Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
5D_24/2025
Urteil vom 23. Mai 2025
II. zivilrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Bovey, Präsident,
Bundesrichter Herrmann, Josi,
Gerichtsschreiber Möckli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeindeammannamt Furttal,
Badenerstrasse 1, Postfach 24, 8107 Buchs ZH.
Gegenstand
Rechtsschutz in klaren Fällen (Zutrittsrecht),
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 14. März 2025 (Pf240049-O/U).
Sachverhalt:
A.
Der am 1. Februar 2014 verstorbene B.________ hinterliess als gesetzliche Erben seine Ehefrau C.________ und seine drei Töchter aus erster Ehe, darunter die Beschwerdeführerin, welche im Rahmen der Nachlassstreitigkeiten schon oft bis vor Bundesgericht gelangte.
Mit Erbvertrag vom 27. Februar 2012 hatten B.________ und seine Ehefrau die Meistbegünstigung des überlebenden Ehegatten vereinbart und C.________ die drei Töchter des Ehemannes für ihren gesamten Nachlass als Erbinnen eingesetzt. Zum Nachlass gehörte insbesondere auch eine Liegenschaft in U.________, die mit einem Einfamilienhaus überbaut ist. Wegen der Zerstrittenheit der Erbinnen bestellte das Bezirksgericht Dielsdorf im Rahmen des Erbteilungsverfahrens eine Erbenvertreterin im Sinne von Art. 602 Abs. 3 ZGB.
Mit Urteil vom 8. Dezember 2022 schloss das Bezirksgericht Dielsdorf das Erbteilungsverfahren ab. Dabei ordnete es die öffentliche Versteigerung verschiedener beweglicher Sachen sowie der Liegenschaft an und betraute damit das Betreibungs- und Gemeindeammannamt Furttal. Für die Versteigerung der Liegenschaft legte es bezüglich der Steigerungsbedingungen u.a. fest, dass das im Haus befindliche Inventar mitversteigert wird, soweit es nicht als Fahrnis separat versteigert wird oder im Eigentum Dritter (insbesondere der Mieterschaft) steht, dass der Übergang von Nutzen und Gefahr mit der Eigentumsübertragung erfolgt und dass das Gemeindeammannamt angewiesen ist, die Anmeldung vorzunehmen, sobald der Nachweis über die vollständige Tilgung des Zuschlagspreises vorliegt. Dieses Urteil ist rechtskräftig.
Am 16. Januar 2024 verstarb C.________.
B.
Mit Eingabe vom 2. September 2024 beantragte die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Dielsdorf, es sei das Gemeindeammannamt superprovisorisch sowie im Verfahren nach Art. 257 ZPO (Rechtsschutz in klaren Fällen) zu verpflichten, ihr für eine bis zwei Stunden Zutritt zum Einfamilienhaus zu gewähren, bevor dieses am 4. September 2024 allenfalls versteigert werde.
Mit Verfügung vom 3. September 2024 wies das Bezirksgericht das Gesuch um superprovisorische Massnahmen ab und führte den Schriftenwechsel durch. Nachdem das Gemeindeammannamt mitgeteilt hatte, dass die D.________ AG im Grundbuch als neue Eigentümerin eingetragen worden sei, trat das Bezirksgericht mit Verfügung vom 14. Oktober 2024 auf das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen nicht ein.
Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 14. März 2025 ab.
Mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 9. Mai 2025 wendet sich die Beschwerdeführerin an das Bundesgericht. Sie verlangt die Aufhebung des obergerichtlichen Urteils und dass ihr als eine der Gesamteigentümerinnen Zutritt zum zu versteigernden oder allenfalls versteigerten Einfamilienhaus zu gewähren sei.
Erwägungen:
1.
Angefochten ist ein kantonal letztinstanzliches Urteil mit einem nicht in Frage gestellten Streitwert von Fr. 2'000.--. Folglich steht nicht die Beschwerde in Zivilsachen, sondern die subsidiäre Verfassungsbeschwerde zur Verfügung (Art. 72 Abs. 1, Art. 74 Abs. 1 lit. b, Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG ).
Mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde kann einzig die Verletzung verfassungsmässiger Rechte gerügt werden (Art. 116 BGG), wofür das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 106 Abs. 2 i.V.m. Art. 117 BGG). Dies bedeutet, dass anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheides klar und detailliert darzulegen ist, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, während auf appellatorische Ausführungen nicht eingetreten werden kann (BGE 140 III 264 E. 2.3; 142 III 364 E. 2.4).
2.
Das Bezirksgericht hatte erwogen, das Gemeindeammannamt sei im Erbteilungsurteil nicht verpflichtet worden, der Beschwerdeführerin Zutritt zur Liegenschaft zu gewähren, und nachdem dieses den Schlüssel der Erbenvertreterin zurückgegeben habe und die neue Eigentümerin mittlerweile im Grundbuch eingetragen worden sei, fehle es ihm zusätzlich auch an der Passivlegitimation, weshalb eine klare Rechtslage zu verneinen und auf das Gesuch nicht einzutreten sei.
Das Obergericht hat erwogen, die Beschwerdeführerin könne aus ihrer Stellung als vormalige Gesamteigentümerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil für die Verwaltung der Liegenschaft eine Erbenvertreterin bestellt worden und in diesem Bereich eigenes Handeln der Erbinnen für den Nachlass ausgeschlossen sei. Sodann habe sie ihr Gesuch um Zutritt zum Einfamilienhaus nicht damit begründet, dass sie sich vor der Versteigerung ein Bild habe machen wollen, um ein Angebot abgeben zu können, sondern es ihr offenkundig um die Durchsetzung erbrechtlicher Ansprüche gegangen sei, indem sie vermutet habe, dass sich im Haus gewisse vermisste Gegenstände befinden könnten; dafür sei jedoch die Besichtigungsmöglichkeit vor öffentlichen Versteigerungen nicht vorgesehen. Soweit die Beschwerdeführerin geltend mache, das Inventar im Nachlass von C.________ sei noch nicht erstellt worden, und sie sich auf erbrechliche Informationsrechte berufe, so sei, obwohl diese die letzten zehn Jahre im Pflegeheim gewohnt habe, nicht ausgeschlossen, dass sich noch Sachen von ihr in der Liegenschaft befunden hätten, welche in den Nachlass fallen würden. Allerdings habe das Gemeindeammannamt der Beschwerdeführerin im Vorfeld der Versteigerung verschiedene schriftliche Auskünfte erteilt und sie im Januar 2024 insbesondere darauf hingewiesen, dass es für die höchstpersönlichen Gegenstände der Erblasserin eine Versteigerung in Anwesenheit der drei Erbinnen beabsichtige, und es sei nicht genügend nachgewiesen, dass die Beschwerdeführerin zur Wahrung ihrer Rechte als Erbin auf Zutritt zum Einfamilienhaus angewiesen wäre, weshalb weder eine klare Rechts- noch eine klare Sachlage vorliege und das Bezirksgericht mithin zu Recht auf das Gesuch nicht eingetreten sei. Ohnehin hätte es der Beschwerdeführerin oblegen, ein aus ihrem erbrechtlichen Informationsanspruch allfällig fliessendes Zutrittsrecht rechtzeitig gerichtlich geltend zu machen. Das Gemeindeammannamt hätte ihr diesfalls selbstverständlich nur solange Zutritt zum Einfamilienhaus gewähren können, als es dazu tatsächlich und rechtlich in der Lage gewesen wäre, was nicht mehr der Fall sei, nachdem es die Schlüssel zur Liegenschaft der Erbenvertreterin zurückgegeben habe, und mittlerweile sei überdies die neue Eigentümerin im Grundbuch eingetragen. Dem Gemeindeammannamt fehle es deshalb nunmehr auch an der Passivlegitimation.
3.
Zwar streut die Beschwerdeführerin beiläufig die Begriffe "übermässigen Formalismus" und "willkürliche Verweigerung des Bezirksgerichts" (S. 5) bzw. "willkürliche Würdigung" (S. 9) und "von der Vorinstanz willkürlich behandelt" (S. 10) sowie das Wort "verfassungswidrig" (S. 6) in ihre teils weitschweifigen Ausführungen ein. Die Verwendung solcher Ausdrücke begründet aber noch keine Verfassungsrügen, denn die Ausführungen bleiben durchwegs appellatorisch und sie gehen auch an den Erwägungen im obergerichtlichen Entscheid vorbei, indem die Beschwerdeführerin zusammengefasst der Ansicht ist, zufolge des Todes von C.________ sei der Erbteilungsprozess dahingefallen bzw. der dem Gemeindeammannamt erteilte Auftrag zur Liegenschaftsversteigerung verwirkt und als Gesamteigentümerin habe sie ein Zutrittsrecht zur Liegenschaft, um eine Liste zur Geltendmachung ihrer Rechte aufzustellen. Eine Auseinandersetzung mit der obergerichtlichen Kernerwägung, das Gemeindeammannamt könne objektiv gar keinen Zugang zur Liegenschaft (mehr) gewähren und es mangle an dessen Passivlegitimation, erfolgt nicht und schon gar nicht zeigt die Beschwerdeführerin auf, inwiefern in diesem Zusammenhang verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen. Rein appellatorisch bleiben ferner die - explizit als "unrichtige Rechtsanwendung" bezeichneten - Ausführungen im Zusammenhang mit Art. 235 Abs. 1 OR sowie Art. 66 Abs. 1 und 2 VZG und die betreffende Behauptung, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die Eintragung im Grundbuch bereits (korrekt) habe erfolgen können.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Gemeindeammannamt Furttal und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, mitgeteilt.
Lausanne, 23. Mai 2025
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Bovey
Der Gerichtsschreiber: Möckli