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Bundesgericht 
Tribunal fédéral 
Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
 
 
 
4A_264/2022  
 
 
Urteil vom 23. Juni 2022  
 
I. zivilrechtliche Abteilung  
 
Besetzung 
Bundesrichterin Hohl, Präsidentin, 
Bundesrichterinnen Kiss, May Canellas, 
Gerichtsschreiber Stähle. 
 
Verfahrensbeteiligte 
1. A.A.________, 
2. B.A.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Christian Schroff, 
Beschwerdeführer, 
 
gegen  
 
1. Anna Katharina Glauser Jung, 
2. Matthias Kradolfer, 
3. Marianne Bommer, 
4. Ursula Geilinger, 
Beschwerdegegner, 
 
1. G.G.________, 
2. H.G.________, 
beide vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Hubatka, 
 
Gegenstand 
Ausstand, 
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Thurgau vom 14. April 2022 (ZR.2022.16). 
 
 
Erwägungen:  
 
1.  
 
1.1. A.A.________ und B.A.________ (Beschwerdeführer) reichten am 20. Oktober 2021 beim Bezirksgericht Weinfelden eine "Feststellungs- und Rückforderungsklage gestützt auf Art. 85a f. SchKG" im Zusammenhang mit einer Forderung aus Mietvertrag ein.  
 
1.2. Mit Eingabe vom 24. Januar 2022 erhoben A.A.________ und B.A.________ beim Obergericht des Kantons Thurgau "Aufsichtsbeschwerde" gegen das Bezirksgericht Weinfelden wegen "Rechtsverzögerung". Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 wies das Obergericht die Beschwerde ab. Auf eine dagegen eingereichte Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil 4A_144/2022 vom 1. April 2022 mangels hinreichender Begründung nicht ein ("erstes Beschwerdeverfahren").  
 
1.3. Bereits am 25. Januar 2022 hatten A.A.________ und B.A.________ den Ausstand der Präsidentin des Bezirksgerichts Weinfelden, Claudia Spring, verlangt.  
Mit Entscheid vom 21. März 2022 wies der Vizepräsident des Bezirksgerichts Weinfelden das Ausstandsgesuch gegen die Bezirksgerichtspräsidentin ab. 
A.A.________ und B.A.________ fochten diesen Entscheid mit Beschwerde beim an. Sie stellten den Antrag, die Bezirksgerichtspräsidentin sei anzuweisen, den Ausstand zu wahren. Prozessual begehrten sie im Rahmen dieses (Ausstands-) Beschwerdeverfahrens den Ausstand der Obergerichtspräsidentin Anna Katharina Glauser Jung, der Oberrichter Matthias Kradolfer und Marianne Bommer sowie der Obergerichtsschreiberin Ursula Geilinger (mithin der Mitwirkenden im ersten Beschwerdeverfahren) wegen "Vorbefassung". 
Mit Zwischenentscheid vom 14. April 2022 entschied das Obergericht vorab über das gegen die genannten Mitglieder des Obergerichts sowie die Obergerichtsschreiberin gerichtete Ausstandsgesuch. Es wies dieses ab. 
 
1.4. Mit Eingabe vom 15. Juni 2022 haben A.A.________ und B.A.________ erklärt, diesen Entscheid mit Beschwerde beim Bundesgericht anzufechten, ein Ausstandsbegehren gestellt und um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung) für das bundesgerichtliche Verfahren ersucht.  
Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt. 
 
2.  
Die Beschwerdeführer sind der Meinung, Bundesrichterin Christina Kiss und Gerichtsschreiber Daniel Brugger (mithin die Mitwirkenden im ersten Beschwerdefahren 4A_144/2022) hätten zufolge "Vorbefassung" im vorliegenden Beschwerdeverfahren in den Ausstand zu treten. 
Auf untauglich begründete oder querulatorische und damit unzulässige Ausstandsbegehren, namentlich solche, die allein mit der Mitwirkung an einem früheren negativen Entscheid begründet werden, wird unter Mitwirkung der abgelehnten Gerichtspersonen nicht eingetreten (Urteil 2F_12/2008 vom 4. Dezember 2008 E. 2.1). 
Entsprechend ist hier zu verfahren. 
 
3.  
In der Sache wenden sich die Beschwerdeführer dagegen, dass die Vorinstanz das gegen die Mitglieder des Obergerichts und die Obergerichtsschreiberin gerichtete Ausstandsgesuch abgewiesen hat. Sie beklagen Verletzungen von Art. 47 ZPO, Art. 8 f., Art. 29 Abs. 2 sowie Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK
Sie begründen ihre Rüge aber ausschliesslich damit, dass diese Gerichtspersonen bereits am ersten Beschwerdeverfahren betreffend "Rechtsverzögerung" in ihrer Funktion als Mitglieder des Obergerichts und als Obergerichtsschreiberin beteiligt gewesen seien ("Vorbefassung"). Die Mitwirkung in einem früheren Verfahren in der gleichen Funktion, in casu als Oberrichter bzw. Obergerichtsschreiberin, begründet indes für sich allein nicht nur unter dem BGG (Art. 34 Abs. 2), sondern auch unter der ZPO (Art. 47) keinen Ausstandsgrund. Woraus sich sonst ein Anschein der Befangenheit oder der Voreingenommenheit ergeben soll, zeigen die Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar auf, insbesondere nicht mit der blossen Behauptung, die betreffenden Personen hätten eine "vorgefasste Meinung". 
 
4.  
Die im Übrigen in der Beschwerde formulierte Kritik geht entweder an der Sache vorbei (S. 5 f.) oder erschöpft sich in allgemeinen Ausführungen zum "Anspruch auf einen korrekten und fairen Prozess" (S. 7 f.), ohne dass ein Bezug zum konkreten Fall erkennbar wäre. Darauf kann nicht eingetreten werden (BGE 140 III 115 E. 2). 
 
5.  
Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet und im Verfahren nach Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 
Das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren ist abzuweisen, weil die Beschwerde von vornherein aussichtslos war (siehe Art. 64 Abs. 1 BGG). Die Gerichtskosten sind gemäss Art. 66 Abs. 1 und 5 BGG den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen. 
 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:  
 
1.  
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
 
2.  
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren wird abgewiesen. 
 
3.  
Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt. 
 
4.  
Dieses Urteil wird den Parteien, G.G.________, H.G.________ und dem Obergericht des Kantons Thurgau schriftlich mitgeteilt. 
 
 
Lausanne, 23. Juni 2022 
 
Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
 
Die Präsidentin: Hohl 
 
Der Gerichtsschreiber: Stähle