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Tribunale federale 
Tribunal federal 
 
{T 0/2} 
1P.444/2002 /sta 
Urteil vom 23. Juli 2003 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung 
 
Besetzung 
Bundesgerichtspräsident Aemisegger, Präsident, 
Bundesrichter Aeschlimann, Féraud, 
Gerichtsschreiberin Tophinke. 
 
Parteien 
Verkehrs-Club der Schweiz, Sektion Aargau, c/o Präsident X.________, Beschwerdeführer, 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Hübner, Limmatquai 3, 8001 Zürich, 
 
gegen 
 
1. Erschliessungsgesellschaft A.________, 
bestehend aus: 
1.1 B.________, 
1.2 C.________ AG, 
1.3 D.________ AG, 
1.4 E.________ AG, 
1.5 F.________ AG, 
1.6 Bank G.________, 
1.7 H.________, 
1.8 I.________ AG, 
2. Vorsorgestiftung J.________, 
3. K.________ AG, 
Beschwerdegegner, alle vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Beat Ries, Bleichemattstrasse 43, Postfach, 5001 Aarau, 
Regierungsrat des Kantons Aargau, 5000 Aarau, 
vertreten durch das Baudepartement des Kantons Aargau, Rechtsabteilung, Entfelderstrasse 22, 5001 Aarau, 
Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, Obere Vorstadt 40, 5000 Aarau. 
 
Gegenstand 
Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 9 BV (Parteientschädigung), 
 
Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau, 4. Kammer, vom 28. Mai 2002. 
 
Sachverhalt: 
A. 
Die Einwohnergemeinde Oftringen legte vom 15. Dezember 1998 bis 19. Januar 1999 eine Teiländerung des Bauzonenplans im Gebiet "Kallernhag" mit einer Änderung bzw. Ergänzung des Art. 34 der Gemeindebauordnung (BO) öffentlich auf. Art. 34 BO regelt die Nutzung der Spezialzone Autobahnanschluss (SPA), welche rund 105'000 m2 umfasst. Gemäss der geänderten Nutzungsvorschrift sind in dieser Zone neu Fachmärkte für den Verkauf von Gütern des aperiodischen Bedarfs zulässig. Dabei wird ein Gesamtkontingent für entsprechende Verkaufsflächen von maximal 50'000 m2 für die gesamte Zone festgelegt. Als nicht zulässig erachtet werden Verkaufsbetriebe und Einkaufszentren für den Verkauf von Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs mit einer Verkaufsfläche von mehr als 3'000 m2 pro Anlage. Die Summe dieser Verkaufsflächen wird für die gesamte Zone auf maximal 5'000 m2 beschränkt. Ferner enthält der geänderte Art. 34 BO Bestimmungen um eine übermässige Verkehrs- und Umweltbelastung zu vermeiden. Gleichzeitig mit der Auflage der Änderung der kommunalen Nutzungsplanung stellte der Gemeinderat dem Regierungsrat den Antrag, den Standort "Autobahnanschluss" für Einkaufszentren und Fachmärkte in den kantonalen Richtplan aufzunehmen. Die Richtplanänderung wurde vom Grossen Rat am 14. Dezember 1999 beschlossen. 
 
Die von der Sektion Aargau des Verkehrs-Clubs der Schweiz (nachstehend VCS) gegen die Änderung der Nutzungsplanung erhobene Einsprache wies der Gemeinderat Oftringen am 18. Oktober 1999 ab. 
 
Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger der Gemeinde Oftringen hiessen an der Urnenabstimmung vom 24. Oktober 1999 sowohl die Änderung des Zonenplans wie auch der Bauordnung gut. Die Abstimmungsergebnisse wurden im amtlichen Publikationsorgan am 1. November 1999 publiziert. 
B. 
Gegen den Abstimmungsbeschluss führte der VCS beim Regierungsrat des Kantons Aargau Beschwerde. Er erhob raumplanungs- und umweltrechtliche Einwände gegen die in Art. 34 BO vorgenommene Ausscheidung grosser Flächen für verkehrsintensive Nutzungen (Einkaufszentren, Fachmärkte, Freizeitanlagen) und forderte namentlich zusätzliche Begrenzungen des Verkehrsaufkommens. Die von der Änderung der fraglichen Nutzungsvorschrift betroffenen Grundeigentümer beteiligten sich am Beschwerdeverfahren. Mit Beschluss vom 8. November 2000 wies der Regierungsrat die Beschwerde des VCS ab, soweit er darauf eintrat, auferlegte diesem die Verfahrenskosten von Fr. 1'900.-- und verpflichtete ihn, den Grundeigentümern eine Parteientschädigung von Fr. 32'431.70 inkl. Fr. 2'262.70 MwSt. zu bezahlen. 
 
Am gleichen Tag genehmigte der Regierungsrat die Änderung des Bauzonenplans und der Bauordnung. 
C. 
Der VCS erhob am 11. Dezember 2000 gegen den Beschwerdeentscheid und den Genehmigungsbeschluss des Regierungsrates Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Das Verwaltungsgericht wies am 3. Juli 2001 das Gesuch des VCS um einen vorgängigen Teilentscheid über die Höhe der Parteientschädigung im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren ab. Wegen des hohen Kostenrisikos zog der VCS daraufhin mit Schreiben vom 28. Juli 2001 die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den regierungsrätlichen Genehmigungsbeschluss zurück, mit welcher er die Änderung von Art. 34 BO beanstandete. Hingegen hielt er an der Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschwerdeentscheid fest, mit welcher der Kostenentscheid des Regierungsrates (Parteientschädigung) angefochten wurde. Mit Urteil vom 28. Mai 2002 wies das Verwaltungsgericht die Beschwerde ab. 
D. 
Gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil hat der VCS mit Eingabe vom 4. September 2002 staatsrechtliche Beschwerde an das Bundesgericht erhoben. Er beantragt Aufhebung des angefochtenen Entscheides und Rückweisung der Sache an das Verwaltungsgericht zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen. Er rügt eine Verletzung des Willkürverbots (Art. 9 BV), von Art. 6 Ziff. 1 EMRK sowie (implizit) eine Missachtung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV). 
 
Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Baudepartement des Kantons Aargau beantragt für den Regierungsrat Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Das Gleiche beantragen auch die Beschwerdegegner. 
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 
1. 
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob und inwieweit es auf die bei ihm eingereichten Beschwerden eintreten kann (BGE 128 I 46 E. 1a S. 48 mit Hinweisen). 
1.1 Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Kostenentscheid, der in einem kantonalen Beschwerdeverfahren hinsichtlich einer kommunalen Nutzungsplanänderung gefällt wurde. Der Beschwerdeführer macht unter anderem geltend, die hohe Parteientschädigung, die er den obsiegenden Grundeigentümern zu entrichten habe, verstosse gegen das in Art. 33 RPG mitenthaltene Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen. Angesichts dieser "Kostenbarriere" werde den beschwerdelegitimierten Verbänden faktisch verwehrt, Einwendungen gegen Nutzungspläne bei den zuständigen Rechtsmittelinstanzen vorzubringen. Es fragt sich, ob die vorliegende Beschwerde als staatsrechtliche oder als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegenzunehmen ist. Die staatsrechtliche Beschwerde ist nur zulässig, wenn die behauptete Rechtsverletzung nicht sonstwie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer andern Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG). 
1.1.1 Das Bundesgericht beurteilt letztinstanzlich Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen Verfügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützen oder stützen sollten (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 VwVG). Im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sind auch auf unselbständiges kantonales Ausführungsrecht zum Bundesrecht gestützte Anordnungen zu überprüfen sowie auf übrigem kantonalem Recht beruhende Anordnungen, die einen hinreichend engen Sachzusammenhang mit der im Rahmen der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu beurteilenden Frage des Bundesverwaltungsrechts aufweisen. Soweit dagegen dem angefochtenen Entscheid selbständiges kantonales Recht ohne den genannten Sachzusammenhang zum Bundesrecht zugrunde liegt, steht ausschliesslich die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung (BGE 123 I 275 E. 2b S. 277). 
 
In der Hauptsache hatte der Beschwerdeführer vor dem Regierungsrat des Kantons Aargau eine Teiländerung des Art. 34 der Oftringer Bauordnung wegen umweltschutzrechtlichen Ungenügens angefochten. Der neue Abs. 6 dieser Nutzungsvorschrift enthält folgende konkrete Massnahmen zum Schutz der Umwelt: 
"Um eine übermässige Verkehrs- und Umweltbelastung zu vermeiden, sind die Nutzungen innerhalb der SPA so zu wählen und allenfalls zu limitieren, dass pro 1'000 m2 anrechenbare Grundstücksfläche maximal 9 Fahrzeuge/h auf das öffentliche Strassennetz ausfahren. Bis zu 1/3 der Teilkontingente können durch Dienstbarkeitsvertrag innerhalb der SPA verschoben werden, sofern keine öffentlichen Interessen entgegenstehen. Der Gemeinderat kann die Erhöhung von Teilkontingenten um maximal 30 % bewilligen, wenn dadurch die Spitzenbelastung der K 104 aufgrund sich ergänzender Nutzungskombinationen oder verschobenen Benützungsspitzen nicht erhöht wird." 
1.1.2 Gemäss Art. 34 Abs. 3 RPG steht gegen Nutzungspläne grundsätzlich nur die staatsrechtliche Beschwerde zur Verfügung. Das Bundesgericht lässt indessen die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch gegen Nutzungspläne zu, wenn ein solcher Plan bundesrechtlich, namentlich umweltschutzrechtlich bestimmte Anordnungen enthält, die als Verfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG betrachtet werden können und entsprechende Rügen etwa aus dem Bereich des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) sowie der zugehörigen Ausführungsverordnungen vorgebracht werden (BGE 121 II 72 E. 1b-d S. 75 f.). Von einer Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG kann etwa dann ausgegangen werden, wenn und soweit Pläne anlagebezogen derart detaillierte und verbindliche Anordnungen treffen, dass allfällig nachfolgende Bewilligungsverfahren weitgehend präjudiziert sind oder gar überflüssig werden (BGE 119 Ia 285 E. 3c S. 290). Vorliegend ist zumindest nicht ausgeschlossen, dass das Bundesgericht eine entsprechende Beschwerde gegen die fragliche Nutzungsplanänderung in der Sache als Verwaltungsgerichtsbeschwerde entgegengenommen hätte. Fraglich ist indessen, ob der VCS, auch wenn er im Namen der gesamtschweizerischen Organisation aufgetreten wäre, zur Erhebung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache legitimiert gewesen wäre. Nach dem Anhang zur Verordnung über die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes beschwerdeberechtigten Organisationen vom 27. Juni 1990 (SR 814.076) ist der Verkehrsclub der Schweiz (VCS) eine nach Art. 55 USG beschwerdeberechtigte Umweltschutzorganisation. Gemäss Art. 55 Abs. 1 USG steht den gesamtschweizerischen Organisationen das Beschwerderecht indessen nur insoweit zu, als Verfügungen über die Planung, Errichtung oder Änderung von ortsfesten Anlagen zur Diskussion stehen, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG erforderlich ist und die mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht angefochten werden können. Nach Art. 1 der Verordnung vom 19. Oktober 1988 über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV; SR 814.011) in Verbindung mit Ziff. 11.4 und 80.5 des Anhanges zu dieser Verordnung unterliegen Projekte für Parkhäuser und -plätze für mehr als 300 Motorwagen sowie für Einkaufszentren mit mehr als 5000 m2 Verkaufsfläche der Umweltverträglichkeitsprüfung nach Art. 9 USG. Im vorliegenden Fall werden zwar auf Nutzungsplanstufe für die Spezialzone Autobahnanschluss Verkaufsflächen für Fachmärkte für den Verkauf von Gütern des aperiodischen Bedarfs (Gesamtkontingent 50'000 m2) und solche für den Verkauf von Gütern des täglichen und periodischen Bedarfs (gesamthaft maximal 5'000 m2) ausgeschieden. Solche Nutzungen sind zudem in der Regel mit einem verstärkten Aufkommen des motorisierten Verkehrs verbunden und bedürfen der Zurverfügungstellung entsprechender Parkplätze. Indessen liegen noch keine Projekte für konkrete Anlagen vor. Es bedürfte vertiefter Abklärung, ob bereits der Nutzungsplan bezogen auf die Spezialzone Autobahnanschluss der UVP-Pflicht untersteht. Zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert wäre der VCS allenfalls mit der Rüge, der Nutzungsplan sei zu Unrecht nicht der UVP unterstellt worden (BGE 118 Ib 381 E. 2b/cc S. 391). Es kann mangels konkreter Rügen nicht abschliessend beurteilt werden, ob dem VCS in der Hauptsache die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die umstrittene Nutzungsplanänderung zugestanden wäre oder nicht. 
1.1.3 Angefochten ist vorliegend jedoch einzig der Kostenentscheid, der sich ausschliesslich auf kantonales Recht stützt. Ein kantonalrechtlicher Kostenentscheid kann nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden, wenn gleichzeitig die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützende Verfügung in der Hauptsache angefochten wird. Die strittigen prozessualen Nebenfolgen werden diesfalls wegen ihres engen Sachzusammenhangs mit den zu beurteilenden Fragen des Bundesverwaltungsrechts bzw. wegen des Grundsatzes der "Einheit des Prozesses" im verwaltungsgerichtlichen und nicht im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren beurteilt (BGE 122 II 274 E. 1b/aa S. 277 f.). Anders verhält es sich, wenn die Hauptsache zwar vom Bundesverwaltungsrecht geregelt wird, vor Bundesgericht aber ausschliesslich der Kostenpunkt beanstandet wird und sich dieser auf kantonales Recht stützt. In solchen Fällen liegt keine mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbare Verfügung (Art. 5 VwVG, Art. 97 OG) vor und ist eine Eingabe als staatsrechtliche Beschwerde zu behandeln, sofern die entsprechenden Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind (BGE 122 II 274 E. 1b/bb S. 278; zur weitergehenden Praxis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts, welches die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in Bundessozialversicherungsstreitigkeiten auch dann gegen Zwischen- und Endentscheide, die sich auf kantonales Verfahrensrecht stützen, zulässt, wenn in der Hauptsache selbst nicht Beschwerde geführt wird vgl. Entscheid vom 3. April 2000, publ. in SZS 2001 173). Im vorliegenden Fall ist der Kostenentscheid grundsätzlich mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten. 
1.1.4 Es fragt sich allerdings, ob die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wiederum zulässig ist, wenn geltend gemacht wird, der kantonalrechtliche Kostenentscheid vereitele materielles Bundesrecht (vgl. BGE 122 II 274 E. 1b S. 277; Urteil vom 23.10.1998 [1P.181/1998] E. 1b). Die Rüge des Beschwerdeführers, der Kostenentscheid verstosse gegen das in Art. 33 RPG mitenthaltene Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen, könnte auch dahingehend verstanden werden, dass dieser letztlich auf eine Vereitelung der richtigen Anwendung materiellen Umweltschutzrechts hinauslaufe, da die Umweltschutzorganisationen aufgrund des entsprechenden Kostenrisikos ihre Kontrollfunktion nicht mehr oder nur noch eingeschränkt wahrnehmen können. Das Bundesgericht erachtet die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als zulässig, wenn eine kantonale Rechtsmittelinstanz in einer bundesrechtlichen Materie gestützt auf kantonales Verfahrensrecht auf eine Beschwerde nicht eintritt. Ihr Nichteintretensentscheid sei geeignet, die richtige Anwendung des Bundesrechts zu vereiteln. Die Rüge, das kantonale Verfahrensrecht sei in bundesverfassungswidriger oder bundesrechtswidriger Weise angewendet worden, könne daher in einem solchen Falle mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebracht werden, unabhängig davon, ob zugleich eine Verletzung von materiellem Bundesverwaltungsrecht behauptet werde (BGE 127 II 264 E. 1a S. 267; 123 I 275 E. 2c S. 277 mit Hinweisen). Hingegen ist ein kantonalrechtlicher Zwischenentscheid hinsichtlich der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung im Zusammenhang mit einer bundesrechtlichen Materie mit staatsrechtlicher Beschwerde anzufechten, wenn nicht auch der Entscheid in der Sache selbst angefochten wird. Grund dafür ist, dass in diesem Fall der auf kantonales Prozessrecht gestützte Entscheid die Durchsetzung von Bundesrecht nicht unmittelbar vereiteln kann (BGE 123 I 275 E. 2d S. 277 f.; Urteil vom 13. März 2000 [1A.225/1999] E. 1b, ZBl 102/2001 S. 47). Vorliegend kann die Frage indessen offen bleiben, ob der vom kantonalen Recht geregelte Kostenentscheid wegen der allenfalls geltend gemachten Vereitelung von Bundesrecht mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde anfechtbar ist, da der Beschwerdeführer nicht als bevollmächtigter Vertreter der gesamtschweizerischen Organisation, sondern in eigenem Namen als kantonale Sektion des VCS Beschwerde führt und deswegen zur Erhebung des genannten Rechtsmittels nicht legitimiert ist (Urteil 1A.7/1999 und 1P.25/1999 vom 8. März 1999 E. 1c, ZBl 101/2000 S. 428 f.; BGE 125 II 50 E. 2b S. 54 f.; BGE 123 II 289 E. 1e/bb S. 293). 
1.1.5 Der Kostenentscheid kann folglich einzig mit staatsrechtlicher Beschwerde angefochten werden. Im Folgenden ist zu prüfen, ob die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen für die staatsrechtliche Beschwerde erfüllt sind. 
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch den vom Verwaltungsgericht geschützten Entscheid des Regierungsrates, den betroffenen Grundeigentümern eine Parteientschädigung von Fr. 32'431.70 zu bezahlen, in seinen Rechten persönlich berührt und zur Erhebung der staatsrechtlichen Beschwerde im Sinne von Art. 88 OG legitimiert. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegner wird die Legitimation zur Anfechtung einzig des Kostenentscheides mit staatsrechtlicher Beschwerde vor Bundesgericht nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer in eigenem Namen, als Sektion Aargau des VCS, und nicht als Vertreter der gesamtschweizerischen Organisation VCS auftritt (vgl. dazu Bundesgerichtsurteil 1A.7/1999 und 1P.25/1999 vom 8. März 1999 E. 1b und 1c sowie E. 2 , ZBl 101/2000, 428 ff.). 
1.3 Fraglich ist indessen, ob die Rügen der Bundesrechtswidrigkeit sowie der Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK in der staatsrechtlichen Beschwerde genügend begründet sind. Gemäss Art. 90 Abs. 1 lit. b OG muss die Beschwerdeschrift die wesentlichen Tatsachen und eine kurz gefasste Darlegung darüber enthalten, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Erlass oder Entscheid verletzt worden sind. 
 
Der Beschwerdeführer macht geltend, die Festsetzung einer Parteientschädigung von Fr. 32'431.70 verstosse gegen das in § 33 RPG mitenthaltene Beschwerderecht der Umweltorganisationen (Beschwerdeschrift, S. 11). Die vom Verwaltungsgericht praktizierte Berechnungsweise und die damit verbundene drastische Erhöhung der Parteikosten verletze im Sinne einer "Kostenbarriere" die Minimalanforderungen an das Verfahren nach Art. 33 Abs. 2 RPG (in Verbindung mit Art. 6 Ziff. 1 EMRK), da sich die beschwerdelegitimierten Privaten und Verbände angesichts des enormen Kostenrisikos von einigen Zehntausendfranken faktisch ausser Stande sehen, ihre Einwendungen gegen Nutzungspläne bei den zuständigen Rechtsmittelinstanzen vorzubringen (Beschwerdeschrift, S. 7). Der Beschwerdeführer rügt damit implizit offenbar eine Verletzung des in Art. 49 Abs. 1 BV verankerten Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts, welcher auch unter der Herrschaft der neuen Bundesverfassung als verfassungsmässiges Individualrecht angerufen werden kann (BGE 127 I 60 E. 4a S. 68 mit Hinweisen). Indessen legt er nicht weiter dar, inwiefern Art. 33 RPG ihm als kantonaler Sektion des VCS im Nutzungsplanungsverfahren ein Beschwerderecht einräumt, welches durch die hohe Parteientschädigung vereitelt wird. Wie oben dargelegt, ist es nicht ausgeschlossen, dass ein Nutzungsplan vom VCS als gesamtschweizerischer Umweltschutzorganisation vor Bundesgericht angefochten werden kann. Dafür müssen indessen die entsprechenden Voraussetzungen gemäss Art. 55 USG, allenfalls gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimatschutz (NHG; SR 451) gegeben sein. Soweit diese Voraussetzungen vorliegen, sind die gesamtschweizerischen Umweltschutzorganisationen auch legitimiert und - sofern sie am weiteren Verfahren teilnehmen wollen - auch verpflichtet, von den Rechtsmitteln im kantonalen Bereich Gebrauch zu machen (Art. 55 Abs. 3-5 USG; Art. 12 Abs. 3 und Art. 12a NHG). Im kantonalen Verfahren können sich die gesamtschweizerischen Organisationen dabei durch ihre lokale oder regionale Sektion vertreten lassen. Ob die Sektion dabei ausdrücklich im Namen der nationalen Organisation handeln muss oder eine stillschweigende Vertretung genügt, wurde in BGE 125 II 50 E. 2b offen gelassen. Art. 33 RPG gewährt den Umweltschutzorganisationen keine weitergehenden Beschwerderechte im kantonalen Rechtsmittelverfahren hinsichtlich eines Nutzungsplanes als das Bundesrecht bereits in Art. 55 USG sowie Art. 12 NHG vorsieht. Nach Art. 33 Abs. 3 lit. a RPG gehört zu den Mindestanforderungen, denen das kantonale Recht zu genügen hat, dass die Beschwerdebefugnis zur Erhebung kantonaler Rechtsmittel gegen Verfügungen und Nutzungspläne nicht enger umschrieben werden darf als dies für die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gilt. Die Legitimation zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht ist grundsätzlich in Art. 103 OG geregelt. Art. 103 lit. c OG verweist auf spezielle bundesrechtliche Bestimmungen, die bestimmte Organisationen zur Beschwerdeführung ermächtigen, namentlich auf Art. 55 USG und Art. 12 NHG. Art. 33 Abs. 3 lit. a OG verschafft einer Umweltschutzorganisation nur dann die Möglichkeit, sich am innerkantonalen Rechtsmittelverfahren zu beteiligen, wenn die Voraussetzungen der jeweiligen bundesrechtlichen Bestimmung, aus welcher eine Organisation oder Behörde ihr Beschwerderecht ableitet, erfüllt sind (Aemisegger/Haag, Kommentar zum Bundesgesetz über die Raumplanung, N. 33, 50 f. zu Art. 33). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern dem VCS gegen die konkrete Nutzungsplanänderung gestützt auf Art. 55 USG bzw. allenfalls Art. 12 NHG überhaupt ein Beschwerderecht zustehen und inwiefern durch die Auflage der hohen Parteientschädigung an die kantonale Sektion Bundesrecht verletzt sein sollte. Auf die Rüge der Bundesrechtswidrigkeit kann daher nicht eingetreten werden. Art. 33 Abs. 2 und 3 RPG stellen nur Mindestanforderungen auf. Der Kanton kann selbstverständlich den Umweltschutzorganisationen im kantonalen Nutzungsplanbeschwerdeverfahren ein Beschwerderecht einräumen, das über jenes vom Bundesrecht verbriefte hinausgeht. Der Regierungsrat des Kantons Aargau hat denn auch den Beschwerdeführer zur Beschwerde zugelassen und diese unter umweltschutzrechtlichen Gesichtspunkten eingehend geprüft. Soweit geltend gemacht wird, das vom kantonalen Recht gewährte Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen werde durch den Kostenentscheid verletzt, kann sich der Beschwerdeführer nicht mehr auf den Grundsatz der derogatorischen Kraft des Bundesrechts (Art. 49 Abs. 1 BV) berufen. Offen steht bloss noch der Einwand, kantonales Recht sei willkürlich angewandt worden (Art. 9 BV). 
 
Der Beschwerdeführer legt ferner nicht weiter dar, inwiefern Art. 6 Ziff. 1 EMRK verletzt sein sollte. Auch insoweit kann auf die staatsrechtliche Beschwerde nicht eingetreten werden. 
 
Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen sind erfüllt. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist unter den genannten Vorbehalten einzutreten. 
2. 
Der im kantonalen Nutzungsplanbeschwerdeverfahren unterlegene Beschwerdeführer beanstandet nicht, dass er als ideeller Verband den privaten Beschwerdegegnern eine Parteientschädigung zu zahlen hat. Indessen erachtet er die Bemessung der Parteientschädigung als willkürlich. 
2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kommt den Kantonen bei der Bemessung der Parteientschädigung für den Rechtsvertreter ein weiter Ermessensspielraum zu. Das Bundesgericht kann nur eingreifen, wenn die kantonalen Bestimmungen, welche den Umfang der Entschädigung umschreiben, in Verletzung von Art. 9 BV willkürlich angewendet werden oder wenn die kantonalen Behörden ihr Ermessen überschreiten oder missbrauchen (vgl. BGE 125 V 408 E. 3a S. 409; 118 Ia 133 E. 2b S. 134). Willkürlich ist ein Entscheid nicht schon dann, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre, sondern erst dann, wenn er offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Willkür liegt sodann nur vor, wenn nicht bloss die Begründung eines Entscheides, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist (BGE 127 I 54 E. 2b; 125 I 166 E. 2a S. 168; 124 I 247 E. 5 S. 250; 123 I 1 E. 4a S. 5; je mit Hinweisen). 
2.2 Gemäss § 36 Abs. 1 des Aargauer Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 9. Juli 1968 (VRPG) ist im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht dem Obsiegenden eine angemessene Entschädigung für die Kosten der Vertretung, Verbeiständung oder Beratung durch Anwälte zuzusprechen. Dies gilt nach § 36 Abs. 2 VRPG auch in den übrigen Beschwerdeverfahren, mithin auch in solchen vor dem Regierungsrat; der zugehörige Vorbehalt, dass der Beizug eines Rechtsvertreters nicht "offensichtlich unbegründet" gewesen sein darf, ist hier nicht aktuell. Nach der aargauischen Praxis ist eine Entschädigung angemessen, wenn sie gemäss den bestehenden staatlichen Tarifen berechnet wird (AGVE 1992, S. 397). Massgebend ist vorliegend das Dekret über die Entschädigung der Anwälte vom 10. November 1987 (Anwaltstarif; AnwT). 
 
Nach dem Anwaltstarif setzt sich in vermögensrechtlichen Zivilstreitsachen die Entschädigung des Anwalts für die Vertretung oder Verbeiständung einer Partei aus einem streitwertabhängigen Grundhonorar sowie ordentlichen und ausserordentlichen Zu- und Abschlägen zusammen (§ 3 Abs. 1 lit. a und §§ 6 bis 8 AnwT). In Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, beträgt das Grundhonorar je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.-- (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). In Verwaltungssachen gelten die genannten Bestimmungen sinngemäss, soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Soweit das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwertes untersagt, ist § 3 Abs. 1 lit. b AnwT sinngemäss anzuwenden (§ 5 Abs. 1 AnwT). § 5 Abs. 2 AnwT sieht in Verwaltungssachen bei hohen Streitwerten eine Reduktionsmöglichkeit vor. Danach kann das Honorar bis zu einem Drittel gekürzt werden, sofern der Charakter des Verfahrens dies als gerechtfertigt erscheinen lässt. 
2.3 Das Verwaltungsgericht erachtete den vorliegenden Fall als eine vermögensrechtliche Streitsache und bemass bei der Festlegung der Parteientschädigung das Grundhonorar somit nach dem Streitwert und nicht nach der in § 3 Abs. 1 lit. b AnwT vorgesehenen Pauschale. Für die Bestimmung des Streitwertes stellte das Gericht auf die Differenz zwischen dem Verkehrswert der betroffenen Grundstücke vor und nach der Änderung der Nutzungsplanung ab und berechnete den Streitwert nach der Formel: "massgebende Grundfläche x Quadratmeterpreisdifferenz". Es übernahm die von den Beschwerdegegnern in der anwaltlichen Kostennote genannte Fläche von 89'000 m2 sowie die geltend gemachte Preisdifferenz von Fr. 50.--/m2 und errechnete einen Streitwert von Fr. 4'450'000.--. Gestützt darauf kam das Gericht gemäss dem in § 3 Abs. 1 lit. a AnwT enthaltenen Streitwerttarif auf ein Grundhonorar von Fr. 102'700.--. Es machte sodann von der in § 5 Abs. 2 AnwT verankerten Reduktionsmöglichkeit Gebrauch und kürzte das Honorar um einen Drittel auf Fr. 68'466.--. Ferner übernahm das Gericht, gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT, die in der Kostennote vorgenommene weitere Kürzung des Honorars um 50 % trotz des Hinweises der Beschwerdegegner, das Verfahren sei mit einem enormen Aufwand verbunden gewesen. Nach der genannten Bestimmung vermindert sich das Honorar gemäss den §§ 3-6 AnwT um bis zu 50 %, wenn ein Verfahren nur geringe Aufwendungen erfordert. Die auf diese Weise errechnete Parteientschädigung von Fr. 34'233.--, in der Kostennote auf Fr. 30'000.-- abgerundet, zuzüglich der Auslagen und der Mehrwertsteuer, insgesamt somit Fr. 32'431.70, bewertete das Verwaltungsgericht auch nicht als unverhältnismässig. Angesichts der Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers vor dem Regierungsrat und der Mehrzahl der Klienten habe eine sorgfältige Bearbeitung des Mandats den Zeitaufwand von 61.27 Stunden erfordert und das daraus resultierende Stundenhonorar gerechtfertigt. 
2.4 Der Beschwerdeführer wendet gegen diese Festlegung der Parteientschädigung im Wesentlichen ein, indem das Verwaltungsgericht die vorliegende Streitsache als eine rein vermögensrechtliche Angelegenheit betrachte und den Streitwerttarif anwende, verkenne es in willkürlicher Weise die Bedeutung des Rechtsmittelverfahrens über Nutzungsplanfestsetzungen. In diesem gelangten häufig neben dem Raumplanungsrecht - wie auch im vorliegenden Fall - umweltschutzrechtliche Vorschriften zur Anwendung, denen kein ökonomischer Interessenwert beigemessen werden könne. Der nicht vermögensrechtliche Charakter der Planungsbeschwerde zeige sich darin, dass der Beschwerdeführer kein kommerzielles, sondern vielmehr ein ausschliesslich ideelles und damit ganz klar ein öffentliches Interesse verfolge. 
2.4.1 Wie bereits dargelegt beträgt nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT das Grundhonorar des Anwalts in Verfahren, die das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflussen, je nach Bedeutung und Schwierigkeit des Falles Fr. 1'210.-- bis Fr. 14'740.--. Das Verwaltungsgericht zog aus dieser Bestimmung den Umkehrschluss, dass eine vermögensrechtliche Streitsache vorliege, wenn ein Verfahren das Vermögen der Parteien beeinflusse, und eine nicht vermögensrechtliche Streitsache, wenn dies nicht der Fall sei. In Nutzungsplanungsverfahren beeinflusse ein Beschwerdeverfahren regelmässig den Wert des davon betroffenen Grundstücks im Sinne von § 3 AnwT. Die Ein-, Um- oder Auszonung eines bestimmten Grundstückes wirke sich auf dessen Verkehrswert aus. Wenn sich Grundeigentümer mit Parteistellung am Verfahren beteiligten, sei von einer vermögensrechtlichen Streitsache auszugehen. Im konkreten Fall gehe es um die Änderung bzw. Ergänzung der Spezialzone Autobahnanschluss innerhalb der bestehenden Bauzone. Am Verfahren seien die betreffenden Grundeigentümer mit Parteistellung beteiligt. Daher handle es sich vorliegend um eine vermögensrechtliche und somit streitwertabhängige Streitsache im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a AnwT. 
2.4.2 Der aargauische Dekretsgeber wollte das Anwaltshonorar in Verwaltungssachen sinngemäss gleich berechnet haben wie in Zivilverfahren (vgl. AGVE 1991, S. 358), sofern Bundesrecht dem nicht entgegensteht (§ 5 Abs. 1 AnwT). Anders als in Strafsachen (vgl. § 9 AnwT) sieht der Anwaltstarif in Zivil- und Verwaltungssachen grundsätzlich keine Bemessung der Parteientschädigung nach dem Zeitaufwand des Anwalts vor. Vielmehr berechnet sich das Grundhonorar in diesen Angelegenheiten entweder nach dem Streitwert (§ 3 Abs. 1 lit. a AnwT) oder dann nach einer Pauschale (§ 3 Abs. 1 lit. b AnwT). Für Planungs- und Bausachen sieht das geltende Recht keine Ausnahmen davon vor. Das Baudepartement des Kantons Aargau weist in seiner Vernehmlassung zwar darauf hin, dass Bestrebungen für die Überarbeitung des Anwaltstarifs im Gange seien und ein Vorschlag vorliege, in Bau- und Planungssachen die anwaltliche Entschädigung nicht mehr aufgrund des Streitwertes, sondern nach Aufwand zu bemessen. Das Bundesgericht kann im vorliegenden Verfahren indessen bloss überprüfen, ob der zum Zeitpunkt des angefochtenen Entscheides in Kraft stehende Anwaltstarif in verfassungswidriger Weise angewendet worden oder selbst verfassungswidrig ist. 
 
Nach § 3 Abs. 1 lit. a und b AnwT berechnet sich das Grundhonorar dann nach dem Streitwert, wenn eine vermögensrechtliche Streitsache vorliegt und dann nach der Pauschale, wenn das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst wird. Der Beschwerdeführer erachtet es als willkürlich, das betreffende Rechtsmittelverfahren über die Nutzungsplanänderung als vermögensrechtliche Streitigkeit zu behandeln. Dem Beschwerdeführer ist zwar darin Recht zu geben, dass es im entsprechenden Verfahren nicht allein um finanzielle Interessen der am Verfahren beteiligten Grundeigentümer ging, sondern auch um namhafte raumplanungs- und umweltschutzrechtliche und damit um öffentliche Interessen. 
 
Im Zusammenhang mit der Bemessung einer Parteientschädigung im staatsrechtlichen Beschwerdeverfahren hielt das Bundesgericht in BGE 115 Ia 350, nicht publ. Erwägung 5a, fest, dass es sich bei einer Zonenplan-Angelegenheit (konkret einer Nichteinzonung) nicht um eine Streitsache ausschliesslich vermögensrechtlicher Natur im Sinne des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht vom 9. November 1978 handle. Wohl stünden für die obsiegenden Grundeigentümer die finanziellen Interessen im Vordergrund, doch sei ebenso sehr der Aspekt der sachgerechten Planung von ausschlaggebender Bedeutung. Bei der Festlegung der Parteientschädigung könne daher nicht allein auf den Streitwert abgestellt werden. Vielmehr sei die Parteientschädigung in Anbetracht des Obsiegens, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Streitsache und des Umfangs des Arbeitsaufwandes zu bemessen. 
 
In dem vom Beschwerdeführer genannten Urteil vom 3. Juni 1985 (BVR 1985 S. 360 ff.) hatte das Berner Verwaltungsgericht zu entscheiden, ob bei der Bemessung der Anwaltsgebühren in einem Verfahren betreffend einer Planungseinsprache gemäss Art. 56 des Berner Baugesetzes der Streitwerttarif in Zivilsachen Anwendung findet. Das Verwaltungsgericht erwog unter anderem, es treffe wohl zu, dass der bauwillige Grundeigentümer finanzielle Einbussen erleide, wenn die für sein Grundstück massgebenden Vorschriften nach Einreichung des Baugesuches zu seinem Nachteil abgeändert würden. Das bedeute jedoch nicht, dass solche Streitigkeiten überwiegend finanzielle Interessen beträfen. Im Vordergrund stünden vielmehr raumplanerische bzw. baupolizeiliche - und damit in erster Linie öffentliche - Interessen, die sich in aller Regel nicht wertmässig umschreiben liessen. Das Verwaltungsgericht verneinte in der Folge die Anwendbarkeit des Streitwerttarifs. 
 
Die Praxis vor Bundesgericht und im Kanton Bern scheint den Standpunkt des Beschwerdeführers auf den ersten Blick zu stützen. Indessen ist zu beachten, dass Art. 6 Ziff. 2 Abs. 2 des Tarifs über die Entschädigung an die Gegenpartei für das Verfahren vor dem Bundesgericht (in der zum Zeitpunkt des genannten Bundesgerichtsentscheides geltenden Fassung) und Art. 13 Abs. 2 des Berner Dekrets über die Anwaltsgebühren vom 6. November 1973 die Anwendbarkeit des zivilrechtlichen Streitwerttarifs davon abhängig machen, ob eine Streitsache "vorwiegend vermögensrechtlicher Natur" ist bzw. ob "überwiegend vermögensrechtliche Interessen zu wahren sind". Der Aargauer Anwaltstarif trifft eine andere Regelung. Nach § 3 Abs. 1 lit. b AnwT kommt die Pauschale nur dann zum Zuge, wenn das Vermögen der Parteien weder direkt noch indirekt beeinflusst wird. Vorliegend räumt selbst der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 7. Februar 2003 S. 2 ein, dass raumplanerische Massnahmen, insbesondere die Nutzungsplanung den Wert der betroffenen Grundstücke indirekt beeinflussen können. Angesichts des Umstandes, dass in Zivil- und Verwaltungssachen das Grundhonorar entweder nach dem Streitwert oder nach der entsprechenden Pauschale berechnet wird, kann der Schluss des Verwaltungsgerichts, dass im vorliegenden Fall wegen der Beeinflussung des Vermögens der Grundeigentümer die Planungsangelegenheit im Zusammenhang mit der Bemessung der Parteientschädigung wie eine vermögensrechtliche Streitsache im Sinne von § 3 Abs. 1 lit. a AnwT zu behandeln ist, nicht als offensichtlich unhaltbar erachtet werden. Da im Lichte des Aargauer Anwaltstarifs auch eine bloss mittelbare Vermögensbeeinflussung zur Anwendung des Streitwerttarifs führt, spielt es keine Rolle, dass der durch die Planungsmassnahme geschaffene Mehrwert eine ungewollte Nebenfolge der Planung ist und dass die Grundeigentümer keinen Rechtsanspruch auf die Nutzungsplanänderung hatten. Immerhin wurde vorliegend die Nutzungsplanänderung vom Oftringer Stimmvolk gutgeheissen. 
 
Freilich wäre auch eine andere Anwendung des Anwaltstarifs denkbar gewesen. Gemäss § 5 Abs. 1 AnwT gelten die §§ 3 und 4 AnwT nur sinngemäss und nur soweit das Bundesrecht nichts anderes bestimmt. Ferner gilt § 3 Abs. 1 lit. b AnwT sinngemäss, soweit das Bundesrecht die Berücksichtigung des Streitwertes untersagt. Das Bundesrecht enthält zwar keine ausdrücklichen Bestimmungen zur Bemessung der Parteientschädigung im Nutzungsplanbeschwerdeverfahren und verbietet in diesem Bereich auch nicht die Berücksichtigung des Streitwertes. Indessen hätte das Verwaltungsgericht im Rahmen von § 5 Abs. 1 AnwT Spielraum gehabt, durch die sinngemässe Anwendung von § 3 Abs. 1 lit. b AnwT den Umständen Rechnung zu tragen, dass der VCS mit seiner Planbeschwerde ausschliesslich Umweltschutzanliegen und damit öffentliche Interessen verfolgte, das kantonale Recht ein Beschwerderecht der Umweltschutzorganisationen vorsieht, der Regierungsrat den VCS als legitimiert betrachtete und die Beschwerde auch eingehend unter Umweltschutzgesichtspunkten materiell behandelte. Das Bundesgericht ist vorliegend jedoch auf eine Willkürprüfung beschränkt (zur mangelnden Begründung der Rüge der Verletzung des Grundsatzes der derogatorischen Kraft des Bundesrechts vgl. vorne E. 1.3). Es kann den angefochtenen Entscheid nur aufheben, wenn er offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist hier nicht der Fall. 
Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass der Streitwert bei der konkreten Bemessung der Parteientschädigung zwar ein bestimmender, jedoch nicht der alleinige Faktor war. In Verwaltungssachen kann gemäss § 5 Abs. 2 AnwT bei hohen Streitwerten das Honorar um bis zu einem Drittel gekürzt werden, sofern der Charakter des Verfahrens dies als gerechtfertigt erscheinen lässt. Wie das Verwaltungsgericht in seinem Urteil vom 28. November 1991 (AGVE 1991, S. 356 ff.) ausführt, wurde diese Reduktionsmöglichkeit in den Materialien unter anderem mit der Überlegung begründet, dass anders als in zivilrechtlichen Verfahren in Verwaltungssachen ausschliesslich die Untersuchungsmaxime gelte. Die Rolle des Anwalts sei in solchen Streitigkeiten oft weniger bestimmend als im Zivilverfahren. Indessen hat nach der Rechtsprechung des Aargauer Verwaltungsgerichts die Reduktionsmöglichkeit gemäss § 5 Abs. 2 AnwT Ausnahmecharakter. Ein Hauptziel der Tarifrevision von 1987 habe darin bestanden, den Anwälten eine reale Einkommensverbesserung zu verschaffen. Diese müsse vorab bei Fällen mit höheren Streitwerten realisiert werden, weil der Anwaltstarif ein Zwangstarif sei und beim überwiegend forensisch tätigen Anwalt unmittelbar die Höhe des Einkommens bestimme. Mit dem in § 5 Abs. 2 AnwT genannten "Charakter des Verfahrens" seien nicht bestimmte Verfahrensarten wie beispielsweise das Baubewilligungsverfahren gemeint. Sinn der Ausnahmebestimmung müsse bleiben, das streitwertabhängige (hohe) Anwaltshonorar in jenen Einzelfällen zu kürzen, wo es als "nicht verdient" und gemessen an der Streitsache als übersetzt erscheine. Kriterien dabei seien namentlich der Grad der Schwierigkeit der sich stellenden Rechtsfragen, der objektiv angemessene Aufwand, die Tragweite der Streitsache für die Beteiligten und die Verantwortung des Anwalts. Vorliegend wurde die in § 5 Abs. 2 AnwT vorgesehene Reduktionsmöglichkeit voll ausgeschöpft und damit neben dem Streitwert auch anderen Kriterien bei der Bemessung der Parteientschädigung Rechnung getragen. Der Anwaltstarif berücksichtigt ferner in den §§ 6 ff. den Aufwand des Anwalts durch die Gewährung von ordentlichen oder ausserordentlichen Zu- und Abschlägen. Auch hier wurde gestützt auf § 7 Abs. 2 AnwT das Honorar nochmals um 50 % gekürzt. Das Verwaltungsgericht hat also alle ihm von Dekrets wegen zur Verfügung stehenden Korrekturmöglichkeiten wahrgenommen. Wäre die Parteientschädigung einzig nach dem Streitwert berechnet worden, hätte diese Fr. 102'000.-- betragen. 
2.4.3 Nach dem Gesagten erweist sich im Lichte der Aargauer Regelung das Abstellen auf den Streitwert als Ausgangspunkt für die Bemessung der Parteientschädigung nicht als willkürlich. 
2.5 Weiter erachtet es der Beschwerdeführer als willkürlich, dass das Verwaltungsgericht den Streitwert einzig nach den vermögensmässigen Interessen der von der Planänderung betroffenen Grundeigentümer festsetzte und dabei die öffentlichen Interessen der Raumplanung und des Umweltrechts, denen kein ziffernmässiger Streitwert zugemessen werden könne, nicht berücksichtigte. 
2.5.1 Im Beschwerdeverfahren vor dem Regierungsrat stand nicht eine bestimmte Geldsumme zur Diskussion sondern die fragliche Nutzungsplanänderung. Gemäss § 4 Abs. 3 AnwT, der auch in Verwaltungssachen sinngemäss Anwendung findet, hatte das Verwaltungsgericht den Streitwert nach dem vermögensmässigen Interesse der Parteien zu schätzen. In Analogie zu einem früheren Entscheid, in welchem das Verwaltungsgericht im Zusammenhang mit einer Nutzungsänderung im Baubewilligungsverfahren die Differenz zwischen den Verkehrswerten einer Liegenschaft vor und nach der geplanten Zweckänderung als sachgerechten Anhaltspunkt für die Festlegung des Streitwertes erachtet hatte (AGVE 1989, S. 293), berechnete das Gericht den Streitwert im vorliegenden Fall nach der Formel "massgebende Grundfläche x Quadratmeterpreisdifferenz". 
2.5.2 In Verwaltungsangelegenheiten sind neben vermögensmässigen in der Regel auch öffentliche Interessen im Spiel. Wie aus den in oben E. 2.4.2 wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Bedeutung des § 5 Abs. 2 AnwT (Urteil vom 28. November 1991, AGVE 1991, S. 356 ff.) hervorgeht, wollte der Aargauer Dekretsgeber, soweit Bundesrecht dem nicht entgegensteht, offenbar auch in Verwaltungssachen eine weitgehende Berücksichtigung des Streitwertes, wohl im Hinblick auf die Ausgestaltung des Anwaltstarifs als Zwangstarif. Er trug den Besonderheiten des Verwaltungsverfahrens dabei durch die Reduktionsmöglichkeit des § 5 Abs. 2 AnwT Rechnung. Wenn es im Lichte des Aargauer Anwaltstarifs nicht als willkürlich erachtet werden kann, wenn schon eine bloss indirekte Beeinflussung des Vermögens genügt, um eine Verwaltungssache bei der Bemessung des Anwaltshonorars wie eine vermögensrechtliche Streitigkeit zu behandeln (vgl. E. 2.4.2), ist es nicht sachwidrig, vorliegend den Streitwert nach der Differenz des Wertes der Grundstücke vor und nach der Planungsmassnahme zu berechnen. Der Beschwerdeführer legt auch nicht dar, inwiefern bereits bei der Streitwertberechnung die öffentlichen Interessen hätten berücksichtigt werden können, etwa dadurch, dass nur ein Bruchteil der Wertdifferenz der betroffenen Landfläche als Streitwert eingesetzt worden wäre (zur Aargauer Praxis, in Baubewilligungsverfahren als Streitwert jeweils 10 % der Bausumme einzusetzen, vgl. AGVE 1983, S. 249 ff.; AGVE 1989, S. 283 ff.). Der Beschwerdeführer beanstandet vor Bundesgericht ferner die der konkreten Berechnung zugrunde gelegte Quadratmeterpreisdifferenz von Fr. 50.-- sowie die massgebende Grundfläche von 89'000 m2 nicht. 
2.5.3 Im Sinne der obigen Ausführungen ist die Streitwertberechnung nicht offensichtlich unhaltbar. 
2.6 Ferner macht der Beschwerdeführer geltend, die angefochtene Parteientschädigung erweise sich auch als unangemessen und damit als willkürlich. Die vom gegnerischen Rechtsvertreter in Rechnung gestellten und vom Verwaltungsgericht als ausgewiesen anerkannten 61.27 Stunden erwiesen sich - gemessen am notwendigen Aufwand für das Verfassen einer Rechtsschrift und der Teilnahme an einer Augenscheinverhandlung - als unverhältnismässig hoch. 
 
Wie das Verwaltungsgericht ohne Willkür festgestellt hat, rechtfertigte eine sorgfältige Bearbeitung des Mandats angesichts der Anträge des Beschwerdeführers, der Mehrzahl der Klienten, der Tragweite des Verfahrens, der beträchtlichen Verantwortung des Anwalts der Beschwerdegegner sowie der Komplexität der betroffenen Tat- und Rechtsfragen sowohl den geltend gemachten Zeitaufwand als auch das daraus resultierende Stundenhonorar. Im Einzelnen kann auf die Begründung des Verwaltungsgerichts verwiesen werden (angefochtener Entscheid, E. 5c/bb S. 19). Ferner darf berücksichtigt werden, dass ein Stundenhonorar von rund Fr. 490.-- (Parteientschädigung von Fr. 32'431.70 abzüglich Fr. 2'262.70 Mehrwertsteuer, geteilt durch 61,27 Stunden) noch innerhalb des Rahmens der Richtlinien des Aargauischen Anwaltsverbandes über die Honorierung vom 22. Mai 1997 liegt. Lässt sich ein Interessewert der Angelegenheit ziffernmässig bestimmen, beträgt gemäss § 3 Ziff. 1 der Richtlinien der Stundenansatz des Anwalts bei einem Interessewert von über Fr. 2'000'000.-- Fr. 400.-- bis Fr. 700.--. Lässt sich ein Interessewert nicht ziffernmässig bestimmen, beträgt nach § 3 Ziff. 3 der Richtlinien der Stundenansatz normalerweise Fr. 200.-- bis Fr. 250.--. Er kann jedoch je nach immaterieller Bedeutung der Angelegenheit bis auf Fr. 500.-- erhöht werden. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann die Parteientschädigung nicht als willkürlich betrachtet werden. 
3. 
Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde, soweit auf sie eingetreten werden kann, als unbegründet und ist daher abzuweisen. Gemäss dem Ausgang des staatsrechtlichen Beschwerdeverfahrens, in dem allein vermögensrechtliche Interessen geltend gemacht werden, ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Dieser hat die privaten Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren angemessen zu entschädigen (Art. 159 Abs. 2 OG). 
 
Demnach erkennt das Bundesgericht: 
1. 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 
2. 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt. 
3. 
Der Beschwerdeführer hat die Beschwerdegegner für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen. 
4. 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Aargau, 4. Kammer, schriftlich mitgeteilt. 
Lausanne, 23. Juli 2003 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung 
des Schweizerischen Bundesgerichts 
Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: