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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
5A_382/2009 
 
Urteil vom 23. Juni 2009 
II. zivilrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Gerichtsschreiber Füllemann. 
 
Parteien 
X.________, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
Betreibungsamt A.________, 
Beschwerdegegner. 
 
Gegenstand 
Rechtsstillstand. 
 
Beschwerde nach Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs). 
 
Nach Einsicht 
in die Beschwerde gemäss Art. 72ff. BGG gegen den Entscheid vom 20. Mai 2009 des Obergerichts des Kantons Luzern, das (als obere SchK-Aufsichtsbehörde) einen Beschwerde-Weiterzug des Beschwerdeführers gegen einen abweisenden Beschwerdeentscheid der unteren Aufsichtsbehörde (Abweisen einer Beschwerde gegen die - durch das Betreibungsamt im Rahmen einer Pfändungsankündigung erfolgte - Abweisung eines Gesuchs des Beschwerdeführers um Gewährung eines zweiten Rechtsstillstandes nach Art. 61 SchKG) abgewiesen hat, 
 
in Erwägung, 
dass das Obergericht im Wesentlichen erwog, das lediglich einen "schlechten Gesundheitszustand" (mit Unfähigkeit zu "existenziellen Entscheiden") bescheinigende Arztzeugnis enthalte (im Gegensatz zum den gewährten ersten Rechtsstillstand begründenden Zeugnis) keine konkrete Zeitangabe betreffend die gesundheitliche Beeinträchtigung, ausserdem habe der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gezeigt, dass er seine Rechte durchaus selbst wahrnehmen oder zumindest einen Vertreter mit der Rechtswahrung beauftragen könne (BGE 105 III 101 E. 3 und 4), der beantragte zweite Rechtsstillstand lasse sich umso weniger rechtfertigen, als vom Beschwerdeführer einzig verlangt werde, beim Vollzug der angezeigten Pfändung anwesend zu sein und über seine wirtschaftlichen Verhältnisse wahrheitsgetreue Angaben zu machen (Art. 91 SchKG), im Übrigen habe der Beschwerdeführer offensichtlich bereits ein Anwaltsbüro mit der Interessenwahrung beauftragt, 
dass die Beschwerde nach Art. 72ff. BGG nebst einem Antrag eine Begründung zu enthalten hat, in welcher in gedrängter Form dargelegt wird, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95f. BGG) verletzt (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), ansonst auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG), 
dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift auf die Erwägungen des angefochtenen Entscheids einzugehen und im Einzelnen zu zeigen ist, welche Vorschriften und warum sie von der Vorinstanz verletzt worden sind (BGE 133 IV 286 E. 1.4 S. 287), 
dass auch Verfassungsrügen in der Beschwerdeschrift vorzubringen und zu begründen sind (Art. 106 Abs. 2 BGG), dass m.a.W. in der Beschwerdeschrift klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt sind (BGE 134 I 83 E. 3.2 S. 88 mit Hinweisen, 133 IV 286 E. 1.4 S. 287f.), 
dass sich der Beschwerdeführer in seiner Eingabe an das Bundesgericht nicht mit den einlässlichen Erwägungen des Obergerichts auseinandersetzt, 
dass es insbesondere nicht genügt, den obergerichtlichen Entscheid als "menschenverachtend" zu bezeichnen und ein "Aergerpotential mit Infarktrisiko" zu behaupten, 
dass der Beschwerdeführer erst recht nicht nach den gesetzlichen Anforderungen anhand der obergerichtlichen Erwägungen aufzeigt, inwiefern der Entscheid des Obergerichts vom 20. Mai 2009 rechts- oder verfassungswidrig sein soll, 
dass somit auf die - offensichtlich keine hinreichende Begründung enthaltende - Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist, 
dass der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG), 
dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und die Abteilungspräsidentin zuständig ist, 
 
erkennt die Präsidentin: 
 
1. 
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Luzern schriftlich mitgeteilt. 
 
Lausanne, 23. Juni 2009 
Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: 
 
Hohl Füllemann