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Eidgenössisches Versicherungsgericht 
Tribunale federale delle assicurazioni 
Tribunal federal d'assicuranzas 
 
Sozialversicherungsabteilung 
des Bundesgerichts 
 
Prozess 
{T 7} 
C 82/02 /Gi 
 
Urteil vom 23. Juli 2002 
III. Kammer 
 
Besetzung 
Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiberin Bollinger 
 
Parteien 
Regionales Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) Luzern, 6000 Luzern 11, Beschwerdeführer, vertreten durch das Kantonale Arbeitsamt Luzern, Hallwilerweg 5, 6003 Luzern, 
 
gegen 
 
B.________, 1943, Beschwerdegegner 
 
Vorinstanz 
Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Luzern 
 
(Entscheid vom 25. Februar 2002) 
 
Sachverhalt: 
A. 
Der 1943 geborene B.________, von Beruf Architekt und Industrial Designer, arbeitete vom 15. Mai bis zum 14. November 2000 im Rahmen eines befristeten Einsatzes in einem Beschäftigungsprogramm des Schweizerischen Arbeiter-hilfswerks (SAH). Ab 15. November 2000 erhob er Anspruch auf Arbeits-losenentschädigung. Mit zwei Verfügungen vom 31. Januar 2001 stellte ihn das Regionale Arbeitsvermittlungszentrum Luzern (RAV) für die Dauer von je drei Tagen ab 15. November 2000 bzw. 1. Dezember 2000 in der Anspruchs-berechtigung ein mit der Begründung, B.________ könne keine genügenden Arbeitsbemühungen nachweisen. Die dagegen erhobene Einsprache wies das RAV mit Entscheid vom 15. März 2001 ab. 
B. 
B.________ reichte beim Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozial-versicherungsrechtliche Abteilung, Beschwerde ein und beantragte die Auf-hebung der Einstellungen. Am 25. Februar 2002 hiess dieses die Beschwerde gut und hob den Einspracheentscheid auf. 
C. 
Hiegegen lässt das RAV Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen und die Auf-hebung des vorinstanzlichen Entscheids beantragen. 
 
B.________ schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichtet auf eine Vernehmlassung. 
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Im angefochtenen Entscheid werden die für die Beurteilung der streitigen Einstellung in der Anspruchsberechtigung massgebenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen (Art. 17 Abs. 1 und 30 Abs. 1 lit. c AVIG; Art. 26 Abs. 1 und 20 Abs. 1 AVIV) sowie die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 120 V 78 Erw. 4a; vgl. auch BGE 124 V 231 Erw. 4a mit Hinweis) richtig wiedergegeben. Darauf wird verwiesen. 
2. 
Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls wie lange der Versicherte in der Anspruchsberechtigung einzustellen ist. 
 
2.1 
Das kantonale Gericht hat die Verfügungen vom 31. Januar 2001 aufgehoben, weil es die diversen persönlichen Arbeitsbemühungen des Beschwerdegegners angesichts der gegebenen Umstände (fortgeschrittenes Alter, spezifische Aus-bildungen und Berufserfahrungen) als genügend erachtete. Nach Auffassung der Verwaltung genügt das Vorgehen des Versicherten mittels Kontakten, sogenanntes "Networking", den Anforderungen nicht; jedenfalls hätten zusätzlich Bewerbungen auf konkrete Stellen nachgewiesen werden müssen. 
2.2 
Wie die Vorinstanz richtig erwog, ist bei der Beurteilung der Frage, ob sich ein Versicherter genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität seiner Bewerbungen von Bedeutung. Dabei sind die persönlichen Umstände und Möglichkeiten des Versicherten wie Alter, Schul- und Berufsausbildung sowie die Usanzen des für den Versicherten in Betracht fallenden Arbeitsmarktes zu berücksichtigen (BGE 120 V 78 Erw. 4a). Eine Arbeit ist zumutbar, wenn sie unter anderem angemessen auf die Fähigkeiten und die bisherige Tätigkeit des Versicherten Rücksicht nimmt und die Wiederbeschäftigung des Arbeitslosen in seinem Beruf nicht wesentlich erschwert, falls darauf in absehbarer Zeit überhaupt Aussicht besteht (Art. 16 Abs. 2 lit. b und d AVIG). 
 
Weder Gesetz noch Verordnung schreiben eine Mindestanzahl von Bewer-bungen vor. Ob die Anstrengungen bei der Stellensuche genügend sind, muss im Einzelfall beurteilt werden. Viele Arbeitslosenkassen verlangen pro Kontroll-periode mindestens zehn bis zwölf geeignete Arbeitsbemühungen; bei sehr qualifizierten Bewerbungen begnügen sie sich auch mit einer etwas geringeren Anzahl (Gerhards, Kommentar zum AVIG, Bd. I, N 15 zu Art. 17; Jacqueline Chopard, Die Einstellung in der Anspruchsberechtigung, Diss. Zürich 1998, S. 139 f.). Die Arbeitsbemühungen müssen um so intensiver sein, je weniger Aussicht ein Versicherter hat, eine neue Stelle zu finden. Er muss alle Anstrengungen unternehmen und jede zumutbare Gelegenheit ergreifen, um eine bestehende Arbeitslosigkeit zu beenden. Die Anzahl der erforderlichen Stellenbewerbungen richtet sich nach den konkreten Umständen; so können von einer spezialisierten Arbeitskraft wesensgemäss weniger Bewerbungen abgefasst werden als von einer Hilfskraft (ARV 1980 Nr. 45 S. 112 Erw. 2). Je länger der Versicherte arbeitslos ist, desto intensiver muss er sich um Erwerbsmöglichkeiten auch ausserhalb seines angestammten Tätigkeitsbe-reiches bemühen (Art. 17 Abs. 1 AVIG). 
 
2.3 
Wie der Beschwerdegegner glaubhaft darlegt, erwies sich seine Stellensuche infolge des hohen Spezialisierungsgrads als Architekt und Industrial Designer und angesichts des ausgetrockneten Stellenmarkts als schwierig. Den Nach-weisformularen über die persönlichen Arbeitsbemühungen lässt sich entneh-men, dass er sich in der Zeit vor der Antragstellung an die Arbeitslosen-versicherung am 8. November 2000 sowie während des restlichen Monats November 2000 verschiedentlich bemühte, berufliche Kontakte zu knüpfen, wobei er sich weder auf sein ursprüngliches Tätigkeitsgebiet noch auf eigentliche Kaderpositionen beschränkte. Von Mai bis November 2000 besuchte er Coaching-Sitzungen beim SAH und absolvierte von März bis November 2000 einen Kurs im Kulturmanagement. Sowohl das RAV als auch das SAH bescheinigten dem Versicherten grosse Initiative und Motivation. Seine Bemühungen waren schliesslich insofern erfolgreich, als er im Frühjahr 2002 zwei Teilzeitstellen als Museumsaufseher in der Sammlung R.________, bzw. als technischer Assistent im Neuen Kunstmuseum antreten konnte. Wenn die Vorinstanz bei diesen Gegebenheiten davon ausgegangen ist, eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung lasse sich nicht rechtfertigen, ist dies nicht zu beanstanden. 
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht: 
 
1. 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen. 
2. 
Es werden keine Gerichtskosten erhoben. 
3. 
Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, der Arbeitslosenkasse des Kantons Luzern und dem Staatssekretariat für Wirtschaft zugestellt. 
Luzern, 23. Juli 2002 
Im Namen des Eidgenössischen Versicherungsgerichts 
Der Präsident der III. Kammer: Die Gerichtsschreiberin: