Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
9F_10/2022
Urteil vom 23. Juni 2022
II. sozialrechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Parrino, Präsident,
Bundesrichterin Moser-Szeless,
nebenamtlicher Bundesrichter Kradolfer,
Gerichtsschreiber Traub.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Gesuchstellerin,
gegen
SWICA Gesundheitsorganisation, Rechtsdienst, Römerstrasse 38, 8400 Winterthur,
Gesuchsgegnerin,
Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt, Bäumleingasse 3, Postfach, 4002 Basel.
Gegenstand
Krankenversicherung,
Revisionsgesuch gegen das Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts vom 13. Mai 2022 (9C_200/2022 (Urteil KV.2021.27)).
Erwägungen:
1.
A.________ beantragt die Revision des Urteils 9C_200/2022. Das Gesuch besteht aus einer Eingabe vom 30. Mai 2022 sowie sechs Nachträgen vom 1. Juni 2022, 2. Juni 2022, 5. Juni 2022, 8. Juni 2022, 9. Juni 2022 und 19. Juni 2022. Mit dem Entscheid 9C_200/2022 ist das Bundesgericht auf eine Beschwerde der Gesuchstellerin gegen ein Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 18. Januar 2022 (betreffend Beseitigung eines Rechtsvorschlags durch die Swica Gesundheitsorganisation; Gegenstand der Betreibung: ausstehende Prämien und Kostenbeteiligungen sowie Kosten und Gebühren) nicht eingetreten. Die damalige Beschwerde (mitsamt Nachtrag) erfüllte die Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG nicht. Zur Begründung hielt das Bundesgericht u.a. fest, die Beschwerdebegründung weise über weite Strecken keinen inhaltlichen Zusammenhang mit der streitgegenständlichen Aufhebung des Rechtsvorschlags und dem Erteilen der Rechtsöffnung auf; soweit sich die Vorbringen mit geforderten Versicherungsleistungen befassten, beträfen sie insbesondere auch nicht den Gegenstand des Verfahrens.
2.
2.1. Urteile des Bundesgerichts werden am Tag ihrer Ausfällung rechtskräftig (Art. 61 BGG). Eine nochmalige Überprüfung der einem Urteil des Bundesgerichts zugrunde liegenden Streitsache ist grundsätzlich ausgeschlossen. Das Gericht kann auf seine Urteile nur zurückkommen, wenn einer der in den Art. 121 ff. BGG abschliessend aufgeführten Revisionsgründe vorliegt. Eine Wiedererwägung ist ausgeschlossen (Urteil 9F_3/2022 vom 21. März 2022 mit Hinweisen).
2.2. Die um Revision eines bundesgerichtlichen Urteils ersuchende Person muss gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG namentlich einen gesetzlichen Revisionsgrund nennen und aufzeigen, weshalb das betreffende Urteil an einem revisionserheblichen Mangel leide. Fehlt eine entsprechende Begründung, wird auf das Gesuch nicht eingetreten (statt vieler: Urteile 9F_8/2022 vom 11. Mai 2022, 2F_38/2021 vom 26. Januar 2022 E. 3.2 und 3.3 mit Hinweisen).
3.
3.1. In ihrer Eingabe und den Nachträgen wendet sich die Gesuchstellerin gegen die Feststellung im Urteil 9C_200/2022, die Begründung der Beschwerde in jenem Verfahren beziehe sich nicht auf den Streitgegenstand (Aufhebung des Rechtsvorschlags, Erteilen der Rechtsöffnung). Sie äussert sich zu früheren Verfahren, gesundheitlichen Vorgängen und allfälligen Versicherungsansprüchen, zeigt aber nicht, aus welchem Grund und inwiefern das Urteil 9C_200/2022 revidiert werden müsste. Die Eingaben genügen den inhaltlichen Mindestanforderungen im Revisionsverfahren schon von daher nicht. Zudem sind die betreffenden Ausführungen erneut nicht sachbezogen, was den materiellen Verfahrensgegenstand (vgl. oben E. 1) angeht. Das vorliegende Revisionsgesuch ist offensichtlich unzulässig.
3.2. Auf das Revisionsgesuch ist analog zum vereinfachten (Beschwerde-) Verfahren nicht einzutreten, d.h. ohne Durchführung eines Schriftenwechsels und mit summarischer Begründung (Art. 109 BGG sinngemäss).
4.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird umständehalber verzichtet (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG). Allerdings behält sich das Bundesgericht vor, die Gesuchstellerin inskünftig mit Verfahrenskosten zu belegen, soweit sie erneut offensichtlich unzulässige Rechtsmittel resp. -behelfe einreichen sollte.
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Basel-Stadt und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
Luzern, 23. Juni 2022
Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Parrino
Der Gerichtsschreiber: Traub