Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1B_325/2022
Urteil vom 23. Juni 2022
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Kneubühler, Präsident,
Gerichtsschreiber Pfäffli.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau.
Gegenstand
Strafverfahren; Sicherheitshaft,
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 9. Juni 2022 (SBK.2022.164 / va).
Erwägungen:
1.
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führt gegen A.________ eine Strafuntersuchung wegen mehrfacher Drohung, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, mehrfacher Beschimpfung und weiterer Delikte. Nachdem A.________ am 2. Dezember 2021 festgenommen wurde, versetzte ihn das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Aargau mit Verfügung vom 3. Dezember 2021 in Untersuchungshaft. Eine von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 4. Januar 2022 ab. In der Folge stellte A.________ erfolglos zwei Haftentlassungsgesuche. Das Obergericht des Kantons Aargau hiess mit Entscheid vom 3. Februar 2022 einzig die Beschwerde gegen die verfügte Sperre für weitere Haftentlassungsgesuche gut.
2.
Am 11. Februar 2022 stellte die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau beim Bezirksgericht Bremgarten einen Antrag auf Anordnung einer Massnahme für eine schuldunfähige Person im Sinne von Art. 374 f. StPO. Der Antrag lautete auf Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Unter Berücksichtigung weiterer Delikte beantragte am 14. Februar 2022 auch die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB. Gleichentags stellte sie beim Zwangsmassnahmengericht einen Antrag auf Anordnung von Sicherheitshaft. Mit Verfügung vom 18. Februar 2022 ordnete das Zwangsmassnahmengericht gegen A.________ vorläufig bis zum 14. Mai 2022 Sicherheitshaft an. Am 11. März 2022 wies das Obergericht eine von A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab. Die von A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil 1B_169/2022 vom 13. April 2022 ab, soweit es darauf eintrat. Am 31. März 2022 stellte die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten im Zusammenhang mit weiteren Delikten einen zweiten Zusatzantrag zum Antrag der Oberstaatsanwaltschaft und beantragte erneut die Anordnung einer stationären therapeutischen Massnahme nach Art. 59 StGB.
3.
Das Bezirksgericht Bremgarten sprach A.________ mit Urteil vom 5. Mai 2022 in einigen Anklagepunkten frei. Von der Anklage der Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses, der mehrfachen üblen Nachrede, der mehrfachen Beschimpfung, der mehrfachen Drohung, des Hausfriedensbruchs sowie der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sprach ihn das Bezirksgericht zufolge Schuldunfähigkeit frei. Es ordnete eine stationäre Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 1 StGB an. Gleichentags ordnete das Bezirksgericht den Verbleib von A.________ in Sicherheitshaft bis am 4. August 2022 an. Dagegen erhob A.________ am 16. Mai 2022 eigenhändig Beschwerde und beantragte die sofortige Haftentlassung. Die Beschwerdekammer in Strafsachen wies mit Entscheid vom 9. Juni 2022 die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. Sie bejahte dabei den allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts und die besonderen Haftgründe der Wiederholungs- sowie Ausführungsgefahr. Weiter erachtete die Beschwerdekammer in Strafsachen den angeordneten Verbleib in Sicherheitshaft als verhältnismässig.
4.
A.________ erhob mit Eingaben vom 18., 20. und 21. Juni 2022 beim Bundesstrafgericht Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Aargau. Mit Schreiben vom 21. und 22. Juni 2022 überwies das Bundesstrafgericht die Eingaben dem Bundesgericht zur weiteren Behandlung. Mit Eingabe vom 22. Juni 2022 reichte A.________ direkt beim Bundesgericht eine Beschwerdeergänzung ein. Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
5.
Streitgegenstand ist vorliegend einzig der angeordnete Verbleib in Sicherheitshaft. Soweit der Beschwerdeführer Anträge stellt, die über den Streitgegenstand hinausgehen, kann darauf von vornherein nicht eingetreten werden.
6.
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen legte dar, weshalb sie die Haftvoraussetzungen als erfüllt erachtete. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander. Er legt nicht dar, inwiefern die Begründung der Beschwerdekammer in Strafsachen bzw. deren Entscheid selbst rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Formerfordernissen offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten ist.
7.
Auf eine Kostenauflage ist ausnahmsweise zu verzichten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt der Präsident:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, dem Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen, und Rechtsanwalt B.________ schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2022
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Kneubühler
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli