordnung habe er lediglich die umgehende Umsetzung des privatrechtlich vereinbarten Fusionsvertrages sichergestellt (Duplik Rz. 23).  
 
7.3. Die PUK äussert sich ausdrücklich zur Rolle der Behörden bei der Einigung zwischen UBS und CS sowie bei der Festlegung des Kaufpreises: Die Behörden - namentlich das EFD und die SNB - spielten bei den Verhandlungen mit den Banken eine sehr aktive Vermittlerrolle. Sie ersetzten bis zu einem gewissen Grad den direkten Kontakt zwischen der CS und der UBS (PUK-Bericht S. 23). Da die CS sich am Sonntagmorgen weigerte, den ursprünglichen Preis von Fr. 1 Milliarde zu akzeptieren, zeigte sich der Bundesrat bereit, die Bundesgarantien zu erhöhen, falls die UBS im Gegenzug insbesondere einem höheren Preis zustimmen würde (PUK-Bericht S. 23). Da der Abschluss des Deals zu diesem Zeitpunkt aber noch offen war, wurde im Bundesrat ebenfalls die Möglichkeit einer Zwangsfusion mit der UBS vertieft. Zusätzlich war eine kurzfristige staatliche Übernahme (TPO) vorbereitet, wie auch die Sanierung. Die präferierte Variante blieb weiterhin der Verkauf der CS an die UBS respektive die Fusion zwischen den beiden Banken (PUK-Bericht, BBl 2025 515, S. 22, S. 24). Auf Nachfrage der Behörden erhöhte die UBS das Kaufangebot am 19. März 2023 auf 3 Milliarden, nachdem der Bund die Garantie von 5 auf 9 Milliarden Franken erhöht hatte. Auf dieser Basis wurde schliesslich eine Einigung erzielt (PUK-Bericht, BBl 2025 515, S. 360).  
Zu den Verhandlungen über den Kaufpreis hielt die PUK fest, dass ein direkter Zusammenhang zwischen dem Preisangebot der UBS und den vom Bund angebotenen Garantien bestand. Je höher die Garantien des Bundes ausfielen, desto höher war auch das Angebot der UBS (PUK-Bericht, BBl 2025 515, S. 359). In die Preisverhandlungen involviert waren namentlich der SNB-Präsident sowie die Staatssekretärin für internationale Finanzfragen (PUK-Bericht, BBl 2025 515, S. 23). Auf ihre Rolle bei der Verhandlung des Kaufpreises angesprochen, gaben die EFD-Vorsteherin und verschiedene weitere Behördenvertreterinnen und -vertreter zu Protokoll, dass nicht die Behörden die Verhandlungen geführt oder den Kaufpreis festgelegt hätten. Es zeige sich jedoch sowohl in den Bundesratsprotokollen wie auch im Korrespondenzverlauf eine steuernde Rolle der Behörden, so die PUK, indem sie mit der UBS insbesondere über mögliche Risikogarantien verhandelten, welche sich zusammen mit weiteren Rahmenbedingungen direkt auf den von der UBS gebotenen Kaufpreis auswirkten (PUK-Bericht, BBl 2025 515, S. 360). 
 
7.4. Vor diesem Hintergrund ergibt sich, dass die Kläger die Erkenntnisse der PUK nur verkürzt wiedergeben. Gemäss Einschätzung der PUK haben die Behörden sowohl vermittelnd als auch steuernd am Zusammenschluss der beiden Banken mitgewirkt. Dass der Bundesrat aber Druck auf die Spitzen der Banken ausgeübt oder massiv auf sie eingewirkt hätte, ist aus dem PUK-Bericht nicht ersichtlich. Aus diesem geht vielmehr hervor, dass der Bundesrat während des gesamten Wochenendes auch Alternativszenarien prüfte und vorbereitete; diese durften den Banken auch aufgezeigt werden. Dass UBS oder CS zur Vertragsunterzeichnung gedrängt worden wären, ergibt sich nicht aus dem Bericht und ist angesichts der parallel vorbereiteten Alternativszenarien nicht plausibel. Aus dem Bericht geht zudem hervor, dass die UBS den Preis bestimmte und die CS diesem zustimmte; der Bundesrat hingegen legte die Höhe der (von der Allgemeinheit finanzierten) Staatsgarantien fest. Die von den Klägern behauptete Amtspflichtverletzung ist damit nicht belegt. Ohnehin versäumen es die Kläger, darzulegen, welche Amtspflicht der Bundesrat verletzt haben sollte, welche Schutznorm ein entsprechendes Verhalten zugunsten ihres Vermögens verbieten würde, welcher Schaden ihnen dadurch entstanden sein und inwiefern die vermeintliche Amtspflichtverletzung dafür kausal sein sollte. Den Klägern gelingt es somit nicht, eine Haftungsvoraussetzung im Zusammenhang mit der behaupteten Druckausübung zu belegen.  
 
8.  
Im Ergebnis gelingt es den Klägern nicht, einen Schaden im Zusammenhang mit der Anwendung von Notrecht zu belegen. Ebenso wenig können sie einen Kausalzusammenhang zwischen der Aussage des Bundesrates im Dezember 2022 und ihrem Aktienkauf im März 2023 belegen. Schliesslich ist keine Amtspflichtverletzung des Bundesrates bei der Vorbereitung der Notfusion auszumachen. Damit liegen die Voraussetzungen von Art. 3 Abs. 1 VG nicht vor, weshalb kein Anspruch auf Staatshaftung besteht. 
 
9.  
Nach dem Gesagtem erweist sich die Klage als unbegründet und ist abzuweisen. 
Bei diesem Verfahrensausgang werden die unterliegenden Kläger zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1 BZP in Verbindung mit Art. 65 und Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG). In Anwendung von Art. 65 Abs. 3 lit. b i.V.m. Abs. 5 BGG sind die Gerichtskosten auf Fr. 3'500.-- festzusetzen. Der Beklagten, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis obsiegt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 69 Abs. 1 BZP i.V.m. Art. 68 Abs. 3 BGG). 
 
 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
 
1.  
Die Klage wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens von Fr. 3'500.-- werden zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung den Klägern auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien mitgeteilt.  
 
 
Lausanne, 23. Mai 2025 
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin 
 
Die Gerichtsschreiberin: A. Wortha