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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess {T 7} 
I 343/06 
 
Urteil vom 23. Juni 2006 
IV. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Ursprung, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Frésard; Gerichtsschreiberin Fleischanderl 
 
Parteien 
N.________, 1946, Beschwerdeführerin, vertreten durch M.________, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin 
 
Vorinstanz 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur 
 
(Entscheid vom 17. März 2006) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die 1946 geborene N.________ meldete sich am 15. März 2005 unter Hinweis auf seit 2001 bestehende Atemprobleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Zürich holte u.a. Berichte der Arbeitgeberin, Frau M.________, vom 30. März 2005 sowie der Hausärztin Frau Dr. med. A.________, Spital X.________, Medizinische Klinik, Pneumologie, vom 15. und 19. April 2005 ein und zog einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK) vom 5. April 2005 bei. Ferner veranlasste sie eine Abklärung vor Ort im Haushalt der Versicherten (Bericht vom 28. Juni 2005). Gestützt darauf qualifizierte sie N.________ als im Gesundheitsfall Nichterwerbstätige und ermittelte einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 9,8 % (Verfügung vom 29. Juni 2005). Daran wurde auf Einsprache hin mit Entscheid vom 2. November 2005 festgehalten. 
B. 
Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich unter Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen teilzeitlich ausgeübten Erwerbstätigkeit ab (Entscheid vom 17. März 2006). 
C. 
N.________ lässt, vertreten durch ihre Tochter, Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und sinngemäss beantragen, es seien im erwerblichen Bereich wie auch im Haushalt zusätzliche Erhebungen bezüglich der krankheitsbedingten Einschränkungen vorzunehmen und auf dieser Basis der Rentenanspruch neu festzusetzen. 
 
Während die IV-Stelle auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
1.1 Streitig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführerin auf Grund des Sachverhaltes, wie er sich bis zum Erlass des - rechtsprechungsgemäss die zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis bildenden (BGE 130 V 446 Erw. 1.2 mit Hinweisen) - Einspracheentscheides vom 2. November 2005 entwickelt hat, Rentenleistungen zustehen. Das Rentengesuch der Versicherten datiert vom 15. März 2005, sodass der Rentenbeginn - bei entsprechender Arbeitsunfähigkeit (vgl. Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG) - nach Massgabe von Art. 48 Abs. 2 Satz 1 IVG, wonach Leistungen grundsätzlich lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet werden (für den Tatbestand des Art. 48 Abs. 2 Satz 2 IVG liegen keine Anhaltspunkte vor), frühestens auf den 1. März 2004 fallen könnte. Weil in zeitlicher Hinsicht regelmässig diejenigen Rechtssätze massgebend sind, die bei der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 131 V 11 Erw. 1 mit Hinweisen), sind somit die ab 1. Januar 2004 geltenden Bestimmungen anwendbar. 
1.2 
1.2.1 Im vorinstanzlichen Entscheid wurden die für die Beurteilung massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. Zu ergänzen ist, dass es sich bei den in Art. 3-13 ATSG enthaltenen Legaldefinitionen in aller Regel um eine formellgesetzliche Fassung der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu den entsprechenden Begriffen vor In-Kraft-Treten des ATSG handelt und sich inhaltlich damit, insbesondere in Bezug auf die Bestimmungen zur Arbeitsunfähigkeit (Art. 6), Erwerbsunfähigkeit (Art. 7) und Invalidität (Art. 8), keine Änderung ergibt. Die dazu entwickelte Rechtsprechung kann folglich übernommen und weitergeführt werden (BGE 130 V 345 ff. Erw. 3.1, 3.2 und 3.3). Hieran ändert der Umstand, dass der bisherige Begriff der Krankheit in Art. 3 Abs. 1 ATSG ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit ...") - und mithin auch die entsprechende Formulierung in den Art. 6, 7 und 8 Abs. 2 sowie 3 ATSG - im Zuge der 4. IV-Revision auf den 1. Januar 2004 um den psychischen Gesundheitsschaden erweitert worden ist ("Krankheit ist jede Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit ..."), nichts, diente die entsprechende Anpassung doch lediglich der formellen Bereinigung der festen Verwaltungs- und Gerichtspraxis zum Krankheitsbegriff (BBl 2001 3224 f., 3263 f., 3281 und 3299; in HAVE 2005 S. 241 zusammengefasstes Urteil M. vom 8. Juni 2005, I 552/04, Erw. 1.2; Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.2). 
1.2.2 Auch Art. 16 ATSG bewirkt, wie in BGE 130 V 348 f. Erw. 3.4 dargelegt wird, keine Modifizierung der bisherigen Judikatur zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten, welche weiterhin nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen ist (BGE 128 V 30 Erw. 1, 104 V 136 f. Erw. 2a und b). Ebenfalls nicht von einer Änderung betroffen sind die für die Festsetzung der Invalidität von Nichterwerbstätigen im Sinne von Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 ATSG (je in der vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 in Kraft gestandenen Fassung), insbesondere im Haushalt beschäftigten Versicherten, anzuwendende spezifische Methode des Betätigungsvergleichs (BGE 125 V 149 Erw. 2a, 104 V 136 Erw. 2a; AHI 1997 S. 291 Erw. 4a; vgl. auch BGE 128 V 31 Erw. 1; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 82 f. Erw. 4 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]) sowie die im Falle von teilerwerbstätigen Versicherten beizuziehende gemischte Methode (BGE 130 V 393 [mit Hinweis auf BGE 125 V 146]; zur Weitergeltung der rechtsprechungsgemäss für die Beurteilung der Statusfrage relevanten Kriterien: SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.2 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04, mit Hinweis u.a. auf BGE 117 V 194 ff. Erw. 3b]). Gleiches hat im Übrigen für die im Rahmen der 4. IV-Revision per 1. Januar 2004 eingetretenen Anpassungen in diesem Bereich zu gelten. Damit wurden einzig die bisherigen Art. 27 Abs. 1 (spezifische Methode des Betätigungsvergleichs) und Art. 27bis Abs. 1 IVV (gemischte Methode) aus Gründen der formalen Gleichbehandlung erwerbs-, teilerwerbs- und nicht erwerbstätiger Personen grossmehrheitlich auf Gesetzesstufe gehoben und in die Art. 28 Abs. 2bis und 2ter IVG überführt (in Verbindung nunmehr mit Art. 27 und 27bis IVV sowie Art. 8 Abs. 3 und Art. 16 ATSG; SVR 2005 IV Nr. 21 S. 83 Erw. 4.1 [Urteil M. vom 6. September 2004, I 249/04]: spezifische Methode des Betätigungsvergleichs; BGE 130 V 394 f. Erw. 3.2, sowie Urteil E. vom 13. Dezember 2005, I 156/04, Erw. 5.3 in fine, je mit Hinweisen: gemischte Methode; zum Ganzen: Urteil M. vom 28. Februar 2005, I 380/04, Erw. 3.1 und 3.2, je mit Hinweisen). 
2. 
Letztinstanzlich - auch von Seiten der IV-Stelle - zu Recht unbestritten ist, dass die Beschwerdeführerin, welche seit 1996 als Tagesmutter fremde Kinder bei sich zu Hause betreut, als im Gesundheitsfall Teilerwerbstätige einzustufen ist (kantonaler Entscheid, S. 4; vgl. dazu auch BGE 132 V 181). Die Invaliditätsbemessung hat daher grundsätzlich nach der gemischten Methode zu erfolgen. 
2.1 Die Vorinstanz hat erwogen, dass die an einer - die Arbeitsfähigkeit beeinflussenden - schweren chronischen obstruktiven Pneumopathie mit Lungenemphysem bei Status nach ca. 50 py Nikotin sowie an einer pulmonal-arteriellen Hypertonie leidende Versicherte (vgl. Bericht der Frau Dr. med. A.________ vom 19. April 2005) in erwerblicher Hinsicht durch ihre Beschwerden keine Einschränkung erfahre, da sie die Tätigkeit als Tagesmutter bei unverändertem Lohn weiterhin ausgeübt habe. Im Aufgabenbereich Haushalt sei hingegen von einer gegenüber der - auf den Ergebnissen der Abklärungen im Haushalt von Ende Juni 2005 beruhenden - Einschätzung der Beschwerdegegnerin (9,8 %) leicht erhöhten, aber immer noch nicht rentenbegründenden Beeinträchtigung von 13,1 % auszugehen. Es könne deshalb offen bleiben, in welchem Verhältnis erwerblicher und häuslicher Anteil zueinander stünden. 
 
Die Beschwerdeführerin lässt dagegen vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich in den letzten sieben Monaten, d.h. ca. seit Mitte September 2005, insbesondere aber seit einer am 1. März 2006 erfolgten Noteinweisung in das Spital X.________ massiv verschlechtert, sodass die im Juni 2005 durchgeführten Erhebungen vor Ort nicht mehr die tatsächlich bestehenden Einschränkungen wiedergäben. Des Weitern erscheine auch fraglich, ob und wie lange sie ihre Tätigkeit als Tagesmutter gesundheitsbedingt noch werde ausüben können. 
2.2 In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht geltend gemacht, die vom kantonalen Gericht ermittelten Beeinträchtigungen (0 % Erwerbsbereich; 13,1 % Haushalt) entsprächen nicht dem der Versicherten im Zeitpunkt der Haushaltsabklärungen (Ende Juni 2005) zumutbaren funktionellen Leistungsvermögen. Vielmehr hält die Beschwerdeführerin ausdrücklich fest, sie habe die im Bericht vom 28. Juni 2005 angegebenen leichten Tätigkeiten damals noch selbstständig ausführen können. Ferner ist ihren Darlegungen zu entnehmen dass sie ihre Tätigkeit als Tagesmutter mindestens bis zur Noteinweisung in das Spital X.________ anfangs März 2006 weiterhin ausgeübt hat (vgl. auch Bericht der Arbeitgeberin vom 30. März 2005 sowie IK-Auszug vom 5. April 2005). Sofern die Versicherte auf eine in der Folge eingetretene erhebliche Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes hinweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass für die gerichtliche Überprüfungsbefugnis rechtsprechungsgemäss der Sachverhalt massgeblich ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Einspracheentscheides (hier: vom 2. November 2005) entwickelt hat (vgl. Erw. 1.1 hievor). Tatsachen, die jene tatsächlichen Verhältnisse seither verändert haben, können allenfalls Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung bilden (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis). Sollte sich das Beschwerdebild, wie letztinstanzlich erwähnt, ab etwa Mitte September 2005, jedenfalls aber ab März 2006 deutlich verschlechtert haben - hierfür werden allerdings keine entsprechenden medizinischen Belege aufgelegt -, fehlt es an Anhaltspunkten dafür, dass das Leistungsvermögen dadurch bereits vor Erlass des Einspracheentscheides vom 2. November 2005 in grösserem Masse als von der Vorinstanz angenommen eingeschränkt gewesen wäre. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin legen eher den - durch ärztliche Angaben noch zu erhärtenden - Schluss nahe, dass die sich gegen Ende 2005 erneut verschlechternde Krankheitssituation in die am 1. März 2006 erfolgte notfallmässige Hospitalisation mündete und seither eine - im Vergleich zu den im Jahre 2005 herrschenden, im vorliegenden Prozess relevanten Verhältnissen - reduziertere Leistungsfähigkeit besteht. Eine solche wäre jedoch im Rahmen einer Neuanmeldung (nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 IVV) geltend zu machen (BGE 130 V 71 ff.). Anlässlich dieses Verfahrens wäre sodann auch die für den Gesundheitsfall geltende - hypothetische - Aufteilung der beiden Aufgabenbereiche vorzunehmen. 
 
Es hat somit beim vorinstanzlichen Entscheid sein Bewenden. 
 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt. 
Luzern, 23. Juni 2006 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
 
Der Präsident der IV. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: