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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1B_156/2008 /fun 
 
Urteil vom 23. Juni 2008 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Féraud, Präsident, 
Gerichtsschreiber Bopp. 
 
Parteien 
X.________, Beschwerdeführer, 
 
gegen 
Bezirksgericht Meilen, Untere Bruech 139, Postfach 881, 8706 Meilen. 
 
Gegenstand 
Strafverfahren, 
 
Beschwerde gegen eine Verfügung des Bezirksgerichts Meilen. 
 
In Erwägung, 
dass X.________ mit Schreiben vom 29. Mai 2008 gegen eine ihn betreffende Verfügung des Bezirksgerichts Meilen der Sache nach Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff. BGG) erhoben hat; 
 
dass das Bundesgericht den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 6. Juni 2008 eingeladen hat, die Beschwerde in eine Amtssprache übersetzt einzureichen (s. Art. 42 Abs. 6 i.V.m. Art. 54 BGG) und die von ihm erwähnte, der Beschwerde allerdings nicht bereits beigelegte Verfügung bis am 16. Juni 2008 nachzureichen, ansonsten auf seine Rechtsschrift nicht eingetreten werden könne (Art. 42 Abs. 5 BGG); 
 
dass der Beschwerdeführer seine Eingabe am 11. Juni 2008 in deutscher Fassung nachgereicht hat; 
 
dass er es aber unterlassen hat, die von ihm angefochtene Verfügung zu den Akten zu geben; 
 
dass der Beschwerdeführer den betreffenden Mangel somit nicht behoben hat und demzufolge auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass es sich bei den gegebenen Verhältnissen rechtfertigt, für das bundesgerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben; 
 
erkennt der Präsident: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Es werden keine Kosten erhoben. 
 
3. 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Bezirksgericht Meilen schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juni 2008 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Féraud Bopp