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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
4A_224/2009 
 
Urteil vom 23. Juni 2009 
I. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Klett, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Huguenin. 
 
Parteien 
A.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
X.________ AG, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Mieterausweisung, 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts 
des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, 
vom 3. März 2009. 
 
In Erwägung, 
dass die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden auf Klage der Beschwerdegegnerin mit Urteil vom 27. November 2008 feststellte, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien über das Einfamilienhaus an der B.________-Strasse in Stein seit Ende Juni 2008 aufgelöst sei, und den Beschwerdeführer verpflichtete, das Mietobjekt innert 14 Tagen nach Rechtskraft des Urteils zu verlassen und zu räumen; 
dass der Beschwerdeführer dieses Urteil beim Obergericht des Kantons Aargau anfocht, das auf seine Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2009 wegen ungenügender Begründung nicht eintrat; 
dass das Urteil des Obergerichts dem Beschwerdeführer am 12. März 2009 per Post als Gerichtsurkunde zugesandt wurde, dieser aber die Sendung innerhalb der bis 19. März 2009 gesetzten Frist nicht abholte; 
dass das Obergericht darauf das Urteil mit gewöhnlicher Post verschickte, wobei es im Begleitbrief vom 25. März 2009 darauf hinwies, dass das Urteil unter den gegebenen Umständen als am 19. März 2009 zugestellt gelte; 
dass der Beschwerdeführer dem Bundesgericht eine vom 4. Mai 2009 datierte, aber gemäss Poststempel am folgenden Tag der Post übergebene Eingabe einreichte, in der er erklärte, das Urteil des Obergerichts vom 3. März 2009 mit Beschwerde anzufechten; 
dass die Beschwerde innerhalb von dreissig Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Urteils des Obergerichts vom 3. März 2009 beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben werden musste (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG); 
dass diese Frist mit der Mitteilung des Urteils zu laufen begann, wobei im vorliegenden Fall die Vorschrift von Art. 44 Abs. 2 BGG zur Anwendung kommt, wonach eine Mitteilung, die nur gegen Unterschrift des Adressaten oder der Adressatin oder einer anderen berechtigten Person überbracht wird, spätestens am siebenten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt gilt; 
 
dass der erste erfolglose Zustellungsversuch im vorliegenden Fall - wie bereits erwähnt - am 12. März 2009 durchgeführt wurde, sodass die Mitteilung als am 19. März 2009 erfolgt gilt, womit die dreissigtägige Beschwerdefrist am folgenden Tag zu laufen begonnen hat (Art. 44 Abs. 1 BGG) und am 4. Mai 2009 abgelaufen ist (Art. 45 Abs. 1 und Art. 46 Abs. 1 lit. a BGG); 
dass die spätere zweite Zustellung des Urteils mit gewöhnlicher Post und die darauf erfolgende Entgegennahme des Urteils durch den Beschwerdeführer keinen Einfluss auf Beginn und Ende der Beschwerdefrist hatten (AMSTUTZ/ARNOLD, Basler Kommentar, N. 27 zu Art. 44 BGG), worauf der Beschwerdeführer denn auch bereits im Brief des Obergerichts vom 25. März 2009 hingewiesen worden ist; 
dass die am 5. Mai 2009 der Post übergebene Eingabe des Beschwerdeführers somit verspätet ist, weshalb seine Beschwerde offensichtlich unzulässig und darauf im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG nicht einzutreten ist; 
dass das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wegen Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist (Art. 64 Abs. 1 BGG); 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Das Gesuch um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird abgewiesen. 
 
2. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Juni 2009 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Klett Huguenin