Bundesgericht
Tribunal fédéral
Tribunale federale
Tribunal federal
1C_617/2024
Urteil vom 23. Juni 2025
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
Besetzung
Bundesrichter Haag, Präsident,
Bundesrichter Kneubühler, Müller,
Gerichtsschreiberin Trutmann.
Verfahrensbeteiligte
A.________,
Beschwerdeführer,
vertreten durch Herr Dr. Cornelio Zgraggen
und/oder Frau Michèle Egli, Rechtsanwälte,
gegen
Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern, Libellenrain 15, Postfach 3439, 6002 Luzern.
Gegenstand
Umweltrecht (Parteientschädigung),
Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 4. Abteilung, vom 10. September 2024
(7H 24 129).
Sachverhalt:
A.
A.________ ist Eigentümer des Grundstücks Nr. 1204, Grundbuch (GB) Hohenrain. Auf der Parzelle befindet sich ein Landwirtschaftsbetrieb. Im Ökonomiegebäude ist eine Abluftreinigungsanlage eingebaut. Mit Entscheid vom 10. Juli 2023 erteilte der Gemeinderat Hohenrain u.a. eine Baubewilligung für den Ersatz der Abluftreinigungsanlage mit der Auflage, dass drei bis zwölf Monate nach der Inbetriebnahme der Anlage eine Abnahmemessung durchzuführen sei.
B.
B.a. Mit Entscheid vom 15. Mai 2024 wies die Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern A.________ an, bei der Abluftreinigungsanlage bis zum 30. September 2024 eine Emissionsmessung durch eine anerkannte Messfirma durchführen zu lassen. Dagegen erhob A.________ am 17. Juni 2024 Beschwerde an das Kantonsgericht Luzern.
B.b. Mit Entscheid vom 23. Juli 2024 hob die Dienststelle Raum und Energie den angefochtenen Entscheid vom 15. Mai 2024 auf. Zur Begründung wurde ausgeführt, aufgrund der Feststellung, dass aktuell bei der Tierhaltungsanlage keine Abluftreinigungsanlage in Betrieb sei, erübrige sich die mit Entscheid vom 15. Mai 2024 verfügte Emissionsmessung.
B.c. Mit Vernehmlassung vom 24. Juli 2024 brachte die Dienststelle Raum und Energie ihren "Aufhebungsentscheid" vom 23. Juli 2024 dem Kantonsgericht zur Kenntnis und beantragte die Abschreibung des Verfahrens zufolge Gegenstandslosigkeit. Gestützt auf diesen Antrag schrieb das Kantonsgericht mit Verfügung vom 10. September 2024 das Verfahren ab, befreite A.________ von der Bezahlung amtlicher Kosten und sprach ihm eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 1'000.-- zu.
C.
Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten vom 25. Oktober 2024 beantragt A.________ die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Ausrichtung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'200.-- zuzügl. 8.1 % MWST sowie Auslagen im Umfang von Fr. 100.--. Eventualiter sei eine angemessene Parteientschädigung durch das Gericht festzusetzen. Subeventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts bzw. der Festlegung der Parteientschädigung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Das Kantonsgericht Luzern beantragt die Abweisung der Beschwerde. In seiner hierauf eingereichten Replik hält der Beschwerdeführer an seinen Begehren und der Begründung der Beschwerde fest.
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens (Nr. 7H 24 129) hat das Bundesgericht, wie vom Beschwerdeführer beantragt, eingeholt.
Erwägungen:
1.
Bei der angefochtenen Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, mit der das Verfahren abgeschrieben wurde, handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen steht (Art. 82 lit. a, Art. 83, Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2, Art. 90 BGG ). Der Beschwerdeführer wehrt sich sowohl gegen die vorinstanzliche Verfahrenserledigung als auch gegen die Parteientschädigung, die seiner Auffassung nach zu tief festgesetzt wurde. Er hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 89 Abs. 1 BGG). Auf die frist- (Art. 100 Abs. 1 BGG) und formgerecht (Art. 42 BGG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.
2.
Vor Bundesgericht zu beurteilen ist einzig, ob das vorinstanzliche Verfahren zu Recht von der Geschäftskontrolle abgeschrieben und dem Beschwerdeführer von der Vorinstanz eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.-- zugesprochen worden ist. Nicht Thema des Verfahrens ist hingegen, ob die neue Abluftreinigungsanlage innert Frist installiert wurde oder die Abnahme der Emissionsmessung rechtskonform durchgeführt werden kann. Auf die Ausführungen zu einem weiteren Verfahren vor der Vorinstanz betreffend die Sanierung der Abluftreinigungsanlage (Nr. 7H 24 228) ist somit nicht einzugehen.
Da der vorinstanzliche Entscheid in Anwendung von kantonalem Prozessrecht erging, ist die Kognition des Bundesgerichts vorbehältlich Art. 95 lit. c-e BGG im Wesentlichen auf Willkür beschränkt (vgl. BGE 146 I 11 E. 3.1.3; 142 II 369 E. 2.1; Urteile 1C_112/2024 vom 6. Juni 2024 E. 2.1; 1C_23/2024 vom 25. April 2024 E. 2; je mit Hinweisen). Das Bundesgericht prüft eine solche Rüge nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
3.
Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, die Vorinstanz habe ihm keine Möglichkeit gegeben, sich vor der Abschreibung des Verfahrens zur Gegenstandslosigkeit und den Entschädigungsfolgen zu äussern. Er rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dieser Anspruch ist formeller Natur und seine Verletzung führt ungeachtet der materiellen Begründetheit des Rechtsmittels grundsätzlich zur Gutheissung der Beschwerde und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (BGE 144 I 11 E. 5.3; 142 I 172 E. 3.2). Die Rüge ist dementsprechend vorab zu behandeln.
3.1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV umfasst als persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 149 I 153 E. 2.2). Der Gehörsanspruch umfasst unter anderem das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Akts zur Sache zu äussern (BGE 148 II 73 E. 7.3.1). Voraussetzung dieses Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; vgl. zum Überraschungsverbot in Bezug auf die Rechtsanwendung BGE 150 I 174 E. 4.1). Aus dieser verfassungsmässigen Garantie kann das Recht fliessen, vor dem Erlass eines Abschreibungsentscheids insbesondere zur Kosten- und Entschädigungsregelung angehört zu werden (vgl. betreffend zivilrechtliche Schiedsgerichtsbarkeit BGE 142 III 284 E. 4.2).
3.2. Gemäss § 138 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Luzern vom 3. Juli 1972 (VRG/LU; SRL 40) kann die untere Instanz - wie vorliegend - den angefochtenen Entscheid bis zum Rechtsmittelentscheid ändern oder aufheben. Sie stellt ihren neuen Entscheid unverzüglich den Parteien und der Rechtsmittelinstanz zu. Die Rechtsmittelinstanz setzt die Behandlung des Rechtsmittels fort, soweit es durch den neuen Entscheid nicht gegenstandslos geworden ist. Wenn die Wahrung ihrer Interessen dies erfordert, erhalten die Parteien Gelegenheit zur Vernehmlassung (Abs. 2). Eine vorgängige Anhörung ist zumindest dann geboten, wenn nicht eindeutig oder gar umstritten ist, ob noch ein Rechtsschutzinteresse an einem Entscheid in der Sache besteht oder nicht (vgl. MICHEL DAUM, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 2 zu Art. 39; vgl. betreffend die Abschreibung einer zivilrechtlichen Streitigkeit zufolge Gegenstandslosigkeit Urteil 4A_249/2018 vom 12. Juli 2018 E. 2.2 f.). In Bezug auf die Kostenliquidation sind die Verfahrensbeteiligten regelmässig vorgängig anzuhören (vgl. DAUM, a.a.O., N 2 zu Art. 39 mit Verweis auf BGE 128 II 247 E. 6.1). Nach dem Gesagten ist eine Anhörung durch die Vorinstanz vor der Abschreibung des Verfahrens auch nach dem anwendbaren kantonalen Prozessrecht nicht in jedem Fall zwingend vorgesehen.
3.3. Das Kantonsgericht hat das Verfahren abgeschrieben, ohne dem Beschwerdeführer die zweizeilige Vernehmlassung der Dienststelle Raum und Umwelt, in der die Abschreibung des Verfahrens beantragt wurde, sowie den beigelegten "Aufhebungsentscheid" vom 23. Juli 2024, zuzustellen. Die Kritik des Beschwerdeführers am Vorgehen der Vorinstanz zielt im Wesentlichen auf seine Entschädigung, die seiner Auffassung nach von der Vorinstanz zu tief und ohne Einholung einer Kostennote festgesetzt worden sei. Er macht geltend, die Abschreibung des Verfahrens sei für ihn zu keinem Zeitpunkt vorhersehbar gewesen. Er habe deshalb auch keine Veranlassung gehabt, unaufgefordert eine Kostennote einzureichen. Zur Begründung führt er aus, das vorinstanzliche Verfahren hätte nicht als erledigt abgeschrieben werden dürfen, da er den neuen Entscheid der Dienststelle Raum und Energie vom 21. August 2024 betreffend die Sanierung der Abluftreinigungsanlage wiederum angefochten habe und er davon ausgegangen sei, das Verfahren gegen den Entscheid vom 15. Mai 2024 laufe weiter.
3.4. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern das separate Verfahren vor der Vorinstanz gegen den neuen Entscheid vom 21. August 2024 Auswirkungen auf die Rechtshängigkeit des streitgegenständlichen Verfahrens hat. Ausgehend vom klaren Dispositiv im "Aufhebungsentscheid" vom 23. Juli 2024 ging die Vorinstanz somit zu Recht davon aus, dass mit der Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 15. Mai 2024 der Beschwerde die Grundlage entzogen und das Interesse des Beschwerdeführers an einem Sachentscheid offensichtlich entfallen ist. Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hätte ohne Weiteres die Möglichkeit gehabt, nach Eröffnung des "Aufhebungsentscheids" bei der Vorinstanz gegebenenfalls eine Stellungnahme und eine Kostennote einzureichen, wenn er sich gegen eine Abschreibung hätte aussprechen und sichergehen wollen, dass die Vorinstanz die Entschädigung anhand seiner Aufwendungen festsetzt. Dafür hätte er hinreichend Zeit gehabt. Indem die Vorinstanz ihn vor der Abschreibung des Verfahrens nicht zum Abschreibungsantrag der Dienststelle Raum und Energie angehört und nicht aufgefordert hat, eine Kostennote einzureichen, hat sie nach dem Gesagten das rechtliche Gehör nicht verletzt.
4.
Der Beschwerdeführer rügt, die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'000.-- sei haltlos und willkürlich.
4.1. Die Parteientschädigung ist in § 201 VRG/LU geregelt. Gemäss dessen Abs. 2 wird der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens, dem die Vorinstanz angehört, eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen, wenn der Vorinstanz grobe Verfahrensfehler oder offenbare Rechtsverletzungen zur Last fallen.
4.2. Bei der Bemessung der Parteientschädigung steht dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum zu (BGE 111 V 48 E. 4a). Das Bundesgericht greift in diesen nur ein, wenn in willkürlicher Weise besondere Umstände verneint wurden, welche die Zusprechung einer Parteientschädigung nahe gelegt hätten, oder der Entscheid in anderer Weise stossend und schlechterdings unhaltbar erscheint (BGE 118 Ia 133 E. 2b; 109 Ia 107 E. 2c; 104 Ia 9 E. 1).
Ein Entscheid ist willkürlich, wenn er eine Norm oder einen klaren und unumstrittenen Rechtsgrundsatz offensichtlich schwer verletzt, sich mit sachlichen Gründen schlechthin nicht vertreten lässt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 140 I 201 E. 6.1; 138 I 49 E. 7.1). Willkür liegt jedoch nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheids, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 148 IV 409 E. 2.2; 146 IV 88 E. 1.3.1).
4.3. Die Vorinstanz erachtete die Dienststelle Raum und Energie als Verursacherin des Verfahrens, da diese vor Erlass des Entscheids vom 15. Mai 2024 nicht abgeklärt habe, ob eine Abnahmemessung an der neuen Abluftreinigungsanlage im angeordneten Zeitraum durchgeführt werden könne. Eine solche behördliche Vorabklärung sei, soweit ersichtlich, nicht vorgenommen worden. Vielmehr versuche die Dienststelle Raum und Energie ihren Entscheid vom 15. Mai 2024 im Nachgang so umzudeuten, dass - kumulativ oder alternativ - auch eine Kontrollmessung (der alten Anlage) verfügt worden sei. Die Vorinstanz erwog unter Verweisung auf § 201 Abs. 2 VRG/LU, dass der obsiegenden Partei zu Lasten des Gemeinwesens eine angemessene Vergütung für ihre Vertretungskosten zugesprochen werde, wenn der unteren Instanz offenbare Rechtsverletzungen zur Last fielen. Die Eröffnung des nicht (fristgerecht) erfüllbaren Entscheids vom 15. Mai 2024 sei mit einer Verletzung des klaren Rechts gleichzusetzen. Im Lichte des abgekürzten Rechtsschriftenwechsels sowie der relativ klaren Sach- und Rechtslage - die weitgehend mit jener im Parallelverfahren 7H 24 130 (vgl. Verfahren 1C_618/2024) übereinstimme - sei es gerechtfertigt, die Parteientschädigung des Beschwerdeführers pauschal auf Fr. 1'000.-- festzusetzen.
4.4. Der Beschwerdeführer bringt dagegen zusammengefasst vor, in den Fr. 1'000.-- seien auch die Auslagen und die Mehrwertsteuer enthalten. Seine Entschädigung ohne Auslagen und Mehrwertsteuer betrage gerade einmal Fr. 919.--. Bei einem branchenüblichen Stundenansatz eines Fachanwalts von Fr. 300.-- seien ihm für das gesamte Beschwerdeverfahren drei Stunden entschädigt worden. Eine solche Entschädigung stehe in einem klaren Missverhältnis zum tatsächlichen Aufwand für die Ausarbeitung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Es sei nicht nachvollziehbar, wie innerhalb von drei Stunden die Akten gesichtet, die Ausgangslage besprochen, der Sachverhalt rechtlich gewürdigt und eine Beschwerde verfasst werden solle. Auch der von der Vorinstanz angeführte Grund, wonach die relativ klare Sach- und Rechtslage - die weitgehend mit dem Parallelverfahren 7H 24 130 (vgl. Verfahren 1C_618/2024) übereinstimme - eine solche Entschädigung rechtfertige, verfange nicht.
4.5. Es trifft zu, dass eine Entschädigung von Fr. 1'000.-- für das vorliegende Verfahren sehr tief bemessen ist. Damit wurde der Ermessensspielraum der Vorinstanz, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, indes noch nicht in willkürlicher Weise überschritten. Wie von der Vorinstanz zutreffend dargelegt, ist gemäss § 201 Abs. 2 VRG/LU bloss eine angemessene Vergütung und keine vollständige Entschädigung der Aufwendungen beabsichtigt. In besonders einfachen Fällen oder bei vorzeitigem Dahinfallen des Verfahrens - wie im vorliegenden Fall - kann die Entschädigung sodann ohne Bindung an den vorgegebenen Gebührenrahmen ermässigt werden (§ 2 Abs. 2 der Justiz-Kostenverordnung des Kantons Luzern vom 26. März 2013 [JusKV/LU; SRL 265]). Zu berücksichtigen ist auch, dass die Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im parallelen Beschwerdeverfahren 7H 24 130 (vgl. Verfahren 1C_618/2024) eine fast identische Beschwerdeschrift eingereicht haben. Die dadurch gewonnene Zeitersparnis der Rechtsvertreter ist erheblich und dem Beschwerdeführer anzurechnen (vgl. § 2 Abs. 1 JusKV/LU). Im Übrigen nennt der Beschwerdeführer keine Rechtsgrundlage, welche die Vorinstanz verpflichtet, ihm den Stundenansatz für die Expertise eines Fachanwalts zu entschädigen. Im Ergebnis hält die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung von Fr. 1'000.-- daher vor dem Willkürverbot stand.
5.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Diesem Ausgang entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
Demnach erkennt das Bundesgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Gerichtskosten von Fr. 750.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3.
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Dienststelle Umwelt und Energie des Kantons Luzern und dem Kantonsgericht Luzern, 4. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
Lausanne, 23. Juni 2025
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
des Schweizerischen Bundesgerichts
Der Präsident: Haag
Die Gerichtsschreiberin: Trutmann