Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
2C_528/2021
Urteil vom 23. Juni 2022
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichterin Aubry Girardin, Präsidentin,
Bundesrichter Donzallaz, Beusch, Hartmann, Bundesrichterin Ryter,
Gerichtsschreiber Quinto.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Grossen,
gegen
Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich,
Neumühlequai 10, 8090 Zürich,
Beschwerdegegnerin,
Migrationsamt des Kantons Zürich,
Berninastrasse 45, 8090 Zürich.
Gegenstand
Erlöschen bzw. Wiedererteilung der Aufenthaltsbewilligung,
Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, vom 29. April 2021 (VB.2020.00796).
Sachverhalt:
A.
A.a. A.________ (geb. 1988), Staatsangehöriger Somalias, reiste im Jahr 2007 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Mit Verfügung des Bundesamts für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration) vom 16. März 2010 wurde das Asylgesuch ab- und A.________ aus der Schweiz weggewiesen; jedoch wurde er aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung vorläufig aufgenommen. Am 3. Mai 2016 erhielt er gestützt auf ein Härtefallgesuch eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Aargau. Am 4. Oktober 2017 ersuchte A.________ das Migrationsamt des Kantons Zürich (nachfolgend: Migrationsamt) um Bewilligung des Kantonswechsels, worauf ihm am 27. Oktober 2017 eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erteilt wurde. Letztere wurde regelmässig - zuletzt bis zum 30. April 2020 - verlängert.
A.b. Ende 2019 erfuhr das Migrationsamt, dass A.________ im September 2017 in Frankreich erfolglos einen Asylantrag gestellt und vom 1. September 2018 bis am 29. April 2019 sowie in den Jahren 2016 und 2017 jeweils einen Monat in Somalia geweilt hatte, um seine Ehefrau und seine Familie zu besuchen.
B.
Mit Verfügung vom 26. Mai 2020 stellte das Migrationsamt fest, dass die Aufenthaltsbewilligung von A.________ gestützt auf Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen sei. Zudem verfügte es, dass dessen Aufenthaltsbewilligung "nicht wiedererteilt bzw. nicht verlängert" werde und wies ihn an, die Schweiz bis zum 27. August 2020 zu verlassen. Die dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (Rekursentscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 13. Oktober 2020; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 29. April 2021). Für das kantonale Rechtsmittelverfahren wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
C.
Mit Eingabe vom 30. Juni 2021 an das Bundesgericht erhebt A.________ (Beschwerdeführer) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und - sofern Letztere nicht zulässig sei - subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils; dem Beschwerdeführer sei weiterhin die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen. Eventualiter sei in Bezug auf den Beschwerdeführer die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur ergänzenden Begründung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Ausserdem beantragt der Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege.
Mit Präsidialverfügung vom 1. Juli 2021 wurde der Beschwerde antragsgemäss die aufschiebende Wirkung erteilt.
Die Vorinstanz beantragt vernehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde, während die Sicherheitsdirektion und das Staatssekretariat für Migration auf eine Vernehmlassung verzichtet haben.
Erwägungen:
1.
1.1. Auf dem Gebiet des Ausländerrechts ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide betreffend ausländerrechtliche Bewilligungen nur zulässig, wenn das Bundesrecht oder das Völkerrecht einen Anspruch auf die Bewilligung einräumt (Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Für das Eintreten genügt, wenn die betroffene Person in vertretbarer Weise dartut, dass potenziell ein solcher Anspruch besteht. Ob tatsächlich ein Aufenthaltsrecht besteht, ist eine materielle Frage und keine Eintretensfrage (BGE 147 I 268 E. 1.2.7; 139 I 330 E. 1.1; Urteil 2C_668/2018 vom 28. Februar 2020 E. 2, nicht publ. in: BGE 146 I 185).
1.2. Angesichts seiner langen, rechtmässigen Anwesenheit in der Schweiz beruft sich der Beschwerdeführer in vertretbarer Weise auf einen Bewilligungsanspruch gestützt auf das Recht auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer sich vorliegend in einer Situation befindet, welche vom Bundesgericht bis anhin noch nicht beurteilt wurde. Nachdem auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen (Art. 42, Art. 82 lit. a, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 89 Abs. 1, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 BGG ) erfüllt sind, ist auf die vorliegende Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten einzutreten.
1.3. Das Bundesgericht prüft die vorgebrachten Rügen nach den Vorschriften über die entsprechende Beschwerdeart (Art. 119 Abs. 3 BGG). Soweit die Rügen im Rahmen der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geprüft werden können, besteht für die subsidiäre Verfassungsbeschwerde kein Raum (Art. 113 BGG e contrario). Insofern der Beschwerdeführer unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde in Bezug auf Art. 61 Abs. 2 AIG die Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV) rügt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten zulässig; auf die entsprechende subsidiäre Verfassungsbeschwerde ist deshalb nicht einzutreten.
2.
Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG), prüft jedoch unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht ( Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG ) nur die geltend gemachten Rechtsverletzungen, sofern rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 142 I 135 E. 1.5). In Bezug auf die Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht, d.h. es ist klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Urteils aufzuzeigen, inwiefern die entsprechenden Rechtsnormen verletzt worden sein sollen (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2). Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG).
3.
3.1. Der Beschwerdeführer rügt zunächst in verschiedener Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV).
3.2. Aus Letzterem fliesst die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des von einem Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich zu hören, zu prüfen und in der Entscheidfindung zu berücksichtigen (BGE 136 I 229 E. 5.2). Zudem umfasst der Anspruch auf rechtliches Gehör als Teilgehalt die Begründungspflicht. Letztere verlangt nicht, dass sich das Gericht mit sämtlichen vorgebrachten Sachverhaltselementen, Beweismitteln und Rügen auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann es sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 143 III 65 E. 5.2). Die Begründungspflicht ist nur dann verletzt, wenn das Gericht auf die für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Vorbringen selbst implizit nicht eingeht (BGE 133 III 235 E. 5.2).
3.3. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Begründung des angefochtenen Urteils in Bezug auf den Schutz des Privatlebens sei nicht zu entnehmen, inwiefern seine achtmonatige Landesabwesenheit (Bst. A.b oben) zu einer Reduktion der rechtsprechungsgemäss relevanten Anwesenheit von zehn Jahren in der Schweiz (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.9) geführt habe. In diesem Zusammenhang sei auch nicht gewürdigt worden, dass er deshalb so lange in Somalia geweilt habe, weil er unvorhergesehenerweise seinem Vater bis zu dessen Tod habe beistehen müssen. Ebenso wenig seien im Rahmen der Prüfung von Art. 8 EMRK seine (überdurchschnittlichen) Sprachkenntnisse berücksichtigt worden. Darin erblickt der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Der Beschwerdeführer bringt sodann (unter dem Titel der subsidiären Verfassungsbeschwerde; vgl. E. 1.3 oben) vor, die Vorinstanz habe sich nicht mit den rechtlichen Konsequenzen und der "Handhabung" von Art. 61 Abs. 2 AIG auseinandergesetzt, worin er eine weitere Gehörsverletzung erblickt.
3.4. Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Zusammenhang mit Art. 8 EMRK erweist sich vorliegend schon deshalb als unberechtigt, weil sich die Vorinstanz gemäss Urteilsbegründung explizit mit den materiellen Voraussetzungen, unter denen ein Aufenthaltsrecht aufgrund des Schutzes des Privatlebens in Anspruch genommen werden kann, auseinandergesetzt hat, wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers (E. 3 angefochtenes Urteil). Abgesehen davon ergibt sich aus der vorinstanzlichen Urteilsbegründung, dass die Vorinstanz die achtmonatige Landesabwesenheit des Beschwerdeführers grösstenteils von dessen Anwesenheitsdauer abgezogen hat und deshalb zu einer Anwesenheit von "knapp" weniger als zehn Jahren (in der Schweiz) gelangt ist (E. 3.3 angefochtenes Urteil). Jedenfalls war es dem Beschwerdeführer aufgrund der Urteilsbegründung möglich, das vorinstanzliche Urteil sachgerecht anzufechten. Im Umstand, dass die Vorinstanz die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers anders als Letzterer gewürdigt hat (E. 3.3 angefochtenen Urteil), liegt ebenfalls keine Gehörsverletzung.
Im Weiteren lässt sich dem angefochtenen Urteil (E. 2 desselben) entnehmen, dass die Vorinstanz auch auf Art. 61 Abs. 2 AIG Bezug nimmt, wenn auch nicht in der vom Beschwerdeführer angestrebten Art und Weise. Darin liegt jedoch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, weshalb sich die entsprechende Rüge auch in diesem Punkt als unberechtigt erweist.
4.
4.1. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung an den Beschwerdeführer. Der Schutz des Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK ist vorliegend nicht betroffen, denn der Beschwerdeführer verfügt nicht über in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigte Familienangehörige (vgl. BGE 144 I 266 E. 3.3) und beruft sich folgerichtig auch nicht auf diesen Aspekt von Art. 8 EMRK. Er leitet sein (potentielles) Aufenthaltsrecht vielmehr aus dem Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK ab und rügt eine Verletzung des entsprechenden Rechts.
4.2. Grundsätzlich verschafft die EMRK keinen Anspruch auf Einreise und Aufenthalt oder auf einen Aufenthaltstitel in einem bestimmten Staat. Nach einem gefestigten Grundsatz des Völkerrechts haben die Staaten das Recht, die Einwanderung und den Aufenthalt von Nicht-Staatsangehörigen auf ihrem Territorium zu regeln. Es ist in erster Linie Sache des Gesetzgebers, im Rahmen einer demokratischen und pluralistischen Auseinandersetzung darüber zu befinden, inwiefern und unter welchen Voraussetzungen es sich im Rahmen der Ausländer- und Einwanderungspolitik rechtfertigt, Bewilligungsansprüche einzuräumen (BGE 144 I 266 E. 3.2; 144 II 1 E. 6.1).
4.3. Unter Berufung auf Art. 8 Ziff. 1 EMRK (Achtung des Privatlebens) kann allerdings nach einer rechtmässigen Aufenthaltsdauer von rund zehn Jahren regelmässig davon ausgegangen werden, dass die sozialen Beziehungen in diesem Land so eng geworden sind, dass es für die Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf; im Einzelfall kann es sich freilich anders verhalten und die Integration zu wünschen übrig lassen. Es kann aber auch sein, dass schon zu einem früheren Zeitpunkt der Anspruch auf Achtung des Privatlebens betroffen ist. Liegt nach einer längeren, bewilligten Aufenthaltsdauer, die zwar zehn Jahre noch nicht erreicht hat, eine besonders ausgeprägte Integration vor, kann es den Anspruch auf Achtung des Privatlebens verletzen, wenn eine Bewilligung nicht erneuert wird (BGE 144 I 266 E. 3.9).
4.4. Unbestritten ist, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers ab dem Datum der vorläufigen Aufnahme (16. März 2010) als rechtmässiger Aufenthalt gilt (E. 3.3 angefochtenes Urteil; vgl. BGE 147 I 268 E. 4/4.1/4.3, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR).
Nicht als rechtmässiger Aufenthalt zu qualifizieren und deshalb bezüglich des Schutzes des Privatlebens nicht anzurechnen ist dagegen - soweit sich die rechtmässige Anwesenheitsdauer überhaupt als entscheiderheblich erweist (vgl. E. 4.6 ff. unten) - der Aufenthalt während des Asylverfahrens des Beschwerdeführers (vgl. Bst. A.a oben; vgl. BGE 137 II 10 E. 4.6 f.). Ausserdem kann seinem prozeduralen Aufenthalt ab dem 26. Mai 2020 (vgl. Bst. B oben) im Rahmen des Schutzes des Privatlebens - wenngleich nicht bedeutungslos - rechtsprechungsgemäss nicht derselbe Stellenwert beigemessen werden wie einem bewilligten Aufenthalt (Urteile 2C_638/2018 vom 15. Juli 2019 E. 3.3 mit Hinweisen; 2C_403/2018 vom 19. Februar 2019 E. 5.3).
4.5.
4.5.1. Die Vorinstanz hat erwogen, dem prozeduralen Aufenthalt des Beschwerdeführers seit dem 26. Mai 2020 sei weniger Gewicht beizumessen. Da sich der Beschwerdeführer ausserdem vom September 2018 bis April 2019 bzw. acht Monate in Somalia aufgehalten habe (vgl. Bst. A.b oben), liege der rechtmässige Aufenthalt des Beschwerdeführers knapp unter der vom Bundesgericht definierten Leitlinie von zehn Jahren (E. 3.3 angefochtenes Urteil).
4.5.2. Der Beschwerdeführer macht bezüglich Aufenthaltsdauer geltend, aufgrund der vorläufigen Aufnahme (vom 16. März 2010) habe er sich am 16. März 2020 bereits zehn Jahre rechtmässig in der Schweiz aufgehalten. Sein vorgenannter, achtmonatiger Aufenthalt in Somalia dürfe davon nicht in Abzug gebracht werden, jedenfalls nicht in einem Ausmass, dass ihm dadurch die zehnjährige Anwesenheitsdauer gemäss bundesgerichtlicher Leitlinie abgesprochen werde.
4.5.3. Wie es sich mit der genauen Dauer der rechtmässigen Anwesenheit verhält, braucht - wie nachfolgend zu zeigen - mangels rechtlicher Relevanz nicht weiter erörtert zu werden.
4.6. Der Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK wie vom Bundesgericht in seinem Leitentscheid BGE 144 I 266 anerkannt soll einer ausländischen Person ermöglichen, in der Schweiz zu verbleiben, um die entstandenen sozialen Beziehungen weiter zu pflegen. Der entsprechende Aufenthaltsanspruch betrifft deshalb die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, nicht aber deren Neuerteilung. Um eine Neuerteilung geht es auch dann, wenn eine einstmals bestehende Bewilligung nicht mehr existiert, etwa weil sie erloschen ist.
4.7. Gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG erlischt die Aufenthaltsbewilligung nach sechs Monaten, wenn die ausländische Person die Schweiz verlässt, ohne sich abzumelden. Der Gesetzgeber hat somit für das Erlöschen auf ein formelles Kriterium abgestellt (vgl. BGE 145 II 322 E. 2.3). Wenn dieses formelle Kriterium - eine Auslandsabwesenheit von sechs aufeinanderfolgenden Monaten - erfüllt ist, erlischt die Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen bzw. automatisch, dies auch dann, wenn auf die Verlängerung der Bewilligung ein Anspruch bestanden hätte; auf die Gründe bzw. Motive für die Auslandsabwesenheit kommt es nicht an (Urteile 2C_693/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.2; 2C_2/2018 vom 15. Mai 2018 E. 1.1/1.3; vgl. auch Urteile 2C_221/2021 vom 11. Juni 2021 E. 3.1; 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1; betreffend Familiennachzug vgl. Urteil 2C_692/2021 vom 23. Mai 2022 E. 4.3 f.; MARC SPESCHA, in: Spescha/Zünd/Bolzli/Hruschka/de Weck [Hrsg.], OF-Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl. 2019, N. 6 zu Art. 61 AIG [OF-Kommentar Migrationsrecht]; CARONI/SCHEIBER/PREISIG/ZOETEWEIJ, Migrationsrecht, 4. Aufl. 2018, S. 239; ELOI JEANNERAT/PASCAL MAHON, in: Nguyen/Amarelle [Hrsg.], Code annoté de droit des migrations, Vol. II: Loi sur les étrangers (LEtr), 2017 [Code annoté LEtr], N. 16 f. zu Art. 61 LEtr).
4.8. Der Beschwerdeführer hat vorliegend die Schweiz (vom September 2018 bis April 2019; vgl. Bst. A.b oben) für acht Monate verlassen, um seine Familie in Somalia zu besuchen. Damit ist seine Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 61 Abs. 2 AIG am 28. Februar 2019 von Gesetzes wegen erloschen. In einer solchen Konstellation den Schutz des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK weitergelten zu lassen, hätte zur Folge, dass eine ausländische Person, welche sich einmal längere Zeit rechtmässig in der Schweiz aufgehalten hat, dann aber für sechs Monate oder mehr ins Ausland gezogen ist, zumindest während eines gewissen Zeitraums wiederum gestützt auf den Schutz des Privatlebens (in die Schweiz) einreisen und einen Aufenthaltsanspruch geltend machen könnte. Damit würde Art. 61 Abs. 2 AIG ausgehöhlt, was nicht mit dem Willen des Gesetzgebers vereinbar ist. Ist der Schutzbereich von Art. 8 EMRK nicht eröffnet, hat konsequenterweise auch keine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK stattzufinden (vgl. auch Urteil 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 3.1 und 4.3), womit die von der Vorinstanz im Rahmen von Art. 8 Ziff. 2 EMRK vorgenommene Interessenabwägung (vgl. E. 3.3 angefochtenes Urteil) und die dagegen vom Beschwerdeführer vorgebrachte Begründung nicht zu überprüfen ist. Die Rüge der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens gemäss Art. 8 EMRK erweist sich deshalb als unbegründet.
4.9. Der speziellen Situation des Beschwerdeführers könnte eventuell im Rahmen von Art. 30 Abs. 1 lit. k AIG Rechnung getragen werden. Demgemäss kann von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um die Wiederzulassung von Ausländerinnen und Ausländern, die im Besitz einer Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung waren, zu erleichtern. Sinn und Zweck dieser Bestimmung ist es unter anderem, Personen, die aufgrund eines langjährigen Voraufenthalts enge Beziehungen zur Schweiz geknüpft haben, deren Bewilligung jedoch aufgrund Art. 61 Abs. 2 AIG erloschen ist, die Wiederzulassung zu ermöglichen (vgl. Botschaft vom 8. März 2002 zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, BBl 2002 3808, 3858, 3868; MARC SPESCHA, in: OF-Kommentar Migrationsrecht, N. 6 in fine zu Art. 61 AIG; MINH SON NGUYEN, in: Code annoté LEtr, N. 150 zu Art. 30 LEtr; ELOI JEANNERAT/PASCAL MAHON, in: Code annoté LEtr, Ziff. 3 zu Art. 61 LEtr). Bei einer in diesem Rahmen erteilten Bewilligung handelt es sich allerdings um eine Ermessensbewilligung, weshalb der Rechtsweg an das Bundesgericht (unter Vorbehalt der "Star Praxis" im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde; vgl. Urteile 2C_866/2017 vom 7. März 2018 E. 1.1; 2C_691/2017 vom 18. Januar 2018 E. 1.1) verschlossen ist (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 5 BGG). Auf daraufhin abzielende Ausführungen in der Beschwerde kann deshalb nicht eingegangen werden.
5.
5.1. Im Weiteren rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 83 Abs. 4 AIG und in diesem Zusammenhang auch eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV (Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen unbegründeter Abweichung von der bundesverwaltungsgerichtlichen Praxis) und beantragt eventualiter seine vorläufige Aufnahme. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit 2016 drei Mal U.________ besucht habe, bedeute nicht, dass ihm eine Rückkehr dorthin zumutbar sei. Vielmehr sei sein Vater bei seinem letzten Besuch im Jahr 2018 unbestrittenermassen Opfer eines Bombenanschlags geworden und verstorben, weshalb seine Wegweisung unzumutbar sei.
5.2. Soweit der Beschwerdeführer (eventualiter) die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nicht zulässig (Art. 83 lit. c Ziff. 3 BGG). Eine solche Anordnung fällt in den Kompetenzbereich des Staatssekretariats für Migration (Art. 83 Abs. 1 AIG) bzw. - im Beschwerdeverfahren - in denjenigen des Bundesverwaltungsgerichts (Art. 31 VGG i.V.m. Art. 5 VwVG). Auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde steht diesbezüglich nicht zur Verfügung (Art. 113 BGG e contrario; Urteil 2C_685/2021 vom 4. Oktober 2021 E. 2.3 mit Hinweisen). Auf den Eventualantrag ist deshalb nicht einzutreten.
5.3. Soweit der Beschwerdeführer die Unzumutbarkeit bzw. Unzulässigkeit der Wegweisung wegen Vollzugshindernissen geltend macht, steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ebenfalls nicht offen (Art. 83 lit. c Ziff. 4 BGG), wohl aber unter bestimmten Voraussetzungen die subsidiäre Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Die Verletzung von Parteirechten kann in diesem Rahmen nur geltend gemacht werden, wenn sie einer formellen Rechtsverweigerung gleichkommt. Der vorliegende Vorwurf der mangelhaften bzw. unvollständigen Begründung bzw. Verletzung des rechtlichen Gehörs kann deshalb nicht überprüft werden (sog. "Star-Praxis"; BGE 137 II 305 E. 2 und 3.2), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist. Im Übrigen wäre er auch in der Sache unbegründet, da sich die Vorinstanz ausdrücklich mit allfälligen Vollzugshindernissen auseinandergesetzt hat, wenn auch nicht im Sinne des Beschwerdeführers (vgl. E. 4.2 angefochtenes Urteil und E. 3.2 oben).
5.4. Im Weiteren kann gegenüber einem kantonalen Wegweisungsentscheid im Rahmen der subsidiären Verfassungsbeschwerde die Verletzung besonderer verfassungsmässiger Rechte, welche unmittelbar ein rechtlich geschütztes Interesse im Sinne von Art. 115 lit. b BGG verschaffen, geltend gemacht werden (Art. 116 BGG; z.B. das Verbot der Folter oder jeder anderen Art grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung; Art. 10 Abs. 3 BV bzw. Art. 3 EMRK; BGE 137 II 305 E. 3.3). Auch diesbezüglich gilt die qualifizierte Rüge- und Substanziierungspflicht (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; vgl. E. 2 oben). Die Verletzung solcher verfassungsmässiger Rechte macht der Beschwerdeführer jedoch nicht geltend, weshalb auch auf die Rüge der Verletzung von Art. 83 Abs. 4 AIG nicht weiter einzugehen ist.
6.
Aufgrund der bisherigen Erwägungen besteht für eine Rückweisung an die Vorinstanz kein Raum, weshalb der entsprechende Subeventualantrag abzuweisen ist.
7.
7.1. Nach dem Gesagten erweisen sich sowohl die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten als auch die subsidiäre Verfassungsbeschwerde - soweit darauf einzutreten ist - als unbegründet und sind abzuweisen.
7.2. Der Beschwerdeführer beantragt für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Er ist zwar mit einem 80 %-Pensum erwerbstätig, jedoch aufgrund seines belegten, geringen Einkommens und der Abzahlung von Schulden (Lohnpfändung) dennoch als mittellos zu betrachten. Seine Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos (Art. 64 Abs. 1 BGG). Zudem war der Beschwerdeführer zur Wahrung seiner Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen (Art. 64 Abs. 2 BGG). Dem Beschwerdeführer wird deshalb für das bundesgerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten wird abgewiesen.
2.
Die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
3.
3.1.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen.
3.2.
Für das bundesgerichtliche Verfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.3.
Rechtsanwalt Thomas Grossen, Zürich, wird dem Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben und mit Fr. 2'000.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
4.
Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, und dem Staatssekretariat für Migration mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2022
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Die Präsidentin: F. Aubry Girardin
Der Gerichtsschreiber: Quinto