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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
8C_728/2020  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2021  
 
I. sozialrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichter Maillard, Präsident, 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione, 
Gerichtsschreiber Jancar. 
 
Verfahrensbeteiligte 
A.________, 
vertreten durch Rechtsanwalt Olivier Zigerli, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
Basler Versicherung AG, 
Aeschengraben 21, 4051 Basel, 
vertreten durch Advokatin Elisabeth Ruff Rudin, 
Beschwerdegegnerin. 
 
Gegenstand 
Unfallversicherung (Heilbehandlung, Invalidenrente), 
 
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Oktober 2020 (200 20 232 UV). 
 
 
Sachverhalt:  
 
A.  
 
A.a. Der 1973 geborene A.________ war seit 1. März 2007 Verkaufsberater bei der B.________ GmbH und dadurch bei der Basler Versicherung AG (nachfolgend Basler) obligatorisch unfallversichert. Am 26. Juni 2007 erlitt er bei einem Motorradunfall Verletzungen der linken unteren Extremität und der linken Schulter, was mehrere Operationen zu Folge hatte. Die Basler kam für die Heilbehandlung und das Taggeld auf. Sie holte ein Gutachten des Dr. med. D.________, Facharzt für Orthopädie und Traumatologie, Klinik F.________, vom 24. Oktober 2012/17. Januar 2013 ein. Mit Verfügung vom 17. Juni 2013 sprach sie A.________ ab 1. November 2010 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 39 % und eine Integritätsentschädigung von 40 % zu. Zudem gewährte sie ihm weitere Heilbehandlung in Form von regelmässigen ärztlichen Kontrollen in ein- bis zweijährlichen Abständen und ambulanter Physiotherapie (dreimal wöchentliche Sitzungen).  
 
A.b. Seit 1. Mai 2014 ist A.________ aufgrund eines Vertrags mit der C.________ GmbH zu 70 % Filialleiter und Verkaufsberater in der Filiale X.________. Mit Verfügung vom 27. März 2017 passte die Basler die Heilbehandlung an. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 21. August 2017 fest. Dies bestätigte das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 15. Dezember 2017. Auf Beschwerde des A.________ hin hob das Bundesgericht dieses Urteil sowie den Einspracheentscheid der Basler auf und wies die Sache zu neuer Verfügung an Letztere zurück. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil 8C_62/2018 vom 19. September 2018 [BGE 144 V 418]).  
 
A.c. Die Basler holte u.a. ein Gutachten der Institution G.________ vom 19. September/24. Oktober 2019 ein. Mit Verfügung vom 8. Mai 2019 reduzierte sie die Invalidenrente ab 1. Januar 2016 auf einen Invaliditätsgrad von 31 % und forderte von Dezember 2015 bis April 2019 Rentenbeträge von Fr. 19'352.- zurück. Mit Schreiben vom 8. Mai 2019 regelte die Basler die vorsorgliche Übernahme der Heilbehandlung auf Basis der Verfügung vom 27. März 2017. Mit Verfügung vom 8. November 2019 stellte sie die Heilbehandlung - mit Ausnahme der Analgetika - per 1. Januar 2016 ein. Mit Entscheid vom 18. Februar 2020 hiess die Basler die Einsprache des A.________ betreffend Rentenrückerstattung gut und wies sie bezüglich Rentenreduktion ab. Mit Entscheid vom 27. Februar 2020 wies sie seine Einsprache bezüglich vorsorglicher Übernahme der Heilbehandlung ab.  
 
B.  
Gegen die beiden letzt genannten Einspracheentscheide erhob A.________ beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern separate Beschwerden. Die Basler hob den Einspracheentscheid vom 27. Februar 2020 lite pendente wiedererwägungsweise auf. Das kantonale Gericht änderte den Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 dahingehend ab, als es dem Beschwerdeführer ab 8. Mai 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % zusprach und die Heilbehandlung - mit Ausnahme von Analgetika - ab 8. November 2019 einstellte. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab (Urteil vom 21. Oktober 2020). 
 
C.  
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt A.________, in Aufhebung des kantonalen Urteils seien ihm über den 8. Mai 2019 hinaus eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 39 % und über den 8. November 2019 hinaus die Kosten für dreimal wöchentliche Sitzungen Physiotherapie auszurichten. 
Die Basler schliesst auf Beschwerdeabweisung, eventuell auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Klärung des Arbeitsplatzprofils als Revisionsgrund bezüglich des Heilbehandlungsanspruchs. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf Vernehmlassung. 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. Streitig ist, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte, indem sie dem Beschwerdeführer ab 8. Mai 2019 eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 33 % zusprach und den Anspruch auf Heilbehandlung ab 8. November 2019 verneinte.  
 
1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1).  
Vorliegend ist bezüglich der Invalidenrente eine Geldleistung und betreffend die Heilbehandlung eine Sachleistung strittig (Art. 14 ATSG). In einer solchen Konstellation prüft das Bundesgericht den Sachverhalt frei, soweit er für beide Rechtsverhältnisse erheblich ist, und stützt sich für die rechtlichen Schlüsse auf die eigenen Feststellungen. Die eingeschränkte Kognition (Art. 97, Art. 105 BGG) gilt nur, soweit Tatsachen ausschliesslich die Sachleistung betreffen (nicht publ. E. 2 des Urteils BGE 139 V 327, aber veröffentlicht in: Pra 2013 Nr. 101 S. 778; Urteil 8C_15/2021 vom 12. Mai 2021 E. 3.2). 
 
2.  
Auf den 1. Januar 2017 sind die mit Bundesgesetz vom 25. September 2015 revidierten Bestimmungen des UVG in Kraft getreten. Versicherungsleistungen für Unfälle, die sich vor deren Inkrafttreten ereignet haben, und für Berufskrankheiten, die vor diesem Zeitpunkt ausgebrochen sind, werden nach bisherigem Recht gewährt (vgl. Übergangsbestimmung in Art. 118 Abs. 1 UVG; BGE 143 V 285 E. 2.1). So verhält es sich hier, wie die Vorinstanz richtig erkannte. Sie hat die rechtlichen Grundlagen und die Rechtsprechung betreffend den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach dem Einkommensvergleich (Art. 16 ATSG) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 145 V 141 E. 7.3.1, 144 I 103 E. 2.1, 141 V 9 E. 2.3) korrekt dargelegt. Richtig ist auch, dass Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG als Dauerleistung gilt und ihre nachträgliche Aufhebung oder eine wesentliche Anpassung im Leistungsumfang einen Revisionsgrund gemäss Art. 17 Abs. 2 ATSG voraussetzt (BGE 144 V 418). Zutreffend wiedergegeben hat die Vorinstanz zudem die Praxis zum Beweiswert von Arztberichten (BGE 143 V 124 E. 2.2.2, 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a). Darauf wird verwiesen. 
 
3.  
 
3.1. Umstritten ist als Erstes die Frage der Rentenrevision.  
 
3.1.1. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, gemäss dem beweiswertigen Gutachten der Institution G.________ vom 19. September 2019 liege keine erhebliche Änderung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers seit der Rentenzusprache vom 17. Juni 2013 vor. Er könne die ursprüngliche Tätigkeit weiterhin zu 70 % leisten. In erwerblicher Hinsicht habe er in dem seit 1. Mai 2014 mit der C.________ GmbH begründeten Arbeitsverhältnis gemäss dem Auszug aus dem Individuellen Konto (IK) mit einem Beschäftigungsgrad von 70 % im Jahr 2016 brutto ein Invalideneinkommen von Fr. 63'350.- erzielt. Angesichts der arbeitsvertraglichen Regelung sei auch die darin enthaltene Leistungsprämie bzw. der Bonus zu berücksichtigen, der in der Folge regelmässig und konstant ausgerichtet worden sei. Im früheren Arbeitsverhältnis bei der B.________ GmbH habe der Beschwerdeführer ein wesentlich tieferes Invalideneinkommen erwirtschaftet. Im Finden der besser entlöhnten Arbeitsstelle sei grundsätzlich ein möglicher Revisionsgrund zu erblicken. Das für das Jahr 2010 vergleichsweise auf Fr. 90'000.- festgelegte Valideneinkommen habe an die Tätigkeit bei der B.________ GmbH angeknüpft. Es sei anzunehmen, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall weiter bei ihr im Vollpensum beschäftigt wäre. Das Valideneinkommen sei somit anhand der Nominallohnentwicklung auf das Jahr 2016 zu indexieren, was Fr. 93'510.- ergebe. Die Gegenüberstellung von Invaliden- und Valideneinkommen führe zu einem Invaliditätsgrad von 32 %. Die massgebende Veränderung von 5 % sei somit erstmals 2016 überschritten worden, weshalb eine erhebliche Sachverhaltsänderung vorliege und der Rentenanspruch frei zu prüfen sei. Dass die Revisionsverfügung erst am 8. Mai 2019 erfolgt sei, sei irrelevant, da es genüge, dass zwischen dem Referenzzeitpunkt im Juni 2013 und dem strittigen Einspracheentscheid vom 18. Februar 2020 eine wesentliche und dauerhafte Änderung eingetreten sei. Hingegen sei per Verfügungszeitpunkt vom 8. Mai 2019 erneut ein Einkommensvergleich durchzuführen. Dem an den Nominallohnindex 2019 angepassten Valideneinkommen von Fr. 94'500 sei das effektive, unveränderte Invalideneinkommen von Fr. 63'350.- gegenüberzustellen, was einen Invaliditätsgrad von 33 % und ab 8. Mai 2019 einen entsprechenden Rentenanspruch ergebe.  
 
3.1.2. Der Beschwerdeführer wendet im Wesentlichen ein, die Vorinstanz habe nicht begründet, inwiefern ein Revisionsgrund vorliege. Für dessen Bejahung genüge nicht ein Vergleich der Invaliditätsgrade. Vielmehr brauche es eine wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen. In einem ersten Schritt sei also zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliege. Im zweiten Schritt müsse dieser erheblich sein, was erfüllt sei, wenn sich die Rente um mindesten 5 % verändere. Die Vorinstanz habe den ersten Schritt ausgeklammert und sei direkt zum zweiten übergegangen, was bundesrechtswidrig sei. Entgegen der Vorinstanz habe er bei der B.________ GmbH ab Mai 2014 nicht mehr verdient als bei der C.________ GmbH, sondern unverändert jährlich brutto Fr. 58'800.- (Fr. 4900.- x 12). Nebst den Ausbildungszulagen werde zusätzlich je nach Geschäftsgang und persönlicher Leistung ein freiwilliger Bonus ausgerichtet. Wie die Vorinstanz ausgeführt habe, sei auch im vorherigen Arbeitsverhältnis ein solcher Bonus ausgerichtet worden, jedoch aufgrund des Unfalls zunächst von der Haftpflichtversicherung entschädigt und später gestrichen worden. Er habe die Stelle bei der B.________ GmbH am 1. März 2007, mithin vier Monate vor dem Unfall angetreten, weshalb zu seinem dortigen Lohn keine verlässlichen Angaben bestanden hätten. Jedenfalls könne im Stellenwechsel vom Mai 2014 kein Revisionsgrund erblickt werden, da das Arbeitspensum, die ausgeübten Tätigkeiten und die Entlöhnung seit der ursprünglichen Rentenzusprache identisch seien. Selbst wenn sein tatsächliches Einkommen im Jahr 2019 höher wäre als dasjenige bei der Rentenzusprache vom 17. Juni 2013, könnte es nicht als Revisionsgrund herangezogen werden. Denn 2013 sei das Invalideneinkommen aufgrund des LSE-Tabellenlohns bemessen worden, obwohl die Heranziehung des tatsächlichen Verdienstes möglich gewesen wäre. Er habe nämlich damals nach dem Unfall beim selben Arbeitgeber unter voller Ausschöpfung seiner zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 70 % in einem stabilen Arbeitsverhältnis ohne Soziallohn gearbeitet. Sieben Jahre später könne nicht bei unverändertem Sachverhalt auf das tatsächliche Invalideneinkommen abgestellt werden. Dies sei eine unzulässige Änderung der Berechnungsmethode. Liesse man dies zu, wäre die Rente jedes Jahr zu revidieren, sobald feststünde, ob ein Bonus ausgerichtet werde.  
 
3.2. Ein Revisionsgrund in Form einer Änderung des Invalideneinkommens liegt vor, wenn das Leistungsvermögen der versicherten Person unverändert bleibt, sich aber ihre erwerblichen Möglichkeiten oder ihre berufliche Situation geändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5; Urteil 8C_270/2013 von 29. August 2013 E. 4). Dies kann etwa zutreffen, wenn ein hypothetisches Invalideneinkommen durch ein tatsächlich erzieltes ersetzt werden muss (nicht publ. E. 3.1 des Urteils BGE 137 V 369, in: SVR 2012 IV Nr. 12 S. 61). Eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts stellt auch das Auffinden einer besser bezahlten Stelle dar, soweit es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handelt (SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3c, I 124/94; THOMAS FLÜCKIGER, Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2020, N. 27 zu Art. 17 ATSG). Gegebenenfalls hat gemäss BGE 141 V 9 eine umfassende Anspruchsprüfung unter Einbezug der übrigen Elemente und ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu erfolgen (vgl. auch Urteil 8C_741/2016 vom 3. März 2017 E. 4.2).  
 
3.3.  
 
3.3.1. Die Vorinstanz erkannte richtig, dass das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers bei der Rentenzusprache vom 17. Juni 2013 aufgrund des LSE-Tabellenlohns ermittelt wurde, woraus jährlich Fr. 55'180.35 resultierten. Sie stellte in einlässlicher Würdigung der Aktenlage fest, dies sei unter der Prämisse erfolgt, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht bloss zu 70 %, sondern vollschichtig hätte arbeiten können. Weiter sei er damals schwankend arbeitsfähig gewesen und habe unter Ausklammerung der Taggelder im Jahr 2010 sowie im weiteren Verlauf einen wesentlich tieferen tatsächlichen Verdienst erzielt. Gegen diese vorinstanzlichen Erwägungen bringt der Beschwerdeführer keine substanziiert begründeten Einwände vor. Vielmehr macht er selber geltend, er habe die Stelle bei der B.________ GmbH am 1. März 2007, mithin vier Monate vor dem Unfall, angetreten, weshalb zu seinem dortigen Lohn keine verlässlichen Angaben bestanden hätten.  
Am 1. Mai 2014 nahm der Beschwerdeführer bei der C.________ GmbH die Arbeit als Filialleiter und Verkaufsberater in der Filiale X.________ auf. Der Vorinstanz ist beizupflichten, dass er hierbei mit einem seiner gesundheitlichen Beeinträchtigung entsprechenden Beschäftigungsgrad von 70 % im Jahr 2016 Fr. 63'350.- und damit ein höheres Invalideneinkommen als im Rahmen der ursprünglichen Rentenzusprache verdiente. Dieser Lohn ergibt sich aus dem IK-Auszug. Nicht stichhaltig ist deshalb der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, er habe bei der C.________ GmbH ab Mai 2014 wie früher bei der B.________ GmbH unverändert jährlich einen Bruttolohn von Fr. 58'800.- erzielt. 
 
3.3.2. Unter diesen Umständen ist die Ersetzung des bei der Rentenzusprache aufgrund des LSE-Tabellenlohns ermittelten Invalideneinkommens durch das bei der C.________ GmbH tatsächlich erzielte Invalideneinkommen nicht bundesrechtswidrig (vgl. E. 3.2 hiervor; nicht publ. E. 3.1 des Urteils BGE 137 V 369). Im Übrigen unbestritten und nicht zu beanstanden ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen für das Jahr 2016 den Rentenanspruch um mehr als 5 % veränderte. Damit lag ein Revisionsgrund vor (BGE 145 V 141 E. 7.3.1). Weiter stellte die Vorinstanz richtig fest, dass der Invaliditätsgrad im Zeitpunkt der Revisionsverfügung vom 8. Mai 2019 33 % betrug, was rechnerisch ebenfalls unbestritten ist.  
Entgegen dem Beschwerdeführer hat die Vorinstanz mithin hinreichend begründet, weshalb ein Revisionsgrund vorliege (E. 3.1.1 hiervor; zur Begründungspflicht vgl. BGE 142 II 49 E. 9.2). 
 
3.3.3. Der Beschwerdeführer macht vor Bundesgericht erstmals geltend, wegen der Covid-19-Pandemie werde z.B. für das Geschäftsjahr 2020 kein Bonus ausgerichtet. Er werde somit höchstens Fr. 58'800.- verdienen, allenfalls wegen der Kurzarbeitsentschädigung noch weniger. Falls diese behaupteten Tatsachen bereits bei Einreichung der vorinstanzlichen Beschwerde vom 17. März 2020, Replik vom 12. August 2020 oder Eingabe vom 7. September 2020 bekannt waren, handelt es sich um unechte Noven. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass ihm deren Vorbringen bei der Vorinstanz trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war. Sie sind somit unbeachtlich. Falls sich diese Tatsachen erst nach dem angefochtenen Urteil vom 21. Oktober 2020 ergaben, sind sie als echte Noven ebenfalls unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 143 V 19 E. 1.2; Urteil 8C_121/2021 vom 27. Mai 2021 E. 4.4).  
 
4.  
 
4.1. Strittig ist weiter die Einstellung der Heilbehandlung.  
 
4.1.1. Nachdem die Vorinstanz eine wesentliche Veränderung des für die Heilbehandlung nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG massgeblichen Gesundheitszustands verneint, eine unveränderte medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit festgestellt und überdies erkannt hatte, dass eine Anpassung und Angewöhnung an die Behinderung bereits längstens eingetreten sei, wandte sie sich der erwerblichen Seite und dabei insbesondere dem Belastungsprofil zu. Dabei erwog sie im Wesentlichen, dieses habe sich im neuen Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers mit der C.________ GmbH ab 1. Mai 2014 erheblich verändert. In der nach dem Unfall adaptierten Tätigkeit bei der B.________ GmbH habe er keine körperlichen Arbeiten verrichten müssen und habe zunächst zu 20 % sitzend bzw. zu je 40 % stehend/gehend gearbeitet (Fragebogen Arbeitgeber vom 14. November 2008). Bei der C.________ GmbH habe er von einem tieferen Anteil stehender/gehender Verrichtungen (max. 33 %) und einem entsprechend höheren Sitzanteil profitiert. Dagegen habe er zusätzlich - wenn auch selten - körperliche Arbeiten verrichten und dabei sogar schwere Lasten (über 25 kg) Heben oder Tragen müssen (Angaben der Arbeitgeberin auf dem Fragebogen der Basler vom 26. November 2018). Dieses gewandelte Belastungsprofil sei geeignet, die Beschwerdesymptomatik bzw. die funktionellen Auswirkungen des unfallversehrten linken Beins zu beeinflussen, was mit Blick auf das Eingliederungsziel (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) eine Anpassung der in der Verfügung von 17. Juni 2013 verordneten Heilbehandlung mit sich bringe. Mit diesem erwerblichen Faktor liege bezogen auf den Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG ein Revisionsgrund vor. Damit sei auch der Heilbehandlungsanspruch frei zu prüfen. Gestützt auf das beweiswertige Gutachten der Institution G._______ vom 19. September/24. Oktober 2019 sei eine dreimal wöchentlich Physiotherapie nicht mehr indiziert. Weil es sich beim empfohlenen Eigentraining in einem Fitnesscenter nicht um eine Heilbehandlung handle und die eigentlichen medizinischen Therapien - abgesehen von der schmerzdistanzierenden Medikation - nicht auf Dauer notwendig seien (medizinische Trainingstherapie für maximal sechs Monate, verhaltenstherapeutische Schmerzbehandlung für maximal ein Jahr), sei die Einstellung der Heilbehandlung - mit Ausnahme der Analgetika - grundsätzlich nicht zu beanstanden. Allerdings sei die rückwirkend ab 1. Januar 2016 erfolgte Leistungsanpassung der Heilbehandlung unzulässig gewesen. Sie habe erst per Verfügungszeitpunkt vom 8. November 2019 zu erfolgen.  
 
4.1.2. Die Frage der Änderung des Belastungsprofils am Arbeitsplatz betrifft vorliegend einzig die Heilbehandlung. Somit ist das Bundesgericht nach Art. 105 Abs. 1 BGG an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden. Es kann sie nur berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Verfahrensausgang entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 Art. 105 Abs. 2 BGG; E. 1.2 hiervor).  
 
4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, es erstaune, dass die Vorinstanz sich aus eigenem Ansporn auf die Suche nach einem möglichen Revisionsgrund gemacht und mit Blick auf dieses Ziel die Akten durchforstet habe. Dies habe sie getan, ohne bei den Parteien oder den Arbeitgeberinnen nachzufragen. Die Vorinstanz habe lediglich falsche Behauptungen aufgestellt, so dass keine genügende Beweiserhebung vorliege. Damit habe sie den Anspruch auf rechtliches Gehör und auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt.  
Dem ist entgegenzuhalten, dass das kantonale Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen feststellt; es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei (Art. 61 lit. c ATSG). Das Versicherungsgericht ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. d Satz 1 ATSG). Demnach ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz unabhängig von den Vorbringen der Parteien das Vorliegen eines Revisionsgrundes prüfte. Dass sie auf weitere Auskünfte bei den Parteien und den Arbeitgeberinnen verzichtete, ist ebenfalls nicht zu bemängeln (vgl. E. 5 hiernach). 
 
4.3.  
 
4.3.1. Zur Begründung einer erheblichen Änderung des Belastungsprofils verglich die Vorinstanz die Angaben der B.________ GmbH vom 14. November 2008 mit denjenigen der C.________ GmbH vom 26. November 2018 (E. 4.1.1 hiervor).  
 
4.3.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, die Angaben vom 14. November 2008 seien knapp eineinhalb Jahre nach dem Unfall vom 26. Juni 2007 gemacht worden. Sie taugten nicht zur Beurteilung eines gewandelten Belastungsprofils, da die massgebenden Vergleichspunkte zwischen Juni 2013 und November 2019 lägen. Sein Belastungsprofil sei 2008 ein anderes gewesen als 2013 oder im November 2019. Im hier interessierenden Zeitraum zwischen 2013 und 2019 gebe es hingegen keinen Unterschied.  
Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Vergleichszeitraum für die Beurteilung einer erheblichen Veränderung des Belastungsprofils am Arbeitsplatz zwischen der Verfügung vom 17. Juni 2013 mit Zusprache von Heilbehandlung und derjenigen vom 8. November 2019 mit deren Einstellung liegt. Weiter ist ihm beizupflichten, dass die Angaben der Arbeitgeberin vom 14. November 2008 in zeitlicher Hinsicht zu weit zurückliegen, um als Grundlage für die Beurteilung des Belastungsprofils bei der B.________ GmbH am 17. Juni 2013 zu dienen. In dieser Hinsicht ist der Sachverhalt zu ergänzen (E. 4.1.2 hiervor; BGE 143 V 19 E. 6.1.3 in fine). 
 
4.4.  
 
4.4.1. Als Ausgangspunkt für die Beurteilung des Belastungsprofils ist der Bericht des Zentrums E.________ betreffend Beschreibung der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers als Berater im Verkauf vom 18. Juni 2012 heranzuziehen. Gestützt hierauf war er bei der B.________ GmbH in seinem 70%igen Arbeitspensum zu 95 % im Verkauf tätig. Zusätzlich erfasste er während ein bis zwei Stunden pro Woche Aufträge und Bestellungen am Computer und räumte zwischen den Kundenberatungen die Ausstellungsräume auf. Nur sehr selten holte er Waren aus dem Lager oder half mit, die Lieferungen zu versorgen. Die Beratungen erforderten ein häufiges Stehen und Gehen (fünf bis sechs Stunden pro Tag), wobei es vorkam, dass es während drei Stunden am Stück keine Möglichkeit zum Hinsetzen gab. Die sitzenden Tätigkeiten nahmen etwa zwei Stunden über den ganzen Tag verteilt in Anspruch. Selten kam es vor, dass eine Stunde am Stück gesessen wurde. Dabei bestand die Möglichkeit, zwischendurch kurz aufzustehen. Lasten unter 5 kg wurden gelegentlich hantiert, genauso wie mittelschwere Lasten (Matratzen von 20 kg), die im Schnitt pro Kunde sechsmal gehoben und getragen wurden. Die Arbeit war den gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers angepasst, da er fast ausschliesslich in der Beratung und im Verkauf eingesetzt wurde. Da er nicht vollzeitlich angestellt war, fielen die Mithilfe bei Lieferungen, das Mitgestalten der Ausstellungen und die Kundenberatungen bei den Kunden zu Hause grundsätzlich nicht in seinen Aufgabenbereich.  
 
4.4.2. In der seit 1. Mai 2014 zu 70 % verrichteten Arbeit in der Filiale X.________ übte er neben der Verkaufsberatertätigkeit neu zusätzlich die Funktion als Filialleiter aus. Aus dem Bericht des Zentrums E.________ vom 7. Februar 2017 ergibt sich, dass er als Filialleiter zusätzlich die Arbeitsplanung und die Organisation von Ausstellungen vorzunehmen hatte. Im Rahmen des Gutachtens der Institution G.________ vom 19. September 2019 gab der Beschwerdeführer zudem an, als Filialleiter erstelle er zusätzlich jeden Monat einen Rapport. Somit nahmen seine administrativen Aufgaben insgesamt zu. Zudem hatte er zwei- bis dreimal pro Monat kleinere Reparaturen oder das Ausmessen bei den Kunden zu Hause zu erledigen, was mit Autofahrten bis zu einer Stunde verbunden war.  
 
4.4.3. Damit änderte sich im massgebenden Zeitraum das Belastungsprofil der Arbeit erheblich, was geeignet ist, die Beschwerdesymptomatik bzw. die funktionellen Auswirkungen des unfallversehrten linken Beins zu beeinflussen. Dies stellt hinsichtlich des Eingliederungsziels (Erhalt der Erwerbsfähigkeit) bezogen auf den Anspruch nach Art. 21 Abs. 1 lit. c UVG einen Revisionsgrund dar.  
 
4.5.  
 
4.5.1. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, die therapeutischen Empfehlungen im Gutachten der Institution G.________ vom 19. September/24. Oktober 2019 überzeugten nicht. Die Aufgabe der Gutachter habe darin bestanden, zu untersuchen, ob sich sein Gesundheitszustand im Vergleich zum Verfügungszeitpunkt vom 17. Juni 2013 wesentlich verändert habe, und bejahendenfalls, ob diese Veränderung geeignet sei, Bestand und Umfang der ursprünglich zugesprochenen Heilbehandlung nachhaltig zu beeinflussen. Dies hätten die Gutachter verneint. Die therapeutischen Empfehlungen hätten damit aber keinen Zusammenhang und es handle sich um eine bloss abweichende Beurteilung eines im Wesentlichen gleich gebliebenen Sachverhalts. Wenn die Gutachter ohne nachvollziehbare Begründung postulierten, die durchgeführte Behandlung sei "nicht evidenzbasiert", ohne sich mit der detaillierten Begründung des Physiotherapeuten vom 21. Dezember 2015 auseinanderzusetzen, handle es ich bloss um ihre subjektive Meinung.  
 
4.5.2. Da ein Revisionsgrund vorliegt, hat eine umfassende Anspruchsprüfung ohne Bindung an frühere Beurteilungen zu erfolgen (vgl. E. 3.2 hiervor). Mit seinen Einwänden zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern es offensichtlich unrichtig oder anderweitig bundesrechtswidrig sein soll, wenn die Vorinstanz gestützt auf das Gutachten der Institution G.________ vom 19. September/24. Oktober 2019 den Anspruch auf Heilbehandlung ab 8. November 2019 verneinte.  
 
5.  
Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Resultate zu erwarten sind, durfte die Vorinstanz davon absehen. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz noch gegen die Ansprüche auf freie Beweiswürdigung sowie Beweisabnahme (Art. 61 lit. c ATSG) und auch nicht gegen den Grundsatz der Waffengleichheit (Art. 6 Ziff. 1 EMRK), den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) oder das Gebot eines fairen Verfahrens nach Art. 9 BV bzw. Art. 6 Ziff. 1 EMRK (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 144 V 361 E. 6.5; Urteile 8C_230/2021 vom 1. Juni 2021 E. 6 und 8C_5/2020 vom 22. April 2020 E. 4.4.2). 
 
6.  
Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG). 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen. 
 
2.  
Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 
 
3.  
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Luzern, 23. Juni 2021 
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Der Präsident: Maillard 
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar