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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
9C_422/2010 
 
Urteil vom 23. Juni 2010 
II. sozialrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesrichter U. Meyer, Präsident, 
Bundesrichter Kernen, Seiler, 
Gerichtsschreiber R. Widmer. 
 
Verfahrensbeteiligte 
V.________, vertreten durch 
Rechtsanwalt Michael Ausfeld, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen 
 
IV-Stelle des Kantons Zürich, 
Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Invalidenversicherung, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich 
vom 30. März 2010. 
 
In Erwägung, 
dass die IV-Stelle des Kantons Zürich dem 1955 geborenen V.________, der zuletzt als Hilfarbeiter bei der Firma X.________ und teilzeitlich als Reinigungskraft in einer Versicherungsunternehmung tätig war, mit Verfügung vom 16. November 2004 auf der Grundlage eines Invaliditätsgrades von 42 % rückwirkend ab 1. Februar 2003 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zugesprochen hat, woran sie auf Einsprache hin mit Entscheid vom 24. Mai 2005 festhielt, 
dass V.________ die IV-Stelle mit Schreiben vom 13. Juni 2007 um revisionsweise Erhöhung der Invalidenrente ersucht hat, 
dass die IV-Stelle das Gesuch nach Beizug eines Gutachtens des Ärztlichen Begutachtungsinstituts (ABI) vom 10. Dezember 2007 mit Verfügung vom 16. Juni 2008 abgelehnt hat, 
dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die von V.________ hiegegen eingereichte Beschwerde mit Entscheid vom 30. März 2010 abgewiesen hat, 
dass der Versicherte mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragen lässt, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügung sei die Sache zu neuer Beurteilung und Zusprechung einer höheren Invalidenrente an die IV-Stelle zurückzuweisen, 
dass das kantonale Gericht die Bestimmung über die Revision einer Invalidenrente (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter Hinweis auf die Rechtsprechung im Allgemeinen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349) und betreffend die für die Beurteilung der Frage, ob eine erhebliche Änderung eingetreten ist, zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114) richtig wiedergegeben hat, sodass darauf verwiesen wird, 
dass die Vorinstanz in einlässlicher Würdigung der medizinischen Akten, insbesondere gestützt auf das Gutachten des ABI vom 10. Dezember 2007, welchem eine orthopädische und eine psychiatrische Untersuchung zugrunde lagen, zum Schluss gelangt ist, der Beschwerdeführer sei in seiner angestammten Tätigkeit wie auch für andere körperlich schwere Arbeiten nicht mehr einsatzfähig, in einer körperlich leichten, angepassten Tätigkeit hingegen weiterhin zu 80 % arbeitsfähig, 
dass sich der Gesundheitszustand des Versicherten somit zwar insofern verändert habe, als nunmehr im Gegensatz zum Zeitpunkt, als die ursprüngliche Rentenverfügung (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005) erging, laut Expertise des ABI ein psychisches Leiden in Form einer leichten bis mittelschweren, agitiert-depressiven Störung vorliege, in Bezug auf die für die Invaliditätsbemessung relevante Arbeitsunfähigkeit jedoch keine Änderung eingetreten sei, weshalb sich ein Einkommensvergleich erübrige, 
dass die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe seiner Sehstörung keine Beachtung geschenkt, unbegründet ist, haben doch die Ärzte des ABI, auf dessen Expertise der angefochtene Entscheid u. a. basiert, das Augenleiden im Gutachten festgehalten, 
dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Augenleiden bereits bei der ursprünglichen Rentenzusprache berücksichtigt worden war und der Beschwerdeführer weder in seinem Revisionsgesuch vom 13. Juni 2007 noch in seiner Stellungnahme vom 27. März 2008 zum Vorbescheid noch in seiner vorinstanzlichen Beschwerde vom 12. August 2008 geltend gemacht hatte, es sei diesbezüglich gegenüber dem massgebenden Vergleichszeitpunkt (24. Mai 2005) eine Änderung eingetreten, 
dass des Weiteren die ärztlichen Diagnosen des Prof. Dr. med. A.________ im Bericht vom 23. Februar 2007 und des ABI sich zwar unterscheiden (chronisches radikuläres Reizsyndrom gemäss Prof. A.________; chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Symptomatik laut Expertise des ABI), massgebend für die Belange der Invaliditätschätzung jedoch nicht allein die exakte Diagnose, sondern vor allem auch der von den Fachärzten festgelegte, einleuchtend und nachvollziehbar begründete Grad der Arbeitsunfähigkeit ist, welcher alsdann dem Einkommensvergleich zugrunde gelegt wird, 
dass das Sozialversicherungsgericht dargelegt hat, weshalb der Stellungnahme des Prof. A.________ zur Arbeitsunfähigkeit (60 % für leichte Tätigkeiten) nicht gefolgt werden könne, 
dass es der Beschwerdeführer im Übrigen bei einer unzulässigen, appellatorischen Kritik an der in medizinischer Hinsicht breit abgestützten Beweiswürdigung der Vorinstanz bewenden lässt, 
dass die in der Beschwerde erhobenen Einwendungen somit nicht geeignet sind, die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz als offensichtlich unrichtig oder sonstwie bundesrechtswidrig erscheinen zu lassen (Art. 97 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 95 lit. a BGG), weshalb das Bundesgericht daran gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG), 
dass seit der ursprünglichen Verfügung mit Zusprechung einer Viertelsrente (Einspracheentscheid vom 24. Mai 2005) bis zum Zeitpunkt des Erlasses der Revisionsverfügung vom 16. Juni 2008, mit welcher das Rentenerhöhungsgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt wurde, gemäss vorinstanzlichen Feststellungen keine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine revisionsweise Erhöhung der laufenden Invalidenrente zu begründen vermöchte, 
dass sich unter diesen Umständen entsprechend den Erwägungen der Vorinstanz die Vornahme eines Einkommensvergleichs erübrigt, und es bei der seit 1. Februar 2003 laufenden Viertelsrente der Invalidenversicherung bleibt, 
dass die Gerichtskosten entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG), 
 
erkennt das Bundesgericht: 
 
1. 
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2. 
Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt. 
 
Luzern, 23. Juni 2010 
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: 
 
Meyer Widmer