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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
8C_385/2009 {T 0/2} 
 
Urteil vom 23. Juni 2009 
I. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter Ursprung, Präsident, 
Bundesrichter Frésard, Maillard, 
Gerichtsschreiberin Fleischanderl. 
 
Parteien 
K.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bernhard Zollinger, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 13. März 2009. 
 
Sachverhalt: 
 
A. 
A.a Mit Verfügung vom 28. März 2003, bestätigt durch Einspracheentscheid vom 23. Februar 2005, lehnte die IV-Stelle des Kantons Zürich - u.a. gestützt auf ein beim Medizinischen Zentrum M.________, Medizinische Begutachtungsstelle, eingeholtes Gutachten vom 13. Dezember 2004 - einen Rentenanspruch des 1957 geborenen K.________ mangels anspruchsbegründender Invalidität (bis 31. Juli 2004: 11 %; ab 1. August 2004: 38 %) ab. Daran hielten das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich (Entscheid vom 13. Juli 2005) wie auch das Eidgenössische Versicherungsgericht (Urteil I 635/05 vom 21. April 2006) fest. 
A.b Nach erneuter Anmeldung Ende September 2006 beschied die IV-Stelle das Rentenbegehren wiederum abschlägig (Vorbescheid vom 12. März 2007, Verfügung vom 30. Mai 2007). Auf Beschwerde hin hob das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die angefochtene Verfügung infolge verletzten Gehörsanspruchs des Versicherten auf und wies die Sache an die Verwaltung zurück, damit diese über die Frage der Verschlechterung des Gesundheitszustandes und des Rentenanspruchs des Antragstellers in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu befinde (Entscheid vom 18. September 2007). 
A.c Die IV-Stelle zog in der Folge ein interdisziplinäres Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle (MEDAS) vom 1. Juli 2008 bei, auf dessen Grundlage eine rentenerhebliche Veränderung des Krankheitsbildes des Versicherten abermals verneint und ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 38 % ermittelt wurde (Vorbescheid vom 29. August 2008, Verfügung vom 7. November 2008). 
 
B. 
Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 13. März 2009 ab. 
 
C. 
K.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen und beantragen, in Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids sei ihm eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die IV-Stelle zurückzuweisen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung) zu gewähren. 
 
Erwägungen: 
 
1. 
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 f. BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG; vgl. BGE 132 V 393 zur auch unter der Herrschaft des BGG gültigen Abgrenzung von Tat- und Rechtsfragen im Bereich der Invaliditätsbemessung [Art. 16 ATSG]). Ebenso entfällt eine Prüfung der Ermessensbetätigung nach den Grundsätzen zur Angemessenheitskontrolle (BGE 126 V 75 E. 6 S. 81 zu Art. 132 lit. a OG [in der bis 30. Juni 2006 gültig gewesenen Fassung]). 
 
2. 
Das kantonale Gericht hat die zur Beurteilung des Leistungsanspruchs einschlägigen Rechtsgrundlagen und die dazu ergangene Judikatur zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen. 
 
3. 
Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz eine anspruchserhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen dem Erlass des Einspracheentscheids der Beschwerdegegnerin vom 23. Februar 2005, mit welchem die rentenablehnende Verfügung vom 28. März 2003 bestätigt wurde, und der Verfügung vom 7. November 2008 zu Recht verneint hat. 
 
3.1 Im Rahmen ihrer gutachtlichen Schlussfolgerungen vom 13. Dezember 2004 waren die M.________-Experten zum - letztinstanzlich bekräftigten (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 21. April 2006) - Ergebnis gelangt, dass dem an einem chronifizierten cervikocephalen Syndrom beidseits (mit Diskusprotrusion C4 und C7, Spondylarthrose C5/6 und C6/7), einer chronifizierten thorako-lumbovertebralen Schmerzsymptomatik (bei hypertropher Spondylophytenbildungen an der Brustwirbelsäule sowie partieller Ankylose der Sakroiliakalgelenke beidseits [differenzialdiagnostisch: idiopathische skelettale Hyperostose]), einer leichten depressiven Episode und einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung leidenden Beschwerdeführer die angestammte, körperlich teilweise schwere Tätigkeit als Postangestellter zwar nicht mehr zugemutet werden konnte, er aus rheumatologischer Sicht aber noch imstande war, eine leichte erwerbliche Beschäftigung in wechselbelastender Position ohne repetitives Heben und Tragen von Lasten über zehn Kilogramm vollzeitlich auszuüben; das psychische Beschwerdebild wurde als die Arbeitsfähigkeit im Umfang von 30 % einschränkend beurteilt. 
 
In ihrer MEDAS-Begutachtung vom 1. Juli 2008 stellten die Experten basierend auf internistischen, rheumatologischen und psychiatrischen Untersuchungen die - die Arbeitsfähigkeit beeinflussende - Diagnose einer chronischen depressiven Störung, aktuell leichte depressive Episode seit Juni 2003, einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung seit April 2003 sowie eines funktionell-mechanischen zervikospondylogenen und lumbospondylogenen Schmerzsyndroms seit April 2001. Vor diesem Hintergrund bejahten die Gutachter in somatischer Hinsicht ein uneingeschränktes Leistungsvermögen für behinderungsangepasste Tätigkeiten, wobei, was die Arbeitszeit betreffe, eine qualitative Einschränkung in Form einer Leistungsminderung von etwa 20 % zu berücksichtigen sei, welche jedoch theoretisch durch Training und Einarbeitung korrigiert werden könne. Psychiatrischerseits bestehe eine Restarbeitsfähigkeit von 64 %, die indes - unter Beachtung einer Leistungsminderung von 20 % infolge der chronischen Schmerzstörung - in Form einer Arbeitszeit von 70 % verwertet werden könne (sechs Arbeitsstunden täglich); der rheumatologisch begründeten 20 %igen Leistungsminderung sei damit ebenfalls ausreichend Rechnung getragen. Zur Veränderung der gesundheitlichen Verhältnisse seit Dezember 2004 befragt, wiesen die MEDAS-Ärzte auf einen stationären Verlauf hin und schlossen eine Zunahme der Beschwerden im betreffenden Zeitraum explizit aus. 
 
3.2 Das kantonale Gericht wertete die Expertise der MEDAS nach Massgabe der hierfür rechtsprechungsgemäss zu erfüllenden Kriterien (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis) als beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage und erachtete gestützt darauf eine wesentliche, dauerhafte Verschlechterung mit damit einhergehender Verminderung der Arbeitsfähigkeit in der relevanten Zeitspanne als nicht ausgewiesen. Die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachten Einwendungen vermögen, zumal nicht ohnehin eine Wiedergabe der bereits im kantonalen Verfahren erhobenen und einlässlich entkräfteten Rügen darstellend, keine offensichtliche Unrichtigkeit der vorinstanzlichen Feststellungen zu belegen, was des Nachweises einer unhaltbaren und damit willkürlichen Beweiswürdigung bedürfte. Ebenso wenig beruhen diese auf einer anderweitigen Rechtsverletzung (vgl. E. 1 hievor). Soweit das Gutachten der MEDAS hinsichtlich Diagnose (nunmehr chronische depressive Störung, bei derzeitiger leichter depressiver Episode, statt leichter depressiver Episode Ende 2004) und Arbeitsfähigkeit (übereinstimmend grundsätzlich 70 %, wobei dazu neu eine 20 %ige Leistungsminderung tritt) eine leicht abweichende Beurteilung enthält, ist diese in Anbetracht der gleichenorts klar verneinten Zunahme der Gesundheitsstörungen als - im vorliegenden Kontext irrelevante (Urteil 9C_261/2009 vom 11. Mai 2009 E. 1.2 mit Hinweisen) - unterschiedliche Würdigung des gleich gebliebenen medizinischen Sachverhalts zu qualifizieren. Zu beachten ist überdies, dass jedenfalls die somatisch begründete 20 %ige Leistungsreduktion seitens der Ärzte als lediglich während einer gewissen Anfangsphase bestehend und durch Training sowie Einarbeitung korrigierbar eingestuft wurde. Da ferner auch keine Anhaltspunkte für die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Gehörsverletzung durch das kantonale Gericht erkennbar sind, bleibt es beim vorinstanzlichen Entscheid. 
 
4. 
4.1 Die Beschwerde hatte keine Aussicht auf Erfolg, sodass sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG - ohne Durchführung des Schriftenwechsels, mit summarischer Begründung und unter Verweis auf den kantonalen Entscheid (Art. 102 Abs. 1 und Art. 109 Abs. 3 BGG) - erledigt wird. 
 
4.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend werden die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer auferlegt (Art. 65 Abs. 4 lit. a in Verbindung mit Art. 66 Abs. 1 BGG), da dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Prozessführung, Verbeiständung) mangels der gemäss Art. 64 Abs. 1 BGG hierfür erforderlichen Voraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsvorkehr nicht stattgegeben werden kann. 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen. 
 
3. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Juni 2009 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: 
 
Ursprung Fleischanderl